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Für die Erhebung über neu abgeschlossene Ausbildungsverträge zum 30. September 2017,E haben die nach Berufsbildungsgesetz (BBiG) und Handwerksordnung (HwO) für die Berufsausbildung zuständigen Stellen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. September 20177,8 dem Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) bundesweit 523.290 neu abgeschlossene Ausbildungsverträge (naa) gemeldet. Das bedeutet ein Plus von 0,6% (+3.018 naa) gegenüber dem vorherigen Berichtsjahr (520.272 naa). Im Osten betrug das Plus 0,9% (+639 naa) und im Westen 0,5% (+2.379 naa). Auf die alten Länder entfielen 85,7% der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge, auf die neuen Länder 14,3% Tabelle A1.2-1

Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge (kurz: Neuabschlüsse)

Bei der BIBB-Erhebung über neu abgeschlossene Ausbildungsverträge zum 30. September (kurz: BIBB-Erhebung zum 30. September) sind Neuabschlüsse definiert als die in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder Handwerksordnung (HwO) eingetragenen Berufsausbildungsverträge, die zwischen dem 1. Oktober des Vorjahres und dem 30.  September des laufenden Jahres neu abgeschlossen und nicht vorzeitig wieder gelöst wurden (Flemming/Granath 2016). Entscheidend für die Zählung eines Neuabschlusses ist das Datum des Vertragsabschlusses, welches gemäß § 34 Absatz 2 Ziffer  5 BBiG in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse aufgenommen wird und damit von den zuständigen Stellen als Selektionskriterium herangezogen werden kann.

Die Neuabschlüsse werden geschlechtsspezifisch differenziert für Einzelberufe auf der Ebene der Arbeitsagenturbezirke erhoben und in den regionalen Gliederungen Bund, Ost, West, Länder und Arbeitsagenturbezirke ausgewiesen. Lediglich die Ausbildungsverträge für Menschen mit Behinderung (Ausbildungen nach § 66 BBiG und § 42m HwO, Erläuterung s. u.) werden für die Bereiche Industrie und Handel, Handwerk, Landwirtschaft, öffentlicher Dienst und Hauswirtschaft in der Sammelgruppe „Behindertenberufe“ abgebildet.

Die Daten werden differenziert für 13 Bereiche erhoben: Industrie und Handel, Handwerk, öffentlicher Dienst, öffentlicher Dienst – Kirche, Landwirtschaft, Hauswirtschaft, freie Berufe – Apotheker, freie Berufe – Ärzte, freie Berufe – Zahnärzte, freie Berufe – Tierärzte, freie Berufe – Steuerberater, freie Berufe – Juristen und Seeschifffahrt.

Anschlussverträge werden gesondert erfasst (s. u.). Sie werden im Gegensatz zur Erhebung zum 31. Dezember für die Berufsbildungsstatistik der statistischen Ämter des Bundes und der Länder (kurz: Erhebung zum 31. Dezember) nicht zur Gesamtsumme der Neuabschlüsse hinzugerechnet. Dennoch gilt auch hier zu beachten, dass nicht alle Auszubildenden mit Neuabschluss Ausbildungsanfänger/-innen im dualen System sind; Ausbildungsverträge werden auch nach vorzeitigen Vertragslösungen oder im Falle von Zweitausbildungen innerhalb des dualen Systems neu abgeschlossen (vgl. Kapitel A5.3).

Aufgrund der o. g. und weiterer konzeptioneller Unterschiede stimmen die Definitionen der Neuabschlüsse im Rahmen der BIBB-Erhebung zum 30. September und der Erhebung zum 31. Dezember nicht überein (vgl. Kapitel A5.3; Uhly u. a. 2009).

Den prozentual stärksten Zuwachs verzeichneten Sachsen (+5,4% / +990 naa) und Thüringen (+3,3% / +327 naa); im Saarland (-5,8% / -411 naa), in Sachsen-Anhalt (-4,2% / -453 naa) und in Berlin (-2,0% / -324 naa) hingegen gab es größere Rückgänge. Ein Minus von jeweils weniger als einem Prozent wurde für Bayern (-0,9% / -858 naa) und Bremen (-0,9% / -54 naa) ermittelt  Tabelle A1.2-1.

