Informationen zu Aus- und Fortbildungsberufen
Neue und modernisierte Fortbildungsberufe
Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten und anzupassen oder zu erweitern und beruflich aufzusteigen (§ 1 Abs. 4 BBiG). Rechtsgrundlagen für Fortbildungsverordnungen können das Berufsbildungsgesetz, die Handwerksordnung, das Seearbeitsgesetz oder das Bundesbeamtengesetz sein.
Sie finden hier nach Jahren sortiert die Rechtsvorschriften des Bundes und der zuständigen Stellen (Kammern) zur Regelung der beruflichen Fortbildung.
Die Auflistung der Regelungen der zuständigen Stellen erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Fortbildungsregelungen des Bundes 1994
Fortbildungsregelungen der Kammern 1994
- Buchführungsfachkraft
- CAD-Fachkraft
- CNC-CAM-Fachkraft
- CNC-Fachkraft Holz
- EDV-Fachkraft
- Energieberater im Handwerk/Energieberaterin im Handwerk
- Fachkaufmann für die Verwaltung von Wohnungseigentum/Fachkauffrau für die Verwaltung von Wohnungseigentum
- Fachkaufmann für Werbung und Kommunikation/Fachkauffrau für Werbung und Kommunikation
- Fachkraft für Trockenbau
- Fremdsprachenkaufmann/Fremdsprachenkauffrau
- Fremdsprachensekretär/Fremdsprachensekretärin
- Führungskraft im Qualitätsmanagement
- Hafenfacharbeiter/Hafenfacharbeiterin
- Kundendienstmonteur für Heizungsanlagen und lüftungstechnische Anlagen/Kundendienstmonteurin für Heizungsanlagen und lüftungstechnische Anlagen
- Schreibtechnische Prüfungen
- SPS-Fachkraft
- Technischer Kaufmann Holzwirtschaft/Technische Kauffrau Holzwirtschaft
- Umweltschutzfachwirt im Handwerk/Umweltschutzfachwirtin im Handwerk
- Verlagsfachwirt (Hersteller)/Verlagsfachwirtin (Herstellerin)