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Die nachfolgenden Beschreibungen und Definitionen beziehen sich auf Ausbildungsberufe, die nach Berufsbildungsgesetz (BBiG) bzw. Handwerksordnung (HwO) staatlich anerkannt sind oder als staatlich anerkannt gelten. Als staatlich anerkannt im Sinne des § 4 BBiG gelten nach § 104 Absatz 1 BBiG auch die vor dem 1. September 1969 anerkannten Lehrberufe und Anlernberufe oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, deren Berufsbilder, Berufsbildungspläne, Prüfungsanforderungen und Prüfungsordnungen bis zum Erlass von Ausbildungsordnungen nach § 4 BBiG anzuwenden sind.38

Die Anzahl der anerkannten Ausbildungsberufe nach BBiG und HwO hat sich 2013 im Vergleich zu den Vorjahren verringert. Dies ist wesentlich auf die Verordnung über die Berufsausbildung zur „Fachkraft für Metalltechnik“ zurückzuführen, mit der 11 „Altberufe“, also Berufe, die schon vor Inkraftreten des Berufsbildungsgesetzes galten, abgelöst wurden. Zu diesen Berufen gehörten: Drahtwarenmacher/-in, Drahtzieher/-in, Federmacher/-in, Fräser/-in, Gerätezusammensetzer/-in, Kabeljungwerker/-in, Maschinenzusammensetzer/-in, Metallschleifer/-in, Revolverdreher/-in, Schleifer/-in und Teilezurichter/-in (BGBl I [2013] 16 – 8.4.2013). Im Zeitraum von 2004 bis 2013 reduzierte sich die Anzahl von 350 auf 329 Schaubild A4.1.1-1.

Diese Reduzierung schlägt sich auch bei der Verteilung der Strukturmodelle der Ausbildungsberufe nieder:

  • die Anzahl der Monoberufe ging zurück; sie betrug 267 im Jahr 2004 und 244 im Jahr 2013,
  • die Anzahl der Ausbildungsberufe mit Binnendifferenzierung (Fachrichtungen oder Schwerpunkte) hat sich von 2004 (83 Ausbildungsberufe) bis 2013 (85 Ausbildungsberufe) leicht erhöht. Ihr Anteil an allen Ausbildungsberufen stieg auf rund 26 %,
  • Ausbildungsberufe mit Wahlqualifikationen werden seit 2000 erlassen. Damals gab es 5 anerkannte Ausbildungsberufe mit Wahlqualifikationen, bis zum Jahr 2013 ist die Gesamtzahl auf 26 gestiegen.
  • Ausbildungsberufe mit Zusatzqualifikationen können seit 2005 erlassen werden. Ihre Gesamtzahl ist bis 2013 auf sechs gestiegen. 

Strukturmerkmale

Monoberufe beschreiben in sich geschlossene Ausbildungsgänge, deren Qualifikationsprofil formal keine Spezialisierung aufweist. Für alle Auszubildenden sind die Ausbildungsinhalte somit identisch.

Ausbildungsberufe mit Binnendifferenzierung sind Ausbildungsgänge mit besonderen Ausbildungsinhalten für einzelne Aufgabenbereiche oder Tätigkeitsfelder. Die Spezialisierung erfolgt insbesondere in Form von Schwerpunkten und Fachrichtungen. Eine Differenzierung nach Schwerpunkten berücksichtigt betriebliche Besonderheiten. Im 2. und 3. Ausbildungsjahr beanspruchen Schwerpunkte in der Regel nicht mehr als 6 Monate der gesamten Ausbildungszeit. Wenn branchenspezifische Besonderheiten vorliegen, erfolgt eine stärkere Differenzierung über Fachrichtungen. Das 3. Ausbildungsjahr ist zur Vermittlung der nötigen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vorgesehen. Im Unterschied zu Schwerpunkten werden die Prüfungsanforderungen für jede Fachrichtung festgelegt.

Die Verwendung von Wahlqualifikationen kommt vor allem für hoch spezialisierte Branchen in Betracht, in denen jeder Betrieb ein anderes Spektrum bearbeitet und eine über Fachrichtungen hinausgehende Spezialisierung erforderlich ist. Mit diesem Modell können unterschiedliche „Qualifikationsbündel“ in der 2. Hälfte der Ausbildung individuell zu einem beruflichen Profil kombiniert werden. Die Anzahl der angebotenen und auszuwählenden Wahlqualifikationseinheiten sowie der zeitliche Umfang während der Ausbildung weisen zum Teil eine erhebliche Variationsbreite auf.

