Die nachfolgenden Beschreibungen und Definitionen beziehen sich auf Ausbildungsberufe, die nach Berufsbildungsgesetz (BBiG) bzw. Handwerksordnung (HwO) staatlich anerkannt sind oder als staatlich anerkannt gelten.41 Als staatlich anerkannt im Sinne des § 4 BBiG gelten nach § 104 Abs. 1 BBiG auch die vor dem 1. September 1969 anerkannten Lehrberufe und Anlernberufe oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, deren Berufsbilder, Berufsbildungspläne, Prüfungsanforderungen und Prüfungsordnungen bis zum Erlass von Ausbildungsordnungen nach § 4 BBiG anzuwenden sind.42
Die Anzahl der anerkannten Ausbildungsberufe nach BBiG und HwO hat sich 2016 im Vergleich zum Vorjahr von 327 auf 326 verringert. Dies ist darauf zurückzuführen, dass der Ausbildungsberuf Flexograf/Flexografin aufgehoben wurde (Bundesgesetzblatt I [2016] Nr. 7). Im Zeitraum von 2007 bis 2016 ist damit die Anzahl der anerkannten Ausbildungsberufe von 342 auf 326 gesunken Schaubild A3.1-1.
Auch die Verteilung der Strukturmodelle der Ausbildungsberufe ist im Vergleich zum Vorjahr fast unverändert und setzt die Entwicklungen der letzten 15 Jahre fort:
- Die Anzahl der Monoberufe ging seit 2007 von 262 auf 242 zurück.
- Die Anzahl der Ausbildungsberufe mit Differenzierung (Fachrichtungen oder Schwerpunkte) hat sich von 2007 (80 Ausbildungsberufe) bis 2016 (84 Ausbildungsberufe) leicht erhöht. Ihr Anteil an allen Ausbildungsberufen stieg auf 26 %.
- Ausbildungsberufe mit Wahlqualifikationen werden seit 2000 erlassen. Damals gab es 5 anerkannte Ausbildungsberufe mit Wahlqualifikationen, bis zum Jahr 2016 ist die Gesamtzahl auf 27 gestiegen.
- Ausbildungsberufe mit Zusatzqualifikationen können seit 2005 erlassen werden. Ihre Gesamtzahl ist bis 2016 auf 8 gestiegen:
- Musikfachhändler/Musikfachhändlerin (2009/2015),
- Buchhändler/Buchhändlerin (2011),
- Medientechnologe Druck/Medientechnologin Druck (2011),
- Medientechnologe Siebdruck/Medientechnologin Siebdruck (2011),
- Tourismuskaufmann/Tourismuskauffrau (2011),
- Textilgestalter/Textilgestalterin im Handwerk (2011),
- Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement (2014),
- Holzmechaniker/Holzmechanikerin (2015).
Strukturmerkmale
Monoberufe beschreiben in sich geschlossene Ausbildungsgänge, deren Qualifikationsprofil formal keine Spezialisierung aufweist. Für alle Auszubildenden sind die Ausbildungsinhalte somit identisch.
Ausbildungsberufe mit Differenzierung sind Ausbildungsgänge mit besonderen Ausbildungsinhalten für einzelne Aufgabenbereiche oder Tätigkeitsfelder. Die Differenzierung erfolgt insbesondere in Form von Schwerpunkten und Fachrichtungen. Eine Differenzierung nach Schwerpunkten berücksichtigt betriebliche Besonderheiten. Im 2. und 3. Ausbildungsjahr beanspruchen Schwerpunkte in der Regel nicht mehr als 6 Monate der gesamten Ausbildungszeit. Wenn branchenspezifische Besonderheiten vorliegen, erfolgt eine stärkere Differenzierung über Fachrichtungen. Das 3. Ausbildungsjahr ist zur Vermittlung der nötigen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vorgesehen. Im Unterschied zu Schwerpunkten werden die Prüfungsanforderungen für jede Fachrichtung festgelegt.
