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Für die Erhebung über neu abgeschlossene Ausbildungsverträge zum 30. September 20156,7 , haben die für die Berufsausbildung zuständigen Stellen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. September 2015 dem Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) bundesweit 522.093 neu abgeschlossene Ausbildungsverträge gemeldet. Der Rückgang um 1.107 Verträge entspricht einem Minus von 0,2 % Tabelle A1.2-1.

In Westdeutschland gab es einen Rückgang um 969 Verträge (-0,2 %), in Ostdeutschland wurden 138 Verträge weniger registriert (-0,2 %). In 8 Bundesländern gab es leichte Zuwächse: Baden-Württemberg (+0,9 %), Bayern (+0,3 %), Brandenburg (+1,6 %), Bremen (+1,1 %), Hamburg (+0,8 %), Mecklenburg-Vorpommern (+0,3 %), Sachsen (+2,6 %) und Schleswig-Holstein (+2,0 %). In den anderen 8 Bundesländern gab es Rückgänge: Berlin (-1,6 %), Hessen (-0,2 %), Niedersachsen (-2,2 %), Nordrhein-Westfalen (-0,5 %), Rheinland-Pfalz (-1,2 %), Saarland (-2,6 %), Sachsen-Anhalt (-3,5 %) und Thüringen (-1,4 %)  Tabelle A1.2-2.

Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge (kurz: Neuabschlüsse)

Bei der BIBB-Erhebung über neu abgeschlossene Ausbildungsverträge zum 30. September (kurz: BIBB-Erhebung zum 30. September) sind Neuabschlüsse definiert als die in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder Handwerksordnung (HwO) eingetragenen Berufsausbildungsverträge, die zwischen dem 1. Oktober des Vorjahres und dem 30. September des laufenden Jahres neu abgeschlossen und nicht vorzeitig wieder gelöst wurden. Entscheidend für die Zählung eines Neuabschlusses ist das Datum des Vertragsabschlusses, welches gemäß § 34 BBiG Absatz  2 Ziffer 5 in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse aufgenommen wird und damit von den zuständigen Stellen als Selektionskriterium herangezogen werden kann.

Die Neuabschlüsse werden geschlechtsspezifisch differenziert für Einzelberufe auf der Ebene der Arbeitsagenturbezirke erhoben und in den regionalen Gliederungen Bund, Ost, West, Länder und Arbeitsagenturbezirke ausgewiesen. Lediglich die Ausbildungsverträge für Menschen mit Behinderungen (Ausbildungen nach § 66 BBiG und § 42m HwO, s. u.) werden für die Bereiche Industrie und Handel, Handwerk, Landwirtschaft, öffentlicher Dienst und Hauswirtschaft in der Sammelgruppe „Behindertenberufe“ abgebildet.

Die Daten werden differenziert für 13 Bereiche erhoben: Industrie und Handel, Handwerk, öffentlicher Dienst, öffentlicher Dienst – Kirche, Landwirtschaft, Hauswirtschaft, freie Berufe – Apotheker, freie Berufe – Ärzte, freie Berufe  – Zahnärzte, freie Berufe – Tierärzte, freie Berufe – Steuer­berater, freie Berufe – Juristen und Seeschifffahrt.

Anschlussverträge werden gesondert erfasst (s. u.). Sie werden im Gegensatz zur Erhebung zum 31. Dezember für die Berufsbildungsstatistik der statistischen Ämter des Bundes und der Länder (kurz: Erhebung zum 31. Dezember) nicht zur Gesamtsumme der Neuabschlüsse hinzugerechnet. Dennoch gilt auch hier zu beachten, dass nicht alle Auszubildenden mit Neuabschluss Ausbildungsanfänger/ -innen im dualen System sind; Ausbildungsverträge werden auch nach vorzeitigen Vertragslösungen oder im Falle von Zweitausbildungen innerhalb des dualen Systems neu abgeschlossen (vgl. Kapitel A4.3).