Tabelle A1.2-1: Entwicklung der Zahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge nach Ländern von 1999 bis 2017

Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge nach Zuständigkeitsbereichen

Bei der BIBB-Erhebung über neu abgeschlossene Ausbildungsverträge zum 30. September werden bei der Datenerhebung 13 Zuständigkeitsbereiche unterschieden. Für Auswertungen werden die Meldungen für den „öffentlichen Dienst“ und den „öffentlichen Dienst – Kirche“ sowie die freien Berufe häufig zu 7 Zuständigkeitsbereichen zusammengefasst. 2017 wurden für die Bereiche Handwerk (+1,4%), öffentlicher Dienst (+3,4%), Landwirtschaft (+1,0%) und freie Berufe (+1,2%) Zuwächse bei den neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen registriert. Der Bereich Hauswirtschaft verzeichnete einen Rückgang (-1,5%); die Bereiche Industrie und Handel und Seeschifffahrt blieben (bezogen auf die Vorjahreserhebung) unverändert.

Der Bereich Industrie und Handel nahm mit 58,1% der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge (304.272 naa) erneut die Spitzenposition ein. Auf das Handwerk entfielen 27,5% (143.718 naa), der Bereich freie Berufe meldete 8,6% (45.096 naa). Der öffentliche Dienst lag mit 2,7% (14.253 naa) vor dem Bereich Landwirtschaft (2,6% / 13.701 naa). Auf die Hauswirtschaft (2.106 naa) und insbesondere die Seeschifffahrt (141 naa) entfielen nur geringe Anteile  Tabelle A1.2-2.,  Tabelle A1.2-3. Zur Entwicklung des Gesamtbestandes der Auszubildenden nach Zuständigkeitsbereichen vgl. Kapitel A5.2.

Zuordnung der Ausbildungsverträge zu den Zuständigkeitsbereichen

Maßgeblich für die Zuordnung der Ausbildungsverträge zu den Bereichen ist i. d. R. die Art des Ausbildungsberufes und nicht der Ausbildungsbetrieb. So werden bspw. die Verträge der Auszubildenden, die im öffentlichen Dienst in Berufen der gewerblichen Wirtschaft ihre Ausbildung absolvieren, den Bereichen Industrie und Handel bzw. Handwerk (je nach zuständiger Stelle) zugeordnet. Ausnahmen bestehen für Auszubildende, die in einem Handwerksbetrieb in einem Beruf des Bereichs Industrie und Handel ausgebildet werden (Industrieberuf im Handwerk); bei der Aggregierung der Ausbildungsverträge für die Bereiche sind diese dem Handwerk zugeordnet. Gleiches gilt für Handwerksberufe, die in Betrieben von Industrie und Handel ausgebildet werden (Handwerksberuf in der Industrie). In der Aggregierung sind diese Ausbildungsverträge dem Bereich Industrie und Handel zugerechnet.

Die Rede ist deshalb von „Zuständigkeitsbereichen“ und nicht von „Ausbildungsbereichen“, weil die tatsächliche Ausbildungsleistung in einzelnen Bereichen nicht mit den Zählergebnissen nach Zuständigkeiten übereinstimmen muss. So sind z. B. in einigen Ländern die Industrie- und Handelskammern auch die zuständige Stelle für den Ausbildungsbereich Hauswirtschaft oder für einzelne Berufe des öffentlichen Dienstes, und eine klare Aufteilung nach Ausbildungsbereichen ist nicht immer möglich. Zudem fallen Ausbildungsverträge, die der öffentliche Dienst oder die freien Berufe in den Ausbildungsberufen von Industrie und Handel oder Handwerk abschließen, nicht in ihren eigenen Zuständigkeitsbereich, sondern werden Industrie und Handel oder dem Handwerk zugerechnet.

Während in der BIBB-Erhebung zum 30. September das Betriebsmerkmal „Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst“ nicht erfasst wird, geschieht dies bei der Erhebung zum 31.  Dezember für die Berufsbildungsstatistik der statistischen Ämter des Bundes und der Länder. Dies ermöglicht eine genauere Ermittlung der Ausbildungsleistung des öffentlichen Dienstes (vgl. Kapitel A5.2).

