Informationen zu Aus- und Fortbildungsberufen
Tierpfleger/Tierpflegerin - Fachrichtung Zoo (Ausbildung)
Profil der beruflichen Handlungsfähigkeit
Bestimmen, Füttern, Tränken und Pflegen von Tieren, Züchten und Aufziehen von Wildtieren und Tieren gefährdeter Haustierrassen, Mitwirken bei der Planung und Einrichten zoospezifischer Anlagen, Beschäftigen von Tieren nach Gesichtspunkten des Behavioral Enrichement, Betreuen von Besuchergruppen, Informieren über im Betrieb lebende Tiere, Selbständiges Ausführen der Arbeiten unter Beachtung des Tier-, Arten-, Natur- und Umweltschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz und betriebswirtschaftlicher Gegebenheiten, Pflegen und Versorgen von Tieren, Erkennen und Berücksichtigen der Systematik, Anatomie, Physiologie und des Verhaltens von Tieren, Einrichten, Reinigen, Desinfizieren und Instandhalten der Tierunterkünfte, Anlegen von spezifischen Haltungseinrichtungen an, Transportieren von Tieren, Erkennen und Vorbeugen von Krankheiten, Mitwirken bei der Behandlung von Tieren, Kommunizieren mit internen und externen Kunden, Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung.
Berufliche Tätigkeitsfelder
Tierpfleger/innen der Fachrichtung Zoo arbeiten in erster Linie in zoologischen Gärten, Naturparks, Tier- bzw. Wildgehegen oder bei Betreibern von Aquarien und Terrarien. Darüber hinaus sind sie in Tierheimen und -pensionen sowie in Tierkliniken und Tierarztpraxen oder auf sogenannten Gnadenhöfen tätig. Außerdem gibt es in der Versuchstierpflege in Forschungsinstituten und -einrichtungen von Universitäten oder von Chemie- und Pharmaunternehmen geeignete Beschäftigungsmöglichkeiten.
Bereich | Ausbildungsdauer |
---|---|
IH | 36 Monate |
- Struktur der Ausbildung
- Rechtsgrundlagen
- Rahmenlehrplan
- Zeugniserläuterungen
- Fortbildung
- Weiterführende Informationen
Struktur der Ausbildung
Fachrichtungen
Forschung und Klinik
Zoo
Tierheim und Tierpension
Rechtsgrundlagen
Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierpfleger/zur Tierpflegerin
vom 03.07.2003 (BGBl. I S. 1093)