BP:
 

„Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten und anzupassen oder zu erweitern und beruflich aufzusteigen. Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen“ (§ 1 Absatz 4 und 5 Berufsbildungsgesetz [BBiG]). Rechtsgrundlagen für Fortbildungs- und Umschulungsverordnungen sind das BBiG, die Handwerksordnung (HwO), das Seearbeitsgesetz271 und das Bundesbeamtengesetz. 

Fortbildungsordnungen des Bundes

Im Gegensatz zu Ausbildungsordnungen, in denen u. a. die zu vermittelnden beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, sachlich und zeitlich gegliedert, festgeschrieben werden, definieren die als Rechtsverordnungen erlassenen Fortbildungsregelungen im Wesentlichen die Prüfungsanforderungen. Nach den Regelungen des BBiG und der HwO sind in den Fortbildungsordnungen festzulegen (§ 53 Absatz 2 BBiG bzw. § 42 Absatz 2 HwO):

  • die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses,
  • das Ziel, der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung,
  • die Zulassungsvoraussetzungen sowie
  • das Prüfungsverfahren.

Umschulungsordnungen des Bundes

Bei den Umschulungsordnungen (§ 58 BBiG bzw. § 42e HwO) wird eine geordnete und einheitliche Regelung festgelegt. Bestandteil der Rechtsverordnungen sind folgende Sachverhalte:

  • die Bezeichnung des Umschulungsabschlusses,
  • das Ziel, der Inhalt, die Art und Dauer der Umschulung,
  • die Anforderungen der Umschulungsprüfung und die Zulassungsvoraussetzungen sowie
  • das Prüfungsverfahren der Umschulung unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse der beruflichen Erwachsenenbildung.

Es gibt 221 Rechtsverordnungen und Regelungen des Bundes für die berufliche Fortbildung und Umschulung:

  • 94 Rechtsverordnungen über handwerkliche Meisterprüfungen (Tabelle B4.1-1 Internet)
  • 7 fortgeltende Regelungen bei handwerklichen Meisterprüfungen (Tabelle B4.1-2 Internet)
  • 48 Rechtsverordnungen über die Anforderungen in Meisterprüfungen (Tabelle B4.1-3 Internet)
  • 70 Rechtsverordnungen zur beruflichen Fortbildung (Tabelle B4.1-4 Internet)
  • 1 Rechtsverordnung zur Regelung der beruflichen Umschulung (Tabelle B4.1-5 Internet)
  • 1 Rechtsverordnung über die Eignung der Ausbilder (Tabelle B4.1-6 Internet)

Im Jahr 2014 wurden 7 Rechtsverordnungen des Bundes für die berufliche Fortbildung erlassen:

  • Schuhmachermeister/ -in (3. März 2014)
  • Geprüfte/ -r Fachwirt/ -in für Vertrieb im Einzelhandel (13. Mai 2014)
  • Geprüfte/ -r Industriemeister/ -in Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk (13. Mai 2014)
  • Geprüfte/ -r Handelsfachwirt/ -in (13. Mai 2014)
  • Geprüfte/ -r Fachwirt/ -in für Marketing (21. August 2014)
  • Geprüfte/ -r Fachwirt/ -in für Einkauf (21. August 2014)
  • Galvaniseurmeister/ -in (12. September 2014)272

Regelungen der zuständigen Stellen für die berufliche Fortbildung und Umschulung

Die zuständigen Stellen (siehe Teil 4 des Verzeichnisses der anerkannten Ausbildungsberufe) können Rechtsvorschriften zu den Themen Fortbildung (§ 54 BBiG bzw. § 42 a HwO) und Umschulung (§ 59 BBiG bzw. § 42 f HwO) erlassen. Gegenwärtig gibt es 2.889 Rechtsvorschriften zu 767 Fortbildungsberufen und 33 Rechtsvorschriften von zuständigen Stellen zu 20 Umschulungsberufen.

Die landesrechtlichen Weiterbildungsregelungen für Berufe im Gesundheits- und Sozialwesen können Tabelle B4.1-7 Internet entnommen werden.

(Joachim von Hagen)

  • 271

    Es liegen keine Rechtsverordnungen vor. 

  • 272

    Zwei Fortbildungsabschlüsse wurden in Fachwirt/ -in umbenannt: Geprüfte/ -r Fachkaufmann/ -kauffrau für Büro- und Projektorganisation und Geprüfte/ -r Fachkaufmann/ -kauffrau für Logistiksysteme. Der Fortbildungsabschluss Geprüfte/ -r Wirtschaftsassistent/ -in – Industrie wurde aufgehoben.