„Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten und anzupassen oder zu erweitern und beruflich aufzusteigen. Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen“ (§ 1 Abs. 4 und 5 Berufsbildungs-gesetz [BBiG]). Rechtsgrundlagen für Fortbildungs- und Umschulungsverordnungen sind das BBiG, die Handwerksordnung (HwO), das Seearbeitsgesetz293 und das Bundesbeamtengesetz.
Fortbildungsordnungen des Bundes
Im Gegensatz zu Ausbildungsordnungen, in denen u. a. die zu vermittelnden beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, sachlich und zeitlich gegliedert, festgeschrieben werden, definieren die als Rechtsverordnungen erlassenen Fortbildungsregelungen im Wesentlichen die Prüfungsanforderungen. Nach den Regelungen des BBiG und der HwO sind in den Fortbildungsordnungen festzulegen (§ 53 Abs. 2 BBiG bzw. § 42 Abs. 2 HwO):
- die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses,
- das Ziel, der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung,
- die Zulassungsvoraussetzungen sowie
- das Prüfungsverfahren.
Umschulungsordnungen des Bundes
Bei den Umschulungsordnungen (§ 58 BBiG bzw. § 42e HwO) wird eine geordnete und einheitliche Regelung festgelegt. Bestandteil der Rechtsverordnungen sind folgende Sachverhalte:
- die Bezeichnung des Umschulungsabschlusses,
- das Ziel, der Inhalt, die Art und Dauer der Umschulung,
- die Anforderungen der Umschulungsprüfung und die Zulassungsvoraussetzungen sowie
- das Prüfungsverfahren der Umschulung unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse der beruflichen Erwachsenenbildung.
Es gibt 225 Rechtsverordnungen und Regelungen des Bundes für die berufliche Fortbildung und Umschulung:
- 95 Rechtsverordnungen über handwerkliche Meisterprüfungen Tabelle B4.1-1 Internet
- 7 fortgeltende Regelungen bei handwerklichen Meisterprüfungen Tabelle B4.1-2 Internet
- 48 Rechtsverordnungen über die Anforderungen in Meisterprüfungen Tabelle B4.1-3 Internet
- 73 Rechtsverordnungen zur beruflichen Fortbildung Tabelle B4.1-4 Internet
- 1 Rechtsverordnung zur Regelung der beruflichen Umschulung Tabelle B4.1-5 Internet
- 1 Rechtsverordnung über die Eignung der Ausbilder Tabelle B4.1-6 Internet
Im letzten Quartal 2014 und im Jahr 2015 wurden 4 Rechtsverordnungen des Bundes für die berufliche Fortbildung erlassen:
- Fachmann/Fachfrau für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwerksordnung (Geprüfte/r) vom 11. November 2014,
- Glasermeister/-in vom 19. Dezember 2014,
- Kälteanlagenbauermeister/-in vom 16. Juli 2015 sowie
- Kosmetikermeister/-in vom 16. Januar 2015.
Außerdem wurde 1 Rechtsverordnung für die berufliche Umschulung erlassen:
- Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr (Geprüfte) vom 13. März 2015.
Regelungen der zuständigen Stellen für die berufliche Fortbildung und Umschulung
Die zuständigen Stellen (siehe Teil 4 des Verzeichnisses der anerkannten Ausbildungsberufe) können Rechtsvorschriften zu den Themen Fortbildung (§ 54 BBiG bzw. § 42a HwO) und Umschulung (§ 59 BBiG bzw. § 42f HwO) erlassen. Gegenwärtig gibt es 2.763 Rechtsvorschriften zu 767 Fortbildungsberufen und 22 Rechtsvorschriften von zuständigen Stellen zu 16 Umschulungsberufen.
Die landesrechtlichen Weiterbildungsregelungen für Berufe im Gesundheits- und Sozialwesen können Tabelle B4.1-7 Internet entnommen werden.
(Joachim von Hagen)
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Es liegen keine Rechtsverordnungen vor.