Für die Erhebung über neu abgeschlossene Ausbildungsverträge zum 30. September 20166,7 haben die für die Berufsausbildung zuständigen Stellen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis zum 30. September 2016 dem Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) bundesweit 520.332 neu abgeschlossene Ausbildungsverträge (naa) gemeldet. Der Rückgang um 1.830 Verträge entspricht einem Minus von 0,4 % Tabelle A1.2-1.
Im Westen gibt es einen Rückgang um 1.731 Verträge (-0,4 %); im Osten liegt der Rückgang bei 99 Verträgen (-0,1 %). Im Vergleich der Länder liegt Bremen – bezogen auf die prozentuale Veränderung – mit einem Plus von 2,8 % (+165 naa) an der Spitze, gefolgt von Bayern (+1,3 %/+1.209 naa) und Sachsen-Anhalt (+1,1 %/+120 naa). Den stärksten Rückgang in der Tabelle weist Nordrhein-Westfalen mit einem Minus von 1,7 % auf. Die Länder Rheinland-Pfalz (-1,5 %), Hessen (-1,4 %), Hamburg (-1,4 %), Thüringen (-1,4 %) und Schleswig-Holstein (-1,1 %) liegen bei der prozentualen Veränderung dicht zusammen. Ein Minus von weniger als einem Prozent wurde für die Länder Berlin (-0,6 %) und Sachsen (-0,3 %) festgestellt. Für die Länder Niedersachsen (+0,2 %), Baden-Württemberg (+0,2 %), Brandenburg (+0,3 %), Mecklenburg-Vorpommern (+0,4 %), Saarland (+0,4 %) und Bayern (+1,3 %) wurde ein leichtes Plus ermittelt Tabelle A1.2-2.
Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge (kurz: Neuabschlüsse)
Bei der BIBB-Erhebung über neu abgeschlossene Ausbildungsverträge zum 30. September (kurz: BIBB-Erhebung zum 30. September) sind Neuabschlüsse definiert als die in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder Handwerksordnung (HwO) eingetragenen Berufsausbildungsverträge, die zwischen dem 1. Oktober des Vorjahres und dem 30. September des laufenden Jahres neu abgeschlossen und nicht vorzeitig wieder gelöst wurden (Flemming/Granath 2016). Entscheidend für die Zählung eines Neuabschlusses ist das Datum des Vertragsabschlusses, welches gemäß § 34 BBiG Absatz 2 Ziffer 5 in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse aufgenommen wird und damit von den zuständigen Stellen als Selektionskriterium herangezogen werden kann.
Die Neuabschlüsse werden geschlechtsspezifisch differenziert für Einzelberufe auf der Ebene der Arbeitsagenturbezirke erhoben und in den regionalen Gliederungen Bund, Ost, West, Länder und Arbeitsagenturbezirke ausgewiesen. Lediglich die Ausbildungsverträge für Menschen mit Behinderung (Ausbildungen nach § 66 BBiG und § 42m HwO, s. u.) werden für die Bereiche Industrie und Handel, Handwerk, Landwirtschaft, öffentlicher Dienst und Hauswirtschaft in der Sammelgruppe „Behindertenberufe“ abgebildet.
Die Daten werden differenziert für 13 Bereiche erhoben: Industrie und Handel, Handwerk, öffentlicher Dienst, öffentlicher Dienst – Kirche, Landwirtschaft, Hauswirtschaft, freie Berufe – Apotheker, freie Berufe – Ärzte, freie Berufe – Zahnärzte, freie Berufe – Tierärzte, freie Berufe – Steuerberater, freie Berufe – Juristen und Seeschifffahrt.
Anschlussverträge werden gesondert erfasst (s. u.). Sie werden im Gegensatz zur Erhebung zum 31. Dezember für die Berufsbildungsstatistik der statistischen Ämter des Bundes und der Länder (kurz: Erhebung zum 31. Dezember) nicht zur Gesamtsumme der Neuabschlüsse hinzugerechnet. Dennoch gilt auch hier zu beachten, dass nicht alle Auszubildenden mit Neuabschluss Ausbildungsanfänger/-innen im dualen System sind; Ausbildungsverträge werden auch nach vorzeitigen Vertragslösungen oder im Falle von Zweitausbildungen innerhalb des dualen Systems neu abgeschlossen (vgl. Kapitel A5.3).
Aufgrund der o. g. und weiterer konzeptioneller Unterschiede stimmen die Definitionen der Neuabschlüsse im Rahmen der BIBB-Erhebung zum 30. September und der Erhebung zum 31. Dezember nicht überein (vgl. Kapitel A5.3; vgl. auch Uhly u. a. 2009).
