Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge (kurz: Neuabschlüsse)
Neuabschlüsse sind im Rahmen der Berufsbildungsstatistik definiert als die in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder Handwerksordnung (HwO) eingetragenen Berufsausbildungsverträge, die im jeweiligen Kalenderjahr begonnen haben und die am 31. Dezember noch bestehen (Definition bis 2006) bzw. die bis zum 31. Dezember nicht gelöst wurden (Definition seit 2007); dabei werden nur solche Ausbildungsverhältnisse erfasst, die auch angetreten wurden.
Die Definition der Neuabschlüsse im Rahmen der Berufsbildungsstatistik und der BIBB-Erhebung über neu abgeschlossene Ausbildungsverträge zum 30. September stimmen aufgrund konzeptioneller Unterschiede beider Erhebungen nicht überein; siehe zum Vergleich beider Erhebungen Uhly u. a. 2009.
Zudem ist zu beachten, dass Neuabschlüsse nicht mit Ausbildungsanfängern/-anfängerinnen gleichzusetzen sind; auch bei Betriebs- oder Berufswechsel, bei Anschlussverträgen oder bei Mehrfachausbildungen werden Ausbildungsverträge neu abgeschlossen und neue Ausbildungsverhältnisse angetreten.65
Die Berufsbildungsstatistik der statistischen Ämter des Bundes und der Länder erfasst unter dem Begriff „neu abgeschlossene Ausbildungsverträge“ die Ausbildungsverhältnisse, die im Kalenderjahr begonnen haben, angetreten wurden und bis zum 31. Dezember nicht gelöst wurden. Der Neuabschlussbegriff im Rahmen der Berufsbildungsstatistik unterscheidet sich von dem Begriff der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge der BIBB-Erhebung zum 30. September somit nicht nur hinsichtlich des Zeitbezugs, sondern u. a. auch darin, dass bei der Berufsbildungsstatistik nicht auf Basis des Vertragsabschlussdatums, sondern mit Bezug zum Antritt der Ausbildung gezählt wird. Mit der Revision der Berufsbildungsstatistik durch das Berufsbildungsreformgesetz (BerBiRefG) wurde die Erfassung ab 2007 auf vertragsbezogene Einzeldaten umgestellt, und es wurden zusätzliche Merkmale eingeführt (vgl. Kapitel A5.1). Im Folgenden wird eine Übersicht über die Neuabschlüsse 2015 nach ausgewählten neuen Merkmalen gegeben und Ausbildungsanfänger/-innen von anderen Arten von Neuabschlüssen abgegrenzt.
Zunächst werden die Neuabschlusszahlen nach Zuständigkeitsbereichen und im Vorjahresvergleich, wie sie sich im Rahmen der Berufsbildungsstatistik zeigen, skizziert. Die aktuelle Situation auf dem Ausbildungsmarkt wird nicht auf Basis der Berufsbildungsstatistik, sondern anhand der Neuabschlusszahlen der BIBB-Erhebung zum 30. September 2016 in Kapitel A1.1 dargestellt.
Tabelle A5.3-1 zeigt, dass im Berichtsjahr 2015 insgesamt66 516.639 Ausbildungsverträge neu angetreten und bis zum 31. Dezember 2015 nicht wieder gelöst wurden. Die Neuabschlusszahl war damit gegenüber dem Vorjahr (518.394) nahezu unverändert (-0,3 %). Die Entwicklung im Vorjahresvergleich variierte zwischen den Ländern von -3,2 % und +1,4 %.