Tabelle A1.2-2: Zahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge 2017 und Veränderung gegenüber 2016 nach Ländern und Zuständigkeitsbereichen

Tabelle A1.2-3: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge nach Zuständigkeitsbereichen von 2001 bis 2017 in Deutschland

Geschlechtsspezifische Differenzierungen bei den neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen

Der Trend aus den letzten Jahren, dass immer weniger junge Frauen einen Ausbildungsvertrag nach BBiG/HwO abschließen, setzte sich weiter fort. Für die Erhebung 2017 wurde festgestellt, dass nur noch 37,8% der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge mit Frauen geschlossen wurden (2016: 39,2%; 2015: 39,8%; 2014: 40,1%; 2013: 40,5%; 2012: 40,7%). Der Männeranteil nahm dementsprechend in den letzten Jahren kontinuierlich zu (2017: 62,2%; 2016: 60,8%; 2015: 60,2%; 2014: 59,9%; 2013: 59,5%; 2012: 59,3%)  Tabelle A1.2-4.

Die Bereiche Industrie und Handel (m: 63,6%), Handwerk (m: 78,3%), Landwirtschaft (m: 76,5%) und Seeschifffahrt (m: 95,1%) registrierten anteilig die meisten neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge mit Männern; in den Bereichen öffentlicher Dienst (w: 62,5%), freie Berufe (w: 92,3%) und Hauswirtschaft (w: 88,1%) wurden dagegen anteilig mehr Verträge mit Frauen als mit Männern geschlossen9.

In Berlin war der Anteil der mit Frauen abgeschlossenen Ausbildungsverträge erneut am größten (41,5%), gefolgt von Hamburg (41,0%), Bremen (40,2%), Bayern (39,1%), Baden-Württemberg (38,2%) und Schleswig-Holstein (38,0%) – diese Länder lagen über dem Bundesdurchschnitt von 37,8%. Der Anteil der mit Frauen neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen lag in Hessen (37,7%), Saarland (37,4%), Nordrhein-Westfalen (37,4%), Niedersachsen (37,2%), Rheinland-Pfalz (36,8%), Sachsen (35,6%), Mecklenburg-Vorpommern (35,5%), Brandenburg (35,0%), Sachsen-Anhalt (34,0%) und Thüringen (32,9%) jeweils unter dem Bundesdurchschnitt  Tabelle A1.2-4. Zu den geschlechtsspezifischen Ergebnissen der Erhebung zum 31.  Dezember vgl. Kapitel A5.2, A5.4 und A5.8.

Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge mit verkürzter Ausbildungsdauer

Bei der BIBB-Erhebung zum 30. September wird zwischen Ausbildungsverträgen mit „regulärer“ (in der Ausbildungsordnung vorgesehener) Ausbildungsdauer und solchen Verträgen unterschieden, für die bereits bei Vertragsabschluss eine Verkürzung von mindestens 6  Monaten vereinbart wurde (verkürzte Ausbildungsdauer/naa_kurz). Für die Erhebung 2017 haben die zuständigen Stellen 77.115 Ausbildungsverträge mit verkürzter Ausbildungsdauer gemeldet; das sind 14,7% der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge. 36,6% der Verträge mit verkürzter Ausbildungsdauer wurden mit Frauen (28.254 naa_kurz) und 63,4% mit Männern (48.861 naa_kurz) abgeschlossen. 

Verkürzung der Ausbildungsdauer

Eine Verkürzung der Ausbildungsdauer ist bei Anrechnung oder Anerkennung bestimmter (Aus-)Bildungsabschlüsse (z.  B. Berufsgrundbildungsjahr, Besuch einer Berufsfachschule, mittlere oder höhere Bildungsabschlüsse) möglich (vgl. Bundesinstitut für Berufsbildung 2008). Bei der BIBB-Erhebung zum 30. September werden als verkürzte Verträge nur diejenigen berücksichtigt, bei denen die Verkürzung der Ausbildungsdauer mindestens 6 Monate beträgt und bereits bei Vertragsabschluss feststeht. Auch Verträge von Jugendlichen, die ihren Ausbildungsbetrieb (in Verbindung mit einem neuen Vertrag) während der Ausbildung wechseln (z. B. durch Konkurs), zählen in der Regel als verkürzte Verträge.

