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In den Jahren von 2007 bis 2016 wurden insgesamt 137 Ausbildungsberufe neu geordnet.43 Darunter waren 122 modernisierte und 15 neue Ausbildungsberufe Tabelle A3.2-1. Im Jahr 2016 wurden 9 modernisierte Ausbildungsberufe in Kraft gesetzt Tabelle A3.2-2.

Durch die Änderungsverordnung vom 5. Februar 2016 wurde der Ausbildungsberuf des Flexografen/der Flexografin als Wahlqualifikation in den Beruf des Mediengestalters/der Mediengestalterin Digital und Print überführt und aufgehoben.44  Aufgrund dieser umfangreichen inhaltlichen Anpassung wurde der Ausbildungsberuf des Mediengestalters/der Mediengestalterin Digital und Print 2016 als modernisiert eingestuft.

Neuordnung von Ausbildungsberufen

Ausgangspunkt einer Neuordnung von Ausbildungsberufen im dualen System auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 BBiG und § 25 Abs. 1 HwO ist ein entsprechender Qualifikationsbedarf in der Wirtschaft. Wenn die Inhalte eines Aus­bildungsberufs modernisiert werden sollen oder ein neuer Ausbildungsberuf entstehen soll, geht die Initiative hierfür in der Regel von den Fachverbänden, von den Spitzenorganisationen der Arbeitgeber, von den Gewerkschaften oder vom Bundesinstitut für Berufsbildung aus (vgl. Bundes­institut für Berufsbildung 2017b).

Die Klassifikation nach neuen und modernisierten Ausbildungsberufen wird auf die Neuordnungen seit der Intensivierung des Neuordnungsgeschehens 1996 angewandt.

Neu geordnete Ausbildungsberufe

Der Begriff „neu geordnet“ bezeichnet den Sachverhalt, dass eine Ausbildungsordnung erlassen wird. Es handelt sich um den Oberbegriff, der sowohl neue als auch modernisierte Ausbildungsberufe sowie bloße Überführungen in Dauerrecht umfasst. Die Merkmale neu bzw. modernisiert werden nicht auf die Berufe für Menschen mit Behinderung (§ 66 BBiG bzw. § 42m HwO) angewandt.

Neue Ausbildungsberufe

Ein Ausbildungsberuf wird dann als neu bezeichnet, wenn mit seiner Ausbildungsordnung kein Vorgängerberuf nach BBiG/HwO aufgehoben wird.

Modernisierte Ausbildungsberufe

Ausbildungsberufe, mit deren Ausbildungsordnung ein Vorgängerberuf aufgehoben wird, gelten als modernisiert. Berichtigungen von Ausbildungsordnungen gelten nicht als Modernisierung (z. B. Schreib- oder Nummerierungsfehler). Vorgängerberufe nach BBiG/HwO sind staatlich anerkannte oder als anerkannt geltende Ausbildungsberufe (siehe Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe). Ein Vorgängerberuf wird aufgehoben, wenn die Ausbildungsordnung außer Kraft tritt oder wenn entsprechende Vorschriften zu bisher festgelegten Berufsbildern, Berufsbildungsplänen und Prüfungsanforderungen nicht mehr angewandt werden.

Änderungsverordnungen

Mit Änderungsverordnungen werden in der Regel Veränderungen in der Ausbildungsordnung erlassen, die über eine Berichtigung hinausgehen. Werden einzelne Formulierungen oder Paragrafen geändert, gilt der Beruf nicht als neu oder modernisiert. Bei umfangreichen Anpassungen kann jedoch im Rahmen des Ordnungsverfahrens eine Einordnung als „modernisiert“ erfolgen.

Erprobungsverordnungen

Erprobungsverordnungen werden ausschließlich auf der Grundlage von § 6 BBiG bzw. § 27 HwO zeitlich befristet erlassen, um bestimmte Sachverhalte vor einem endgültigen Erlass zu erproben. Bezieht sich die Erprobung auf den gesamten Ausbildungsberuf, wurde er in der Statistik als neuer Ausbildungsberuf in Erprobung geführt, wurden Teile eines Ausbildungsberufs (z. B. Prüfungsvorschriften) erprobt, galt der Beruf als staatlich anerkannter Ausbildungsberuf. Ausbildungsberufe in Erprobung werden mit ihrer Überführung in eine Ausbildungsordnung nach § 4 Abs. 1 BBiG bzw. § 25 Abs. 1 HwO staatlich anerkannt.

Zeitliche Befristungen von Ausbildungsordnungen

Eine zeitlich befristete Ausbildungsordnung tritt zu einem festgelegten Datum außer Kraft. Nach Überprüfung und ggf. Neuausrichtung wird die Befristung durch Änderungsverordnung aufgehoben.

Für Hinweise zur Zuordnung vor 2003 und Inkrafttretens- und Erlassdatum siehe im BIBB-Datenreport 2011, Kapitel A4.1.2.

Tabelle A3.2-1: Anzahl der neuen und modernisierten Ausbildungsberufe 2007 bis 2016

Tabelle A3.2-2: Neue und modernisierte Ausbildungsberufe 2016

Im Jahr 2017 treten voraussichtlich die nachfolgenden modernisierten Ausbildungsordnungen in Kraft (Stand Mai 2017):45

  • Automobilkaufmann/Automobilkauffrau
  • Biologiemodellmacher/Biologiemodellmacherin
  • Bürsten- und Pinselmacher/Bürsten- und Pinsel­macherin
  • Biologielaborant/Biologielaborantin
  • Fleischer/Fleischerin
  • Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzel­handel
  • Klavier- und Cembalobauer/Klavier- und Cembalobauerin
  • Luftverkehrskaufmann/Luftverkehrskauffrau
  • Schuhfertiger/Schuhfertigerin
  • Servicekaufmann im Luftverkehr/Servicekauffrau im Luftverkehr
  • Verfahrenstechnologe Mühlen- und Getreidewirtschaft/Verfahrenstechnologin Mühlen- und Getreidewirtschaft
  • Verkäufer/Verkäuferin

(Petra Steiner)

  • 43

    Dieses Kapitel ist eine Fortschreibung des Kapitels A4.1.3 von Katrin Gutschow im Datenreport zum Berufsbildungsbericht 2016.

  • 44

    Vgl. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print und zur Mediengestalterin Digital und Print und zur Aufhebung der Flexografen-Ausbildungsverordnung vom 5. Februar 2016 (Bundesgesetzblatt I [2016] Nr. 7). 

  • 45

    Eine tagesaktuelle Übersicht über Ausbildungsberufe, die sich in der Neuordnung oder Modernisierung befinden, ist im Internet abrufbar unter: https://www.bibb.de/de/berufeinfo.php/new_modernised_occupations_by_year