Die Berufsbildungsstatistik der statistischen Ämter des Bundes und der Länder erfasst unter dem Begriff „neu abgeschlossene Ausbildungsverträge“ die Ausbildungsverhältnisse, die im Kalenderjahr begonnen haben, angetreten wurden und bis zum 31. Dezember nicht gelöst wurden. Somit unterscheidet sich der Neuabschlussbegriff im Rahmen der Berufsbildungsstatistik von dem Begriff der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge der BIBB-Erhebung zum 30. September nicht nur hinsichtlich des Zeitbezugs, sondern u. a. auch darin, dass bei der Berufsbildungsstatistik nicht das Vertragsabschlussdatum, sondern der Antritt der Ausbildung maßgeblich ist. Mit der Revision der Berufsbildungsstatistik durch das Berufsbildungsreformgesetz (BerBiRefG) wurden neben der Umstellung auf eine vertragsbezogene Einzeldatenerfassung ab 2007 auch zusätzliche Merkmale eingeführt. Dieses Kapitel gibt eine Übersicht über die Neuabschlüsse 2013 nach ausgewählten neuen Merkmalen und grenzt Ausbildungsanfänger/ -innen von anderen Arten von Neuabschlüssen ab.
Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge (kurz: Neuabschlüsse)
Neuabschlüsse sind im Rahmen der Berufsbildungsstatistik definiert als die in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder Handwerksordnung (HwO) eingetragenen Berufsausbildungsverträge, die im jeweiligen Kalenderjahr begonnen haben und die am 31. Dezember noch bestehen (Definition bis 2006) bzw. die bis zum 31. Dezember nicht gelöst wurden (Definition seit 2007); dabei werden nur solche Ausbildungsverhältnisse erfasst, die auch angetreten wurden.
Die Definition der Neuabschlüsse im Rahmen der Berufsbildungsstatistik und der BIBB-Erhebung über neu abgeschlossene Ausbildungsverträge zum 30. September stimmen aufgrund konzeptioneller Unterschiede beider Erhebungen nicht überein; siehe zum Vergleich beider Erhebungen Uhly u. a. 2009.
Zudem ist zu beachten, dass Neuabschlüsse nicht mit Ausbildungsanfängern gleichzusetzen sind; auch bei Betriebs- oder Berufswechsel, bei Anschlussverträgen oder bei Mehrfachausbildungen werden Ausbildungsverträge neu abgeschlossen und neue Ausbildungsverhältnisse angetreten.81
Bevor die verschiedenen Arten von Neuabschlüssen betrachtet werden, werden die Neuabschlusszahlen nach Zuständigkeitsbereichen und im Vorjahresvergleich, wie sie sich im Rahmen der Berufsbildungsstatistik zeigen, skizziert. Die aktuelle Situation auf dem Ausbildungsmarkt wird nicht auf Basis der Berufsbildungsstatistik, sondern anhand der Neuabschlusszahlen der BIBB-Erhebung zum 30. September 2013 in Kapitel A1.1 dargestellt.
Im Berichtsjahr 2013 wurden insgesamt82 525.897 Ausbildungsverträge neu angetreten und bis zum 31. Dezember 2013 nicht wieder gelöst; die Neuabschlusszahl ist damit gegenüber dem Vorjahr (549.003) um gut 4 % zurückgegangen Tabelle A4.3-1. In den ostdeutschen Ländern – mit Ausnahme von Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern – sind im Vorjahresvergleich Rückgänge von ca. 7 % bis 9 % zu verzeichnen. In den meisten westdeutschen Ländern ist die Zahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge um 3 % bis 5 % zurückgegangen; mit fast 8 % fällt nur der Rückgang im Saarland etwas stärker aus.
Tabelle A 4.3-1: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge nach Zuständigkeitsbereichen sowie Ländern 2012 und 20131
Neue Merkmale der Berufsbildungsstatistik
Folgende neue Merkmale werden seit dem Berichtsjahr 2007 im Rahmen der Berufsbildungsstatistik erfasst:
- Teilzeitberufsausbildungsverhältnisse
- Finanzierungsart (überwiegend öffentliche vs. betriebliche Finanzierung)
- vorherige Berufsausbildung der Auszubildenden
- Anschlussverträge (werden aus den erhobenen Angaben zur vorherigen Berufsausbildung sowie zu Beginn und Ende des Ausbildungsvertrages ermittelt)
- Monat und Jahr ausbildungsrelevanter Ereignisse (Beginn, Lösung, Prüfung, Ende)
- Abkürzung des Ausbildungsvertrages (als Variable gemeldet; kann aber auch aus dem Vergleich der nach Ausbildungsordnung vorgesehenen Dauer und den Variablen zu dem vereinbarten Beginn und Ende des Ausbildungsvertrages berechnet werden)
- Wirtschaftszweig der Ausbildungsstätte*83
- Ort der Ausbildungsstätte*
- Zugehörigkeit der Ausbildungsstätte zum öffentlichen Dienst* (vgl. Kapitel A4.2)
- höchster allgemeinbildender Schulabschluss* (vgl. Kapitel A4.6.1)
- Maßnahmen der Berufsvorbereitung oder beruflichen Grundbildung* (vgl. Kapitel A4.6.2)
Der allgemeinbildende Schulabschluss sowie vorherige Maßnahmen der Berufsvorbereitung und -grundbildung sind nicht gänzlich neue Merkmale der Berufsbildungsstatistik, sie stellen eine Modifikation und Erweiterung der früheren Erfassung der schulischen Vorbildung der Jugendlichen mit Neuabschluss dar.