In den vergangenen Jahren blieb der Anteil der Verträge mit verkürzter Ausbildungsdauer vergleichsweise konstant: 2016: 15,0%; 2015: 15,6%; 2014: 16,0%; 2013: 16,0%; 2012: 15,9% und 2011: 16,0%. Bezogen auf die Erhebung 2016 (78.162 naa_kurz) ergibt sich ein Rückgang von 1.047 Verträgen. Der Rückgang bei den Verträgen mit verkürzter Ausbildungsdauer weist darauf hin, dass das leichte Plus in der Gesamtbilanz auf die Ausbildungsverträge mit regulärer Ausbildungsdauer lt. Ausbildungsordnung zurückzuführen ist. Da die BIBB-Erhebung zum 30. September auch die Ausbildungsverträge erfasst, die bspw. bei einem Betriebswechsel neu abgeschlossen werden, deutet der Rückgang bei den Verträgen mit einer bei Vertragsabschluss feststehenden Verkürzung auf einen realen (und nicht nur statistischen) Zuwachs bei den Ausbildungsverträgen mit regulärer Ausbildungsdauer hin  Tabelle A1.2-4.

Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge in Berufen mit zweijähriger Ausbildungsdauer 

Für 26 Ausbildungsberufe war 2017 eine reguläre Ausbildungsdauer von bis zu 24 Monaten vorgesehen (vgl. Kapitel A3.1). Nach der BIBB-Erhebung zum 30.  September wurden 44.523 Ausbildungsverträge mit einer Ausbildungsdauer von bis zu 24 Monaten abgeschlossen. Der Anteil an den neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen lag bei 8,5% (2016: 8,4% / 43.959 Verträge; 2015: 8,6%  / 44.697 Verträge; 2014: 8,6% / 45.192 Verträge).10,11

Die meisten Ausbildungsverträge mit einer Ausbildungsdauer von bis zu 24 Monaten wurden im Bereich Industrie und Handel geschlossen (2017: 41.250 Verträge; 2016: 40.863 Verträge; 2015: 41.553; 2014: 41.987), davon entfielen 22.665 Verträge auf den Beruf Verkäufer/-in. Im Bereich Handwerk wurden 3.273 Verträge mit zweijähriger Ausbildungsdauer registriert (2016: 3.099 Verträge; 2015: 3.144 Verträge; 2014: 3.207); davon entfielen 918 Verträge auf den Beruf Hochbaufacharbeiter/-in, 702 Verträge auf den Beruf Bauten- und Objektbeschichter/-in, 510 Verträge auf den Beruf Ausbaufacharbeiter/-in und 537 Verträge auf den Beruf Tiefbaufacharbeiter/-in.

Im Osten fiel der Anteil der Ausbildungsverträge in Berufen mit zweijähriger Ausbildungsdauer mit 11,0% (2016: 10,5%) erneut höher aus als im Westen – hier blieb der Anteil mit 8,1% (bezogen auf 2016) konstant Tabelle A1.2-4.

2017 wurden bundesweit 8,2% der Verträge in zweijährigen Ausbildungsberufen im ersten Jahr der Ausbildung überwiegend öffentlich finanziert (West: 6,5%; Ost: 15,4%). Bezogen auf die Vorjahre setzte sich der Rückgang weiter fort (2016: Bundesweit 9,2%; West 7,3%; Ost 18,2% und 2015: Bundesweit 10,4%; West 7,9%; Ost 22,3%)  Tabelle A1.2-5

Tabelle A1.2-4: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge 2017 nach strukturellen Merkmalen (Teil 1)

Tabelle A1.2-4: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge 2017 nach strukturellen Merkmalen (Teil 1 ― Fortsetzung)

Tabelle A1.2-4: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge 2017 nach strukturellen Merkmalen (Anteil in %) (Teil 2)

Tabelle A1.2-4: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge 2017 nach strukturellen Merkmalen (Anteil in %) (Teil 2 ― Fortsetzung)

Anschlussverträge

Nach erfolgreichem Abschluss einer zweijährigen Berufsausbildung nach BBiG/HwO kann die Ausbildung in einem Beruf fortgesetzt werden, der in der Ausbildungsordnung genannt ist. Diese Regelungen zu den sog. Anschlussverträgen betreffen die Zuständigkeitsbereiche Industrie und Handel sowie Handwerk. Die für die Berufsausbildung zuständigen Stellen in diesen Bereichen sind aufgefordert, für die BIBB-Erhebung über neu abgeschlossene Ausbildungsverträge zum 30.  September diese Anschlussverträge getrennt von den neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen zu melden. 