Tabelle A5.3-2 stellt für ausgewählte neue Merkmale die Zahl und den Anteil der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge 2015 nach Zuständigkeitsbereichen und Ländern dar.67
Tabelle A5.3-1: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge nach Zuständigkeitsbereichen sowie Ländern 2014 und 20151
Überwiegend öffentlich finanzierte Berufsausbildungsverhältnisse
Überwiegend öffentlich finanzierte Berufsausbildungsverhältnisse dienen der Versorgung von Jugendlichen mit Marktbenachteiligung (wegen Lehrstellenmangels kann kein Ausbildungsplatz gefunden werden), mit sozialen Benachteiligungen, mit Lernschwäche sowie mit Behinderung. Im Rahmen der Berufsbildungsstatistik der statistischen Ämter des Bundes und der Länder sowie der BIBB-Erhebung über die neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge (vgl. Kapitel A1) gelten solche Ausbildungsverhältnisse, bei denen die öffentliche Förderung mehr als 50 % der Gesamtkosten im ersten Jahr der Ausbildung beträgt, als überwiegend öffentlich finanziert.68
Etwaige Erträge durch die Mitarbeit der Auszubildenden bleiben dabei unberücksichtigt. Von allen neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen wurden für das Berichtsjahr 2015 im Rahmen der Berufsbildungsstatistik 3,9 % als überwiegend öffentlich finanziert gemeldet. Im Vergleich zum Vorjahr (4,2 %) ging dieser Anteil nochmals geringfügig zurück. Er variierte deutlich nach Bundesländern: In Ostdeutschland lag der Anteil immer noch zwischen 6,3 % (Berlin) und 10,6 % (Sachsen-Anhalt). In den meisten ostdeutschen Bundesländern fiel er deutlich höher aus als in den westdeutschen, wo eine überwiegend öffentliche Finanzierung für maximal 5,6 % der Neuabschlüsse – zum Teil auch für einen deutlich geringeren Anteil – gemeldet wurde.
In Ausbildungsberufen des Zuständigkeitsbereichs der Hauswirtschaft machten überwiegend öffentlich finanzierte Ausbildungsverträge im Berichtsjahr 2015 bundesweit gut 66 % aller Neuabschlüsse aus, in den Landwirtschaftsberufen ca. 9 %, im Handwerk gut 5 % und im Bereich Industrie und Handel gut 3 %. In Berufen der Zuständigkeitsbereiche freie Berufe und öffentlicher Dienst wurden lediglich 0,4 % als überwiegend öffentlich finanziert gemeldet.
Tabelle A5.3-2: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge nach ausgewählten neuen Merkmalen der Berufsbildungsstatistik, Zuständigkeitsbereichen und Ländern (absolut und in % der Neuabschlüsse) 2015 (Teil 1)1, 2
Tabelle A5.3-2: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge nach ausgewählten neuen Merkmalen der Berufsbildungsstatistik, Zuständigkeitsbereichen und Ländern (absolut und in % der Neuabschlüsse) 2015 (Teil 2)1, 2
Tabelle A5.3-2: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge nach ausgewählten neuen Merkmalen der Berufsbildungsstatistik, Zuständigkeitsbereichen und Ländern (absolut und in % der Neuabschlüsse) 2015 (Teil 3)1, 2
Teilzeitberufsausbildung
Die Möglichkeit der Teilzeitberufsausbildung wurde 2005 im Berufsbildungsgesetz verankert. Teilzeitausbildungsverhältnisse sind Berufsausbildungsverhältnisse mit einer Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit nach § 8 Absatz 1 Satz 2 BBiG. Sie machten trotz eines leichten Anstiegs auch im Berichtsjahr 2015 immer noch einen sehr geringen Anteil aller Neuabschlüsse aus. Nur 0,4 % aller Neuabschlüsse bzw. 2.043 Neuabschlüsse wurden als Teilzeitberufsausbildungsverhältnisse gemeldet; in keinem Bundesland war dieser Anteil größer als 0,9 %.
Wie auch in den Vorjahren war der Teilzeitanteil bei den weiblichen Auszubildenden (ca. 0,9 %) höher als bei den männlichen, von denen nur sehr wenige mit einem Teilzeitausbildungsverhältnis gemeldet wurden (0,1 % bzw. 183 Neuabschlüsse). Zur weiteren Charakterisierung der Teilzeitberufsausbildung auf Basis der Berufsbildungsstatistik siehe Gericke/Lissek 2013.
Neuabschlüsse mit einer Verkürzung der Ausbildungsdauer von mindestens 6 Monaten
Die reguläre Ausbildungsdauer (die gemäß der Ausbildungsordnung vorgesehene Dauer) und die tatsächliche Ausbildungszeit können aus verschiedenen Gründen abweichen. Mit der Variablen „Abkürzung der Ausbildungsdauer“ erhebt die Berufsbildungsstatistik solche Verkürzungen der Ausbildungsdauer, die gemäß § 7 oder § 8 BBiG vereinbart werden. Auszubildende und Ausbildungsbetriebe können solche Abkürzungen gemeinsam beantragen, wenn ein nach Rechtsverordnung von den jeweiligen Landesregierungen anrechnungsfähiger Bildungsgang einer „berufsbildenden Schule oder die Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung ganz oder teilweise auf die Ausbildungszeit angerechnet“ (§ 7 BBiG) werden soll oder wenn „zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird“69 (§ 8 BBiG). Nicht gemeint sind kürzere Ausbildungsdauern aufgrund vorzeitiger Prüfungszulassung sowie sogenannter Anschlussverträge, bei denen eine zweijährige Berufsausbildung gemäß Ausbildungsordnung anzurechnen ist.