Umsetzungsprobleme der Datenmeldungen nach der Revision der Berufsbildungsstatistik konnten reduziert werden, allerdings ist die Wirtschaftszweigzugehörigkeit der Ausbildungsstätte noch nicht auswertbar, da für den Zuständigkeitsbereich Handwerk überwiegend fehlende Angaben hierzu vorliegen; außerdem gibt es weiterhin Hinweise darauf, dass folgende Merkmale noch untererfasst sind: vorherige Berufsausbildung, vorherige Teilnahme an beruflicher Grundbildung oder Berufsvorbereitung, Zugehörigkeit der Ausbildungsstätte zum öffentlichen Dienst (www2.bibb.de/bibbtools/dokumente/pdf/a21_dazubi_berichtsjahre.pdf).
Zu Neuabschlüssen nach neuen Merkmalen siehe auch die Datenblätter im BIBB-Online-Datensystem DAZUBI, in dem die Daten nach einzelnen Ausbildungsberufen und Ländern abgerufen werden können: www.bibb.de/dazubi
Tabelle A4.3-2 stellt für ausgewählte neue Merkmale die Zahl und den Anteil der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge 2013 nach Zuständigkeitsbereichen und Ländern dar.84
Überwiegend öffentlich finanzierte Berufsausbildungsverhältnisse
Überwiegend öffentliche Finanzierung von Berufsausbildungsverhältnissen wird im Rahmen der Berufsbildungsstatistik analog zur BIBB-Erhebung über neu abgeschlossene Ausbildungsverträge zum 30. September definiert (vgl. Kapitel A1). Überwiegend öffentlich finanzierte Berufsausbildungsverhältnisse dienen der Versorgung von Jugendlichen mit Marktbenachteiligung (wegen Lehrstellenmangels kann kein Ausbildungsplatz gefunden werden), mit sozialen Benachteiligungen, mit Lernschwäche sowie mit Behinderung. Im Rahmen der Berufsbildungsstatistik der statistischen Ämter des Bundes und der Länder sowie der BIBB-Erhebung über die neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge gelten solche Ausbildungsverhältnisse, bei denen die öffentliche Förderung mehr als 50 % der Gesamtkosten im ersten Jahr der Ausbildung beträgt, als überwiegend öffentlich finanziert.85 Etwaige Erträge durch die Mitarbeit der Auszubildenden bleiben dabei unberücksichtigt.
Von allen neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen wurden für das Berichtsjahr 2013 im Rahmen der Berufsbildungsstatistik 4,5 % als überwiegend öffentlich finanziert gemeldet. Im Vergleich zum Vorjahr (5,1 %) ist dieser Anteil somit nochmals zurückgegangen. Er variiert deutlich nach Bundesländern: In Ostdeutschland liegt der Anteil immer noch zwischen ca. 9 % und 12 % und fällt somit deutlich höher aus als in Westdeutschland, wo eine überwiegend öffentliche Finanzierung für maximal 6 % der Neuabschlüsse (zum Teil auch deutlich geringer) gemeldet wurde. Zur Analyse der überwiegend öffentlichen Finanzierung von Ausbildungsverhältnissen im Zusammenhang mit der Ausbildungsmarktbilanz 2014 auf Basis der BIBB-Erhebung zum 30. September siehe Kapitel A1.
In Ausbildungsberufen des Zuständigkeitsbereichs der Hauswirtschaft machen überwiegend öffentlich finanzierte Ausbildungsverträge im Berichtsjahr 2013 bundesweit 60,1 % aller Neuabschlüsse aus, in den Landwirtschaftsberufen 9,8 %, im Handwerk 6,1 % und im Bereich Industrie und Handel 3,8 %. In Berufen der Zuständigkeitsbereiche freie Berufe und öffentlicher Dienst sind lediglich 0,3 % als überwiegend öffentlich finanziert gemeldet.
Auf Basis der Einzeldaten der Berufsbildungsstatistik können darüber hinausgehende Analysen durchgeführt werden, wie z. B. die Differenzierung der Neuabschlüsse mit überwiegend öffentlicher Finanzierung und Personenmerkmalen der Auszubildenden; zu differenzierten Ergebnissen siehe BIBB-Datenreport 2012, Kapitel A4.3.
