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Die Regelangebote sind im Sozialgesetzbuch festgehalten und werden meist von der Bundesagentur für Arbeit ausgeschrieben und von Bildungsorganisationen durchgeführt. Die nachfolgenden Darstellungen der Maßnahmen basieren auf Zahlen der Förderstatistik der Bundesagentur für Arbeit Schaubild A9.4.1-1.

Berufsorientierung (§ 33 SGB III)

Die BA bietet eine Reihe von Leistungen im Rahmen ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Berufsorientierung an (§ 33 SGB III). Dazu gehören unter anderem Informations- und Vortragsveranstaltungen, Workshops zu Berufswahlthemen sowie eine Reihe von Medienangeboten. Die vorrangigen Adressaten sind Schüler/-innen und allgemein alle Ausbildungssuchenden.

Berufsorientierungsmaßnahmen (§ 48 SGB III)

Ergänzend zur im § 33 SGB III geregelten Pflichtaufgabe der BA regelt der § 48 SGB III die Möglichkeit zusätzlicher Berufsorientierungsangebote, die von Berufsbildungseinrichtungen und sonstigen Maßnahmenträgern an den allgemeinbildenden Schulen für verschiedene Adressaten angeboten werden. Dazu zählen natürlich Schüler/-innen im Allgemeinen. Es werden aber auch Maßnahmen mit Fokus auf ganz bestimmte Förderbedarfe bezuschusst. Zu den Kernelementen dieser Maßnahmen gehören umfassende Informationen zu Berufsfeldern, Interessenerkundung, Eignungsfeststellung/Kompetenzfeststellung, Strategien zur Berufswahl- und Entscheidungsfindung, Hilfen zur Selbsteinschätzung von Neigungen und Fähigkeiten, Realisierungsstrategien sowie sozialpädagogische Begleitung und Unterstützung. Der Zuschuss an die antragstellenden Maßnahmenträger umfasst bis zu 50 % der förderfähigen Kosten. Die BA verzeichnete für das Berichtsjahr 2013 noch einen Zugang von knapp 60.000 Teilnehmenden, für das Berichtsjahr 2015 einen Zugang von gut 290.000 Teilnehmenden zu den Maßnahmen.

BA: Berufseinstiegsbegleitung (§ 49 SGB III)

Die Berufseinstiegsbegleitung ist eine Maßnahme, die bildungsgefährdeten Schülerinnen und Schülern individuelle Unterstützung bei der beruflichen Orientierung bietet. Jugendliche werden vom Besuch der Vorabgangsklasse an bis hin zum ersten halben Jahr in einem Berufsausbildungsverhältnis individuell beraten und unterstützt. Damit sollen das Erreichen eines Schulabschlusses, eine fundierte Berufswahlentscheidung und die Aufnahme sowie der Bestand eines Berufsausbildungsverhältnisses positiv beeinflusst werden. Zunächst war die BA-finanzierte Berufseinstiegsbegleitung als Probeinstrument an 1.000 Modellschulen gedacht und im inzwischen aufgehobenen § 421s SGB III geregelt. Die letzten Maßnahmenplätze dieser Modellphase wurden bis zum 31. Juli 2014 finanziert. Seit dem 1. April 2012 ist die Berufseinstiegsbegleitung als Regelinstrument der BA aufgenommen worden und in § 49 SGB III verankert. Der Bestand an Teilnehmenden stieg in den letzten Jahren stetig und lag im Jahr 2015 mit 51.197 noch mal um ca. 3.600 Teilnehmende über dem Vorjahr (2014: 47 595). 57,5 % der Teilnehmenden waren männlich. Im Jahr 2015 gab es 26.316 Austritte, davon waren 6 Monate nach Austritt 27,5 % in sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung, 21,2 % in Ausbildung und 6,3 % in sonstigen Beschäftigungsverhältnissen.

Maßnahmen der Berufsvorbereitung hatten bis 2009 eine deutliche Ausweitung erfahren. Sie hatten – vor allem in Westdeutschland – einen erheblichen Teil der Jugendlichen ohne Ausbildungsplatz aufgenommen. Seit 2010 gingen die Zahlen berufsvorbereitender Maßnahmen zurück, 2015 setzte sich dieser Trend weiter fort. In der allgemeinen berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme (BvB) nach § 51 SGB III ging die Teilnehmendenzahl deutlich zurück, ebenso bei den Aktivierungshilfen und der Einstiegsqualifizierung. In Teilen hängt das mit der demografischen Entwicklung zusammen, andererseits mit einer Verschiebung der Angebotsschwerpunkte. Die Zahl der rehaspezifischen BvB blieb hingegen konstant Schaubild A9.4.1-2.

