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Neue Fortbildungsverordnungen nach BBiG

Folgende Fortbildungsverordnungen sind im Bundes­institut für Berufsbildung (BIBB) 2015 erarbeitet worden oder befinden sich in der Erarbeitung:

  • Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Verkaufsleiter im Lebensmittelhandwerk und Geprüfte Verkaufsleiterin im Lebensmittelhandwerk,
  • Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter und Geprüfte Bilanzbuchhalterin,
  • Verordnung über die Prüfung zum Verkaufsleiter und zur Verkaufsleiterin im Lebensmittelhandwerk und
  • Verordnung über die Prüfung zum kaufmännischen Fachwirt und zur kaufmännischen Fachwirtin nach der Handwerksordnung.

2015 wurde folgende Umschulungsordnung erlassen:

  • Verordnung über den anerkannten Umschulungsabschluss Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr.

Abschlussbezeichnungen im Bereich bundesgeregelter kaufmännischer Fortbildung

Das BIBB war mit der Untersuchung von Abschlussbezeichnungen im Bereich der bundesgeregelten kaufmännischen beruflichen Fortbildung beauftragt. Diese soll umsetzbare Hinweise zur besseren Positionierung und Verwertung der beruflichen Fortbildung über die dortigen Abschlussbezeichnungen geben. Dazu wurden Unternehmen sowie Fortbildungsteilnehmer/-innen befragt und Entwicklungen in europäischen Ländern erfasst. Die Ergebnisse wurden mit den Wirtschafts- und Sozialpartnern und den zuständigen Bundesministerien im Rahmen eines Projektbeirats beraten und bewertet.

Wesentliche Fragen waren, ob die heute verwendeten Ab­schlussbezeichnungen wie Fachwirt/-in, Bilanz­buch­halter/-in, Controller/-in sowie Aus- und Wei­ter­bildungspädagoge/-pädagogin zeitgerecht sind, ob sie den Inhalt und das Niveau der Qualifikation angemessen zum Ausdruck bringen, ob deutsche Abschlussbezeichnungen vor dem Hintergrund einer globalen Wirtschaft den zukünftigen Ansprüchen genügen und ob die in anderen europäischen Ländern übliche Bezeichnungspraxis Hinweise auf neuen Bezeichnungsbedarf gibt.

Die Ergebnisse aus Befragungen in Unternehmen und von Fortbildungsteilnehmenden zeigen, dass es je nach Unternehmenskultur unterschiedliche Ansprüche an die Bezeichnungspraxis gibt. Zusammengefasst haben sich die folgenden Befunde ergeben:

Die gegenwärtige Bezeichnungspraxis genügt den Ansprüchen von Unternehmen und Teilnehmenden/Absolventinnen und Absolventen. Die Wertigkeit bzw. das Niveau der Qualifikation in der Bezeichnung kommt jedoch nicht zum Ausdruck.

Eine einheitliche englischsprachige Übersetzung ist wünschenswert, aber die Einführung englischsprachiger Abschlussbezeichnungen, um deren internationale Verständlichkeit und Akzeptanz zu erhöhen, wird mehrheitlich nicht befürwortet.

In den europäischen Ländern herrscht für die Bezeichnung höherer beruflicher Qualifikationsabschlüsse eine eher konventionelle an Hochschulen orientierte Bezeichnungspraxis vor. Folgende Abschlussbezeichnungen sind üblich: Bachelor Degree, berufsbezogener Professional; Meister/-in, Techniker/-in; Diplom, Berufsniveau 4, Business Management; Abschlusszeugnis der aus- bzw. weiterbildenden Einrichtung; Berufsakademiegrad.