Tabelle A1.2-1: Entwicklung der Zahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge nach Ländern von 1998 bis 2016
Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge nach Zuständigkeitsbereichen
Bei der BIBB-Erhebung über neu abgeschlossene Ausbildungsverträge zum 30. September werden 13 Zuständigkeitsbereiche unterschieden. Für Auswertungen werden die Meldungen für den öffentlichen Dienst und die freien Berufe häufig zusammengefasst und 7 Zuständigkeitsbereiche ausgewiesen. 2016 konnten für 4 Bereiche Zuwächse bei den neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen verzeichnet werden: Handwerk (+0,2 %), öffentlicher Dienst (+3,9 %), Landwirtschaft (+0,5 %) und freie Berufe (+3,3 %). Rückgänge wurden für die Bereiche Industrie und Handel (-1,3 %), Hauswirtschaft (-5,5 %) und Seeschifffahrt (-16,0 %) gemeldet.
Im Zuständigkeitsbereich Industrie und Handel wurden – trotz leichten Rückgangs – die meisten Ausbildungsverträge neu abgeschlossen (304.302 Verträge/58,5 %), gefolgt vom Handwerk (141.768 Verträge/27,2 %) und den freien Berufen (44.562 Verträge/8,6 %). Die Bereiche Landwirtschaft (13.614 Verträge/2,6 %), öffentlicher Dienst8 (13.800 Verträge/2,7 %) sowie Hauswirtschaft9 (2.139 Verträge/0,4 %) und Seeschifffahrt10 (141 Verträge) haben jeweils einen geringeren Anteil an den neuen Ausbildungsverträgen Tabellen A1.2-2 und Tabelle A1.2-3. Zur Entwicklung des Gesamtbestandes der Auszubildenden nach Zuständigkeitsbereichen vgl. Kapitel A5.2.
Zuordnung der Ausbildungsverträge zu den Zuständigkeitsbereichen
Maßgeblich für die Zuordnung der Ausbildungsverträge zu den Bereichen ist i. d. R. die Art des Ausbildungsberufes und nicht der Ausbildungsbetrieb. So werden bspw. die Verträge der Auszubildenden, die im öffentlichen Dienst in Berufen der gewerblichen Wirtschaft ihre Ausbildung absolvieren, den Bereichen Industrie und Handel bzw. Handwerk (je nach zuständiger Stelle) zugeordnet. Ausnahmen bestehen für Auszubildende, die in einem Handwerksbetrieb in einem Beruf des Bereichs Industrie und Handel ausgebildet werden (Industrieberuf im Handwerk); bei der Aggregierung der Ausbildungsverträge für die Bereiche sind diese dem Handwerk zugeordnet. Gleiches gilt für Handwerksberufe, die in Betrieben von Industrie und Handel ausgebildet werden (Handwerksberuf in der Industrie). In der Aggregierung sind diese Ausbildungsverträge dem Bereich Industrie und Handel zugerechnet.
Die Rede ist deshalb von „Zuständigkeitsbereichen“ und nicht von „Ausbildungsbereichen“, weil die tatsächliche Ausbildungsleistung in einzelnen Bereichen nicht mit den Zählergebnissen nach Zuständigkeiten übereinstimmen muss. So sind z. B. in einigen Ländern die Industrie- und Handelskammern auch die zuständige Stelle für den Ausbildungsbereich Hauswirtschaft oder für einzelne Berufe des öffentlichen Dienstes, und eine klare Aufteilung nach Ausbildungsbereichen ist nicht immer möglich. Zudem fallen Ausbildungsverträge, die der öffentliche Dienst oder die freien Berufe in den Ausbildungsberufen von Industrie und Handel oder Handwerk abschließen, nicht in ihren eigenen Zuständigkeitsbereich, sondern werden Industrie und Handel oder Handwerk zugerechnet.
Während in der BIBB-Erhebung zum 30. September das Betriebsmerkmal „Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst“ nicht erfasst wird, geschieht dies bei der Erhebung zum 31. Dezember für die Berufsbildungsstatistik der statistischen Ämter des Bundes und der Länder. Dies ermöglicht eine genauere Ermittlung der Ausbildungsleistung des öffentlichen Dienstes (vgl. Kapitel A5.2).