Anschlussverträge

Als „Anschlussverträge“ werden Ausbildungsverträge bezeichnet, die im Anschluss an eine vorausgegangene und abgeschlossene Berufsausbildung neu abgeschlossen werden und zu einem weiteren Abschluss führen. Dabei sind jedoch nur die Verträge für Berufsausbildungen zu berücksichtigen, die in den Ausbildungsordnungen als aufbauende Ausbildungsberufe definiert wurden (i. d. R. Einstieg in das dritte Ausbildungsjahr) oder die unter „Fortführung der Berufsausbildung“ genannt werden. Ein Beispiel ist die Weiterführung einer erfolgreich beendeten zweijährigen Ausbildung zum/zur Bauten- und Objektbeschichter/-in durch eine einjährige Anschlussausbildung zum/zur Maler/-in und Lackierer/-in. Anschlussverträge werden im Rahmen der BIBB-Erhebung zum 30. September nicht als neu abgeschlossene Ausbildungsverträge gezählt, sondern gesondert ausgewiesen.

Tabelle A1.2-5: Entwicklung der Zahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge in staatlich anerkannten Ausbildungsberufen, deren Ausbildungsordnung eine zweijährige Ausbildungsdauer vorsieht1

Damit wird der Versuch unternommen, eine Vorstellung von der Größenordnung zu erhalten, wie viele Ausbildungsverträge im Anschluss an eine erfolgreich abgeschlossene (meist zweijährige) Berufsausbildung in einem (in der Ausbildungsordnung genannten) Fortführungsberuf abgeschlossen werden. Diese Angaben dienen der Einschätzung, ob die Möglichkeit der Fortführung einer abgeschlossenen Berufsausbildung in der Praxis angenommen wird. 

Bei der Analyse des Ausbildungsstellenmarktes werden Anschlussverträge nicht als neu abgeschlossene Ausbildungsverträge gewertet. Das steht damit in Verbindung, dass die Jugendlichen bei der Fortführung ihrer Berufsausbildung auf dem Ausbildungsstellenmarkt nicht als Bewerber/-innen auftreten. Damit werden die Angaben zu den Anschlussverträgen bei der Berechnung von Ausbildungsangebot und Ausbildungsnachfrage nicht berücksichtigt; als Leistung der Wirtschaft und der zuständigen Stellen werden sie in  Tabelle A1.2-6 ausgewiesen.

Wie schon in den Vorjahren hat sich auch bei der Erhebung 2017 kein einheitliches (statistisches) Verständnis von Anschlussverträgen bei der Zusammenstellung der Daten durchgesetzt; damit ist weiterhin von einer Untererfassung auszugehen12. Aus der Praxis ist bekannt, dass einige Kammern die Fortführung einer Berufsausbildung nach einer bereits erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung als Ausbildungsvertrag mit verkürzter Ausbildungsdauer registrieren.

Für die Erhebung 2017 wurden 6.555 Anschlussverträge (ASV) von den zuständigen Stellen gemeldet (2016: 7.008 ASV; 2015: 7.173 ASV; 2014: 7.290 ASV); davon entfielen 5.490 Anschlussverträge auf die alten Länder und 1.065 Anschlussverträge auf die neuen Länder. Damit gab es bei den Meldungen einen Rückgang von 6,5% (Gesamt: -453 ASV; West: -459 ASV bzw. -7,7%; Ost: +6 ASV bzw. +0,6%). Die Industrie- und Handelskammern meldeten bundesweit 5.574 Anschlussverträge (-473 ASV; -7,8%; Anteil: 85%) und die Handwerkskammern 981 Anschlussverträge (+21 ASV; +2,2%; Anteil: 15%).

Im Bereich Industrie und Handel entfielen die meisten Anschlussverträge auf die Ausbildungsberufe Kaufmann/-frau im Einzelhandel (2017: 4.536 ASV; 2016: 4.743 ASV; 2015: 4.938 ASV) und Fachkraft für Lagerlogistik (2017: 441 ASV; 2016: 612 ASV; 2015: 537 ASV). Im Handwerk wurden für die Berufe Maurer/-in (2017: 249 ASV; 2016: 225 ASV; 2015: 318 ASV), Maler/-in und Lackierer/-in (2017: 162 ASV; 2016: 213 ASV; 2015: 150 ASV) Zimmerer/Zimmerin (2017: 150 ASV; 2016: 143 ASV; 2015: 151 ASV) und Straßenbauer/-in (2017: 141 ASV; 2016: 111; 2015: 126 ASV) die meisten Anschlussverträge gemeldet.