Teilzeitberufsausbildung
Die Möglichkeit der Teilzeitberufsausbildung wurde 2005 im Berufsbildungsgesetz verankert. Teilzeitausbildungsverhältnisse sind Berufsausbildungsverhältnisse mit einer Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit nach § 8 Absatz 1 Satz 2 BBiG. Sie machen bislang einen sehr geringen Anteil aller Neuabschlüsse aus. Für das Berichtsjahr 2013 wurden nur 0,3 % aller Neuabschlüsse bzw. 1.638 Neuabschlüsse als Teilzeitberufsausbildungsverhältnisse gemeldet; in keinem Bundesland ist dieser Anteil größer als 0,9 %.
Wie in den Vorjahren ist der Teilzeitanteil bei den weiblichen Auszubildenden (ca. 0,7 %) höher als bei den männlichen, von denen nur sehr wenige mit einem Teilzeitausbildungsverhältnis gemeldet wurden (0,03 % bzw. 102 Neuabschlüsse). Zur weiteren Charakterisierung der Teilzeitberufsausbildung auf Basis der Berufsbildungsstatistik siehe Gericke/Lissek 2013.
Tabelle A 4.3-2: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge nach ausgewählten neuen Merkmalen der Berufsbildungsstatistik, Zuständigkeitsbereichen und Ländern (absolut und in % der Neuabschlüsse) 2013 (Teil 1)1, 2
Tabelle A 4.3-2: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge nach ausgewählten neuen Merkmalen der Berufsbildungsstatistik, Zuständigkeitsbereichen und Ländern (absolut und in % der Neuabschlüsse) 2013 (Teil 2)1, 2
Tabelle A 4.3-2: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge nach ausgewählten neuen Merkmalen der Berufsbildungsstatistik, Zuständigkeitsbereichen und Ländern (absolut und in % der Neuabschlüsse) 2013 (Teil 3)1, 2
Neuabschlüsse mit einer Verkürzung der Ausbildungsdauer von mindestens 6 Monaten
Die reguläre Ausbildungsdauer (die gemäß der Ausbildungsordnung vorgesehene Dauer) und die tatsächliche Ausbildungszeit können aus verschiedenen Gründen abweichen. Mit der Variablen „Abkürzung der Ausbildungsdauer“ erhebt die Berufsbildungsstatistik solche Verkürzungen der Ausbildungsdauer, die gemäß § 8 oder § 7 BBiG vereinbart und im Ausbildungsvertrag festgehalten werden. Auszubildende und Ausbildungsbetriebe können solche Abkürzungen gemeinsam beantragen, wenn ein nach Rechtsverordnung von den jeweiligen Landesregierungen anrechnungsfähiger Bildungsgang einer „berufsbildenden Schule oder die Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung ganz oder teilweise auf die Ausbildungszeit angerechnet“ (§ 7 BBiG) werden soll oder wenn „zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird“86 (§ 8 BBiG). Nicht gemeint sind kürzere Ausbildungsdauern aufgrund vorzeitiger Prüfungszulassung sowie sogenannte Anschlussverträge. Auch bei Anschlussverträgen wird bei Vertragsabschluss eine kürzere Ausbildungsdauer vereinbart, dies jedoch aufgrund der Anrechnung einer zweijährigen Berufsausbildung, die gemäß Ausbildungsordnung anzurechnen ist.
Auf Basis der Berufsbildungsstatistik lässt sich die Verkürzung des Ausbildungsvertrages direkt aus der Variable Verkürzung ermitteln oder indirekt über Berufsinformationen und die Meldungen zum vereinbarten Beginn und Ende des Ausbildungsvertrages.87 Tabelle A4.3-2 enthält die Werte auf Basis der unmittelbaren Meldungen zur Abkürzung der Ausbildungsdauer.
Von allen Neuabschlüssen werden im Rahmen der Berufsbildungsstatistik 20,6 % mit einer Verkürzung von mindestens 6 Monaten gemeldet. Ein überdurchschnittlich hoher Anteil verkürzter Ausbildungsverträge wird aus Baden-Württemberg mit 27,4 % sowie aus Hamburg und Bayern mit jeweils ca. 24 % gemeldet. Insgesamt sind diese Verkürzungen überproportional häufig im Zuständigkeitsbereich Landwirtschaft (30,1 %) zu verzeichnen.