Die Verwendung von Wahlqualifikationen kommt vor allem für hoch spezialisierte Branchen in Betracht, in denen jeder Betrieb ein anderes Spektrum bearbeitet und eine über Fachrichtungen hinausgehende Spezialisierung erforderlich ist. Mit diesem Modell können unterschiedliche „Qualifikationsbündel“ in der 2. Hälfte der Ausbildung individuell zu einem beruflichen Profil kombiniert werden. Die Anzahl der angebotenen und auszuwählenden Wahlqualifikationseinheiten sowie der zeitliche Umfang während der Ausbildung weisen zum Teil eine erhebliche Variationsbreite auf.
Seit der Novellierung des Berufsbildungsgesetzes 2005 können Zusatzqualifikationen in Ausbildungsordnungen aufgenommen werden, die die berufliche Handlungsfähigkeit ergänzen oder erweitern. In der Regel kann eine nicht gewählte Wahlqualifikation als Zusatzqualifikation absolviert werden, die geprüft und im Zeugnis dokumentiert wird.
Schaubild A3.1-1: Struktur anerkannter Ausbildungsberufe 2007 bis 2016
Ausbildungsberufe mit Anrechnungsmöglichkeit
Die Anzahl der Ausbildungsberufe, die auf weitere Berufsausbildungen angerechnet werden können, hat sich von 2007 (19 Ausbildungsberufe) bis 2016 (21 Ausbildungsberufe) erhöht. Im gleichen Zeitraum stieg die Anzahl der Ausbildungsberufe, auf die andere Ausbildungsberufe angerechnet werden können, von 47 (2007) auf 67 (2016) an Tabelle A3.1-1.
Ausbildungsberufe mit Anrechnungsmöglichkeit
Die Ausbildungsordnungen (AO) regeln eigenständige Ausbildungsberufe mit unterschiedlicher Ausbildungsdauer. Nach dem Berufsbildungsgesetz (§ 5 Abs. 2 Nr. 4 BBiG) kann eine abgeschlossene Berufsausbildung, die 18 bis 24 Monate dauert, in einem in der AO festgelegten Ausbildungsberuf fortgesetzt werden. Diese Berufe, auf die angerechnet werden kann, haben eine Ausbildungsdauer von 36 bis 42 Monaten.
Es wird unterschieden nach Ausbildungsberufen, die angerechnet werden können, und Ausbildungsberufen, auf die angerechnet werden kann. Bei Ausbildungsberufen mit Anrechnungsmöglichkeiten handelt es sich nicht um Stufenausbildung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 BBiG.
Schaubild A3.1-2: Anzahl der Ausbildungsberufe nach Ausbildungsdauer 2007 bis 2016
Tabelle A3.1-1: Anzahl der Ausbildungsberufe mit Anrechnungsmöglichkeit 2007 bis 20161
Ausbildungsdauer
Die Ausbildungsdauer soll grundsätzlich nicht mehr als 3 und nicht weniger als 2 Jahre betragen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 BBiG). Abweichungen von dieser Regelung sind möglich. So werden beispielsweise auch Ausbildungsberufe mit einer Ausbildungsdauer von 3,5 Jahren verordnet.
In den Jahren von 2007 bis 2016 sank die Zahl der Ausbildungsberufe mit einer Ausbildungsdauer von 42 Monaten von 58 auf 52. Die Zahl der Ausbildungsberufe mit einer Ausbildungsdauer von 36 Monaten lag 2016 bei 248. Nach einem zwischenzeitlichen leichten Anstieg stellte sich damit wieder dieselbe Anzahl wie 2007 ein. Die Anzahl der Ausbildungsberufe mit einer Ausbildungsdauer von 24 Monaten ging von 34 im Jahre 2007 auf 26 im Jahre 2016 zurück Schaubild A3.1-2.
(Petra Steiner)
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Dieses Kapitel ist eine Fortschreibung des Kapitels A4.1.2 von Katrin Gutschow im Datenreport zum Berufsbildungsbericht 2016.
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Außerhalb des Geltungsbereichs des BBiG (§ 3 Abs. 2 Nr. 3) gibt es darüber hinaus den vergleichbaren betrieblichen Ausbildungsgang „Schiffsmechaniker/-in“. Dieser Ausbildungsgang wird bei der folgenden Darstellung nicht mitgezählt.