Informationen zu Aus- und Fortbildungsberufen
Neue und modernisierte Fortbildungsberufe
Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten und anzupassen oder zu erweitern und beruflich aufzusteigen (§ 1 Abs. 4 BBiG). Rechtsgrundlagen für Fortbildungsverordnungen können das Berufsbildungsgesetz, die Handwerksordnung, das Seearbeitsgesetz oder das Bundesbeamtengesetz sein.
Sie finden hier nach Jahren sortiert die Rechtsvorschriften des Bundes und der zuständigen Stellen (Kammern) zur Regelung der beruflichen Fortbildung.
Die Auflistung der Regelungen der zuständigen Stellen erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Fortbildungsregelungen des Bundes 1989
Fortbildungsregelungen der Kammern 1989
- Diätkoch/Diätköchin
- Fremdsprachensekretär/Fremdsprachensekretärin
- Hydraulik-Fachkraft
- Kundendienstmonteur für Heizungsanlagen und lüftungstechnische Anlagen/Kundendienstmonteurin für Heizungsanlagen und lüftungstechnische Anlagen
- NC-CNC-Fachkraft
- Organisator (Fachkaufmann für Organisation)/Organisatorin (Fachkauffrau für Organisation)
- Pneumatik-Fachkraft