Aufgrund der o. g. und weiterer konzeptioneller Unterschiede stimmen die Definitionen der Neuabschlüsse im Rahmen der BIBB-Erhebung zum 30. September und der Erhebung zum 31. Dezember nicht überein (vgl. Kapitel A4.3; vgl. auch Uhly u. a. 2009).

Tabelle A1.2-1: Entwicklung der Zahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge nach Ländern von 1997 bis 2015

Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge nach Zuständigkeitsbereichen

Bei der BIBB-Erhebung über neu abgeschlossene Ausbildungsverträge zum 30. September werden 13 Zuständigkeitsbereiche unterschieden, wobei die Meldungen für die freien Berufe häufig zusammengefasst und 7  Zuständigkeitsbereiche ausgewiesen werden. Die folgenden 4  Bereiche verzeichnen einen Zuwachs bei den neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen: Handwerk (+0,2 %), öffentlicher Dienst (+7,0 %), Landwirtschaft (+3,1 %) und freie Berufe (+2,4 %). Rückgänge wurden für die Bereiche Industrie und Handel (-1,1 %), Hauswirtschaft (-6,5 %) und Seeschifffahrt (-8,2 %) festgestellt.

Wie bereits in den zurückliegenden Jahren ist der Bereich Industrie und Handel der Ausbildungsbereich, in dem die meisten Ausbildungsverträge neu abgeschlossen wurden (308.244 Verträge/59 %), gefolgt vom Handwerk (141.513 Verträge/27,1 %) und dem Bereich freie Berufe (43.053 Verträge/8,2 %). Die Bereiche Landwirtschaft (13.569 Verträge/2,6 %), öffentlicher Dienst (13.284 Ver­träge/2,5 %) sowie Hauswirtschaft (2.262  Verträge/0,4 %) und Seeschifffahrt (168 Verträge) haben keinen nennenswerten Einfluss auf die prozentuale Verteilung  Tabellen A1.2-2 und A1.2-3.

Bei der Interpretation der Daten ist Folgendes zu beachten: Die Industrie- und Handelskammern in den Ländern Berlin, Schleswig-Holstein und Hessen nehmen auch für den Bereich Hauswirtschaft die Aufgaben der zuständigen Stelle für Berufsausbildung wahr. Nicht in allen Ländern gelingt es, die Meldungen für die Hauswirtschaft von den Meldungen für den Bereich Industrie und Handel zu trennen. Damit können Entwicklungen im Bereich Hauswirtschaft nicht so detailliert ausgewiesen werden, wie es bei einer konsequent getrennten Erfassung der Berufe möglich wäre. Besonders im Bereich der kammereigenen Regelungen (§ 66 BBiG) lassen sich über die Eintragungen in der Sammelgruppen „Behindertenberufe“ keine Rückschlüsse auf die Verteilung zwischen Industrie und Handel und Hauswirtschaft ziehen. In Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Hessen werden die neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge für die Berufe des öffentlichen Dienstes (teilweise nur in Auswahl) über die Industrie- und Handelskammern gemeldet.

Zur Entwicklung des Gesamtbestandes der Auszubildenden nach Zuständigkeitsbereichen vgl. Kapitel A4.2.

Zuordnung der Ausbildungsverträge zu den Zuständigkeitsbereichen

Maßgeblich für die Zuordnung der Ausbildungsverträge zu den Bereichen ist i. d. R. die Art des Ausbildungsberufes und nicht der Ausbildungsbetrieb. So werden bspw. die Verträge der Auszubildenden, die im öffentlichen Dienst in Berufen der gewerblichen Wirtschaft ihre Ausbildung absolvieren, den Bereichen Industrie und Handel bzw. Handwerk (je nach zuständiger Stelle) zugeordnet. Ausnahmen bestehen für Auszubildende, die in einem Handwerksbetrieb in einem Beruf des Bereichs Industrie und Handel ausgebildet werden (Industrieberuf im Handwerk); bei der Aggregierung der Ausbildungsverträge für die Bereiche sind diese dem Handwerk zugeordnet. Gleiches gilt für Handwerksberufe, die in Betrieben von Industrie und Handel ausgebildet werden (Handwerksberuf in der Industrie). In der Aggregierung sind diese Ausbildungsverträge dem Bereich Industrie und Handel zugerechnet.

