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Während für vollschulische Ausbildungen in der Regel keine Zugangsbeschränkungen für Geflüchtete bestehen, da eine Beschäftigungserlaubnis hierfür nicht erforderlich ist (Bundesfachverband Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge 2017), entscheidet bei betrieblichen Ausbildungen nach BBiG/HwO der aufenthaltsrechtliche Status darüber, ob und zu welchem Zeitpunkt eine Person ausgebildet werden kann (vgl. Kapitel C1, Tabelle C1-2). Daraus ergeben sich unterschiedliche Planungssicherheiten für die ausbildenden Betriebe, Praxen und Verwaltungen. Wird eine Person als Flüchtling anerkannt (nach GFK, nach GG oder subsidiärer Schutz, vgl. Kapitel  C1), unterliegt sie keinen Beschränkungen beim Zugang zur betrieblichen Bildung (Junggeburth 2016) (vgl. Kapitel C1, Tabelle C1-2). Die Planungssicherheit für ausbildende Betriebe, Praxen und Verwaltungen, dass die Auszubildenden mit Fluchthintergrund für die gesamte Ausbildungsdauer wie auch für eine gewisse Anschlusszeit mit hoher Sicherheit dem Betrieb erhalten bleiben, ist bei dieser Personengruppe hoch.333 Anerkannte Flüchtlinge werden daher – entsprechend ihrem Alter und ihren Vorqualifikationen – als Ausbildungsnachfrager/-innen im Folgenden vollumfänglich berücksichtigt.

Asylsuchende, deren Asylantrag abgelehnt wurde, kommen nur dann für eine Berufsausbildung in Betracht, wenn ihre Abschiebung ausgesetzt wurde, d. h., wenn sie über eine sogenannte Duldung verfügen. Zudem benötigen sie eine Beschäftigungserlaubnis durch die zuständige Ausländerbehörde. Nach § 60a Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ist die Duldung für die Dauer der Berufsausbildung zu erteilen.334

Wie bei Geduldeten ist auch bei Personen im Asylverfahren offen, welche tatsächlichen Ausbildungschancen diese bei einer steigenden Anzahl an Personen mit anerkanntem Asylstatus haben. So könnten ausbildende Betriebe, Praxen und Verwaltungen aufgrund einer geringeren Planungssicherheit z. B. Personen, die als Flüchtling anerkannt sind, vorziehen oder auch den Abschluss des Asylverfahrens abwarten. Die Größenordnung der geduldeten und im Asylverfahren befindlichen Ausbildungsnachfrager/-innen lässt sich deshalb nicht eindeutig bestimmen.

Personen aus sicheren Herkunftsländern, die ihren Asylantrag nach dem 31. Oktober 2015 gestellt haben, darf während des laufenden Asylverfahrens keine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden (§ 61 Abs. 2 S. 4 Asylgesetz [AsylG]; vgl. Kapitel C1), womit sie als Nachfrager/-innen für eine duale Berufsausbildung nicht infrage kommen.

 

  • 333

    Wird eine Person als asylberechtigt nach Art. 16a GG oder als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt, besteht ein befristeter Aufenthaltstitel für 3 Jahre (Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 bzw. Abs. 2 S. 1 1. Alt. AufenthG) und anschließend bei entsprechenden Voraussetzungen ein Anspruch auf unbefristete Niederlassungserlaubnis. Bei Gewährung von subsidiärem Schutz besteht nach § 25 Abs. 2 S. 1 2. Alt. AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis von einem Jahr plus eine Verlängerung für 2 weitere Jahre. Anschließend kann eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG beantragt werden (vgl. Kapitel C1, Tabelle C1-2).

  • 334

    Die vormals bestehende Altersgrenze von 21 Jahren wurde aufgehoben.