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Neue Fortbildungsverordnungen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)

2016 wurden im Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) folgende Fortbildungsordnungen mit den Sachverständigen der Spitzenorganisationen der So­zialpartner- und Wirtschaftsorganisationen erarbeitet/modernisiert:

  • Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung,
  • Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Kaufmännischer Fachwirt/Geprüfte Kaufmännische Fachwirtin nach der Handwerksordnung,
  • Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Lebensmittel und Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Lebensmittel,
  • Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Übersetzer und Geprüfte Übersetzerin,
  • Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Energiewirtschaft und Geprüfte Fachwirtin für Energiewirtschaft,
  • Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachkaufmann für Außenwirtschaft/Geprüfte Fachkauffrau für Außenwirtschaft.

Eine Fortbildungsordnung wurde 2016 aufgehoben:

  • Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Schließ- und Sicherungstechniker/Geprüfte Schließ- und Sicherungstechnikerin.

Zeugniserläuterungen für Fortbildungs­verordnungen des Bundes

Während für Ausbildungsberufe gemäß Berufsbildungsgesetz (BBiG) seit 2008 Zeugniserläuterungen erstellt werden, ist dies für Fortbildungsordnungen erst seit 2011 der Fall.

Das BIBB wurde vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beauftragt, die bereits bestehenden Zeugniserläuterungen für 19 Fortbildungsordnungen an ein vom Verordnungsgeber vorgegebenes Muster anzupassen sowie für 87 ältere Fortbildungsordnungen, für die noch keine Zeugniserläuterungen vorlagen, solche (so weit wie möglich) zu erarbeiten.

Zeugniserläuterungen lösen im Fortbildungsbereich die bisherige Praxis der Fortbildungsprofilbeschreibungen ab. Sie dokumentieren in kurzer Form die im Rahmen der beruflichen Fortbildung nachgewiesenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen und skizzieren damit das Berufsprofil des jeweiligen Fortbildungsberufs. Darüber hinaus geben die Zeugniserläuterungen Hinweise zu den beruflichen Tätigkeitsfeldern, zur Bezeichnung und zum Status der ausstellenden Stelle, zum Niveau des Abschlusses (DQR und ISCED-Stufe), zum Zugang zur nächsthöheren Qualifikationsebene sowie zu den Wegen zur Erlangung des Zeugnisses. Außerdem enthalten sie zusätzliche Informationen in Bezug auf Berufspraxis, Bildungsangebote und Anerkennungen (z. B. Ausbilder-Eignungsverordnung [AEVO]).

Zeugniserläuterungen ergänzen die Angaben des Zeugnisses über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss und machen diese anschaulicher. So können Arbeitgeber und andere Interessenten das Kompetenzprofil, das Niveau sowie die Verwertungsmöglichkeiten der erworbenen Qualifikation besser verstehen und vergleichen. Weiterhin erleichtern die Zeugniserläuterungen den Qualifikationsinhabern die Anerkennung des Fortbildungsabschlusses im Ausland und damit den Einstieg in den europäischen Arbeitsmarkt.

Insgesamt wurden für alle 106 Fortbildungsverordnungen nach BBiG, die sich im Zuständigkeitsbereich des BMBF befinden, Entwürfe für Zeugniserläuterungen entwickelt und dem Auftraggeber zur weiteren Nutzung übergeben. Für etwa ein Drittel (33) aller Fortbildungsverordnungen lag allerdings bis zum Zeitpunkt der Übergabe noch keine abschließende DQR-Zuordnung vor, sodass diese noch nicht veröffentlichungsreif waren.

Die Zeugniserläuterungen werden in die englische und französische Sprache übersetzt und den zuständigen Stellen (Kammern u. a.) zur Verfügung gestellt.

Die veröffentlichten Zeugniserläuterungen sind ein Bestandteil des Europasses.292

Hinzuweisen ist darauf, dass im Anerkennungsportal (vgl. Kapitel D4), das im Auftrag des BMBF geführt wird, Berufsbezeichnungen in verschiedenen Sprachen aufgeführt sind.293 Bei den Übersetzungen sollte ggf. auf eine Harmonisierung mit den Übersetzungen der Zeugnis­erläuterungen geachtet werden.

(Ulrich Blötz, Herbert Tutschner)