Neuabschlüsse mit vorheriger Berufsausbildung
Neben der Teilnahme an vorheriger beruflicher Grundbildung oder Berufsvorbereitung (vgl. Kapitel A4.6.2) kann eine vorherige Berufsausbildung ein weiterer Grund für kürzere Ausbildungsverträge sein. Die Berufsbildungsstatistik unterscheidet 3 Ausprägungen einer vorherigen Berufsausbildung: eine vorherige duale Berufsausbildung, die erfolgreich abgeschlossen wurde, eine vorherige duale Berufsausbildung, die nicht abgeschlossen wurde, und eine erfolgreich abgeschlossene schulische Berufsausbildung. Insgesamt wurde für 11,5 % der Neuabschlüsse mindestens eine Art dieser Vorbildung gemeldet (Mehrfachnennungen sind möglich)88. Hierbei handelt es sich mehrheitlich um eine vorherige duale Berufsausbildung, und zwar sowohl zuvor nicht erfolgreich absolvierte (6,5 % bzw. 34.368) als auch erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildungen im dualen System (4,9 % bzw. 25.926); für vergleichsweise wenige Auszubildende mit Neuabschluss (0,9 % bzw. 4.497) wurde eine vorherige abgeschlossene schulische Berufsausbildung89 gemeldet.
Hinsichtlich der vorherigen Berufsausbildung ergeben sich deutliche Unterschiede zwischen den Ländern sowie den Zuständigkeitsbereichen. Höhere Anteile ergeben sich für Ostdeutschland – mit Ausnahme von Sachsen-Anhalt und Thüringen. Überdurchschnittlich hohe Anteile von Neuabschlüssen mit einer vorherigen Berufsausbildung werden im Handwerk gemeldet (Bundesdurchschnitt mit 17,5 %). Für die Länder Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein liegt für das Handwerk offensichtlich ein Meldefehler vor, denn für 2013 wurden keine Ausbildungsverträge mit vorheriger Berufsausbildung gemeldet.
Insgesamt sind für höhere Anteile von Neuabschlüssen mit vorheriger Berufsausbildung vor allem vorherige nicht erfolgreich beendete duale Berufsausbildungen ausschlaggebend. Der Anteil an Neuabschlüssen, die mit einer vorherigen erfolgreich absolvierten dualen Berufsausbildung gemeldet wurden, fällt insgesamt lediglich in Brandenburg (15,6 %) und Mecklenburg-Vorpommern (11,0 %) relativ hoch aus. Hinsichtlich einer vorherigen absolvierten schulischen Berufsausbildung ergibt sich lediglich in Bayern für die dualen Ausbildungsberufe der Landwirtschaft (9,9 %) sowie des öffentlichen Dienstes (7,5 %) ein relativ hoher Anteil.
Es liegen jedoch Hinweise vor, dass nicht nur in den oben genannten Fällen die vorherige Berufsausbildung immer noch untererfasst ist. Die Auswertung der Einzeldaten hat ergeben, dass bei 10 % der Neuabschlüsse eine Verkürzung90 von mindestens 11 Monaten vorliegt, obwohl keine vorherige Berufsausbildung gemeldet wurde. Selbst wenn man das Alter, den Schulabschluss sowie berufliche Grundbildung als weitere potenzielle Abkürzungsgründe kontrolliert, bleiben gut 4 % ungeklärte Verkürzungen.
Die Variablen vorherige Berufsausbildungen, Abkürzungen des Ausbildungsvertrages bzw. die Erhebung der vereinbarten Dauer der Ausbildungsverträge wurden u. a. deshalb in die Berufsbildungsstatistik aufgenommen, um Erstanfänger und Erstanfängerinnen einer dualen Berufsausbildung (kurz: Ausbildungsanfänger/ -innen bzw. Anfänger/ -innen) von anderen Arten von Neuabschlüssen abgrenzen zu können. Da von einer Untererfassung vorheriger Berufsausbildungen ausgegangen wird, reicht es zur Abgrenzung der Anfänger/ -innen sowie anderen Arten von Neuabschlüssen nicht aus, die vorherige Berufsausbildung zu berücksichtigen; es müssen zusätzlich Angaben zur vertraglich vereinbarten Ausbildungsdauer herangezogen werden.91
Ausbildungsanfänger/ -innen und andere Arten von Neuabschlüssen
Fälschlicherweise werden Neuabschlüsse häufig mit Ausbildungsanfängern gleichgesetzt. Nicht alle neuen Ausbildungsverträge werden aber von Ausbildungsanfängern/ -anfängerinnen abgeschlossen. Der Neuabschluss stellt ein vertragsbezogenes Merkmal dar, das auch dann vorliegt, wenn:
- ein Ausbildungsvertrag vorzeitig gelöst wird und
- ein neuer Ausbildungsvertrag in einem anderen dualen Ausbildungsberuf (Berufswechsel innerhalb des dualen Systems) und/oder mit einem anderen Ausbildungsbetrieb (Ausbildungsbetriebswechsel innerhalb des dualen Systems) abgeschlossen wird;
- eine vorherige zweijährige duale Berufsausbildung (BBiG/HwO) in einem „Fortführungsberuf“ fortgeführt wird (Anschlussverträge innerhalb des dualen Systems);
- nach erfolgreichem Abschluss einer dualen Berufsausbildung erneut ein Ausbildungsvertrag in einem Beruf des dualen Systems abgeschlossen wird, der keinen Anschlussvertrag darstellt (Mehrfachausbildungen innerhalb des dualen Systems).