Auf Basis der Berufsbildungsstatistik lässt sich die Verkürzung des Ausbildungsvertrages zum einen direkt aus der Variablen Abkürzung ermitteln, zum anderen auch indirekt über Berufsinformationen und die Meldungen zum vereinbarten Beginn und Ende des Ausbildungsvertrages.70 Tabelle A5.3-2 enthält die Werte auf Basis der unmittelbaren Meldungen zur Abkürzung der Ausbildungsdauer.
Von allen Neuabschlüssen wurden für das Berichtsjahr 2015 im Rahmen der Berufsbildungsstatistik 20,1 % mit einer Abkürzung von mindestens 6 Monaten gemeldet.71 Ein überdurchschnittlich hoher Anteil verkürzter Ausbildungsverträge wurde aus Baden-Württemberg (28,4 %) sowie aus Hamburg (23,7 %) und Bayern (23,0 %) gemeldet. Insgesamt waren diese Verkürzungen überproportional häufig im Zuständigkeitsbereich Landwirtschaft (32,6 %), in einzelnen Ländern aber auch in anderen Zuständigkeitsbereichen zu verzeichnen.
Neuabschlüsse mit vorheriger Berufsausbildung
Neben der Teilnahme an vorheriger beruflicher Grundbildung oder Berufsvorbereitung (vgl. Kapitel A5.5.2) kann eine vorherige Berufsausbildung ein weiterer Grund für kürzere Ausbildungsverträge sein. Die Berufsbildungsstatistik unterscheidet 3 Ausprägungen einer vorherigen Berufsausbildung:
- eine vorherige duale Berufsausbildung, die erfolgreich abgeschlossen wurde,
- eine vorherige duale Berufsausbildung, die nicht abgeschlossen wurde, und
- eine erfolgreich abgeschlossene schulische Berufsausbildung.
Insgesamt wurde für 10,8 % der Neuabschlüsse mindestens eine Art dieser Vorbildung gemeldet (Mehrfachnennungen sind möglich)72. Hierbei handelte es sich mehrheitlich um eine vorherige duale Berufsausbildung, und zwar sowohl zuvor nicht erfolgreich absolvierte (6,5 % bzw. 33.387) als auch erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildungen im dualen System (4,0 % bzw. 20.871); für vergleichsweise wenige Auszubildende mit Neuabschluss (0,8 % bzw. 3.920) wurde eine vorherige abgeschlossene schulische Berufsausbildung73 gemeldet.
Hinsichtlich der vorherigen Berufsausbildung ergaben sich deutliche Unterschiede zwischen den Ländern sowie den Zuständigkeitsbereichen. Überdurchschnittliche Anteile zeigten sich in Ostdeutschland (13 % bis 19 %) – mit Ausnahme von Sachsen-Anhalt. Insgesamt fielen die Anteile von Neuabschlüssen mit einer vorherigen Berufsausbildung im Handwerk relativ hoch aus (Bundesdurchschnitt mit 18,7 %).
Für höhere Anteile von Neuabschlüssen mit vorheriger Berufsausbildung sind vor allem vorherige nicht erfolgreich beendete duale Berufsausbildungen ausschlaggebend; insbesondere im Handwerk (13,8 %) und – mit Ausnahme von Berlin und Brandenburg – in den ostdeutschen Ländern in der Landwirtschaft (bis zu 18 %) sowie in der Hauswirtschaft (bis zu 26 %).
Der Anteil an Neuabschlüssen, die mit einer vorherigen erfolgreich absolvierten dualen Berufsausbildung gemeldet wurden, fällt insgesamt in Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern (ca. 8 %) und in den Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes in Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg (15 % bis 17 %) sowie in weiteren einzelnen Ländern in einzelnen Zuständigkeitsbereichen relativ hoch aus.74
Hinsichtlich einer vorherigen absolvierten schulischen Berufsausbildung ergab sich lediglich in Bayern für die dualen Ausbildungsberufe der Landwirtschaft (11,0 %) ein relativ hoher Anteil.