Tabelle A1.2-2: Zahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge 2016 und Veränderung gegenüber 2015 nach Ländern und Zuständigkeitsbereichen
Tabelle A1.2-3: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge nach Zuständigkeitsbereichen von 2000 bis 2016 in Deutschland
Geschlechtsspezifische Differenzierungen bei den neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen
60,8 % der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge wurden mit Männern abgeschlossen – das entspricht 316.197 Verträgen (2015: 60,2 %). Das Plus von 0,6 Prozentpunkten zeigt, dass erneut mehr Männer als Frauen eine duale Berufsausbildung nach BBiG/HwO begonnen haben.
204.135 Ausbildungsverträge wurden mit Frauen neu abgeschlossen (39,2 %). Bezogen auf die Meldungen für die Erhebung 2015 wurde bei den Verträgen mit Frauen ein Rückgang von 3.501 neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen registriert (-1,7 %). Damit setzt sich der Trend aus den letzten Jahren fort, dass weniger Frauen Verträge für eine duale Berufsausbildung abschließen (2016: 39,2 %/2015: 39,8 %/2014: 40,1 %/2013: 40,5 %/2012: 40,7 %) Tabelle A1.2-4.
Wie in den vergangenen Jahren wurden für die Erhebung 2016 in den Bereichen Industrie und Handel (m: 61,9 %), Handwerk (m: 76,6 %), Landwirtschaft (m: 75,9 %) und Seeschifffahrt (m: 91,5 %) die meisten neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen mit Männern eingetragen; die Bereiche öffentlicher Dienst (w: 63,5 %), freie Berufe (w: 92,5 %) und Hauswirtschaft (w: 89,1 %) registrierten dagegen mehr Verträge mit Frauen als mit Männern.11
Berlin nimmt erneut den ersten Platz bei den neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen mit Frauen ein (43,8 %), dicht gefolgt von Bremen mit 43,6 % und Hamburg mit 42,0 %. Unterhalb des Bundesdurchschnittes von 39,2 % liegen Thüringen (34,3 %), Sachsen-Anhalt (34,7 %), Brandenburg (35,1 %), Sachsen (36,7 %), Mecklenburg-Vorpommern (37,4 %), Rheinland-Pfalz (37,6 %), Niedersachsen (38,9 %), Nordrhein-Westfalen (39,0 %) und Hessen (39,1 %) Tabelle A1.2-4. Zu den geschlechtsspezifischen Ergebnisse der Erhebung zum 31. Dezember vgl. Kapitel A5.2 und Kapitel A5.4 bis Kapitel A5.8.
Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge mit verkürzter Ausbildungsdauer
Bei der BIBB-Erhebung zum 30. September wird zwischen Ausbildungsverträgen unterschieden, die die in der Ausbildungsordnung vorgesehene „reguläre“ Ausbildungsdauer umfassen oder für die bereits bei Vertragsabschluss eine Verkürzung von mindestens 6 Monaten vereinbart wird. Für die Erhebung 2016 wurden bei den zuständigen Stellen 78.165 neu abgeschlossene Ausbildungsverträge mit einer Verkürzung der Ausbildungsdauer registriert, die die oben genannten Kriterien erfüllen; das entspricht einem Anteil von 15,0 % an der Gesamtanzahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge.
Verkürzung der Ausbildungsdauer
Eine Verkürzung der Ausbildungsdauer ist bei Anrechnung oder Anerkennung bestimmter (Aus-)Bildungsabschlüsse (z. B. Berufsgrundbildungsjahr, Besuch einer Berufsfachschule, mittlere oder höhere Bildungsabschlüsse) möglich (vgl. Bundesinstitut für Berufsbildung 2008). Bei der BIBB-Erhebung zum 30. September werden als verkürzte Verträge nur diejenigen berücksichtigt, bei denen die Verkürzung der Ausbildungsdauer mindestens 6 Monate beträgt und bereits bei Vertragsabschluss feststeht. Auch Verträge von Jugendlichen, die ihren Ausbildungsbetrieb (in Verbindung mit einem neuen Vertrag) während der Ausbildung wechseln (z. B. durch Konkurs), zählen in der Regel als verkürzte Verträge.
62,5 % der verkürzten Ausbildungsverträge entfallen auf neu abgeschlossene Ausbildungsverträge mit Männern – das entspricht 48.816 Verträgen (Frauen: 37,5 %/29.349 Verträge). Insgesamt gab es bei den Verträgen mit verkürzter Ausbildungsdauer einen Rückgang – bezogen auf die Erhebung 2015 wurden 3.081 verkürzte Verträge weniger registriert (-3,8 %).