Insofern sind nicht alle Neuabschlüsse mit Anfängern im dualen System (nach BBiG bzw. HwO) gleichzusetzen. Zudem haben einige Auszubildende des dualen Systems zuvor eine Ausbildung außerhalb des dualen Systems abgeschlossen (Mehrfachausbildungen).92
Ausbildungsanfänger/ -innen
Ausbildungsverträge werden nicht nur von Anfänger/ -innen, sondern auch bei Berufs- und/oder Betriebswechsel, bei sogenannten Anschlussverträgen sowie bei Mehrfachausbildungen abgeschlossen. Das BIBB ermittelt die Zahl der Anfänger/ -innen im dualen System sowohl als Teilgruppe der Neuabschlüsse als auch der begonnenen Ausbildungsverträge insgesamt. Verwendet werden hierbei die Meldungen zur vorherigen Berufsausbildung, zur vertraglich vereinbarten Ausbildungsdauer, des Alters der Auszubildenden und weiterer Vorbildungsangaben (potenzielle Verkürzungsgründe) der Berufsbildungsstatistik (Erhebung zum 31. Dezember).
Ausbildungsverträge, die mit einer vorherigen dualen Berufsausbildung (erfolgreich beendet oder nicht erfolgreich beendet) gemeldet werden, werden i. d. R. nicht als Anfänger/ -innen gezählt; Ausnahmen sind solche Verträge mit sehr geringer Verkürzung, bei denen der erste Ausbildungsvertrag möglicherweise in das gleiche Kalenderjahr fiel. Diese Ausnahme wird nur bei der Abgrenzung bezüglich der Neuabschlüsse angewandt, da bei diesen aufgrund der Neuabschlussdefinition ansonsten manche Auszubildende des dualen Systems niemals als Anfänger/ -innen gezählt würden.
Diejenigen ohne vorherige duale Berufsausbildung gelten i. d. R. als Anfänger/ -innen. Ausnahmen sind Verträge mit einer starken Verkürzung ohne sonstigen offensichtlichen Verkürzungsgrund; denn dies lässt darauf schließen, dass die vorherige duale Berufsausbildung irrtümlicherweise nicht gemeldet wurde.
Zu Details der Abgrenzung siehe BIBB-Datenreport 2013, Kapitel A4.3 oder Uhly 2012, S. 6 f.
Schaubild A 4.3-1: Ausbildungsanfänger/ -innen und andere Arten von Neuabschlüssen, Bundesgebiet 2013
Um eine Abgrenzung von wirklichen Ausbildungsanfängern vornehmen zu können, sind verschiedene Wege denkbar. Bezogen auf die Anfänger/ -innen innerhalb des dualen Systems würde eine bundesweite (zuständigkeits- und regionenübergreifende) unveränderliche Personennummer für die Auszubildenden entsprechende Analysen erlauben.93 Der Einführung einer solchen Personennummer standen jedoch datenschutzrechtliche Bedenken entgegen. Deshalb wurde in der Berufsbildungsstatistik der Weg der Erfassung der vorherigen Berufsausbildung sowie der Ausbildungsdauer gewählt, auch wenn die Erhebung von vorherigen Berufsausbildungen im Rahmen der Berufsbildungsstatistik nicht unproblematisch ist.94
Schaubild A4.3-1 gibt einen Überblick darüber, wie sich die Neuabschlüsse auf Ausbildungsanfänger/ -innen und andere Arten (Nichtanfänger/ -innen) aufteilen. Verwendet man zur Abgrenzung der Ausbildungsanfänger/ -innen nicht allein die Angaben zur vorherigen dualen Berufsausbildung, sondern auch die zur vereinbarten Vertragsdauer, so kann man rund 87 % der Neuabschlüsse als Ausbildungsanfänger/ -innen identifizieren Tabelle A4.3-3. Die anderen 13 % teilen sich auf in diejenigen mit einer zuvor bereits erfolgreich absolvierten dualen Berufsausbildung (rund 5 %) und solchen mit Vertragswechsel (rund 8 %). Letztere sind diejenigen, die zuvor bereits einen dualen Ausbildungsvertrag abgeschlossen und nach der Vertragslösung erneut einen Ausbildungsvertrag im gleichen oder in einem anderen Ausbildungsberuf (Ausbildungs- oder Betriebswechsel innerhalb des dualen Systems) neu abgeschlossen haben95; dabei werden nur diejenigen mit einer längeren Verkürzung (mindestens 6 Monate) zu den Vertragswechslern gezählt; die anderen werden noch zu den Anfängern gezählt. Die rund 5 % der Neuabschlüsse, die mit einer vorherigen absolvierten dualen Berufsausbildung gemeldet wurden, lassen sich weiterhin aufteilen: in Mehrfachausbildungen im dualen System und in sogenannte Anschlussverträge. Gemäß der hier verwendeten Abgrenzung handelt es sich bei weniger als 2 % der Neuabschlüsse um Anschlussverträge, also um die Fortführung einer zuvor abgeschlossenen zweijährigen Berufsausbildung im dualen System. Bei gut 3 % der Neuabschlüsse handelt es sich folglich um Mehrfachausbildungen innerhalb des dualen Systems.