Es liegen Hinweise vor, dass die vorherige Berufsausbildung weiterhin untererfasst ist. Die Auswertung der Einzeldaten des Berichtsjahres 2015 hat ergeben, dass bei 10,3 % der Neuabschlüsse eine Verkürzung75 von mindestens 11 Monaten vorlag, obwohl keine vorherige Berufsausbildung gemeldet wurde. Selbst wenn man das Alter, den Schulabschluss sowie berufliche Grundbildung als weitere potenzielle Abkürzungsgründe kontrolliert, blieben 3,4 % ungeklärte Verkürzungen.
Die Variablen vorherige Berufsausbildungen, Abkürzungen des Ausbildungsvertrages bzw. die Erhebung der vereinbarten Dauer der Ausbildungsverträge wurden u. a. deshalb in die Berufsbildungsstatistik aufgenommen, um Erstanfänger und Erstanfängerinnen einer dualen Berufsausbildung (kurz: Ausbildungsanfänger/-innen bzw. Anfänger/-innen) von anderen Arten von Neuabschlüssen abgrenzen zu können. Da von einer Untererfassung vorheriger Berufsausbildungen ausgegangen wird, reicht es zur Abgrenzung der Anfänger/-innen sowie anderen Arten von Neuabschlüssen nicht aus, die vorherige Berufsausbildung zu berücksichtigen; es müssen zusätzlich Angaben zur vertraglich vereinbarten Ausbildungsdauer herangezogen werden.76
Ausbildungsanfänger/-innen und andere Arten von Neuabschlüssen
Nicht alle neuen Ausbildungsverträge werden von Ausbildungsanfängern und -anfängerinnen abgeschlossen. Die Anzahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge ist deshalb nicht mit der Anzahl der Ausbildungsanfänger/-innen im dualen System (nach BBiG bzw. HwO) gleichzusetzen. Der Neuabschluss stellt ein vertragsbezogenes Merkmal dar, das auch dann vorliegt, wenn
- ein Ausbildungsvertrag vorzeitig gelöst wird und ein neuer Ausbildungsvertrag in einem anderen dualen Ausbildungsberuf (Berufswechsel innerhalb des dualen Systems) und/oder mit einem anderen Ausbildungsbetrieb (Ausbildungsbetriebswechsel innerhalb des dualen Systems) abgeschlossen wird,
- eine vorherige zweijährige duale Berufsausbildung (BBiG/HwO) in einem „Fortführungsberuf“ fortgeführt wird (Anschlussverträge innerhalb des dualen Systems),
- nach erfolgreichem Abschluss einer dualen Berufsausbildung erneut ein Ausbildungsvertrag in einem Beruf des dualen Systems abgeschlossen wird, der keinen Anschlussvertrag darstellt (Mehrfachausbildungen innerhalb des dualen Systems).
Zudem haben einige Auszubildende des dualen Systems zuvor eine Ausbildung außerhalb des dualen Systems abgeschlossen (sonstige Mehrfachausbildungen).77
Ausbildungsanfänger/-innen
Ausbildungsverträge werden nicht nur von Anfängerinnen und Anfängern abgeschlossen, sondern auch bei Berufs- und/oder Betriebswechsel, bei sogenannten Anschlussverträgen sowie bei Mehrfachausbildungen. Das BIBB ermittelt die Zahl der Anfänger/-innen im dualen System sowohl als Teilgruppe der Neuabschlüsse als auch der begonnenen Ausbildungsverträge insgesamt. Verwendet werden hierbei die Meldungen zur vorherigen Berufsausbildung, zur vertraglich vereinbarten Ausbildungsdauer, zum Geburtsjahr der Auszubildenden und weiterer Vorbildungsangaben (potenzielle Verkürzungsgründe) der Berufsbildungsstatistik.
Ausbildungsverträge, die mit einer vorherigen dualen Berufsausbildung (erfolgreich beendet oder nicht erfolgreich beendet) gemeldet werden, werden i. d. R. nicht als Anfänger/-innen gezählt; Ausnahmen sind solche Verträge mit sehr geringer Verkürzung, bei denen der erste Ausbildungsvertrag möglicherweise in das gleiche Kalenderjahr fiel. Diese Ausnahme wird nur bei der Abgrenzung bezüglich der Neuabschlüsse angewandt, da bei diesen aufgrund der Neuabschlussdefinition ansonsten manche Auszubildende des dualen Systems niemals als Anfänger/-innen gezählt würden.
