„Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen, die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erhalten, zu erweitern, der technischen Entwicklung anzupassen oder beruflich aufzusteigen. Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen“ (§ 1 Abs. 3, 4 Berufsbildungsgesetz [BBiG]). Rechtsgrundlagen für Fortbildungs- und Umschulungsverordnungen sind neben BBiG und Handwerksordnung (HwO) das Seemannsgesetz254 und das Bundesbeamtengesetz. Durch Absolvieren der darin geregelten Prüfungen werden staatlich anerkannte Fortbildungs- und Umschulungsabschlüsse erworben.
Fortbildungsordnungen
Im Gegensatz zu Ausbildungsordnungen, in denen u. a. die zu vermittelnden beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, sachlich und zeitlich gegliedert, festgeschrieben werden, definieren die als Rechtsverordnungen erlassenen Fortbildungsregelungen im Wesentlichen die Prüfungsanforderungen. Nach den Regelungen des BBiG und der HwO sind darüber hinaus in den Fortbildungsordnungen festzulegen (§ 53 Abs. 2 BBiG bzw. § 42 Abs. 2 HwO):
- die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses,
- das Ziel, der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung,
- die Zulassungsvoraussetzungen sowie
- das Prüfungsverfahren.
Umschulungsordnungen
Bei den Umschulungsordnungen (§ 58 BBiG bzw. § 42e HwO) wird eine geordnete und einheitliche Regelung festgelegt. Bestandteil der Rechtsverordnungen sind folgende Sachverhalte:
- die Bezeichnung des Umschulungsabschlusses,
- das Ziel, der Inhalt, die Art und Dauer der Umschulung,
- die Anforderungen der Umschulungsprüfung und die Zulassungsvoraussetzungen sowie
- das Prüfungsverfahren der Umschulung.
Es gibt 222 Rechtsverordnungen und Regelungen des Bundes für die berufliche Fortbildung und Umschulung:
- 94 Rechtsverordnungen über handwerkliche Meisterprüfungen Tabelle B4.1-1 Internet
- 7 fortgeltende Regelungen bei handwerklichen Meisterprüfungen Tabelle B4.1-2 Internet
- 48 Rechtsverordnungen über die Anforderungen in Meisterprüfungen Tabelle B4.1-3 Internet
- 71 Rechtsverordnungen zur beruflichen Fortbildung Tabelle B4.1-4 Internet
- 1 Rechtsverordnung zur Regelung der beruflichen Umschulung Tabelle B4.1-5 Internet
- 1 Rechtsverordnung über die Eignung der Ausbilder Tabelle B4.1-6 Internet
In den Jahren 2012 und 2013 wurden 12 Rechtsverordnungen des Bundes für die berufliche Fortbildung erlassen. In chronologisch-alphabetischer Anordnung handelt es sich um folgende Berufe:
- Fleischermeister/-in (4. Oktober 2012)
- Müllermeister/-in (11. Oktober 2012)
- Modellbauermeister/-in (27. Dezember 2012)
- gepr. Fachkaufmann/Fachkauffrau für Logistiksysteme (13. Februar 2013)
- gepr. Fachwirt/-in für Güterverkehr und Logistik (13. Februar 2013)
- gepr. Fachwirt/-in für Personenverkehr und Mobilität (13. Februar 2013)
- gepr. Industriemeister/-in Fachrichtung Schuhfertigung (13. Februar 2013)
- gepr. Sozialversicherungsfachwirt/-in (13. Februar 2013)
- gepr. Zweirad-Servicetechniker/-in (13. Februar 2013)
- Textilgestaltermeister/-in (26. April 2013)
- Behälter- und Apparatebauermeister/-in (30. April 2013)
- gepr. Industriemeister/-in Fachrichtung Glas (18. September 2013)
Regelungen der zuständigen Stellen für die berufliche Fortbildung und Umschulung
Die zuständigen Stellen (siehe Teil 4 des Verzeichnisses der anerkannten Ausbildungsberufe) können Rechtsvorschriften zu den Themen Fortbildung (§ 54 BBiG bzw. § 42a HwO) und Umschulung (§ 59 BBiG bzw. § 42f HwO) erlassen. Gegenwärtig gibt es 2.879 Rechtsvorschriften zu 763 Fortbildungsberufen und 33 Rechtsvorschriften von zuständigen Stellen zu 20 Umschulungsberufen.
Die landesrechtlichen Weiterbildungsregelungen für Berufe im Gesundheits- und Sozialwesen können Tabelle B4.1-7 Internet entnommen werden.
(Joachim von Hagen)
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Es liegen keine Rechtsverordnungen vor.