Anschlussverträge (in Fortführungsberufen)
Als Anschlussverträge werden solche Neuabschlüsse bezeichnet, die eine Fortführung einer bereits erfolgreich abgeschlossenen zweijährigen dualen Berufsausbildung in einem (i. d. R. drei- oder dreieinhalbjährigen) dualen Ausbildungsberuf (BBiG/HwO) darstellen. Dabei werden nur solche Fortführungen zu Anschlussverträgen gezählt, bei denen die Ausbildungsordnung die Anrechnung der zweijährigen Berufsausbildung explizit vorsieht (§ 5 Absatz 2 Nr. 4 BBiG). Bislang sind solche Fortführungen ausschließlich in Berufen der Zuständigkeitsbereiche Industrie und Handel sowie Handwerk vorgesehen. In den Ausbildungsordnungen ist von Fortführung/Fortsetzung der Berufsausbildung, von aufbauenden Ausbildungsberufen, von Anrechnungsregelungen und in älteren Ausbildungsordnungen auch (noch) von Stufenausbildung96 die Rede. Die dualen Ausbildungsberufe, auf die eine abgeschlossene zweijährige duale Berufsausbildung laut Ausbildungsordnung angerechnet werden kann, werden im Folgenden „Fortführungsberufe“ genannt.
Dieses Merkmal wird im Rahmen der Berufsbildungsstatistik der statistischen Ämter des Bundes und der Länder nicht gemeldet, sondern auf Basis von Berufsinformationen und Meldungen zur Dauer des Ausbildungsvertrages sowie zur Vorbildung ermittelt.
Anschlussverträge werden in der Berufsbildungsstatistik folgendermaßen abgegrenzt:97
- Es handelt sich um einen Ausbildungsberuf, bei dem laut Ausbildungsordnung die Fortführung einer abgeschlossenen zweijährigen dualen Berufsausbildung vorgesehen ist („Fortführungsberuf“),
- es liegt eine zuvor abgeschlossene duale Berufsausbildung vor, und
- die Dauer des Ausbildungsvertrags liegt in einem Bereich +/ - 3 Monate um die laut Ausbildungsordnung vorgesehene Restdauer98 bei Anschlussverträgen.
Generell bleibt die Einschränkung zu beachten, dass die auf Basis der Berufsbildungsstatistik ermittelte Anschlussvertragszahl nur als Höchstwert zu interpretieren ist. Denn hinsichtlich des dritten Abgrenzungskriteriums wird angenommen, dass die kürzere Ausbildungsdauer aufgrund der Anrechnung einer vorherigen zweijährigen dualen Berufsausbildung erfolgt ist, die laut Ausbildungsordnung auf den „Fortführungsberuf“ angerechnet wurde; es ist jedoch nicht auszuschließen, dass hierbei auch Neuabschlüsse im Anschluss an eine zuvor abgeschlossene duale Berufsausbildung gezählt werden, die keine Anschlussverträge im engeren Sinne der Definition von „Anschlussverträgen“ sind (vgl. Uhly 2011).
Tabelle A 4.3-3: Ausbildungsanfänger/ -innen, Anschlussverträge, Mehrfachausbildungen und Vertragswechsel nach Ländern bzw. Zuständigkeitsbereichen; als Teilgruppen der Neuabschlüsse und Teilgruppen der begonnenen Ausbildungsverträge
Wie Tabelle A4.3-3 zeigt, ist der Anteil der Anschlussverträge in allen Bundesländern relativ gering; er variiert zwischen 0,5 % und 2,7 % der Neuabschlüsse. Bislang können Anschlussverträge ausschließlich in den beiden Zuständigkeitsbereichen Industrie und Handel sowie Handwerk abgeschlossen werden. Der Anteil an allen Neuabschlüssen fällt in den Berufen von Industrie und Handel mit 2,4 % zwar relativ gering aus, er ist aber deutlich höher als bei den Handwerksberufen (0,5 %).99
Mehrfachausbildungen innerhalb des dualen Systems liegen in Brandenburg mit 13,9 % der Neuabschlüsse überproportional häufig vor. Nach Zuständigkeitsbereichen differenziert zeigen sich solche Mehrfachausbildungen überproportional häufig in den Berufen der Landwirtschaft (6,3 %).
