Informationen zu Aus- und Fortbildungsberufen
Werksteinhersteller/Werksteinherstellerin (Ausbildung)
Profil der beruflichen Handlungsfähigkeit
technische Unterlagen anfertigen und anwenden, Schalungen und Formen herstellen und einsetzen, Bewehrungen und Verstärkungen herstellen und einbauen, Betone, Vorsatzbetone und Mörtel herstellen und prüfen, Betonwerksteine, Naturwerksteine und Werksteine aus künstlichen Materialien planen, herstellen und bearbeiten, Abdichtungen, Dämmungen und Schallschutz herstellen, Betonwerksteine, Naturwerksteine und Werksteine aus künstlichen Materialien transportieren, montieren, verlegen, versetzen und verankern, Befestigungen herstellen und montieren, Oberflächen von Betonwerksteinen, Naturwerksteinen und Werksteinen aus künstlichen Materialien gestalten und behandeln, Platten aus künstlichen Werksteinen, Betonwerksteinen, Fliesen und Naturwerksteinen be- und verarbeiten sowie verlegen, Terrazzoböden und zementgebundene geschliffene Böden planen, herstellen, verlegen, bearbeiten und behandeln, Betonwerksteine, Naturwerksteine, Werksteine aus künstlichen Materialien und Terrazzi instandsetzen, mit Gefahrstoffen umgehen, Informations- und Kommunikationstechniken anwenden, Arbeitsabläufe planen und vorbereiten, Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen bedienen, reinigen, pflegen und warten, qualitätssichernde Maßnahmen durchführen, Dokumentation vornehmen, Kundenorientierung beachten.
Berufliche Tätigkeitsfelder
Werksteinhersteller und Werksteinherstellerinnen stellen überwiegend in Betrieben des Betonstein- und Terrazzoherstellerhandwerks Betonwerksteine, Naturwerksteine und Werksteine aus künstlichen Materialien her und bearbeiten, verlegen und versetzen diese. Werksteinhersteller/-innen arbeiten auch in Betonfertigteilwerken und in der Steine- und Erdenindustrie.
Bereich | Ausbildungsdauer |
---|---|
Hw | 36 Monate |
- Struktur der Ausbildung
- Rechtsgrundlagen
- Rahmenlehrplan
- Zeugniserläuterungen
- Fortbildung
- Weiterführende Informationen
Struktur der Ausbildung
Monoberuf
Rechtsgrundlagen
vom 13.07.2015 (BGBl. I S. 1168)
vom 26.11.2015 (BGBl. I S. 2108)
Zweite Verordnung zur Änderung
vom 30.03.2017 (BGBl. I S. 682)
Konsolidierte Fassung
Konsolidierte Fassungen führen Änderungen und Berichtigungen mit dem ursprünglichen Verordnungstext in einem einzigen Dokument zusammen. gesetze-im-internet.de stellt die aktuell gültigen Regelungen in den Formaten HTML und PDF bereit.