Die Rede ist deshalb von „Zuständigkeitsbereichen“ und nicht von „Ausbildungsbereichen“, weil die tatsächliche Ausbildungsleistung in einzelnen Bereichen nicht mit den Zählergebnissen nach Zuständigkeiten übereinstimmen muss. So sind z. B. in einigen Ländern die Industrie- und Handelskammern auch die zuständige Stelle für den Aus­bildungsbereich Hauswirtschaft oder für einzelne Berufe des öffentlichen Dienstes, und eine klare Aufteilung nach Ausbildungsbereichen ist nicht immer möglich. Zudem fallen Ausbildungsverträge, die der öffentliche Dienst oder die freien Berufe in den Ausbildungsberufen von Industrie und Handel oder Handwerk abschließen, nicht in ihren eigenen Zuständigkeitsbereich, sondern werden Industrie und Handel oder Handwerk zugerechnet.

Während in der BIBB-Erhebung zum 30. September das Betriebsmerkmal „Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst“ nicht erfasst wird, geschieht dies bei der Erhebung zum 31. Dezember für die Berufsbildungsstatistik der statistischen Ämter des Bundes und der Länder. Dies ermöglicht eine genauere Ermittlung der Ausbildungsleistung des öffentlichen Dienstes (vgl. Kapitel A4.2 und A5.2).

Tabelle A1.2-2: Zahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge 2015 und Veränderung gegenüber 2014 nach Ländern und Zuständigkeitsbereichen

Tabelle A1.2-3: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge nach Zuständigkeitsbereichen von 1999 bis 2015 in Deutschland

Geschlechtsspezifische Differenzierungen

39,8 % der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge wurden mit Frauen abgeschlossen (207.564 Verträge)  Tabelle A1.2-4. Damit setzt sich der Trend fort, dass mit Frauen weniger Verträge für eine duale Berufsausbildung abgeschlossen werden (2014: 40,1 %/209.734 Verträge/2013: 40,5 % und 2012: 40,7 %). 60,2 % der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge entfielen auf die Männer (314.529 Verträge), die die Bereiche Industrie und Handel (61,1 %), Handwerk (76 %), Landwirtschaft (76,8 %) und Seeschifffahrt (92,9 %) dominieren. In den Bereichen freie Berufe (92,8 %), öffentlicher Dienst (65,1 %) und Hauswirtschaft (90 %) werden überwiegend Verträge mit Frauen abgeschlossen.

Auch 2015 ist Berlin – gemessen am Anteil der Ausbildungsverträge, die mit Frauen abgeschlossen wurden  – mit 45 % Spitzenreiter (2014: 44,8 % / 2013; 45,9 %), gefolgt von den Ländern Hamburg (2015: 43,7 % / 2014: 43,7 % / 2013: 44,6 %), Bremen (2015: 43,4 % / 2014: 43,6 % / 2013: 44,1 %), Bayern (2015: 40,8 % / 2014: 41 % / 2013: 41,4 %), Schleswig-Holstein (2015: 40,3 % /  2014: 40,7 % / 2013: 40,9 %) und Baden-Württemberg (2015: 40 % / 2014: 40,7 % / 2013: 40,8 %).

Unterhalb des bundesweiten Durchschnitts (39,8 % Verträge mit Frauen) liegen das Saarland (39,6 %), Nordrhein-Westfalen (39,5 %), Hessen (39,5 %), Niedersachen (39,1 %), Rheinland-Pfalz (38,6 %), Mecklenburg-Vorpommern (38,4 %), Sachsen (37,9 %), Sachsen-Anhalt (36,1 %), Brandenburg (35,4 %) und Thüringen (35 %).