Insgesamt wurden 35 europäische Länder untersucht. Bis auf die Schweiz hat keines der untersuchten Länder ein so ausgeprägtes berufliches (Aus- und) Weiterbildungssystem wie Deutschland. Demgegenüber haben fast alle Länder auf der Berufsausbildung im Sekundarbereich aufsetzende weiterführende schulische Angebote beruflicher Aus- oder Weiterbildung, die durch Fachschulen, Akademien, Colleges, aber auch durch Fachhochschulen und Universitäten realisiert werden. Insgesamt finden sich darunter 46 unterschiedliche Abschlussbezeichnungen (ohne Deutschland). In diesem Zusammenhang haben sich in einer Reihe von Ländern Kurzstudiengänge an Hochschulen etabliert, die mit Zertifikaten unterhalb des Bachelorniveaus abschließen wie Associate Degree, Bachelor Professional, Berufsakademiegrad, Diplom Junior Spezialist, Diplomas in Higher Education.

Auffällig ist auch, dass viele Länder in dafür speziellen Angeboten (z. B. in Berufsgymnasien) den Erwerb eines Berufsabschlusses gemeinsam mit der Hochschulreife in breitem Umfang anbieten (Doppelqualifizierung). So erklärt sich, dass bei der daraus resultierenden hohen Anzahl von Hochschulzugangsberechtigten vor allem Fachhochschulen eine weitere berufliche Qualifizierung anbieten, einerseits als Kurzstudiengänge i. S. einer beruflichen Fortbildung wie oben erwähnt und andererseits als berufsorientierte Bachelorstudiengänge. Meister- und Techniker­ausbildungen in den untersuchten europäischen Ländern erscheinen dagegen eher als tradiertes Nischenangebot für diejenigen, die über keine Hochschulreife verfügen.

Ein Trend für eine Angleichung/Vereinheitlichung von Abschlussbezeichnungen innerhalb Europas ist nicht zu erkennen. Insgesamt zeigt sich, dass sich die Abschlussbezeichnungen für berufliche Fortbildung in Europa aus den vorgenannten Gründen eher an der Hochschulkultur orientieren, um damit das angestrebte Qualifikationsniveau kenntlich zu machen. Die in Deutschland immer wieder diskutierte Verwendung der Bezeichnung Bachelor Professional als Abschlussbezeichnung für die höhere berufliche Fortbildung gibt es in Europa nur in einzelnen Ländern (Belgien, Dänemark). Die Schweiz und Österreich haben sich erst kürzlich gegen die Einführung dieser Bezeichnung für berufliche Abschlüsse entschieden.294

Taxonomie für Fortbildungsverordnungen

Das BIBB wurde beauftragt, eine Untersuchung zur Taxonomie von Fortbildungsverordnungen durchzuführen, um auf der Grundlage vorhandener Fortbildungsverordnungen nach § 53 BBiG eine Beschreibung von taxonomischen Begriffen, die häufig zur Anwendung kommen, vorzunehmen. Damit sollte, insbesondere auf Wunsch der Wirtschafts- und Sozialpartner, ein Verben-Pool entstehen, der in der beruflichen Fortbildung sowohl ein gleichartiges Verständnis als auch eine einheitliche Verwendung von Begrifflichkeiten in den Verordnungen sicherstellt, mit dem Ziel, die Transparenz der Qualifika­tionsprofile zu erhöhen und damit die Genres und Anwendung von Fortbildungsverordnungen zu erleichtern.
Dazu wurden ausgewählte Fortbildungsverordnungen für die zweite Fortbildungsebene (Meister- und Fachwirtfortbildungen) aus Basis eines ausgewählten und erprobten theoretischen Bezugsrahmens analysiert und die derzeit in Fortbildungsverordnungen verwendeten Verben mit den entsprechenden Kontexten dem o. g. Bezugsrahmen zugeordnet.

In Abstimmung mit den Wirtschafts- und Sozialpartnern sowie den zuständigen Bundesministerien wurde daraus eine Arbeitshilfe zur Beschreibung und Verwendung von taxonomischen Begriffen für die Verordnungspraxis entwickelt. Die Arbeitshilfe steht für künftige Neuordnungsverfahren zur Verfügung. In ihr sind allgemeine Kriterien zur Formulierung von Prüfungsanforderungen ebenso wie beispielhafte Beschreibungen taxonomischer Begriffe für die zweite Fortbildungsebene zu finden.

