Wissenschaftlicher Beirat
Der Wissenschaftliche Beirat berät die beiden Organe des BIBB, den Hauptausschuss und den Präsidenten, durch Stellungnahmen und Empfehlungen zur Forschungsarbeit des BIBB, insbesondere zum Forschungsprogramm, zur Zusammenarbeit des Instituts mit Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen sowie zu den jährlichen Berichten über die wissenschaftlichen Ergebnisse des BIBB (§ 94 BBiG).
Er beurteilt die wissenschaftliche Qualität von Forschungsprojekten und die wissenschaftliche Tragfähigkeit der Forschungsprogramme. Dem Beirat gehören elf anerkannte Fachleute auf dem Gebiet der Berufsbildungsforschung aus dem In- und Ausland an.
Auszug aus dem Berufsbildungsgesetz (BBiG):
§ 94 Wissenschaftlicher Beirat
(1) Der wissenschaftliche Beirat berät die Organe des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Stellungnahmen und Empfehlungen
- zum Forschungsprogramm des Bundesinstituts für Berufsbildung,
- zur Zusammenarbeit des Instituts mit Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen und
- zu den jährlichen Berichten über die wissenschaftlichen Ergebnisse des Bundesinstituts für Berufsbildung.
(2) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben werden dem Beirat von dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesinstituts für Berufsbildung die erforderlichen Auskünfte erteilt. Auf Wunsch werden ihm einmal jährlich im Rahmen von Kolloquien die wissenschaftlichen Arbeiten des Bundesinstituts für Berufsbildung erläutert.
(3) Dem Beirat gehören bis zu elf anerkannte Fachleute auf dem Gebiet der Berufsbildungsforschung aus dem In- und Ausland an, die nicht Angehörige des Bundesinstituts für Berufsbildung sind. Sie werden von dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung auf vier Jahre bestellt. Einmalige Wiederberufung in Folge ist möglich. An den Sitzungen des wissenschaftlichen Beirats können vier Mitglieder des Hauptausschusses, und zwar je ein Beauftragter oder eine Beauftragte der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer, der Länder und des Bundes ohne Stimmrecht teilnehmen.
(4) Der wissenschaftliche Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(5) § 92 Abs. 6 gilt entsprechend.
Fachleute
Prof. Dr. Silke Anger | Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung |
Prof. Dr. Taiga Brahm | Eberhard Karls Universität Tübingen |
Prof. Dr. Sandra Buchholz | Deutsches Zentrum für Hochschul- und Wissenschaftsforschung |
Prof. Dr. Frank Cörvers | Maastricht University |
Dr. Barbara Fontanellaz | Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung |
Prof. Dr. Corinna Kleinert | Leibniz-Institut für Bildungsverläufe |
Prof. Dr. Anette Kluge | Ruhr-Universität Bochum |
Prof. Dr. Kai Maaz | Deutsches Institut für Internationale Pädagogische Forschung in Berlin |
Univ. Prof. Mag. Dr. Peter Schlögl | Österreichisches Institut für Berufsbildungsforschung |
Prof. Dr. Ulrike Weyland | Westfälische Wilhelms-Universität Münster |
Prof. Dr. Karl Wilbers | Friedrich-Alexander Universität Erlangen-Nürnberg |
Teilnehmende Mitglieder des Hauptausschusses
Dr. Volker Born | Arbeitgeber |
Thomas Giessler | Arbeitnehmer |
Uwe Bartoschek | Länder |
Dr. Catrin Hannken | Bund |