In den vergangenen Jahren ist der Anteil der verkürzten Verträge vergleichsweise konstant gewesen: 2015: 15,6 %; 2014: 16,0 %; 2013: 16,0 %; 2012: 15,9 % und 2011: 16,0 %. Da die BIBB-Erhebung zum 30. September auch die Ausbildungsverträge erfasst, die bspw. bei einem Betriebswechsel neu abgeschlossen werden, deutet der Rückgang bei den Verträgen mit einer bei Vertragsabschluss feststehenden Verkürzung auf einen realen (und nicht nur statistischen) Zuwachs bei den Ausbildungsverträgen mit regulärer Ausbildungsdauer hin Tabelle A1.2-4.
Tabelle A1.2-4: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge 2016 nach strukturellen Merkmalen (Teil 1)
Tabelle A1.2-4: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge 2016 nach strukturellen Merkmalen (Teil 1 – Fortsetzung)
Tabelle A1.2-4: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge 2016 nach strukturellen Merkmalen (Anteil in %) (Teil 2)
Tabelle A1.2-4: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge 2016 nach strukturellen Merkmalen (Anteil in %) (Teil 2 – Fortsetzung)
Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge in Berufen mit zweijähriger Ausbildungsdauer
Ausgewählte Ausbildungsordnungen definieren eine reguläre Ausbildungsdauer von bis zu 24 Monaten. Nach einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung kann die Ausbildung dann in einem in der Ausbildungsordnung genannten Beruf fortgeführt werden; diese Ausbildungsverträge werden dann als Anschlussverträge erfasst.
Für 8,4 % der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge, die für die Erhebung 2016 gemeldet wurden, ist eine Ausbildungsdauer von bis zu 24 Monaten in den Ausbildungsordnungen vorgesehen12, 13 (2015: 8,6 %/44.697 Verträge; 2014: 8,6 %/45.192 Verträge). Die meisten der 43.959 Ausbildungsverträge mit einer Ausbildungsdauer von bis zu 24 Monaten wurden im Bereich Industrie und Handel geschlossen (2016: 40.863 Verträge/2015: 41.553/2014: 41.987), davon entfallen 23.832 Verträge auf den Beruf Verkäufer/-in.
Im Bereich Handwerk wurden 3.099 Verträge mit zweijähriger Ausbildungsdauer registriert (2015: 3.144 Verträge/2014: 3.207); davon entfallen 840 Verträge auf den Beruf Hochbaufacharbeiter/-in, 699 Verträge auf den Beruf Bauten- und Objektbeschichter/-in, 513 Verträge auf den Beruf Ausbaufacharbeiter/-in und 459 Verträge auf den Beruf Tiefbaufacharbeiter/-in.
Im Osten fällt der Anteil der Ausbildungsverträge in Berufen mit zweijähriger Ausbildungsdauer mit 10,5 % höher aus als im Westen (8,1 %) Tabelle A1.2-4.
2016 wurden bundesweit 9,2 % der Verträge in zweijährigen Ausbildungsberufen im ersten Jahr der Ausbildung überwiegend öffentlich finanziert (West: 7,3 % und Ost: 18,2 %). Bezogen auf die Vorjahre setzt sich der Rückgang weiter fort (2015: bundesweit 10,4 %/West 7,9 %/Ost 22,3 % und 2014: bundesweit 11,6 %/West 8,5 % und Ost 26,0 %) Tabelle A1.2-5.
Anschlussverträge
Nach erfolgreichem Abschluss einer zweijährigen Berufsausbildung nach BBiG/HwO kann die Ausbildung in einem Beruf fortgesetzt werden, der in der Ausbildungsordnung genannt ist. Diese Regelungen zu den sog. Anschlussverträgen betreffen die Zuständigkeitsbereiche Industrie und Handel sowie Handwerk. Die für die Berufsausbildung zuständigen Stellen in diesen Bereichen sind aufgefordert, für die BIBB-Erhebung über neu abgeschlossene Ausbildungsverträge zum 30. September diese Anschlussverträge getrennt von den neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen zu melden. Damit wird der Versuch unternommen, eine Vorstellung von der Größenordnung zu erhalten, wie viele Ausbildungsverträge im Anschluss an eine erfolgreich abgeschlossene (meist zweijährige) Berufsausbildung in einem (in der Ausbildungsordnung genannten) Fortführungsberuf abgeschlossen werden. Diese Angaben dienen der Einschätzung, ob die Möglichkeit der Fortführung einer abgeschlossenen Berufsausbildung in der Praxis angenommen wird.
