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Tabelle C5.3-1 liefert einen Überblick über die Entwicklung der Asylantragszahlen sowie die positiv beschiedenen und abgelehnten Anträge für die Altersjahrgänge der 12- bis 25-Jährigen im Jahr 2015 und für die 13- bis 25-Jährigen im Jahr 2016.

Für die Modellrechnungen wird – basierend auf den in Tabelle C5.3-1 dargestellten Zahlen – auf 2 unterschiedliche Berechnungsvarianten zurückgegriffen. In der Variante N1 werden nur die positiv beschiedenen Geflüchteten berücksichtigt. Hierbei handelt es sich um Personen, für welche keine rechtlichen Hürden bestehen und die deshalb vollumfänglich berücksichtigt werden sollen. Da theoretisch aber mehr Personen eine Berufsausbildung nachfragen könnten als diejenigen, deren Asylantrag in 2015 und 2016 bereits positiv beschieden wurde, wird neben dieser als Untergrenze zu interpretierenden Anzahl an potenziellen Ausbildungsnachfragern/-nachfragerinnen auch eine Variante N2 als Obergrenze festgelegt. Hier kämen potenziell all jene Personen infrage, die in den Jahren 2015 und 2016 einen Asylantrag gestellt haben – unabhängig davon, ob sie als Flüchtlinge anerkannt wurden oder nicht bzw. ob sich ihr Antrag noch im Verfahren befindet.337 Da für abgelehnte Asylbewerber/-innen und Personen im Verfahren aber nur ein beschränkter Zugang zu einer Berufsausbildung besteht, werden nur ca. 75 % der Asylantragsteller/-innen in den Jahren 2015 und 2016 als Obergrenze potenzieller Berufsausbildungsnachfrager/-innen berücksichtigt. Dieser Wert liegt etwas oberhalb des aus Tabelle C5.3-1 berechenbaren Verhältnisses von Antragstellern und Antragstellerinnen zu positiv beschiedenen Anträgen der 13- bis 25-Jährigen von 53 % (2015) bzw. 66 % (2016).338

Tabelle C5.3-1: Asylanträge und Entscheidungen für Personen zwischen 12 und 25 Jahren (2015 und 2016)

  • 337

    Auch bei der Bildungsaspiration von Geflüchteten bestehen zwischen den Geschlechtern Unterschiede, die sich zum Teil durch die Notwendigkeit von Kinderbetreuung erklären lassen (Romiti u. a. 2016). Jedoch liegen hierzu keine gesicherten Erkenntnisse vor, weshalb diese Unterschiede in den vorliegenden Berechnung nicht berücksichtig werden können.

  • 338

    Das berechnete Verhältnis ist nur ein Hilfswert. Wenn der Antrag im Jahr 2016 positiv beschieden wurde, heißt dies nicht, dass er auch im Jahr 2016 gestellt wurde. Er kann auch in den Vorjahren gestellt worden sein.