Tabelle A1.2-6: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge, Anschlussverträge mit Veränderungsrate zum Vorjahr unterteilt nach Zuständigkeitsbereichen in Deutschland

Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge in Berufen für Menschen mit Behinderung

Nach BBiG und HwO sollen Menschen mit Behinderung in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden (Gericke/Flemming 2013). Für Menschen, für die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung eine solche Ausbildung nicht in Betracht kommt, können nach sog. „Kammerregelungen“ Ausbildungsregelungen getroffen werden (vgl. dazu § 66 BBiG und § 42m HwO, vgl. Kapitel A3.3).

Bei der BIBB-Erhebung über neu abgeschlossene Ausbildungsverträge zum 30. September werden Ausbildungsverträge nach diesen Kammerregelungen in der Sammelgruppe „Behindertenberufe“ erfasst. Diese Angaben lassen keinen Rückschluss darauf zu, wie viele junge Menschen mit Behinderung eine Ausbildung nach BBiG/HwO absolvieren. Behinderungen gleich welcher Art werden im Bereich der Berufsausbildung statistisch nicht als Merkmal erfasst. Die Anzahl der Menschen mit Behinderungen, die nach den geltenden Ausbildungsordnungen nach BBiG/HwO auf das Arbeitsleben vorbereitet werden, ist deshalb nicht bekannt. Aus den Daten zur Erhebung zum 30. September lässt sich lediglich ermitteln, wie viele Jugendliche einen Ausbildungsvertrag nach einer sog. Kammerregelung neu abgeschlossen haben.

Für die Erhebung 2017 wurden für die Sammelgruppe „Behindertenberufe“ 7.914 neu abgeschlossene Ausbildungsverträge gemeldet; das entspricht einem Anteil von 1,5% an allen neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen. 5.136 Verträge wurden mit Männern abgeschlossen (64,9%) und 2.778 Verträge mit Frauen (35,1%). Bezogen auf die Daten der Erhebung 2016 entspricht dies einem Minus von 8,8% (-765 naa).

Die Verträge verteilten sich auf die Zuständigkeitsbereiche Industrie und Handel (3.426 Verträge), Handwerk (2.079 Verträge), Hauswirtschaft (1.251 Verträge) und Landwirtschaft (1.161 Verträge). In den Zuständigkeitsbereichen öffentlicher Dienst, freie Berufe und Seeschifffahrt gab es keine Neuabschlüsse nach § 66 BBiG  Tabelle A1.2-4.

Betriebliche und überwiegend öffentlich finanzierte (außerbetriebliche) Ausbildungsverträge

Mit der Erhebung 2009 wurde das Merkmal Finanzierungsform13 für die BIBB-Erhebung zum 30. September eingeführt. Für die Erhebung 2017 wurden für 15.879 Ausbildungsverträge Informationen zum Merkmal „überwiegend öffentlich finanziert“ übermittelt. 48,3% dieser Verträge wurden der Kategorie „Förderung für Benachteiligte“, 38,1% der Förderung für Menschen mit Behinderung und 13,6% der Förderung von Bund/Land originär zugeordnet. Im Vergleich zur Erhebung 2016 (17.550 Ausbildungsverträge) ist ein Rückgang von 9,5% festzustellen (-1.671 Verträge)  Tabelle A1.2-4,  Tabelle A1.2-7.

Tabelle A1.2-7: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge zum 30. September 2017 nach Ländern und Finanzierungsform

Tabelle A1.2-8: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge in den seit 2013 neu erlassenen oder modernisierten Berufen in Deutschland (Teil 1)

Tabelle A1.2-8: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge in den seit 2013 neu erlassenen oder modernisierten Berufen in Deutschland (Teil 2)

Tabelle A1.2-8: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge in den seit 2013 neu erlassenen oder modernisierten Berufen in Deutschland (Teil 3)

Überwiegend öffentlich finanzierte Ausbildungen („außerbetriebliche Ausbildung“)

Als „außerbetriebliche Ausbildung“ wird jene Form der Berufsausbildung bezeichnet, die „überwiegend öffentlich finanziert“ wird und der Versorgung von Jugendlichen mit Marktbenachteiligungen, mit sozialen Benachteiligungen, mit Lernschwächen bzw. mit Behinderungen dient. Außerbetriebliche Ausbildung wird nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II und III) und über Länderprogramme durchgeführt. Maßgeblich für die Zurechnung zum außerbetrieblichen Vertragsvolumen ist die Finanzierungsform und nicht der Lernort. Überwiegend öffentlich finanzierte Ausbildung, die in Betrieben stattfindet, zählt demnach zur außerbetrieblichen Ausbildung. 