Schaubild A9.4.1-1: Regelangebote der Bundesagentur für Arbeit

Schaubild A9.4.1-2: Teilnehmende in verschiedenen Maßnahmen der Berufsvorbereitung (Jahresdurchschnittsbestand)

Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (BvB) (§ 51 SGB III)

Mit den BvB wird die Eingliederung in Ausbildung angestrebt. Wenn dieses Ziel nicht erreicht werden kann, wird die Aufnahme einer Beschäftigung intendiert. Zur Zielgruppe gehören Jugendliche und junge Erwachsene, sofern sie ohne berufliche Erstausbildung sind, ihre allgemeine Schulpflicht erfüllt und in der Regel das 25.  Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Dazu zählen insbesondere junge Menschen, die noch nicht über die erforderliche Ausbildungsreife oder Berufseignung verfügen oder deren Vermittelbarkeit am Ausbildungsmarkt durch die weitere Förderung verbessert werden kann. Die maximale individuelle Förderdauer beträgt i. d. R. bis zu 11 Monate, kann aber in begründeten Fällen verlängert werden. Ausnahmen betreffen junge Menschen mit Behinderung und junge Menschen, die innerhalb der BvB ausschließlich an einer Übergangsqualifizierung teilnehmen. Die Zahlen spiegeln die demografische Entwicklung. Nachdem in den Jahren 2009 und 2010 durchschnittlich noch deutlich über 50.000 Teilnehmende pro Jahr im Rahmen der BvB allgemein gefördert worden waren, ging der Jahresdurchschnittsbestand (JD-Bestand) stetig zurück, im Jahr 2015 mit nun 26.668 Teilnehmenden auf ca. die Hälfte des Niveaus von 2010. Knapp die Hälfte der Teilnehmenden hatte einen Hauptschulabschluss (47 %), ca. ein Drittel die mittlere Reife (33 %), und ca. ein Sechstel verfügte nicht über einen (Haupt-)Schulabschluss (16,5 %), 40 % waren weiblich. Im Jahr 2015 gab es 53.376 Austritte aus der allgemeinen BvB; von diesen mündeten nach 6 Monaten 35,9 % der Fälle in Ausbildung und zusätzliche 11,6 % in sonstige sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse. Die Teilnehmendenzahl an rehaspezifischen BvB (nach § 117 SGB III) blieb die letzten Jahre relativ konstant mit leichtem Anstieg im Jahr 2015 auf 11.036 Teilnehmende im Jahresdurchschnitt. Die Zahl junger Menschen mit Behinderung, die an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben, kann allerdings höher liegen, denn auch diese Jugendlichen können an einer allgemeinen BvB teilnehmen, wenn mit dieser Leistung eine „Teilhabe am Arbeitsleben“ erreicht wird. Selbst die Bereitstellung beziehungsweise Gewährung individueller rehaspezifischer Leistungen schließt eine Teilnahme an einer allgemeinen BvB im Einzelfall nicht aus. Im Jahr 2015 gab es aus der rehaspezifischen BvB 16.237 Austritte, nach 6 Monaten waren 55,8 % in sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung, aber nur ein geringer Teil in Ausbildung (8,9 %). Eine Sonderform der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme bildet der produktionsorientierte Ansatz, der seit 2013 durchgeführt wird, zunächst mit 117 Teilnehmenden (2013), im Jahr 2015 aber bereits mit 1.012 Teilnehmenden. Im Rahmen der BvB haben 4.992 Personen im Jahr 2015 den Hauptschulabschluss nachträglich erworben. Diese Zahl ist im Vergleich zu den beiden Jahren davor leicht angestiegen und wieder auf dem Niveau von 2012 angelangt.

Aktivierungshilfen für Jüngere (§ 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III)

Im Vorfeld einer Ausbildung, Qualifizierung oder Beschäftigung richten sich Aktivierungshilfen an Jugend­liche, die z. B. für eine Förderung im Rahmen berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen (noch) nicht in Betracht kommen, z. B. aufgrund vielfältiger und schwerwiegender Hemmnisse insbesondere in den Bereichen Motivation/Einstellungen, Schlüsselkompetenzen und sozialer Kompetenzen. Die Zielgruppe sind junge Menschen, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben, über keine berufliche Erstausbildung verfügen und wegen der in ihrer Person liegenden Gründe ohne diese Förderung nicht bzw. noch nicht eingegliedert werden können. Ziel ist, die Personen für eine berufliche Qualifizierung zu motivieren und sie zu stabilisieren. Die Förderdauer beträgt in der Regel 6 Monate und kann in Einzelfällen bis zu einer Gesamtdauer von 12 Monaten verlängert werden. Die Zugänge betrugen 2015 insgesamt 14.526. Der Jahresdurchschnittbestand lag 2015 mit 4.459 Personen relativ konstant zu den Vorjahren. Von den 14.770 Austritten im Jahr 2015 befanden sich 24,1 % nach 6  Monaten in sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung (9,4 % in Ausbildung).