Seit der Novellierung des Berufsbildungsgesetzes 2005 können Zusatzqualifikationen in Ausbildungsordnungen aufgenommen werden, die die berufliche Handlungsfähigkeit ergänzen oder erweitern. In der Regel kann eine nicht gewählte Wahlqualifikation als Zusatzqualifikation absolviert werden, die geprüft und im Zeugnis dokumentiert wird.

Schaubild A4.1.1-1: Struktur anerkannter Ausbildungsberufe (2004 bis 2013)

Ausbildungsberufe mit Anrechnungsmöglichkeit

Die Anzahl der Ausbildungsberufe, die auf weitere Berufsausbildungen angerechnet werden können, hat sich von 2004 (14 Ausbildungsberufe) bis 2013 (24 Ausbildungsberufe) deutlich erhöht. Im gleichen Zeitraum stieg die Anzahl der Ausbildungsberufe, auf die andere Ausbildungsberufe angerechnet werden können, von 31 (2004) auf 65 (2013) an Tabelle A4.1.1-1.

Ausbildungsberufe mit Anrechnungsmöglichkeit

Die Ausbildungsordnungen (AO) regeln eigenständige Ausbildungsberufe mit unterschiedlicher Ausbildungsdauer. Nach dem Berufsbildungsgesetz (§ 5 Abs. 2 Nr. 4 BBiG) kann eine abgeschlossene Berufsausbildung, die 18 bis 24 Monate dauert, in einem in der AO festgelegten Ausbildungsberuf fortgesetzt werden. Diese Berufe, auf die angerechnet werden kann, haben eine Ausbildungsdauer von 36 bis 42 Monaten.

Es wird unterschieden nach Ausbildungsberufen, die angerechnet werden können, und Ausbildungsberufen, auf die angerechnet werden kann. Bei Ausbildungsberufen mit Anrechnungsmöglichkeiten handelt es sich nicht um Stufenausbildung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr.1 BBiG.

Tabelle A4.1.1-1: Anzahl der Ausbildungsberufe mit Anrechnungsmöglichkeit (2004 bis 2013)(1)

Schaubild A4.1.1-2: Anzahl der Ausbildungsberufe nach Ausbildungsdauer (2004 bis 2013)

Ausbildungsdauer

Die Ausbildungsdauer soll grundsätzlich nicht mehr als 3 und nicht weniger als 2 Jahre betragen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 BBiG). Abweichungen von dieser Regelung sind möglich; so werden beispielsweise auch Ausbildungsberufe mit einer Ausbildungsdauer von 3,5 Jahren verordnet.

Von 2004 bis 2013 sank die Anzahl der Ausbildungsberufe mit einer Ausbildungsdauer von 42 Monaten von 58 auf 52. Die Anzahl der Ausbildungsberufe mit einer Ausbildungsdauer von 36 Monaten (254 im Jahr 2004 und 249 im Jahr 2013) blieb relativ konstant.39 Die Anzahl der Ausbildungsberufe mit einer Ausbildungsdauer von 24 Monaten ging von 36 im Jahre 2004 auf 28 im Jahre 2012 zurück. Darüber hinaus sind die 2 bisher fortgeltenden Ausbildungsberufe mit einer 18-monatigen Ausbildungsdauer wegen des Erlasses einer neuen Ausbildungsordnung nicht mehr anzuwenden40 Schaubild A4.1.1-2.

  • 38

    Außerhalb des Geltungsbereichs des BBiG (§ 3 Absatz 2 Nummer 3) gibt es darüber hinaus den vergleichbaren betrieblichen Ausbildungsgang „Schiffsmechaniker/-in“. Dieser Ausbildungsgang wird bei der folgenden Darstellung nicht mitgezählt.

  • 39

    Bis 2007 gab es den Ausbildungsberuf Mathematisch-technische/-r Assistent/-in mit einer Ausbildungsdauer von 30 Monaten. Dieser wird hier zu den 36-monatigen Ausbildungsberufen gezählt. 

  • 40

    Es handelt sich um die 1939 erlassenen Ausbildungsberufe Gerätezusammensetzer/-in und Maschinenzusammensetzer/-in und die Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik vom 2. April 2013.