Anschlussverträge
Als „Anschlussverträge“ werden Ausbildungsverträge bezeichnet, die im Anschluss an eine vorausgegangene und abgeschlossene Berufsausbildung neu abgeschlossen werden und zu einem weiteren Abschluss führen. Dabei sind jedoch nur die Verträge für Berufsausbildungen zu berücksichtigen, die in den Ausbildungsordnungen als aufbauende Ausbildungsberufe definiert wurden (i. d. R. Einstieg in das dritte Ausbildungsjahr) oder die unter „Fortführung der Berufsausbildung“ genannt werden. Ein Beispiel ist die Weiterführung einer erfolgreich beendeten zweijährigen Ausbildung zum/zur Bauten- und Objektbeschichter/-in durch eine einjährige Anschlussausbildung zum/zur Maler/-in und Lackierer/-in. Anschlussverträge werden im Rahmen der BIBB-Erhebung zum 30. September nicht als neu abgeschlossene Ausbildungsverträge gezählt, sondern gesondert ausgewiesen.
Tabelle A1.2-5: Entwicklung der Zahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge in staatlich anerkannten Ausbildungsberufen, deren Ausbildungsordnung eine zweijährige Ausbildungsdauer vorsieht1
Bei der Analyse des Ausbildungsstellenmarktes werden Anschlussverträge nicht als neu abgeschlossene Ausbildungsverträge gewertet. Das steht damit in Verbindung, dass die Jugendlichen bei der Fortführung ihrer Berufsausbildung auf dem Ausbildungsstellenmarkt nicht als Bewerber/-innen auftreten. Damit werden die Angaben zu den Anschlussverträgen bei der Berechnung von Ausbildungsangebot und Ausbildungsnachfrage nicht berücksichtigt; als Leistung der Wirtschaft und der zuständigen Stellen werden sie in einer Tabelle ausgewiesen Tabelle A1.2-6.
Auch bei der Erhebung 2016 wurde deutlich, dass ein einheitliches Verständnis von Anschlussverträgen statistisch nicht umgesetzt werden konnte; damit ist weiterhin von einer Untererfassung auszugehen.14 Aus der Praxis ist bekannt, dass einige Kammern die Fortführung einer Berufsausbildung nach einer bereits erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung als Ausbildungsvertrag mit verkürzter Ausbildungsdauer registrieren.
Für die Erhebung 2016 wurden 7.008 Anschlussverträge (ASV) von den zuständigen Stellen gemeldet (2015: 7.173 ASV/2014: 7.290 ASV); davon entfielen 5.946 Anschlussverträge auf die alten Länder und 1.059 Anschlussverträge auf die neuen Länder. Damit gab es bei den Meldungen einen Rückgang von 2,3 % (-168 ASV/West: -156 ASV = -2,6 %/Ost: -12 ASV = -1 %). Die Industrie- und Handelskammern meldeten bundesweit 6.048 Anschlussverträge (-99 ASV/-1,6 %/Anteil: 86,3 %) und die Handwerkskammern 960 Anschlussverträge (-69 ASV/-6,6 %/Anteil: 13,7 %).
Im Bereich Industrie und Handel entfallen die meisten Anschlussverträge auf die Ausbildungsberufe Kaufmann/ -frau im Einzelhandel (2016: 4.743 ASV/2015: 4.938 ASV) und Fachkraft für Lagerlogistik (2016: 612 ASV/2015: 537 ASV). Im Handwerk wurden für die Berufe Maurer/-in (2016: 225 ASV/2015: 318 ASV), Maler/-in und Lackierer/-in (2016: 213 ASV/2015: 150 ASV) und Straßenbauer/-in (2016: 111/2015: 126 ASV) die meisten Anschlussverträge gemeldet.
Tabelle A1.2-6: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge, Anschlussverträge mit Veränderungsrate zum Vorjahr unterteilt nach Zuständigkeitsbereichen in Deutschland
Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge in Berufen für Menschen mit Behinderung
Nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der Handwerksordnung (HwO) sollen Menschen mit Behinderung in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden (Gericke/Flemming 2013). Für Menschen, für die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung eine solche Ausbildung nicht in Betracht kommt, können nach sog. „Kammerregelungen“ Ausbildungsregelungen getroffen werden (vgl. dazu § 66 BBiG und § 42m HwO) (vgl. Kapitel A3.3).