Die in der Arbeitshilfe entwickelten Beispiele guter Praxis (Verb-Kontextbeschreibungen) sollen den Sachverständigen im Rahmen von Ordnungsverfahren als Angebot zur Orientierung zur systematischen und strukturierten Qualifikationsbeschreibung dienen und darüber hinaus den Prüfungsausschüssen der zuständigen Stellen die Möglichkeit geben, die Qualitätssicherung bei der Abnahme der Fortbildungsprüfungen weiter zu erhöhen.295

Zeugnisse für Abschlüsse bundesgeregelter beruflicher Fortbildung

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) festgelegt, auf die Verordnung von Zeugnismustern im Verordnungstext von Fortbildungsverordnungen des Bundes nach Berufsbildungsgesetz (BBiG) künftig zu verzichten.

Bislang sind die Zeugnismuster Anlagen der Fortbildungsverordnung und haben somit Verordnungscharakter. Seit 2013 soll im Zeugnismuster das für die Fortbildung zutreffende Niveau des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) ausgewiesen werden.296 Um aber den künftigen Ausweis des DQR-Niveaus im Zeugnis zu ermöglichen, ist es wegen seiner fehlenden rechtlichen Verankerung notwendig, die Zeugnismuster aus der Verordnung herauszunehmen. Auch das Subsidiaritätsprinzip spricht zudem gegen die Verordnung von Zeugnismustern durch den Bund, da die Regelung zum Erteilen von Zeugnissen bei den zuständigen Stellen liegt. In Ausbildungsordnungen sowie in Handwerksordnungen sind Zeugnismuster aus besagtem Grund kein Regelungsgegenstand.

Die notwendig zu regelnden Zeugnisangaben werden künftig im Paragrafenteil geregelt. Alle anderen Angaben sind durch die Musterprüfungsordnung § 24 BBiG und damit durch die Prüfungsordnungen der zuständigen Stellen abgedeckt. Entsprechende Muster für die Regelung der Zeugnisangaben im Verordnungstext enthalten die Rechtsverordnung Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin sowie die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Verkaufsleiter im Lebensmittelhandwerk/Geprüfte Verkaufsleiterin im Lebensmittelhandwerk.

Zeugniserläuterungen für Fortbildungs­verordnungen des Bundes

Zeugniserläuterungen dienen in erster Linie der Transparenz von bestehenden Bildungsabschlüssen sowie der Vergleichbarkeit von Qualifikationen im nationalen und europäischen Kontext. Sie beschreiben in kurzer Form die Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, die im Rahmen einer beruflichen Aus- oder Fortbildung erworben werden. Zudem geben sie einen Überblick über das Berufsprofil, die beruflichen Tätigkeitsfelder sowie die Grundlagen und das Niveau des Abschlusses. Sie werden für Aus- und Fortbildungsberufe entwickelt, die nach Berufsbildungsgesetz erlassen werden.

Die Entwicklung von Zeugniserläuterungen für Fortbildungsverordnungen wurde zwischen den zuständigen Ministerien (BMBF, Bundesministerium für Wirtschaft und Energie [BMWi]) sowie den Wirtschafts- und Sozialpartnern vereinbart.

Eine Zeugniserläuterung wird üblicherweise im Rahmen eines Verfahrens zur Neuordnung eines Berufes entwickelt. Ziel der Arbeit des BIBB ist es, für diejenigen Fortbildungsverordnungen, für die noch keine Zeugniserläuterungen vorliegen, solche zu entwickeln und mit den Ministerien und Wirtschafts- und Sozialpartnern abzustimmen. Die Besonderheit dieser Arbeit besteht darin, bei der Vielzahl unterschiedlich gestalteter Rechtsverordnungen – mit Stand Oktober 2015 sind insgesamt 102 Fortbildungsverordnungen durch das BMBF erlassen worden – Zeugniserläuterungen zu entwickeln, die formal dem Standard entsprechen und gleiche Informa­tionsansprüche erfüllen.297

(Ulrich Blötz, Herbert Tutschner)