Diejenigen ohne vorherige duale Berufsausbildung gelten i. d. R. als Anfänger/-innen. Ausnahmen sind Verträge mit einer starken Verkürzung ohne sonstigen offensichtlichen Verkürzungsgrund; denn dies lässt darauf schließen, dass die vorherige duale Berufsausbildung irrtümlicherweise nicht gemeldet wurde.
Zu Details der Abgrenzung siehe BIBB-Datenreport 2013, Kapitel A4.3 oder Uhly 2012, S. 6 f.
Um eine Abgrenzung von wirklichen Ausbildungsanfängern/-anfängerinnen vornehmen zu können, sind verschiedene Wege denkbar. Bezogen auf die Anfänger/-innen innerhalb des dualen Systems würde auch eine bundesweite (zuständigkeits- und regionenübergreifende) unveränderliche Personennummer für die Auszubildenden entsprechende Analysen erlauben.78 Der Einführung einer solchen Personennummer standen jedoch datenschutzrechtliche Bedenken entgegen. Deshalb wurde in der Berufsbildungsstatistik der Weg der Erfassung der vorherigen Berufsausbildung sowie der Ausbildungsdauer gewählt, auch wenn die Erhebung von vorherigen Berufsausbildungen im Rahmen der Berufsbildungsstatistik nicht unproblematisch ist.79
Schaubild A5.3-1 gibt einen Überblick darüber, wie sich die Neuabschlüsse auf Ausbildungsanfänger/-innen und andere Arten (Nichtanfänger/-innen) aufteilen.
Schaubild A5.3-1: Ausbildungsanfänger/-innen und andere Arten von Neuabschlüssen, Bundesgebiet 2015
Verwendet man zur Abgrenzung der Ausbildungsanfänger und Ausbildungsanfängerinnen nicht allein die Angaben zur vorherigen dualen Berufsausbildung, sondern auch die zur vereinbarten Vertragsdauer, so kann man ca. 88 % der Neuabschlüsse als Ausbildungsanfänger/-innen identifizieren Tabelle A5.3-3. Die anderen 12 % verteilen sich auf in diejenigen mit einer zuvor bereits erfolgreich absolvierten dualen Berufsausbildung (4 %) und solche mit Vertragswechsel (7,7 %). Letztere sind diejenigen, die zuvor bereits einen dualen Ausbildungsvertrag abgeschlossen und nach der Vertragslösung erneut einen Ausbildungsvertrag im gleichen oder in einem anderen Ausbildungsberuf (Ausbildungs- oder Betriebswechsel innerhalb des dualen Systems) neu abgeschlossen haben.80 Dabei werden nur diejenigen mit einer längeren Verkürzung (mindestens 6 Monate) zu den Vertragswechslern gezählt; die anderen werden noch zu den Anfängern gezählt. Die Neuabschlüsse, die mit einer vorherigen absolvierten dualen Berufsausbildung gemeldet wurden, lassen sich weiterhin aufteilen: in Mehrfachausbildungen im dualen System und in sogenannte Anschlussverträge. Gemäß der hier verwendeten Abgrenzung handelt es sich bei knapp 1,4 % der Neuabschlüsse um Anschlussverträge, also um die Fortführung einer zuvor abgeschlossenen zweijährigen Berufsausbildung im dualen System. Bei knapp 2,7 % der Neuabschlüsse handelt es sich folglich um Mehrfachausbildungen innerhalb des dualen Systems. Die genannten Prozentwerte ergaben sich im Berichtsjahr 2015, sie sind seit 2008 (das erste Jahr, zu dem die Differenzierungen vorgenommen werden konnte) weitgehend stabil.
