Aufgrund erschwerter Ausgangsvoraussetzungen wie Wartezeiten bis zur Feststellung des Asylstatus, Erlernen der deutschen Sprache und Aneignen von Kenntnissen, die einem deutschen allgemeinbildenden Schulabschluss entsprechen, kann angenommen werden, dass die anerkannten Flüchtlinge frühestens ab einem Alter von 18 Jahren als Berufsausbildungsnachfrager/-innen in Erscheinung treten.335 Gleichzeitig nimmt die Wahrscheinlichkeit, eine Berufsausbildung zu beginnen, in Deutschland mit zunehmendem Alter ab, wobei jedoch zu erwarten wäre, dass der Anteil älterer Ausbildungsinteressierter unter den Geflüchteten höher ist als in der bereits in Deutschland lebenden Bevölkerung (Tabelle C3.1-1).
Für die Berechnungen müssen jedoch Einschränkungen vorgenommen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Aneignen entsprechender Vorqualifikationen Zeit benötigt, wodurch das Alter der Ausbildungsinteressierten steigt, bis sie als Ausbildungsnachfrager/-innen in Erscheinung treten. Das Hauptaugenmerk gilt zudem Personen, die bereits in Deutschland leben, d. h. denjenigen, die 2015 und 2016 einen Asylantrag gestellt haben oder in diesen Jahren als Flüchtlinge anerkannt wurden. Die Berechnungen sollen zudem in einer Vorausschau für die nächsten 5 Jahre (bis 2021) stattfinden. Unter diesen Nebenbedingungen werden für die Berechnungen all jene Personen als mengenmäßig relevant identifiziert, die in den Jahren 2015 und 2016 unter 25 Jahren waren und bis zum Jahr 2021 mindestens 18 Jahre alt werden.336
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Das Durchschnittsalter der Anfänger/-innen einer dualen Berufsausbildung (BBiG/HwO) ohne deutschen Pass lag im Jahr 2015 bei 20,7 Jahren (Tabelle A5.8-4).
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Eine Person, die im Jahr 2015 z. B. 25 Jahre alt war, wird somit in diesen Berechnungen berücksichtigt, auch wenn sie beispielsweise noch 3 Jahre andere Bildungsgänge durchläuft und erst als 28-jährige Person im Jahr 2018 als Ausbildungsnachfrager/-in in Erscheinung tritt. Ebenso berücksichtigt werden Geflüchtete, welche im Jahr 2015 das 12. Lebensjahr bzw. 2016 das 13. Lebensjahr erreicht haben. Mit dem 18. Lebensjahr gelten sie im Jahr 2021 als potenziell ausbildungsinteressiert. Personen, die im Jahr 2015 und 2016 bereits über 25 Jahre alt waren, können sich durchaus auch für eine Berufsausbildung interessieren, allerdings sind sie aufgrund der Einschränkungen aus den Berechnungen ausgenommen. Hier ist die Datenlage noch weniger detailliert als bei den unter 25-Jährigen.