Zu den geschlechtsspezifischen Ergebnissen der Erhebung zum 31. Dezember vgl. Kapitel A4.2, A4.4, A4.5, A4.6, A4.7 und A4.8.

Ausbildungsverträge mit verkürzter Ausbildungsdauer

 15,6 % der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge wurden für die Erhebung 2015 mit einer bei Vertragsabschluss feststehenden Verkürzung der Ausbildungsdauer gemeldet. Damit ergibt sich nur eine geringe Veränderung zu den Ergebnissen der vorherigen Erhebungen (2014: 16 %; 2013: 16 %; 2012: 15,9 % und 2011: 16 %)  Tabelle A1.2-4.

Verkürzung der Ausbildungsdauer

Eine Verkürzung der Ausbildungsdauer ist bei Anrechnung oder Anerkennung bestimmter (Aus-)Bildungsabschlüsse (z. B. Berufsgrundbildungsjahr, Besuch einer Berufsfachschule, mittlere oder höhere Bildungsabschlüsse) möglich (vgl. Bundesinstitut für Berufsbildung 2008). Bei der BIBB-Erhebung zum 30. September werden als verkürzte Verträge nur diejenigen berücksichtigt, bei denen die Verkürzung der Ausbildungsdauer mindestens 6 Monate beträgt und bereits bei Vertragsabschluss feststeht. Auch Verträge von Jugend­lichen, die ihren Ausbildungsbetrieb (in Verbindung mit einem neuen Vertrag) während der Ausbildung wechseln (z. B. durch Konkurs), zählen in der Regel als verkürzte Verträge.

Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge in Berufen mit zweijähriger Ausbildungsdauer

Der Anteil der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge mit einer Ausbildungsdauer bis zu 24 Monaten am Gesamt­volumen der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge ist mit 8,6 % unverändert. Die meisten der 81.228 Ausbildungsverträge wurden im Bereich Industrie und Handel geschlos­sen (2015: 41.553 Verträge/2014: 41.987); 31.359 Ver­träge mit verkürzter Ausbildungsdauer entfallen auf den Bereich Handwerk (2014: 32.895 Verträge). Im Osten fällt der Anteil der Ausbildungsverträge in Berufen mit zweijähriger Ausbildungsdauer mit 10,8 % höher aus als im Westen (8,2 %)  Tabelle A1.2-4.

2015 wurden bundesweit 10,4 % der Verträge in zweijährigen Ausbildungsberufen im ersten Jahr der Ausbildung überwiegend öffentlich finanziert (West: 7,9 % und Ost: 22,3 %). Bezogen auf die Erhebung 2014 ist ein leichter Rückgang festzustellen (2014: Bundesweit 11,6 %/West 8,5 % und Ost 26 %)  Tabelle A1.2-5.

Tabelle A1.2-4: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge 2015 nach strukturellen Merkmalen (Teil 1)

Tabelle A1.2-4: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge 2015 nach strukturellen Merkmalen (Teil 1 – Fortsetzung)

Tabelle A1.2-4: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge 2015 nach strukturellen Merkmalen (Anteil in %) (Teil 2)

Tabelle A1.2-4: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge 2015 nach strukturellen Merkmalen (Anteil in %) (Teil 2 – Fortsetzung)

Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge in Berufen für Menschen mit Behinderung

Nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der Handwerksordnung (HwO) sollen behinderte Menschen in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden. Für Menschen, für die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung eine solche Ausbildung nicht in Betracht kommt, können von den zuständigen Stellen sogenannte „kammereigene“ Ausbildungsregelungen geschaffen werden (vgl. § 64 ff. BBiG und § 42k ff. HwO; vgl. Kapitel A4.1.4). Bei der BIBB-Erhebung zu den neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen zum 30. September werden die Ausbildungsverträge, die auf der Grundlage einer kammereigenen Ausbildungsregelung für Menschen mit Behinderung geschlossen werden, in der Sammelgruppe „Behindertenberufe“ pro Zuständigkeitsbereich erhoben. 2015 wurden von den zuständigen Stellen 8.850 Verträge auf der Grundlage von Kammerregelungen gemeldet (2014: 9.068). Das entspricht einem Anteil von 1,7 % an allen neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen. Die Verträge verteilen sich wie folgt: Industrie und Handel: 3.864 Verträge, Handwerk: 2.310 Verträge, Hauswirtschaft: 1.395 Verträge und Landwirtschaft: 1.281 Verträge  Tabelle A1.2-5. In den Zuständigkeitsbereichen öffentlicher Dienst, freie Berufe und Seeschifffahrt finden sich keine Neuabschlüsse nach § 66 BBiG.