Anschlussverträge (in Fortführungsberufen)
Als Anschlussverträge werden solche Neuabschlüsse bezeichnet, die eine Fortführung einer bereits erfolgreich abgeschlossenen zweijährigen dualen Berufsausbildung in einem (i. d. R. drei- oder dreieinhalbjährigen) dualen Ausbildungsberuf (BBiG/HwO) darstellen. Dabei werden nur solche Fortführungen zu Anschlussverträgen gezählt, bei denen die Ausbildungsordnung die Anrechnung der zweijährigen Berufsausbildung explizit vorsieht (§ 5 Absatz 2 Nr. 4 BBiG). Bislang sind solche Fortführungen ausschließlich in Berufen der Zuständigkeitsbereiche Industrie und Handel sowie Handwerk vorgesehen. In den Ausbildungsordnungen ist von Fortführung/Fortsetzung der Berufsausbildung, von aufbauenden Ausbildungsberufen, von Anrechnungsregelungen und in älteren Ausbildungsordnungen auch (noch) von Stufenausbildung81 die Rede. Die dualen Ausbildungsberufe, auf die eine abgeschlossene zweijährige duale Berufsausbildung laut Ausbildungsordnung angerechnet werden kann, werden im Folgenden „Fortführungsberufe“ genannt.
Dieses Merkmal wird im Rahmen der Berufsbildungsstatistik nicht gemeldet, sondern auf Basis von Berufsinformationen und Meldungen zur Dauer des Ausbildungsvertrages sowie zur Vorbildung ermittelt.
Anschlussverträge werden folgendermaßen abgegrenzt:82
- es handelt sich um einen Ausbildungsberuf, bei dem laut Ausbildungsordnung die Fortführung einer abgeschlossenen zweijährigen dualen Berufsausbildung vorgesehen ist („Fortführungsberuf“),
- es liegt eine zuvor abgeschlossene duale Berufsausbildung vor, und
- die Dauer des Ausbildungsvertrags liegt in einem Bereich +/- 3 Monate um die laut Ausbildungsordnung vorgesehene Restdauer83 bei Anschlussverträgen.
Generell bleibt die Einschränkung zu beachten, dass die ermittelte Anschlussvertragszahl nur als Höchstwert zu interpretieren ist. Denn hinsichtlich des dritten Abgrenzungskriteriums wird angenommen, dass die kürzere Ausbildungsdauer aufgrund der Anrechnung einer vorherigen zweijährigen dualen Berufsausbildung erfolgt ist, die laut Ausbildungsordnung auf den „Fortführungsberuf“ angerechnet wurde; es ist jedoch nicht auszuschließen, dass hierbei auch Neuabschlüsse im Anschluss an eine zuvor abgeschlossene duale Berufsausbildung gezählt werden, die keine Anschlussverträge im engeren Sinne der Definition von „Anschlussverträgen“ sind (vgl. Uhly 2011).
Tabelle A5.3-3: Ausbildungsanfänger/-innen, Anschlussverträge, Mehrfachausbildungen und Vertragswechel nach Ländern bzw. Zuständigkeitsbereichen; als Teilgruppen der Neuabschlüsse (…) 20151
Wie Tabelle A5.3-3 zeigt, war der Anteil der Anschlussverträge in allen Bundesländern relativ gering; er variierte im Berichtsjahr 2015 zwischen 0,2 % und 2,1 % der Neuabschlüsse. Bislang können Anschlussverträge ausschließlich in den beiden Zuständigkeitsbereichen Industrie und Handel sowie Handwerk abgeschlossen werden. Der Anteil an allen Neuabschlüssen fiel in den Berufen von Industrie und Handel mit 2,0 % zwar relativ gering aus, er ist aber deutlich höher als bei den Handwerksberufen (0,5 %).84
Mehrfachausbildungen innerhalb des dualen Systems kamen in Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern mit ca. 7 % bzw. 6 % der Neuabschlüsse überproportional häufig vor. Nach Zuständigkeitsbereichen differenziert zeigten sich solche Mehrfachausbildungen mit ca. 6 % überproportional häufig in den Berufen der Landwirtschaft und des öffentlichen Dienstes.
Der Anteil der Vertragswechsel lag in den einzelnen Ländern zwischen 5,5 % und 9,3 %. Im Zuständigkeitsbereich Handwerk lag er mit 11,2 % deutlich höher als in den anderen Zuständigkeitsbereichen; am geringsten fiel dieser Anteil in den Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes (0,5 %) aus, mit 3,7 % war der Anteil der Vertragswechsel unter den Neuabschlüssen auch in den freien Berufen relativ gering.