Bei der BIBB-Erhebung über neu abgeschlossene Ausbildungsverträge zum 30. September werden Ausbildungsverträge nach diesen Kammerregelungen in der Sammelgruppe „Behindertenberufe“ erfasst. Diese Angaben lassen keinen Rückschluss darauf zu, wie viele junge Menschen mit Behinderung eine Ausbildung nach BBiG/HwO absolvieren. Behinderungen gleich welcher Art werden im Bereich der Berufsbildung statistisch nicht als Merkmal erfasst. Die Anzahl der Menschen mit Behinderungen, die nach den bundesweit einheitlich geregelten Ausbildungsordnungen nach BBiG/HwO auf das Arbeitsleben vorbereitet werden, ist deshalb nicht bekannt. Aus der Erhebung zum 30. September lässt sich lediglich ermitteln, wie viele Jugendliche einen Ausbildungsvertrag nach einer sog. Kammerregelung auf der Grundlage von § 66 BBiG und § 42m HwO neu abgeschlossen haben.
Für die Erhebung 2016 wurden für die Sammelgruppe „Behindertenberufe“ 8.679 neu abgeschlossene Ausbildungsverträge gemeldet; das entspricht einem Anteil von 1,7 % an allen neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen. 5.445 Verträge wurden mit Männern abgeschlossen (62,7 %) und 3.234 Verträge mit Frauen (37,3 %). Bezogen auf die Meldung für die Erhebung 2015 entspricht das einem Minus von 1,9 % (-171 naa).
Die Verträge verteilen sich wie folgt auf 4 Zuständigkeitsbereiche: Industrie und Handel: 3.804 Verträge, Handwerk: 2.265 Verträge, Hauswirtschaft: 1.329 Verträge und Landwirtschaft: 1.284 Verträge. In den Zuständigkeitsbereichen öffentlicher Dienst, freie Berufe und Seeschifffahrt finden sich keine Neuabschlüsse nach § 66 BBiG Tabelle A1.2-4.
Tabelle A1.2-7: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge zum 30. September 2016 nach Ländern und Finanzierungsform
Tabelle A1.2-8: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge in den seit 2012 neu erlassenen oder modernisierten Berufen in Deutschland (Teil 1)
Tabelle A1.2-8: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge in den seit 2012 neu erlassenen oder modernisierten Berufen in Deutschland (Teil 2)
Tabelle A1.2-8: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge in den seit 2012 neu erlassenen oder modernisierten Berufen in Deutschland (Teil 3)
Die Verträge verteilen sich wie folgt auf 4 Zuständigkeitsbereiche: Industrie und Handel: 3.804 Verträge, Handwerk: 2.265 Verträge, Hauswirtschaft: 1.329 Verträge und Landwirtschaft: 1.284 Verträge. In den Zuständigkeitsbereichen öffentlicher Dienst, freie Berufe und Seeschifffahrt finden sich keine Neuabschlüsse nach § 66 BBiG Tabelle A1.2-4.
Betriebliche und überwiegend öffentlich finanzierte (außerbetriebliche) Ausbildungsverträge
Mit der Erhebung 2009 wurde das Merkmal Finanzierungsform15 für die BIBB-Erhebung zum 30. September eingeführt für die Erhebung 2016 wurden für 17.550 Ausbildungsverträge Informationen zum Merkmal „überwiegend öffentlich finanziert" übermittelt (Erhebung 2015: 18.864 Ausbildungsverträge).16 Davon werden 49,8 % dieser Verträge der Kategorie „Förderung für Benachteiligte“, 38,1 % auf die Förderung für Menschen mit Behinderung und 12,1 % der Förderung von Bund/Land originär zugeordnet. Insgesamt ist für 2016 bezogen auf die Erhebung 2015 ein Rückgang von 7,0 % festzustellen (-1.314 Verträge) Tabelle A1.2-4 und Tabelle A1.2-7.
Überwiegend öffentlich finanzierte Ausbildungen („außerbetriebliche Ausbildung“)
Als „außerbetriebliche Ausbildung“ wird jene Form der Berufsausbildung bezeichnet, die „überwiegend öffentlich finanziert“ wird und der Versorgung von Jugendlichen mit Marktbenachteiligungen, mit sozialen Benachteiligungen, mit Lernschwächen bzw. mit Behinderungen dient. Außerbetriebliche Ausbildung wird nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II und III) und über Länderprogramme durchgeführt. Maßgeblich für die Zurechnung zum außerbetrieblichen Vertragsvolumen ist die Finanzierungsform und nicht der Lernort. Überwiegend öffentlich finanzierte Ausbildung, die in Betrieben stattfindet, zählt demnach zur außerbetrieblichen Ausbildung.
