Informationen zu Aus- und Fortbildungsberufen
Wasserbauer/Wasserbauerin (Ausbildung)
Profil der beruflichen Handlungsfähigkeit
Herstellen, Kontrollieren und Instandhalten von Bauwerken in und an Gewässern, Herstellen, Kontrollieren und Instandhalten von Ufersicherungen und Unterhaltungswegen, Durchführen von Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung von Gewässern, Herstellen, Kontrollieren und Instandhalten von Bauwerken für den Küsten- und Inselschutz, Durchführen von Aufgaben der Bauüberwachung, Durchführen von Maßnahmen zur Unterhaltung und Kontrolle des Gewässerbettes und Bezeichnen und Sichern von Fahrrinnen und Fahrwassern, Durchführen von gewässerkundlichen Messungen, Durchführen von Maßnahmen des Hochwasserschutzes sowie der Hochwasserabwehr und Eisabwehr, Führen von schwimmenden Fahrzeugen und Bedienen von schwimmenden Geräten, Betreiben und Unterhalten von Talsperren, Speichern sowie Rückhaltebecken, Nehmen von Aufmaßen und Erstellen von Arbeitsunterlagen, Auf- und Abbauen von Arbeitsgerüsten, Einsetzen und Instandhalten von Transportgeräten, Planen, Steuern und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Koordinieren mit anderen Gewerken, Arbeiten im Team, Führen von Gesprächen mit auftragsausführenden Firmen, Prüfen der Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung, Dokumentieren der Arbeiten und Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, Erfassen von Mengen- und Zeitaufwand und Berechnen der erbrachten Leistungen, Ergreifen von Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz.
Berufliche Tätigkeitsfelder
Wasserbauer / Wasserbauerinnen arbeiten sowohl an Anlagen, Bauwerken und anderen Objekten an und in Gewässer sowie auf schwimmenden Fahrzeugen und in der Werkstatt.
Bereich | Ausbildungsdauer |
---|---|
IH, öD | 36 Monate |
- Struktur der Ausbildung
- Rechtsgrundlagen
- Rahmenlehrplan
- Zeugniserläuterungen
- Fortbildung
- Weiterführende Informationen
Struktur der Ausbildung
Monoberuf
Rechtsgrundlagen
Verordnung über die Berufsausbildung zum Wasserbauer/zur Wasserbauerin
vom 26.05.2004 (BGBl. I S. 1078)