Informationen zu Aus- und Fortbildungsberufen
Oberflächenbeschichter/Oberflächenbeschichterin (Ausbildung)
Profil der beruflichen Handlungsfähigkeit
Anwenden von Beschichtungsverfahren der chemischen und elektrochemischen Abscheidung von Metallen und Legierungen, der Anodisations- und Dünnschichttechnik sowie das Feuerverzinken, Anwenden mechanischer, chemischer und elektrolytischer Verfahren der Vor- und Nachbehandlung von unbeschichteten und beschichteten Oberflächen, Erzeugen dekorativer oder funktioneller Schichten durch chemische und elektrochemische Abscheidung von Metallen und Legierungen, anodische Oxidation, Dünnschichttechniken oder Feuerverzinken, Anwenden der Grundlagen der mechanischen Fertigungs- und Fügeverfahren, Entfernen von Beschichtungen auf unterschiedlichen Grundwerkstoffen mit mechanischen, chemischen, elektronischen und physikalischen Verfahren, Planen und Koordinieren des Arbeitsablaufs mit den vor- und nachgelagerten Fertigungsprozessen, Steuern des Fertigungsprozesses, Bedienen, Überwachen und Warten technischer Einrichtungen und Anlagen, insbesondere durch die Eingabe von Prozessparametern, Eingriffe in Steuerprogramme, die Dokumentation des Funktions- und Prozessablaufs einschließlich der peripheren Einrichtungen, Berücksichtigen von ökologischen Aspekten in allen Phasen des Fertigungsprozesses, insbesondere der Verfahren der Stoffrückführung und -rückgewinnung, Sichern der Qualität der Erzeugnisse im Rahmen von Qualitätsmanagement durch den Einsatz von Prüfmitteln sowie der systematischen Fehlersuche und -analyse, Selbständiges Ausführen der im Arbeitsbereich übertragenen Aufgaben.
Berufliche Tätigkeitsfelder
Oberflächenbeschichter / Oberflächenbeschichterinnen arbeiten in industriellen und handwerklichen Betrieben an Beschichtungsanlagen im Bereich Galvanotechnik und Feuerverzinkung.
Bereich | Ausbildungsdauer |
---|---|
Hw, IH | 36 Monate |
Struktur der Ausbildung
Monoberuf
Rechtsgrundlagen
Verordnung über die Berufsausbildung zum Oberflächenbeschichter/zur Oberflächenbeschichterin
vom 26.04.2005 (BGBl. I S. 1149)