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Am 1. April 2012 ist das „Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen“ (Anerkennungsgesetz) in Kraft getreten. Damit werden die Möglichkeiten der Anerkennung eines im Ausland erworbenen Berufsabschlusses für diejenigen Berufe, die in der Zuständigkeit des Bundes liegen, erweitert. Für diejenigen Berufe, die auf Länderregelungen beruhen, wurden bis zum Jahresende 2013 entsprechende Landesanerkennungsgesetze in 11 Bundesländern verabschiedet.

Die amtliche Statistik nach § 17 BQFG315, welche im Oktober 2013 für den Zeitraum vom 1. April 2012 bis zum 31. Dezember 2012 vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wurde, ermöglicht es, ein erstes Bild von den Auswirkungen des Bundesgesetzes zu geben. Sie gibt Auskunft über die bei den zuständigen Stellen eingegangenen Anträge und über die von ihnen bis Jahresende getroffenen Entscheidungen. Neben diesen Meldungen für 2012 wird im Folgenden eine weitere Informationsquelle herangezogen, die als ein Frühindikator des öffentlichen Interesses an beruflicher Anerkennung gelten kann: die Zugriffszahlen auf das Anerkennungsportal. Während sich die nachfolgend ausgewertete amtliche Statistik nur auf die Berufe in Bundeszuständigkeit bezieht (nur für diese haben die statistischen Ämter Meldungen gesammelt), enthalten die im Anschluss dargestellten Zugriffszahlen sowohl Abrufe von Informationen zu bundes- als auch landesrechtlich geregelten Berufen.

Statistik der Anträge und Bescheide im Jahr 2012

Im Berichtszeitraum wurden 10.989 Anträge auf die Anerkennung einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation gestellt. Fast 80 % aller Anträge beziehen sich auf die Anerkennung eines reglementierten Berufes, die restlichen 20 % auf nicht reglementierte Berufe. Diese Diskrepanz ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass bei reglementierten Berufen die Anerkennung eine Voraussetzung für die Berufsausübung ist. Wie der Blick auf die 5 häufigsten Referenzberufe zeigt Schaubild E4-1, besteht ein besonderes Interesse an Anerkennung bei den medizinischen Gesundheitsberufen. Mehr als die Hälfte aller Antragstellenden strebten die Erteilung der Approbation als Ärztin oder Arzt an. Dies kann unter anderem damit erklärt werden, dass durch das Anerkennungsgesetz die Approbation als Ärztin oder Arzt von der Staatsangehörigkeit entkoppelt wurde (wie z. B. auch bei der Approbation als Zahnärztin oder Zahnarzt und der Approbation als Tierärztin oder Tierarzt). Auch Drittstaatsangehörige können jetzt approbiert werden.

Berufe im Anerkennungsgesetz des Bundes

Augenblicklich fallen rund 600 Berufe unter das Anerkennungsgesetz des Bundes. Dabei wird zwischen reglementierten und nicht reglementierten Berufen unterschieden.

Bei reglementierten Berufen ist die Anerkennung eine Voraussetzung für die Berufsausübung in Deutschland. Reglementiert sind zum Beispiel die Gesundheitsberufe, so Ärztin/Arzt (Approbation), Apotheker/-in und Altenpfleger/-in, aber auch einige Meisterberufe im Handwerk, wie z. B. Bäckermeister/-in.

Nicht reglementierte Berufe sind die dualen Ausbildungsberufe, also z. B. der Industriemechaniker oder Maurer, aber auch bestimmte Fortbildungsabschlüsse. Hier ist die Gleichwertigkeitsprüfung keine zwingende Voraussetzung für eine Arbeitsaufnahme, sondern dient der Transparenz. Im Bereich des Zuwanderungsrechts ist mit der neu geschaffenen Beschäftigungsverordnung die Anerkennung auch in den Ausbildungsberufen eine Voraussetzung für die Zuwanderung zum Zwecke der Arbeit in Deutschland.

Insgesamt haben mehr als die Hälfte aller Antragstellenden die Staatsbürgerschaft eines EU-Staates, und mehr als ein Fünftel die eines der übrigen europäischen Staaten. Mit mehr als 15 % ist die deutsche Staatsbürgerschaft am häufigsten vertreten. Bei den Ländern, in denen die Antragstellenden ihre Ausbildung absolviert haben, steht Rumänien mit mehr als 10 % aller Anträge an erster Stelle Schaubild E4-1. Mehr als die Hälfte aller Berufsqualifikationen wurden in Ländern der EU erworben, mehr als ein Viertel in den Ländern des restlichen Europas.

