In den Jahren von 2006 bis 2015 wurden insgesamt 149 Ausbildungsberufe neu geordnet.77 Darunter waren 130 modernisierte und 19 neue Ausbildungsberufe Tabelle A4.1.3-1. Im Jahr 2015 wurden 17 modernisierte Ausbildungsberufe in Kraft gesetzt Tabelle A4.1.3-2.
Die 3 Berufe Automatenfachmann/-fachfrau, Musikfachhändler/-in und Werkfeuerwehrmann/-feuerwehrfrau waren bisher zeitlich befristet und wurden 2015 in Dauerregelungen überführt; der Ausbildungsberuf Automatenfachmann/-fachfrau wurde dabei auch modernisiert.
Tabelle A4.1.3-1: Anzahl der neuen und modernisierten Ausbildungsberufe 2006 bis 2015
Neuordnung von Ausbildungsberufen
Ausgangspunkt einer Neuordnung von Ausbildungsberufen im dualen System auf der Grundlage der § 4 Abs. 1 BBiG und § 25 Abs. 1 HwO ist ein entsprechender Qualifikationsbedarf in der Wirtschaft. Wenn die Inhalte eines Ausbildungsberufs modernisiert werden sollen oder ein neuer Ausbildungsberuf entstehen soll, geht die Initiative hierfür in der Regel von den Fachverbänden, von den Spitzenorganisationen der Arbeitgeber, von den Gewerkschaften oder vom Bundesinstitut für Berufsbildung aus (vgl. Bundesinstitut für Berufsbildung 2011).
Die Klassifikation nach neuen und modernisierten Ausbildungsberufen wird auf die Neuordnungen seit der Intensivierung des Neuordnungsgeschehens 1996 angewandt.
Neu geordnete Ausbildungsberufe
Der Begriff „neu geordnet“ bezeichnet den Sachverhalt, dass eine Ausbildungsordnung erlassen wird. Es handelt sich um den Oberbegriff, der sowohl neue als auch modernisierte Ausbildungsberufe sowie bloße Überführungen in Dauerrecht umfasst. Die Merkmale neu bzw. modernisiert werden nicht auf die Berufe für Menschen mit Behinderung (§ 66 BBiG bzw. § 42m HwO) angewandt.
Neue Ausbildungsberufe
Ein Ausbildungsberuf wird dann als neu bezeichnet, wenn mit seiner Ausbildungsordnung kein Vorgängerberuf nach BBiG/HwO aufgehoben wird.
Modernisierte Ausbildungsberufe
Ausbildungsberufe, mit deren Ausbildungsordnung ein Vorgängerberuf aufgehoben wird, gelten als modernisiert. Berichtigungen von Ausbildungsordnungen gelten nicht als Modernisierung (z. B. Schreib- oder Nummerierungsfehler). Vorgängerberufe nach BBiG/HwO sind staatlich anerkannte oder als anerkannt geltende Ausbildungsberufe (siehe Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe). Ein Vorgängerberuf wird aufgehoben, wenn die Ausbildungsordnung außer Kraft tritt oder wenn entsprechende Vorschriften zu bisher festgelegten Berufsbildern, Berufsbildungsplänen und Prüfungsanforderungen nicht mehr angewandt werden.
Änderungsverordnungen
Mit Änderungsverordnungen werden in der Regel Veränderungen in der Ausbildungsordnung erlassen, die über eine Berichtigung hinausgehen. Werden einzelne Formulierungen oder Paragrafen geändert, gilt der Beruf nicht als neu oder modernisiert. Bei umfangreichen Anpassungen kann jedoch im Rahmen des Ordnungsverfahrens eine Einordnung als „modernisiert“ erfolgen.
Erprobungsverordnungen
Erprobungsverordnungen werden ausschließlich auf der Grundlage der § 6 BBiG bzw. § 27 HwO zeitlich befristet erlassen, um bestimmte Sachverhalte vor einem endgültigen Erlass zu erproben. Bezieht sich die Erprobung auf den gesamten Ausbildungsberuf, wird er in der Statistik als neuer Ausbildungsberuf in Erprobung geführt; wurden Teile eines Ausbildungsberufs (z. B. Prüfungsvorschriften) erprobt, gilt der Beruf als staatlich anerkannter Ausbildungsberuf. Ausbildungsberufe in Erprobung werden mit ihrer Überführung in eine Ausbildungsordnung nach § 4 Abs. 1 BBiG bzw. § 25 Abs. 1 HwO staatlich anerkannt.
Zeitliche Befristungen von Ausbildungsordnungen
Eine zeitlich befristete Ausbildungsordnung tritt zu einem festgelegten Datum außer Kraft. Nach Überprüfung und ggf. Neuausrichtung wird die Befristung durch Änderungsverordnung aufgehoben.
Für Hinweise zur Zuordnung vor 2003 und Inkrafttretens- und Erlassdatum siehe im BIBB-Datenreport 2011, Kapitel A4.1.2.
Tabelle A4.1.3-2: Neue und modernisierte Ausbildungsberufe 2015
Aus einer Ausbildungsordnung und ihrer Zuordnung zu den Kategorien „neu“ oder „modernisiert“ können die Vorgänger-Nachfolger-Beziehungen nicht in jedem Fall abgelesen werden.78 Das Bundesinstitut für Berufsbildung stellt die Informationen zur Genese eines Ausbildungsberufs in einer Genealogie zum jeweils aktuellen Ausbildungsberuf zur Verfügung. In Schaubild A4.1.3-1 ist beispielhaft die Genealogie zum Ausbildungsberuf Werksteinhersteller/-in dargestellt.
Schaubild A4.1.3-1: Genealogie Werksteinhersteller/Werksteinherstellerin
Im Jahr 2016 werden die nachfolgenden modernisierten Ausbildungsordnungen in Kraft treten (Stand: Mai 2016):79
- Anlagenmechaniker/-in für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik,
- Dachdecker/-in,
- Fachkraft für Veranstaltungstechnik,
- Fischwirt/-in,
- Graveur/-in,
- Hörgeräteakustiker/-in,
- Metallbildner/-in,
- Rollladen- und Sonnenschutzmechatroniker/-in
(Katrin Gutschow)
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77
Dieses Kapitel ist eine Fortschreibung des Kapitels A4.1.3 von Henrik Schwarz im Datenreport zum Berufsbildungsbericht 2015.
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78
Für eine vertiefende Darstellung siehe Frank/Hackel 2016.
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Eine aktuelle Übersicht über Berufe, die sich in der Neuordnung bzw. Modernisierung befinden, kann im Internet unter www.bibb.de/de/berufeinfo.php/new_modernised_occupations_by_year abgerufen werden.