BP:
 

Von 2005 bis 2014 wurden insgesamt 155 Ausbildungsberufe neu geordnet, darunter waren 131 modernisierte und 24 neue Ausbildungsberufe Tabelle A4.1.3-1.69  Im Jahr 2014 wurden 9 modernisierte70 Ausbildungsberufe in Kraft gesetzt Tabelle A4.1.3-2.

Ein Neuordnungsverfahren (für die Modernisierung eines bereits bestehenden Ausbildungsberufes oder für einen neuen Ausbildungsberuf) dauert derzeit durchschnittlich 10 Monate.

Tabelle A 4.1.3-1: Anzahl der neuen und modernisierten Ausbildungsberufe (2005 bis 2014)1

Neuordnung von Ausbildungsberufen

Ausgangspunkt einer Neuordnung von Ausbildungsberufen im dualen System auf der Grundlage der §§ 4 Absatz 1 BBiG und 25 Absatz 1 HwO ist ein entsprechender Qualifikationsbedarf in der Wirtschaft. Wenn die Inhalte eines Ausbildungsberufs modernisiert werden sollen oder ein neuer Ausbildungsberuf entstehen soll, geht die Initiative hierfür in der Regel von den Fachverbänden, den Spitzenorganisationen der Arbeitgeber, den Gewerkschaften oder vom Bundesinstitut für Berufsbildung aus (vgl. Bundesinstitut für Berufsbildung 2014).

Die Unterscheidung von neuen und modernisierten Ausbildungsberufen wird (auf die Neuordnungen) seit 1996 angewandt – dem Jahr, seit dem das Neuordnungsgeschehen intensiviert wurde. Hintergrund für die damals rasante Ausweitung der Ordnungsarbeit war die „Diskussion um die qualifikatorischen Konsequenzen aus den Entwicklungen in strategisch bedeutsamen Technologien, dem Sprung von der Industrie- zur Informations- und Wissensgesellschaft, der Globalisierung des Wirtschaftens und der damit verbundenen Umgestaltung der Arbeitsorganisation“ (Bundesinstitut für Berufsbildung 1998, S. 1).

Neu geordnete Ausbildungsberufe71 

Der Begriff „neu geordnet“ wird verwendet, wenn eine Ausbildungsordnung erlassen wird. Es handelt sich um den Oberbegriff, der sowohl neue als auch modernisierte Ausbildungsberufe sowie (bloße) Überführungen in Dauerrecht umfasst. Die Merkmale neu bzw. modernisiert werden nicht auf die Berufe für behinderte Menschen (§ 66 BBiG bzw. § 42m HwO) angewandt.

Neue Ausbildungsberufe

Ein Ausbildungsberuf wird in der Regel dann als neu bezeichnet, wenn kein Vorgängerberuf (durch die neue oder eine andere Ausbildungsordnung) nach BBiG/HwO aufgehoben wird.

Modernisierte Ausbildungsberufe

Ausbildungsberufe, mit deren Ausbildungsordnung ein Vorgängerberuf aufgehoben oder geändert wird, gelten als modernisiert. Berichtigungen von Ausbildungsordnungen gelten nicht als Modernisierung (z. B. Schreib- oder Nummerierungsfehler). Vorgängerberufe nach BBiG/HwO sind staatlich anerkannte oder als anerkannt geltende Ausbildungsberufe (siehe Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe). Ein Vorgängerberuf wird aufgehoben, wenn die Ausbildungsordnung außer Kraft tritt oder entsprechende Vorschriften zu bisher festgelegten Berufsbildern, Berufsbildungsplänen und Prüfungsanforderungen nicht mehr angewandt werden 

Tabelle A 4.1.3-2: Neue und modernisierte Ausbildungsberufe 2014

Für weitere Erläuterungen zu Erprobungsverordnungen, Überführung in Dauerrecht, Hinweisen zur Zuordnung vor 2003 und Inkrafttretens- und Erlassdatum siehe  im BIBB-Datenreport 2011, Kapitel A4.1.2.

Im Jahr 2015 werden voraussichtlich 17 modernisierte Ausbildungsordnungen in Kraft treten72

  • Automatenfachmann/Automatenfachfrau
  • Betonfertigteilbauer/Betonfertigteilbauerin
  • Bogenmacher/Bogenmacherin
  • Fachkraft für Lederherstellung und Gerbereitechnik
  • Geigenbauer/Geigenbauerin
  • Gießereimechaniker/Gießereimechanikerin
  • Holzmechaniker/Holzmechanikerin
  • Kerzenhersteller und Wachsbildner/Kerzenherstellerin und Wachsbildnerin
  • Notarfachangestellter/Notarfachangestellte
  • Orthopädieschuhmacher/Orthopädieschuhmacherin
  • Patentanwaltsfachangestellter/Patentanwaltsfachangestellte
  • Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter/Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
  • Rechtsanwaltsfachangestellter/Rechtsanwaltsfachangestellte
  • Textil- und Modenäher/Textil- und Modenäherin
  • Textil- und Modeschneider/Textil- und Modeschneiderin
  • Werkfeuerwehrmann/Werkfeuerwehrfrau
  • Werksteinhersteller/Werksteinherstellerin

(Henrik Schwarz)

  • 69

    Dieses Kapitel ist eine Fortschreibung des Kapitels A4.1.3 von Katrin Gutschow im Datenreport zum Berufsbildungsbericht 2014. 

  • 70

    Um die Neuordnungsverfahren vollständig abzubilden, wird hier die Modernisierung des vergleichbaren betrieblichen Ausbildungsgangs „Schiffsmechaniker/ -in“ (außerhalb des Geltungsbereichs des BBiG [§ 3 Absatz 2 Nummer 3]) mitgezählt. 

  • 71

    Grundlage der Darstellung ist eine neue Unterscheidung nach neuen oder modernisierten Ausbildungsberufen. Hierdurch können sich Abweichungen zu früher veröffentlichten Daten ergeben. 

  • 72

    Eine aktuelle Übersicht über Berufe, die sich in der Neuordnung bzw. Modernisierung befinden, kann im Internet unter http://www.bibb.de/de/berufeinfo.php/new_modernised_occupations abgerufen werden.