Aufgrund dieser Abgrenzung der Ausbildungsanfänger/-innen als Teilgruppe der Neuabschlüsse lassen sich weitere Indikatoren zum dualen System verbessern. Beispielsweise kann statt der Ausbildungsbeteiligungsquote der Jugendlichen die Ausbildungsanfängerquote des dualen Systems berechnet werden; die Ausbildungsbeteiligungsquote hatte den Anteil der Jugendlichen, die einen dualen Ausbildungsvertrag abschließen, überschätzt (vgl. Kapitel A5.8). Für verschiedene Fragestellungen ist es jedoch sinnvoll, nicht nur die Neuabschlüsse, sondern alle begonnenen Ausbildungsverträge eines Kalenderjahres heranzuziehen. Denn gemäß der Neuabschlussdefinition werden bei dieser Zählgröße Verträge nur dann berücksichtigt, wenn sie nicht bis zum 31. Dezember des Jahres gelöst wurden.85 Deshalb wurde Tabelle A5.3-3 erweitert; die Differenzierungen Anfänger und Anfängerinnen, Anschlussverträge, Mehrfachausbildungen und Vertragswechsel innerhalb des dualen Systems können auch für alle begonnenen Verträge des Kalenderjahres vorgenommen werden. Will man beispielsweise betrachten, bei wie vielen Fällen nach einer Vertragslösung wieder ein dualer Ausbildungsvertrag abgeschlossen wird, ist es sinnvoll, alle begonnenen Ausbildungsverträge mit der entsprechenden Vorbildung zu betrachten. Demnach waren 59.964 bzw. 10,5 % der begonnenen Ausbildungsverträge 2015 Vertragswechsel. Insgesamt lag der Anteil der Vertragswechsel in der Größenordnung von ca. 42 % der Lösungsquote (vgl. Kapitel A5.6). Wie hoch der Anteil der Vertragswechsel an allen Vertragslösungen ist, lässt sich jedoch nicht genau ermitteln.86
(Alexandra Uhly)
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65
Hierbei handelt es sich um einen altbekannten Sachverhalt (vgl. z. B. Uhly 2006b; Althoff 1984), dennoch werden die Neuabschlüsse immer wieder als Indikator für Ausbildungsanfänger/-innen verwendet.
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66
Alle Zahlen der Berufsbildungsstatistik sind aus Datenschutzgründen auf ein Vielfaches von 3 gerundet.
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67
Tabelle A5.3-2 enthält ausschließlich Daten zu unmittelbar gemeldeten Variablen. Neue Merkmale der Berufsbildungsstatistik bzw. neue Zuordnungen, die aus den Meldungen zu verschiedenen Variablen ermittelt werden, werden in Tabelle A5.3-3 dargestellt.
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68
Dabei zählen zu den Gesamtkosten die Ausbildungsvergütung, aber auch alle weiteren im Zusammenhang mit der Ausbildung anfallenden Personal- und Sachkosten sowie Gebühren.
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69
Siehe hierzu die „Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung zur Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit/zur Teilzeitausbildung“ vom 27. Juni 2008.
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70
Die Verkürzung kann auch auf Basis des Vergleichs von der nach Ausbildungsordnung vorgesehenen Dauer und der vereinbarten Dauer des Ausbildungsvertrages (errechnet aus den Meldungen zum vereinbarten Beginn und Ende des Ausbildungsvertrages) ermittelt werden. Die gemeldete Variable der Abkürzung wurde erstmals im BIBB-Datenreport 2012, Tabelle A4.3-2 ausgewiesen.
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71
Anschlussverträge sind hier herausgerechnet, auch wenn sie (fälschlicherweise) als Verkürzung gemeldet wurden.
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72
Insgesamt liegen hier nur bei 0,5 % der Neuabschlüsse Mehrfachnennungen vor.
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73
Unter diejenigen mit vorheriger schulischer Berufsausbildung fallen nicht die „Externenprüfungen“ (nach § 43 Absatz 2 oder § 45 Absatz 2 und 3 BBiG), denn diese werden nicht mit den Auszubildendendaten, sondern als eine Gruppe der sonstigen Prüfungen erhoben.
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74
Auch in Hamburgs Hauswirtschaftsberufen, dort ist die Anzahl der Neuabschlüsse allerdings insgesamt sehr gering.
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75
Ermittelt aus dem Vergleich der nach Ausbildungsordnung vorgesehenen Dauer mit dem vertraglich vereinbarten Beginn und Ende des Ausbildungsvertrages.