Der Anteil der Vertragswechsel liegt in den einzelnen Ländern zwischen 5,7 % und 11,2 %. Im Zuständigkeitsbereich Handwerk liegt er mit 11,3 % deutlich höher als in den anderen Zuständigkeitsbereichen; am geringsten fällt dieser Anteil in den Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes (0,6 %) aus, mit 2,3 % ist der Anteil der Vertragswechsel unter den Neuabschlüssen auch in den freien Berufen relativ gering.
Aufgrund dieser Abgrenzung von Neuabschlüssen, die Ausbildungsanfänger/ -innen sind, lassen sich weitere Indikatoren zum dualen System verbessern. Beispielsweise kann statt der Ausbildungsbeteiligungsquote der Jugendlichen die Ausbildungsanfängerquote des dualen Systems berechnet werden; die Ausbildungsbeteiligungsquote hatte den Anteil der Jugendlichen, die einen dualen Ausbildungsvertrag abschließen, überschätzt vgl. Kapitel A4.5). Für verschiedene Fragestellungen ist es jedoch sinnvoll, nicht nur die Neuabschlüsse, sondern alle begonnenen Ausbildungsverträge eines Kalenderjahres heranzuziehen. Denn gemäß der Neuabschlussdefinition werden bei dieser Zählgröße Verträge nur dann berücksichtigt, wenn sie nicht bis zum 31. Dezember des Jahres gelöst wurden.100 Deshalb wurde Tabelle A4.3-3 erweitert; die Differenzierungen Anfänger und Anfängerinnen, Anschlussverträge, Mehrfachausbildungen und Vertragswechsel innerhalb des dualen Systems können auch für alle begonnenen Verträge des Kalenderjahres vorgenommen werden. Will man beispielsweise betrachten, bei wie vielen Fällen nach einer Vertragslösung wieder ein dualer Ausbildungsvertrag abgeschlossen wird, ist es sinnvoll, alle begonnenen Ausbildungsverträge mit der entsprechenden Vorbildung zu betrachten.101 Demnach wurden 60.498 bzw. 10,5 % der begonnenen Ausbildungsverträge 2013 mit einer vorherigen dualen Berufsausbildung, die nicht erfolgreich beendet wurde, gemeldet. Insgesamt liegt der Anteil der Vertragswechsel in der Größenordnung von ca. 42 % der Lösungsquote (vgl. Kapitel A4.7).
(Alexandra Uhly)
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81
Hierbei handelt es sich um einen altbekannten Sachverhalt (vgl. z. B. Uhly 2006; Althoff 1984), dennoch werden die Neuabschlüsse immer wieder als Indikator für Ausbildungsanfänger/ -innen verwendet.
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82
Alle Zahlen der Berufsbildungsstatistik sind aus Datenschutzgründen auf ein Vielfaches von 3 gerundet.
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83
In diesem Kapitel werden die mit * gekennzeichneten Merkmale aus verschiedenen Gründen nicht dargestellt: Analysen differenziert nach Wirtschaftszweigen können aufgrund der fehlenden Angaben aus dem Handwerk noch nicht erfolgen. Auf tiefer gegliederte Regionalanalysen wird bei deskriptiven Analysen verzichtet (bei multivariaten Modellen werden Regionalvariablen aufgenommen). Die neuen bzw. modifizierten Merkmale zum allgemeinbildenden Schulabschluss sowie zur Berufsvorbereitung und Grundbildung der Auszubildenden (vor 2007 beides zusammen erfasst mit der schulischen Vorbildung) werden in Kapitel A4.6.1 und Kapitel A4.6.2 behandelt. Auf Befunde zur Zugehörigkeit der Ausbildungsstätte zum öffentlichen Dienst wird in Kapitel A4.2 eingegangen (vgl. auch Kapitel A5.2).
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84
Tabelle A4.3-1 enthält ausschließlich Daten zu unmittelbar gemeldeten Variablen. Neue Merkmale der Berufsbildungsstatistik, die aus den Meldungen zu verschiedenen Variablen ermittelt werden, werden in Tabelle A4.3-2 dargestellt.
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85
Zu den Gesamtkosten zählen die Ausbildungsvergütung und alle weiteren im Zusammenhang mit der Ausbildung anfallenden Personal- und Sachkosten sowie Gebühren.
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86
Siehe hierzu die „Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung zur Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit/zur Teilzeitausbildung“ vom 27. Juni 2008.
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87
Die Verkürzung kann auch auf Basis des Vergleichs von der nach Ausbildungsordnung vorgesehenen Dauer und der vereinbarten Dauer des Ausbildungsvertrages (errechnet aus den Meldungen zum vereinbarten Beginn und Ende des Ausbildungsvertrages) ermittelt werden. Die gemeldete Variable der Abkürzung wurde erstmals im BIBB-Datenreport 2012, Tabelle A4.3-2 ausgewiesen.
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88
Insgesamt liegen hier nur bei 0,7 % der Neuabschlüsse Mehrfachnennungen vor.