Betriebliche und überwiegend öffentlich finanzierte (außerbetriebliche) Ausbildungsverträge

Seit der Erhebung 2009 sollen die für die Berufsausbildung zuständigen Stellen eine Zuordnung der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge zu den verschiedenen Kategorien für das Merkmal Finanzierungsform vornehmen.10 Für die Erhebung 2015 wurden für 18.864 Ausbildungsverträge Informationen zum Merkmal „überwiegend öffentlich finanziert“ übermittelt (Erhebung 2014: 20.394 Ausbildungsverträge). 53,1 % dieser Verträge wurden der Kategorie „Förderung für Benachteiligte“, 35,9 % auf die Förderung für Menschen mit Behinderungen und 11 % der Förderung von Bund/Land originär zugeordnet. Insgesamt ist für 2015 bezogen auf die Erhebung 2014 ein Rückgang von 7,5 % festzustellen (-1.529 Verträge)  Tabelle A1.2-4.

Tabelle A1.2-5: Entwicklung der Zahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge in staatlich anerkannten Ausbildungsberufen, deren Ausbildungsordnung eine zweijährige Ausbildungsdauer vorsieht1

Überwiegend öffentlich finanzierte Ausbildungen („außerbetriebliche Ausbildung")

Als „außerbetriebliche Ausbildung“ wird jene Form der Berufsausbildung bezeichnet, die „überwiegend öffentlich finanziert“ wird und der Versorgung von Jugendlichen mit Marktbenachteiligungen, mit sozialen Benachteiligungen, mit Lernschwächen bzw. mit Behinderungen dient. Außerbetriebliche Ausbildung wird nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II und III) und über Länderprogramme durchgeführt (vgl. Kapitel D1). Maßgeblich für die Zurechnung zum außerbetrieblichen Vertragsvolumen ist die Finanzierungsform und nicht der Lernort. Überwiegend öffentlich finanzierte Ausbildung, die in Betrieben stattfindet, zählt demnach zur außerbetrieblichen Ausbildung.

In der BIBB-Erhebung zum 30. September werden nur jene überwiegend öffentlich finanzierten Ausbildungsverhältnisse erfasst, die mit einem Ausbildungsvertrag verbunden sind. Ausschlaggebend für die Zuordnung ist, dass über 50 % der Kosten des praktischen Teils im ersten Jahr der Ausbildung durch Zuwendungen der öffentlichen Hand bzw. der Arbeitsverwaltungen getragen werden. Schulische Ausbildungsplätze, die in den außerbetrieblichen Stellenmeldungen der BA enthalten sind, bleiben unberücksichtigt, da die entsprechenden Teilnehmenden nicht den rechtlichen Status eines „Auszubildenden“ haben.

Betriebliche Ausbildungsplätze, die mit einer staatlichen Prämie bezuschusst werden, zählen in der Regel nicht zu den „überwiegend öffentlich finanzierten“ Ausbildungsplätzen. Auch die regulären Ausbildungsverhältnisse des öffentlichen Dienstes werden nicht der außerbetrieblichen Ausbildung zugerechnet. Sie sind zwar öffentlich finanziert, richten sich aber nicht an die oben genannten Zielgruppen. Stammen die Ausbildungsverhältnisse des öffent­lichen Dienstes aber aus speziellen Programmen (z. B. zur Versorgung marktbenachteiligter Jugendlicher), werden sie ebenfalls zum außerbetrieblichen Vertragsvolumen hinzugerechnet (zu differenzierten Angaben zur Gesamtzahl der überwiegend öffentlich finanzierten Ausbildungsverhältnisse vgl. Kapitel A4.3).

Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge in neu geordneten Berufen

Zum 1. August 2015 sind für 17 Ausbildungsberufe11 modernisierte Ausbildungsordnungen in Kraft getreten, in denen 7.590 neue Ausbildungsverträge abgeschlossen wurden  Tabelle A1.2-6. Das entspricht einem Anteil von 1,5 % an allen im Erhebungszeitraum erfassten neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen(Ausbildungsverträge, die ggf. noch in den jeweiligen Vorgängerberufen neu abgeschlossen wurden, sind dabei berücksichtigt).

Die Berufe Rechtsanwaltsfachangestellte/-r und Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte/-r nehmen dabei eine Spitzenposition ein: Für diese Berufsausbildung wurden 5.196 Ausbildungsverträge neu abgeschlossen.

Für den Ausbildungsberuf Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement12, dessen Ausbildungsordnung zum
1. August 2014 in Kraft getreten ist, wurden knapp 29.000 Ausbildungsverträge neu abgeschlossen (5,5 % am Gesamtvolumen aller neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge).

Tabelle A1.2-6: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge in den seit 2011 neu erlassenen oder modernisierten Berufen in Deutschland (Teil 1)

Tabelle A1.2-6: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge in den seit 2011 neu erlassenen oder modernisierten Berufen in Deutschland (Teil 2)

Tabelle A1.2-6: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge in den seit 2011 neu erlassenen oder modernisierten Berufen in Deutschland (Teil 3)

Anschlussverträge

Über das Merkmal Anschlussverträge wird versucht, eine Größenordnung zu ermitteln, wie viele Ausbildungsverträge im Anschluss an eine erfolgreich abgeschlossene (meist zweijährige) Berufsausbildung in einem (in der Ausbildungsordnung genannten) Fortführungsberuf abgeschlossen werden. Die Angaben dienen der Einschätzung, ob die Möglichkeit der Fortführung einer abgeschlossenen Berufsausbildung in der Praxis gut angenommen wird. Anschlussverträge werden nicht als neu abgeschlossene Ausbildungsverträge gezählt, sondern gesondert ausgewiesen  Tabelle A1.2-7.

Anschlussverträge

Als „Anschlussverträge“ werden Ausbildungsverträge bezeichnet, die im Anschluss an eine vorausgegangene und abgeschlossene Berufsausbildung neu abgeschlossen werden und zu einem weiteren Abschluss führen. Dabei sind jedoch nur die Verträge für Berufsausbildungen zu berücksichtigen, die in den Ausbildungsordnungen als aufbauende Ausbildungsberufe definiert wurden (i. d. R. Einstieg in das dritte Ausbildungsjahr) oder die unter „Fortführung der Berufsausbildung“ genannt werden. Zur Erfassung von Anschlussverträgen stellt das BIBB auf seinen Internetseiten eine Übersicht zur Verfügung, aus der zu erkennen ist, bei welchen Berufen Anschlussverträge möglich sind.13 Ein Beispiel ist die Weiterführung einer erfolgreich beendeten zweijährigen Ausbildung zum/zur Bauten- und Objektbeschichter/-in durch eine einjährige Anschlussausbildung zum/zur Maler/-in und Lackierer/-in.

Das Verständnis und Vorgehen der Kammern ist noch nicht einheitlich, sodass von einer Untererfassung von Anschlussverträgen auszugehen ist. Beispielsweise registrieren einige Kammern die Fortführung einer Berufsausbildung nach einer bereits erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung als Ausbildungsvertrag mit verkürzter Ausbildungsdauer.