In der BIBB-Erhebung zum 30. September werden aber nur jene überwiegend öffentlich finanzierten Ausbildungsverhältnisse erfasst, die mit einem Ausbildungsvertrag verbunden sind. Ausschlaggebend für die Zuordnung ist, dass über 50 % der Kosten des praktischen Teils im ersten Jahr der Ausbildung durch Zuwendungen der öffentlichen Hand bzw. der Arbeitsverwaltungen getragen werden. Schulische Ausbildungsplätze, die in den außerbetrieblichen Stellenmeldungen der BA enthalten sind, bleiben unberücksichtigt, da die entsprechenden Teilnehmenden nicht den rechtlichen Status eines „Auszubildenden“ haben.
Betriebliche Ausbildungsplätze, die mit einer staatlichen Prämie bezuschusst werden, zählen in der Regel nicht zu den „überwiegend öffentlich finanzierten“ Ausbildungsplätzen. Auch die regulären Ausbildungsverhältnisse des öffentlichen Dienstes werden nicht der außerbetrieblichen Ausbildung zugerechnet. Sie sind zwar öffentlich finanziert, richten sich aber nicht an die oben genannten Zielgruppen. Stammen die Ausbildungsverhältnisse des öffentlichen Dienstes aber aus speziellen Programmen (z. B. zur Versorgung marktbenachteiligter Jugendlicher), werden sie ebenfalls zum außerbetrieblichen Vertragsvolumen hinzugerechnet (vgl. Kapitel A5.3).
Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge in neu geordneten Berufen
Zum 1. August 2016 sind für 9 Ausbildungsberufe17 modernisierte Ausbildungsordnungen in Kraft getreten (vgl. Kapitel A3.1 und Kapitel A3.2), in denen 20.517 neue Ausbildungsverträge18 abgeschlossen wurden Tabelle A1.2-8. Das entspricht einem Anteil von 4,0 % an allen im Erhebungszeitraum erfassten neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen.
(Simone Flemming, Ralf-Olaf Granath)
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6
Das BIBB führt die Erhebung zu den neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen zum 30. September jährlich im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) zur Vorbereitung der Berufsbildungsberichterstattung nach § 86 BBiG in direkter Zusammenarbeit mit den für die Berufsausbildung zuständigen Stellen durch. Ausführliche Ergebnisse aus der BIBB-Erhebung zum 30. September 2016 stehen unter www.bibb.de/naa309-2016 zur Verfügung. Für weitere Informationen zur Erhebung siehe https://www.bibb.de/dokumente/pdf/naa309_BIBB-Erhebung_Zusammenfassung_2016.pdf.
Aus Datenschutzgründen werden alle Absolutwerte auf ein Vielfaches von 3 gerundet dargestellt. Daraus können sich Abweichungen bei der Bildung von Summen aus Einzelwerten in Bezug auf Gesamtsummen sowie Differenzen bei Tabellendarstellungen ergeben. -
7
Für die Berechnungen wurden die Daten mit Stand vom 12. Dezember 2016 verwendet. Zur Vorbereitung der Erhebung 2016 wurden Korrekturen für Meldungen zur Erhebung 2015 der Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft, des Landesbetriebs für Straßenwesen Brandenburg und der Steuerberaterkammer München berücksichtigt.
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8
In Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Hessen werden die neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge für die Berufe des öffentlichen Dienstes (teilweise nur in Auswahl) über die Industrie- und Handelskammern gemeldet. Bei der Interpretation der Daten ist das unbedingt zu beachten.
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9
Bei der Interpretation der Daten ist zu berücksichtigen, dass die Industrie- und Handelskammern in den Ländern Berlin, Schleswig-Holstein und Hessen auch für den Bereich Hauswirtschaft die Aufgaben der zuständigen Stelle für Berufsausbildung wahrnehmen. Nicht in allen Ländern gelingt es, die Meldungen für die Hauswirtschaft von den Meldungen für den Bereich Industrie und Handel zu trennen. Damit können Entwicklungen im Bereich Hauswirtschaft nicht so detailliert ausgewiesen werden, wie es bei einer konsequent getrennten Erfassung der Berufe möglich wäre. Besonders im Bereich der kammereigenen Regelungen (§ 66 BBiG) lassen sich über die Eintragungen in der Sammelgruppe „Behindertenberufe“ keine Rückschlüsse auf die Verteilung zwischen Industrie und Handel und Hauswirtschaft ziehen.