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89
Unter diejenigen mit vorheriger schulischer Berufsausbildung fallen nicht die „Externenprüfungen“ (nach § 43 Absatz 2 oder § 45 Absatz 2 und 3 BBiG), denn diese werden nicht mit den Auszubildendendaten, sondern als eine Gruppe der sonstigen Prüfungen erhoben.
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90
Ermittelt aus dem Vergleich der nach Ausbildungsordnung vorgesehenen Dauer und dem vertraglich vereinbarten Beginn und Ende des Ausbildungsvertrages.
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91
Für die Abkürzung wird nicht die gemeldete Abkürzung verwendet, sondern die aus den Meldungen zum vereinbarten Vertragsbeginn und -ende berechnete Verkürzung herangezogen.
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92
Außerhalb des dualen Systems begonnene und nicht abgeschlossene schulische Berufsausbildungen werden im Rahmen der Berufsbildungsstatistik nicht erhoben.
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93
Anhand dieser Personennummern könnten verschiedene Vertragsmeldungen für die gleiche Person bei der Datenanalyse verknüpft werden, und die Erfassung von vorherigen dualen Berufsausbildungen wäre nicht erforderlich. Neben der Vereinfachung der Abgrenzung von Anfängern/Anfängerinnen einer dualen Berufsausbildung würde eine Personennummer auch weitergehende Verlaufsanalysen ermöglichen.
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94
Die Jugendlichen müssen dies dem Ausbildungsbetrieb mitteilen (auch wenn sie kein Eigeninteresse an dieser Informationsweitergabe haben oder dies ihren Interessen sogar entgegensteht), der Betrieb muss dies an die zuständige Stelle melden (auch dann, wenn er kein Eigeninteresse an dieser Information hat).
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95
Möglicherweise befinden sich hierunter auch einige Auszubildende, die nach nicht bestandener Abschlussprüfung ohne Vertragslösung einen neuen Ausbildungsvertrag abschließen; i. d. R. dürfte es sich aber um solche Auszubildenden handeln, die zuvor eine Vertragslösung im dualen System hatten.
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96
Hinsichtlich des Begriffs der Stufenausbildung ist im Anschluss an die Reform des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 eine Begriffsklärung erfolgt. Von der bislang üblichen Begriffsverwendung wird seither abgewichen. „Echte“ Stufenausbildung im Sinne des BBiG liegt derzeit nicht vor. Es handelt sich hierbei um eine Stufung, bei der nach der ersten Stufe kein Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf erworben wird. Bei dieser Stufenausbildung endet der Ausbildungsvertrag stets erst nach Abschluss der letzten Stufe (§ 21 Absatz 1 BBiG).
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97
Nach einer detaillierten Auswertung der Einzeldaten hat sich gezeigt, dass die frühere Operationalisierung der Anschlussverträge, die im BIBB-Datenreport 2010 noch Anwendung fand, problematisch war. Deshalb wurde sie modifiziert (zu den Details siehe Uhly 2011).
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Die Ausbildungsordnungen legen fest, in welches Ausbildungsjahr des jeweiligen Fortführungsberufs der Einstieg bei Anschlussverträgen erfolgt; aus dieser Angabe und der nach Ausbildungsordnung vorgesehenen regulären Dauer des „Fortführungsberufs“ kann man die maximale Restdauer ermitteln. Hierbei ist nicht die Verkürzung im Sinne des § 8 BBiG gemeint.
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Im Handwerksbereich ist im Berichtsjahr 2013 ein starker Rückgang des Anteils der Anschlussverträge zu verzeichnen, allerdings zeigte sich hier im Berichtsjahr 2012 auch schon ein relativ geringer Anteil von Anschlussverträgen (1,2 % der Neuabschlüsse). Im Rahmen der BIBB-Erhebung der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge zum 30. September war der Rückgang der Anschlussverträge im Handwerk nicht zu beobachten. Möglicherweise liegt hier im Rahmen der Berufsbildungsstatistik aufgrund eines Meldefehlers eine Untererfassung in 2013 vor.
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100
Was den Vorteil bietet, dass Personen, die mehrere Ausbildungsverträge im Laufe eines Kalenderjahres abschließen, nicht mehrfach gezählt werden; allerdings auch dazu führen kann, dass nicht alle Personen, die einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen hatten, gezählt werden.
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101
Allerdings kann man auf Basis dieser Daten nicht genau ermitteln, wie viele derjenigen mit Vertragslösung erneut in ein Ausbildungsverhältnis des dualen Systems einmünden, da unbekannt ist, wann das vorherige Ausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst wurde (die Berufsbildungsstatistik erhebt lediglich, ob eine vorherige Berufsausbildung vorliegt, nicht jedoch den Zeitpunkt der Vorbildung), und zudem ist davon auszugehen, dass die vorherige Berufsausbildung (und somit auch der Anteil der Vertragswechsel) untererfasst ist.