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76
Für die Abkürzung wird nicht die gemeldete Abkürzung verwendet, sondern die aus den Meldungen zum vereinbarten Vertragsbeginn und -ende berechnete Verkürzung herangezogen.
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77
Außerhalb des dualen Systems begonnene und nicht abgeschlossene schulische Berufsausbildungen werden im Rahmen der Berufsbildungsstatistik nicht erhoben.
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78
Anhand dieser Personennummern könnten verschiedene Vertragsmeldungen für die gleiche Person bei der Datenanalyse verknüpft werden, und die Erfassung von vorherigen dualen Berufsausbildungen wäre nicht erforderlich. Neben der Vereinfachung der Abgrenzung von Anfängern/Anfängerinnen einer dualen Berufsausbildung würde eine Personennummer auch weiter gehende Verlaufsanalysen ermöglichen.
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79
Die Jugendlichen müssen dem Ausbildungsbetrieb dies mitteilen (auch wenn sie kein Eigeninteresse an dieser Informationsweitergabe haben oder dies ihren Interessen sogar entgegensteht), der Betrieb muss dies an die zuständige Stelle melden (auch dann, wenn er kein Eigeninteresse an dieser Information hat).
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80
Möglicherweise befinden sich hierunter auch einige Auszubildende, die nach nicht bestandener Abschlussprüfung ohne Vertragslösung einen neuen Ausbildungsvertrag abschließen; i. d. R. dürfte es sich aber um solche Auszubildenden handeln, die zuvor eine Vertragslösung im dualen System hatten.
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81
Hinsichtlich des Begriffs der Stufenausbildung ist im Anschluss an die Reform des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 eine Begriffsklärung erfolgt. Von der bislang üblichen Begriffsverwendung wird seither abgewichen. „Echte“ Stufenausbildung im Sinne des BBiG liegt derzeit nicht vor. Es handelt sich hierbei um eine Stufung, bei der nach der ersten Stufe kein Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf erworben wird. Bei dieser Stufenausbildung endet der Ausbildungsvertrag stets erst nach Abschluss der letzten Stufe (§ 21 Absatz 1 BBiG).
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82
Eine detaillierte Auswertung der Einzeldaten hat ergeben, dass die frühere Operationalisierung der Anschlussverträge, die im BIBB-Datenreport 2010 noch Anwendung fand, problematisch war. Deshalb wurde sie modifiziert (zu den Details siehe Uhly 2011).
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83
Die Ausbildungsordnungen legen fest, in welches Ausbildungsjahr des jeweiligen Fortführungsberufs der Einstieg bei Anschlussverträgen erfolgt; aus dieser Angabe und der nach Ausbildungsordnung vorgesehenen regulären Dauer des „Fortführungsberufs“ kann man die maximale Restdauer ermitteln. Hierbei ist nicht die Verkürzung im Sinne des § 8 BBiG gemeint.
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84
Es zeigen sich allerdings Abweichungen im Vergleich zur BIBB-Erhebung der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge zum 30. September, und es ist unklar, ob hierbei auch Meldefehler vorliegen; siehe hierzu im Detail Erläuterungen zum „Datensystem Auszubildende“ (DAZUBI). Hinweise zu den einzelnen Berichtsjahren der Berufsbildungsstatistik der statistischen Ämter des Bundes und der Länder siehe unter www.bibb.de/dokumente/pdf/a21_dazubi_berichtsjahre.pdf.
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85
Dies bietet den Vorteil, dass Personen, die mehrere Ausbildungsverträge im Laufe eines Kalenderjahres abschließen, nicht mehrfach gezählt werden. Es kann allerdings dazu führen, dass nicht alle Personen, die einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen hatten, gezählt werden.
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86
Man kann auf Basis dieser Daten nicht genau ermitteln, wie viele derjenigen mit Vertragslösung erneut in ein Ausbildungsverhältnis des dualen Systems einmünden, da unbekannt ist, wann das vorherige Ausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst wurde (die Berufsbildungsstatistik erhebt lediglich, ob eine vorherige Berufsausbildung vorliegt, nicht jedoch den Zeitpunkt der Vorbildung). Zudem ist davon auszugehen, dass die vorherige Berufsausbildung trotz Prüfung der Dauer der Ausbildungsverträge (und somit auch der Anteil der Vertragswechsel) untererfasst ist.