Die Anschlussverträge werden bei der Analyse des Ausbildungsstellenmarktes nicht zu den abgeschlossenen Ausbildungsverträgen gezählt, da die Personen, die ihre Berufsausbildung fortführen, nicht als Bewerber/-innen auf dem Ausbildungsstellenmarkt auftreten. Sie werden somit nicht in die Berechnung von Ausbildungsangebot und -nachfrage einbezogen, aber als Leistung der Wirtschaft und der zuständigen Stellen gesondert ausgewiesen. 

Tabelle A1.2-7: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge, Anschlussverträge mit Veränderungsrate zum Vorjahr unterteilt nach Regionen und Zuständigkeitsbereichen 2013 bis 2015

Für die Erhebung 2015 wurden 7.173 Anschlussverträge von den zuständigen Stellen gemeldet. Dies entspricht einem Rückgang von 1,6 % (2014: 7.290). Auf die alten Länder entfielen 6.102 Anschlussverträge (-39 Anschluss­verträge/-0,6 %), auf die neuen Länder 1.071 (-78 An­schlussverträge/-6,8 %). Anschlussverträge finden sich nur in den Zuständigkeitsbereichen Industrie und Handel sowie Handwerk: Die Industrie- und Handelskammern meldeten 6.147 Anschlussverträge (+118 Verträge/+2 %) und die Handwerkskammern 1.029 Anschlussverträge (-231 Verträge/-18,4 %).

Die Fortführung einer Berufsausbildung zum Berufsabschluss Kaufmann/Kauffrau im Einzelhandel steht im Bereich Industrie und Handel auch 2015 hoch im Kurs. 4.938 Anschlussverträge wurden für diesen Beruf gemeldet (+118/+2,4 %, bezogen auf die Erhebung 2014). Das entspricht einem Anteil von 80,3 % an den Anschlussverträgen im Bereich Industrie und Handel und 68,8 % am Gesamtvolumen aller Anschlussverträge.

Im Handwerk wurden die meisten Anschlussverträge in folgenden Berufen gemeldet: Maurer/-in (319), Zim­merer/Zimmerin (151), Maler/-in und Lackierer/-in (150) sowie Straßenbauer/-in (125). Im Ausbildungsberuf Kraftfahrzeugmechatroniker/-in wurde 2015 ein weiterer Rückgang festgestellt – mit 66 Anschlussverträgen ging die Zahl um 228 Anschlussverträge gegenüber der Erhebung 2014 zurück.14

Ergebnisse zu Anschlussverträgen aus Basis der Erhebung zum 31. Dezember werden in Kapitel A4.3 dargestellt.

(Simone Flemming, Ralf-Olaf Granath)

  • 6

    Zur Vorbereitung der Berufsbildungsberichterstattung nach § 86 Berufsbildungsgesetz führt das BIBB die Erhebung im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) jährlich in direkter Zusammenarbeit mit den für die Berufsausbildung zuständigen Stellen durch. Ausführliche Ergebnisse aus der BIBB-Erhebung zum 30. September 2015 stehen unter www.bibb.de/naa309-2015 zur Verfügung.
    Für weitere Informationen zur Erhebung siehe www.bibb.de/dokumente/pdf/naa309_BIBB-Erhebung_Zusammenfassung_201103.pdf
    Aus Datenschutzgründen werden alle Absolutwerte auf ein Vielfaches von 3 gerundet dargestellt. Daraus können sich Abweichungen bei der Bildung von Summen aus Einzelwerten in Bezug auf Gesamtsummen sowie Differenzen bei Tabellendarstellungen ergeben.

  • 7

    Für die Berechnungen wurden die Daten mit Stand vom 27. Januar 2016 verwendet. Die unter der URL www.bibb.de/de/37347.php dargestellten Ergebnisse aus der BIBB-Erhebung zum 30. September 2015 bilden den Stand vom 15. Dezember 2015 ab. Der Datenstand vom 15. Dezember 2015 berücksichtigt Datenkorrekturen für die Erhebung 2014 in den Bereichen Handwerk (Handwerkskammer Stuttgart) und Landwirtschaft (Korrektur des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie und der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen).
    Im Januar 2016 gab es eine weitere Korrekturmeldung für die Erhebung 2014 (IHK Berlin in den Bereichen Industrie und Handel sowie Hauswirtschaft), die bei den vorliegenden Auswertungen berücksichtigt wurde. Durch diese Korrektur ist eine komplette Neuberechnung notwendig geworden. Die Ergebnisse aus der Erhebung zum 30. September 2015 mit Datenstand 27. Januar 2016 stehen unter der URL www.bibb.de/naa309-2015 zur Verfügung.