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10
Abweichend zur Berufsbildungsstatistik der statistischen Ämter des Bundes und der Länder (Erhebung zum 31. Dezember) meldet die für die Berufsausbildung zuständige Stelle in der Seeschifffahrt regelmäßig die neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge im Ausbildungsberuf Schiffsmechaniker/-in für die BIBB-Erhebung zum 30. September. Vgl. dazu www.berufsbildung-see.de (letzter Aufruf: 09.12.2016).
Die Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung reduziert die Mindestanzahl der auf deutschen Schiffen zu beschäftigenden (europäischen) Seeleute. Von diesen Änderungen ist der Ausbildungsberuf Schiffsmechaniker/-in betroffen. Vgl. dazu Schiffsbesetzungsverordnung vom 18. Juli 2013 (BGBl. I S. 2575), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juni 2016 (BGBl. I S. 1350) geändert worden ist. Die neue Regelung soll nach 4 Jahren überprüft werden; die Wirkungen auf den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt werden im Rahmen des „Maritimen Bündnisses“ beobachtet. -
11
Eine detaillierte Darstellung der Ergebnisse aus der BIBB-Erhebung über neu abgeschlossene Ausbildungsverträge zum 30. September 2016 (geschlechtsspezifische Differenzierung nach Zuständigkeitsbereichen) steht unter https://www.bibb.de/de/53958.php zur Verfügung.
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12
Die Angaben zu den neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen in zweijährigen Ausbildungsberufen beinhalten nicht die Berufe nach Ausbildungsregelungen für Menschen mit Behinderung (nach § 66 BBiG bzw. § 42m HwO). Bei der Anteilsbildung in Tabelle A1.2-4 (Teil 2, vierte Zeile) werden diese Angaben auf die Neuabschlüsse in allen dualen Ausbildungsberufen – also inkl. der Berufe nach Ausbildungsregelungen für Menschen mit Behinderung – bezogen. Die Anteilsbildung weicht von der Berechnungsweise bei der Erhebung zum 31. Dezember ab (vgl. Kapitel A5.4).
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13
Ausführliche Ergebnisse zu Anzahl und Veränderung neu abgeschlossener Ausbildungsverträge 2012 bis 2016 in Berufen mit regulär zweijähriger Ausbildungsdauer unter https://www.bibb.de/de/53980.php.
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14
Zur Vorbereitung der Erhebung stellt das BIBB auf den Informationsseiten zur BIBB-Erhebung über neu abgeschlossene Ausbildungsverträge zum 30. September jährlich eine Übersicht zur Verfügung, aus der zu erkennen ist, für welche Berufe es Anschlussverträge geben kann. Vgl. https://www.bibb.de/de/bibb-erhebung_2016_info.php – Stichpunkt Berufslisten für die Erhebung 2016/Liste mit Fortführungsberufen.
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15
Grundlage für die Entscheidung, Angaben zum Merkmal Finanzierungsform auch für die BIBB-Erhebung zu übermitteln, war u. a. die Änderung des Berufsbildungsgesetzes im Jahr 2005. Nach § 88 BBiG (2005) wird das Merkmal Finanzierungsform seit dem 1. April 2007 für die Berufsbildungsstatistik der statistischen Ämter des Bundes und der Länder (Erhebung zum 31. Dezember) erhoben. Diese neu hinzugekommenen Informationen für die Berufsbildungsstatistik sollten auch dem BIBB für die Analysen zum Ausbildungsmarkt im Rahmen der BIBB-Erhebung zum 30. September zur Verfügung gestellt werden. Dieses Vorgehen wurde im Sommer 2008 in einem politischen Entscheidungsprozess zwischen Vertretern/Vertreterinnen der Spitzenverbände DIHK, ZDH und BMBF vereinbart.
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Betrachtet werden die Bereiche Industrie und Handel, Handwerk und Landwirtschaft – folgende Kammern im Bereich Industrie und Handel haben keine Angaben zum Merkmal Finanzierungsform übermittelt: IHK Lippe zu Detmold, IHK Aschaffenburg, IHK für Ostfriesland und Papenburg, IHK Lahn-Dill und IHK zu Coburg. Im Bereich Handwerk haben erstmalig alle Kammern Angaben zu diesem Merkmal gemacht.
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Anlagenmechaniker/-in für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik, Dachdecker/ -in, Fachkraft für Veranstaltungstechnik, Fischwirt/-in, Graveur/-in, Hörakustiker/-in, Mediengestalter/-in Digital und Print, Metallbildner/-in, Rollladen- und Sonnenschutzmechatroniker/-in.
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Die Berechnung erfolgt unter Einbeziehung der Vorgängerberufe.