Von den 10.989 gestellten Anträgen wurden bis zum 31. Dezember 2013 bereits 7.980 beschieden. Dabei zeigen sich deutliche Unterschiede zwischen reglementierten und nicht reglementierten Berufen. Bei reglementierten Berufen wurden bereits 81,8 % der Anträge entschieden, bei nicht reglementierten Berufen sind es 36,1 %. Eine Erklärung für diesen Unterschied könnte sein, dass bei einigen reglementierten Berufen eine automatische Anerkennung für Bürgerinnen und Bürger aus der EU, dem EWR bzw. der Schweiz erfolgen kann.316 Diese automatische Anerkennung beinhaltet keine Gleichwertigkeitsprüfung. Ein weiterer Grund könnte sein, dass die zuständigen Stellen für reglementierte Berufe aufgrund der automatischen Anerkennung bereits Erfahrungen mit Anerkennungen hatten, welche im Bereich der nicht reglementierten Berufe nicht vorlagen.

Betrachtet man, wie diese Anträge entschieden wurden Schaubild E4-2, so zeigt sich, dass die Quote der Bescheide, die keine Gleichwertigkeit feststellen, bei den reglementierten Berufen mit 3,5 % sehr niedrig ist. 12,7 % der Bescheide in reglementierten Berufen ordneten eine Ausgleichsmaßnahme an, nach deren Durchführung die Feststellung der vollen Gleichwertigkeit möglich ist und die am Stichtag 31. Dezember 2012 noch ausstand. Bei nicht reglementierten Berufen stellten fast zwei Drittel der Bescheide eine volle Gleichwertigkeit fest, jedoch liegt der Anteil der Bescheide, die keine (weder volle noch teilweise) Gleichwertigkeit feststellen, bei über 20 %. 9,1 % der Bescheide stellen eine teilweise Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation mit dem deutschen Referenzberuf fest. Diese Bescheide weisen die vorhandenen Berufsqualifikationen und die wesentlichen Unterschiede zu der inländischen Berufsbildung aus. Damit können Fachkräfte, die einen solchen Bescheid erhalten, ihre Kompetenzen auf dem Arbeitsmarkt nachweisen bzw. gezielt Fort- und Weiterbildungen durchführen, um vorhandene Defizite auszugleichen.

Die Art der Bescheide bei den 3 häufigsten Referenzberufen Schaubild E4-2 zeigt, dass es deutliche Unterschiede zwischen den einzelnen Berufen gibt. Während bei Anträgen auf die Approbation als Ärztin/Arzt bzw. als Zahnärztin/Zahnarzt jeweils nur knapp 1 % der Bescheide keine Gleichwertigkeit feststellt, sind es bei Anträgen auf die Anerkennung als Gesundheits- und Krankenpfleger/-in 11,5 %.

(Tom Wünsche, Jessica Erbe).
 

Schaubild E4-1: Häufigste Referenzberufe, Staatsangehörigkeiten und Ausbildungsstaaten von Antragstellenden

Schaubild E4-2: Ergebnisse der bereits beschiedenen Verfahren bei reglementierten und nicht reglementierten Berufen

Informationsportal zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse

Die Nachfrage nach Informationen zu den Verfahren der beruflichen Anerkennung ist im Portal „Anerkennung in Deutschland“ 2013 weiter gestiegen.

Anerkennung in Deutschland

Das Internetportal „Anerkennung in Deutschland“ (www.anerkennung-in-deutschland.de) bietet seit April 2012 Informationen zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse in deutscher und englischer Sprache an. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) mit der Herausgabe dieses offiziellen Informationsportals zur beruflichen Anerkennung betraut. Das Projekt wird im Rahmen des Förderprogramms „Integration durch Qualifizierung – IQ“ finanziert.

In Schaubild E4-3 wird die Entwicklung der Zugriffszahlen (Seitenansichten und Besuche) auf das Internetangebot im Verlauf des Jahres 2013 dargestellt. Nach einer großen Resonanz zum ersten Jahrestag des Gesetzes im April pendelte sich die Nutzung des Portals auf hohem Niveau ein. Insgesamt nutzten 559.708 Besucherinnen und Besucher das Portal im Jahr 2013 und haben 3.532.728 Seitenansichten getätigt. Insgesamt haben sich seit April 2012 somit 816.733 Besucher mit 5.621.978 Seitenansichten im Portal informiert.

Ab April wurde eine deutschlandweite Informationsoffensive gestartet, in der Kampagnenmotive in neun Sprachen auf Online-Bannern, Plakaten, Postkarten, Videos und Anzeigen auf die Vorteile des Gesetzes und den Service des Portals aufmerksam machen. Die Besucherzahlen stiegen deutlich auf durchschnittlich rund 45.000 Besucherinnen und Besucher im Monat. Im Vorjahr lag der Monatsdurchschnitt noch bei knapp 28.000 Personen.