  • 8

    Vgl. dazu auch die Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung zur Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit/ zur Teilzeitausbildung, Bonn 2008. URL: www.bibb.de/dokumente/pdf/ha-empfehlung_129_ausbildungszeit.pdf (letzter Aufruf: 7. Januar 2016).

  • 9

    Die Angaben zu den neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen in zweijährigen Ausbildungsberufen beinhalten nicht die Berufe nach Ausbildungsregelungen für Menschen mit Behinderung (nach § 66 BBiG bzw. § 42m HwO). Bei der Anteilsbildung in Tabelle A1.2-4 (Teil 2, vierte Zeile) werden diese Angaben auf die Neuabschlüsse in allen dualen Ausbildungsberufen – also inkl. der Berufe nach Ausbildungsregelungen für Menschen mit Behinderung – bezogen. Die Anteilsbildung weicht von der Berechnungsweise bei der Erhebung zum 31. Dezember ab (vgl. Kapitel A4.4).

  • 10

    Grundlage für die Entscheidung, Angaben zum Merkmal Finanzierungsform auch für die BIBB-Erhebung zu übermitteln, war u. a. die Änderung des Berufsbildungsgesetzes im Jahr 2005. Nach § 88 BBiG (2005) wird das Merkmal Finanzierungsform seit dem 1. April 2007 für die Berufsbildungsstatistik der statistischen Ämter des Bundes und der Länder (Erhebung zum 31. Dezember) erhoben. Diese neu hinzugekommenen Informationen für die Berufsbildungsstatistik sollten auch dem BIBB für die Analysen zum Ausbildungsmarkt im Rahmen der BIBB-Erhebung zum 30. September zur Verfügung gestellt werden. Dieses Vorgehen wurde im Sommer 2008 in einem politischen Entscheidungsprozess zwischen Vertretern der Spitzenverbände DIHK, ZDH und BMBF vereinbart.

  • 11

    Automatenfachmann/-fachfrau, Bergbautechnologe/Bergbautechnologin, Betonfertigteilbauer/-in, Bogenmacher/-in, Fachkraft für Lederherstellung und Gerbereitechnik, Geigenbauer/-in, Gießereimechaniker/-in, Holzmechaniker/-in, Kerzenhersteller und Wachsbildner/Kerzenherstellerin und Wachsbildnerin, Notarfachangestellte/-r, Orthopädieschuhmacher/-in, Patentanwaltsfachangestellte/-r, Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte/ - r, Rechtsanwaltsfachangestellte/-r, Textil- und Modenäher/-in, Textil- und Modeschneider/-in, Werksteinhersteller/-in

  • 12

    Die Büroberufe Bürokaufmann/-kauffrau, Fachangestellte/-r für Bürokommunikation und Kaufmann/Kauffrau für Bürokommunikation wurden bei der Neuordnung für den Ausbildungsberuf Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement zusammengeführt. Vgl. dazu Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Büromanagement und zur Kauffrau für Büromanagement (Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung – BüroMKfAusbV)/Fundstelle: Bundesgesetzblatt Teil I (2013) 72, S. 4125 ff. 

  • 13

    Vgl. dazu für die Erhebung 2015 www.bibb.de/de/bibb-erhebung_2015_info.php – Stichpunkt Berufslisten für die Erhebung 2015.

  • 14

    Die Fortführung dieser Berufsausbildung ist in der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker und zur Kraftfahrzeugmechatronikerin vom 14. Juni 2013 (Fundstelle: Bundesgesetzblatt Teil I [2013] 29, S. 1578 ff.) geregelt.