Einstiegsqualifizierung (§§ 54a, 115 Nr. 2 SGB III)

Die betriebliche Einstiegsqualifizierung (EQ) soll jungen Menschen mit erschwerten Vermittlungsperspektiven ein „Türöffner“ in eine betriebliche Berufsausbildung sein. Eine EQ, die mindestens 6, aber längstens 12 Monate dauert, dient der Vermittlung und Vertiefung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit. Die Inhalte einer EQ orientieren sich an den Inhalten eines anerkannten Ausbildungsberufes. Zur Zielgruppe gehören nicht vollzeitschulpflichtige junge Menschen unter 25 Jahren:

  • Ausbildungsbewerber/-innen mit individuell eingeschränkten Vermittlungsperspektiven, die auch nach dem 30. September eines Jahres noch nicht in Ausbildung vermittelt sind,
  • junge Menschen, die noch nicht in vollem Umfang über die erforderliche Ausbildungsbefähigung verfügen,
  • Lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Jugendliche.

Der JD-Bestand für EQ lag in 2015 mit 10.296 deutlich unter dem der Vorjahre. Noch 2010 lag die Zahl bei knapp 20.000 Teilnehmenden, im Jahr 2012 noch bei über 14.000 Personen. Der Anteil der Teilnehmerinnen lag bei 37,3 %. Der Anteil derer, die über einen Hauptschulabschluss verfügten, lag bei knapp der Hälfte (46 %), bei der mittleren Reife bei 38 %. Im Jahr 2015 gab es 17.599 Austritte aus der EQ, wobei 6 Monate nach Austritt zwei Drittel (66,3 %) in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung waren, inklusive der Aufnahme einer Ausbildung (56,3 %).

Ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) (§ 75 SGB III)

Mit ausbildungsbegleitenden Hilfen sollen förderungsbedürftigen jungen Menschen die Aufnahme, Fortsetzung und der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung ermöglicht und Ausbildungsabbrüche verhindert werden. Die Maßnahmen umfassen Stützunterricht und individuelle sozialpädagogische Begleitung zur Sicherung des Ausbildungserfolgs. Auszubildende können Hilfestellungen bei Lernschwierigkeiten in der Fachtheorie und -praxis erhalten, bei Problemen im sozialen Umfeld oder im Betrieb, zum Abbau von Sprach- oder Bildungsdefiziten oder bei der Prüfungsvorbereitung. AbH werden von Bildungsträgern im Auftrag der BA oder des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende angeboten. Seit dem 1. August 2009 können diese nach Abbruch einer betrieblichen Berufsausbildung bis zur Aufnahme einer weiteren betrieblichen bzw. einer außerbetrieblichen Berufsausbildung oder nach erfolgreicher Beendigung bis zur Begründung oder Festigung eines Arbeitsverhältnisses fortgeführt werden. Im Jahr 2015 betrug der Jahresdurchschnittbestand für abH 41.110 Teilnehmende. Diese Zahl ist die letzten Jahre relativ konstant geblieben, variierte in den letzten 5 Jahren nur um knapp 2.000. Junge Frauen sind in abH – wie bereits in den Jahren zuvor – unterrepräsentiert, sie stellten 2015 nur 30 % der Teilnehmenden, über die Hälfte hatte einen Hauptschulabschluss (56 %), knapp ein Drittel mittlere Reife (33 %), und 7 % verfügten nicht über einen Hauptschulabschluss Schaubild A9.4.1-3.

Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen (BaE) (§§ 76 ff. SGB III)

Für benachteiligte Jugendliche, die auch mit ausbildungsbegleitenden Hilfen nicht in einem Betrieb ausgebildet werden können, soll mithilfe der außerbetrieblichen Berufsausbildung ein Ausbildungsabschluss ermöglicht werden. Auch Auszubildende, deren Ausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst worden ist, können ihre Ausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung fortsetzen. Ein Fall der vorzeitigen Vertragslösung kann z. B. Folge einer Insolvenz, Stilllegung bzw. Schließung des ausbildenden Betriebes sein. Die BaE wird in 2 Modellen durchgeführt, dem integrativen Modell, bei der sowohl die fachtheoretische als auch fachpraktische Unterweisung dem Bildungsträger obliegt, und dem kooperativen Modell, bei der die fachpraktische Unterweisung in einem Kooperationsbetrieb stattfindet. Es wird in beiden Fällen ein frühzeitiger Übergang in eine reguläre betriebliche Ausbildung angestrebt. Gelingt der Übergang nicht, wird die Ausbildung bis zum Abschluss außerbetrieblich fortgeführt.

Im Jahr 2015 ist der JD-Bestand für BaE mit 31.031 Auszubildenden noch mal um 15 % niedriger als im Vorjahr. Seit 2009 (80.632 Personen) ist der JD-Bestand stetig und deutlich zurückgegangen. Eine unterschiedliche Entwicklung vollzieht sich bei den beiden Modellen der BaE. Während der Bestand beim kooperativen Modell noch relativ konstant bleibt (2015: 18.523; 2014: 20.276; 2013: 21.725), ist der Rückgang beim integrativen Modell sehr deutlich auf nunmehr 9.049 Personen. Der JD-Bestand des kooperativen Modells liegt in 2015 also circa um das Doppelte über dem Bestand des integrativen Modells Schaubild A9.4.1-4. Der Anteil der männlichen Teilnehmer in der BaE betrug knapp 60 %, und knapp zwei Drittel der Personen hatten einen Hauptschulabschluss (63 %). Die Zahl der Austritte aus der BaE lag insgesamt im Jahr 2015 bei 23.928, nach 6  Monaten waren 51,8 % in sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung, bei der BaE kooperativ 55,4 %. Die Zahl der Rehabilitanden in der Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen (nach § 19 SGB III) lag im Jahr 2015 bei 2.283 Personen, gut 60 % waren männlich. Gut die Hälfte der Teilnehmenden hatte einen Hauptschulabschluss, knapp 40 % verfügten nicht über einen Hauptschulabschluss.

Schaubild A9.4.1-3: Teilnehmende und Zugänge zu ausbildungsbegleitenden Hilfen (abH)

Schaubild A9.4.1-4: Teilnehmende in Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen (BaE) (§ 76 SGB III) nach integrativem und kooperativem Modell

BA: Assistierte Ausbildung (§ 130 SGB III)

Seit Mai 2015 wird auch das Modell der Assistierten Ausbildung von der BA als Dienstleistung ausgeschrieben. Hier sollen Bildungsorganisationen Dienstleistungen für Auszubildende und Betriebe anbieten, um verstärkt die Regelausbildung im Betrieb für leistungsschwächere oder beeinträchtigte Jugendliche zu ermöglichen. Die Assistierte Ausbildung besteht aus einer ausbildungsvorbereitenden Phase, die zur Aufnahme einer Ausbildung führen soll, und einer ausbildungsbegleitenden Phase. Im Jahr 2015 war die Zahl der Teilnehmenden noch überschaubar bei 1.045 Teilnehmenden, ist aber bereits bis zum Oktober 2016 auf 5.261 angestiegen. Von den über 2.000 Austritten befanden sich 32,1 % nach 6  Monaten in Ausbildungsverhältnissen, weitere 11,5 % in sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsver­hältnissen.

BA: Arbeitsgelegenheiten (§§ 3, 16 SGB II, Grundsicherung für Arbeitssuchende)

Arbeitsgelegenheiten sind Tätigkeiten, die Arbeitssuchende bei einem externen Träger ausüben, um ihre Beschäftigungsfähigkeit (wieder) zu erlangen. Arbeitsgelegenheiten haben Nachrang hinter Leistungen, die der Vermittlung in den Ausbildungs- oder Arbeitsmarkt dienen. Die Tätigkeiten im Rahmen der Arbeitsgelegenheiten müssen wettbewerbsneutral sein und einem öffentlichen Zweck dienen. Die Teilnehmenden dieser Angebote erhalten zusätzlich zu ihrem Arbeitslosengeld II eine Mehraufwandsentschädigung. Bereits in den letzten Jahren ließ sich ein rückläufiger Trend bei der Anzahl von neuen Antragstellungen im Bereich der unter 25-Jährigen beobachten, der sich auch 2015 fortsetzte: Im Jahr 2010 lag der Bestand an Teilnehmenden (Jahresdurchschnitt) bei über 306.000, sank stetig auf 87.073 im Jahr 2015.