Der Anerkennungs-Finder und Profi-Filter

Für Personen ohne Vorwissen über das deutsche Berufsbildungssystem gibt es seit 2012 das Online-Tool „Anerkennungs-Finder“, das die Recherche des deutschen Referenzberufes erleichtert und berufsspezifische Informationen zum Anerkennungsverfahren bietet sowie – abhängig vom gewünschten Arbeitsort – die nächstgelegene für die Anerkennung zuständige Stelle anzeigt. Diese komplexe Dienstleistung ist das Alleinstellungsmerkmal des Anerkennungs-Finders, dessen Datenbank zurzeit über 700 Berufsprofile und über 1.500 Adressdatensätze der zuständigen Stellen umfasst. Die im Anerkennungs-Finder 2013 am häufigsten aufgerufenen deutschen Berufsprofile sind in Tabelle E4-1 aufgeführt, die Nutzung der englischen Berufsprofile zeigt Tabelle E4-2.

Seit März 2013 ergänzt der Profi-Filter den Anerkennungs-Finder. Der Filter erlaubt eine schnelle Übersicht über Berufe und zuständige Stellen und umfasst Filtermöglichkeiten u. a. nach Berufsgruppen oder Reglementierungen. Die 42.102 Seitenansichten im Zeitraum von März bis Dezember 2013 deuten darauf hin, dass der Filter von seiner Zielgruppe, den Beraterinnen und Beratern, gut genutzt wird.

Sowohl in der deutschen als auch in der englischen Portalversion werden Informationen zu den Verfahren am häufigsten zu reglementierten Berufen abgerufen. Dies dürfte darauf zurückzuführen sein, dass eine Anerkennung der ausländischen Qualifikation in den reglementierten Berufen Voraussetzung für die Berufsausübung bzw. Titelführung in Deutschland ist.

Schaubild E4-3: Seitenaufrufe und Besucher des Portals Anerkennung in Deutschland 2013

Tabelle E4-1: Nutzung der deutschen Berufsprofile (2012 bis 2013)

Tabelle E4-2: Aufrufe der englischen Berufsprofile (2012 bis 2013)

Datengrundlage der Datenbank

Etliche der stark nachgefragten Berufe fallen nicht unter das Bundesgesetz, sondern liegen in der Zuständigkeit der Länder. Bisher sind in 11 Bundesländern entsprechende Länder-Anerkennungsgesetze in Kraft getreten. Das Portal vermittelt interessierte Besucher/-innen auch bei diesen Berufen an die für das Anerkennungsverfahren zuständigen Stellen.

Auf Grundlage eines Beschlusses der Arbeitsgruppe der für die Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen koordinierend zuständigen Ressorts (AG „Koordinierende Ressorts“) der Länder, welche für den Vollzug des Gesetzes verantwortlich sind, wurde ein Aktualisierungsverfahren zur Qualitätssicherung der Kontaktdaten der für die Gleichwertigkeitsverfahren zuständigen Stellen vereinbart. Im August 2013 wurden alle zuständigen Stellen gebeten, die zu ihrer Stelle erfassten Informationen (Kontaktdaten und Berufezuständigkeit) in einem Online-Tool zu überprüfen und ggf. zu korrigieren. Insgesamt haben sich 706, d. h. knapp die Hälfte der Stellen, beteiligt, darunter mehrheitlich Stellen der Kommunalverwaltungen sowie Kammern.

Nutzung im Ausland

Im Jahresdurchschnitt griffen 42 % der Portalbesucherinnen und -besucher aus dem Ausland auf das Portal zu. Die häufigsten Herkunftsländer sind in Tabelle E4-3 aufgeführt. 69 % der Auslandsbesucher/-innen kommen aus einem Land der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), und nur 31 % sind aus einem sogenannten Drittstaat. Dieses bisher eher geringe Interesse bei Personen in Drittstaaten dürfte u. a. darauf zurückzuführen sein, dass die Zuwanderungsmöglichkeiten nach Deutschland für Drittstaatsangehörige noch stärker beschränkt sind.

(Sabine Breiderhoff)

Tabelle E4-3: Besucher der 10 wichtigsten Herkunftsländer (2012 bis 2013)

  • 315

    Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz, Artikel 1 des Anerkennungsgesetzes.

  • 316

    Aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABI. L 255 vom 30. September 2005, S. 22; L 271 vom 16. Oktober 2007, S. 18; L 93 vom 4. April 2008, S. 28; L 33 vom 3. Februar 2009, S. 49, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 279/2009, ABI. L 93 vom 7. April 2009, S. 11.