In der BIBB-Erhebung zum 30. September werden aber nur jene überwiegend öffentlich finanzierten Ausbildungsverhältnisse erfasst, die mit einem Ausbildungsvertrag verbunden sind. Ausschlaggebend für die Zuordnung ist, dass über 50% der Kosten des praktischen Teils im ersten Jahr der Ausbildung durch Zuwendungen der öffentlichen Hand bzw. der Arbeitsverwaltungen getragen werden. Schulische Ausbildungsplätze, die in den außerbetrieblichen Stellenmeldungen der BA enthalten sind, bleiben unberücksichtigt, da die entsprechenden Teilnehmenden nicht den rechtlichen Status eines „Auszubildenden“ haben.

Betriebliche Ausbildungsplätze, die mit einer staatlichen Prämie bezuschusst werden, zählen in der Regel nicht zu den „überwiegend öffentlich finanzierten“ Ausbildungsplätzen. Auch die regulären Ausbildungsverhältnisse des öffentlichen Dienstes werden nicht der außerbetrieblichen Ausbildung zugerechnet. Sie sind zwar öffentlich finanziert, richten sich aber nicht an die oben genannten Zielgruppen. Stammen die Ausbildungsverhältnisse des öffentlichen Dienstes aber aus speziellen Programmen (z. B. zur Versorgung marktbenachteiligter Jugendlicher), werden sie ebenfalls zum außerbetrieblichen Vertragsvolumen hinzugerechnet (vgl. Kapitel A5.3).

Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge in neu geordneten Berufen

Zum 1. August 2017 sind für 12 Ausbildungsberufe14 modernisierte Ausbildungsordnungen in Kraft getreten (vgl. Kapitel A3.1 und Kapitel A3.2), in denen 54.669 neue Ausbildungsverträge15 abgeschlossen wurden Tabelle A1.2-8. Das entspricht einem Anteil von 10,4% an allen im Erhebungszeitraum erfassten neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen.

(Simone Flemming, Ralf-Olaf Granath)

  • 7

    Das BIBB führt die Erhebung zu den neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen zum 30. September jährlich im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) zur Vorbereitung der Berufsbildungsberichterstattung nach § 86 BBiG in direkter Zusammenarbeit mit den für die Berufsausbildung zuständigen Stellen durch. Ausführliche Ergebnisse aus der BIBB-Erhebung zum 30. September 2017 stehen unter https://www.bibb.de/naa309-2017 zur Verfügung. Für weitere Informationen zur Erhebung siehehttps://www.bibb.de/dokumente/pdf/naa309_BIBB-Erhebung_Zusammenfassung_2016.pdf. Mit der Erhebung 2017 werden zur verbesserten Ergebnisdarstellung interaktive Regionalkarten zur Verfügung gestellt – vgl. dazu https://www.bibb.de/de/67784.php.

    Aus Datenschutzgründen werden alle Absolutwerte auf ein Vielfaches von 3 gerundet dargestellt. Daraus können sich Abweichungen bei der Bildung von Summen aus Einzelwerten in Bezug auf Gesamtsummen sowie Differenzen bei Tabellendarstellungen ergeben. 

  • 8

    Für die Berechnungen wurden die Daten mit Stand vom 11. Dezember 2017 verwendet. Zur Vorbereitung der Erhebung 2017 wurden Korrekturen für Meldungen zur Erhebung 2016 in den Bereichen Landwirtschaft und öffentlicher Dienst berücksichtigt.

  • 9

    Eine detaillierte Darstellung der Ergebnisse aus der BIBB-Erhebung über neu abgeschlossene Ausbildungsverträge zum 30.09.2017 (geschlechtsspezifische Differenzierung nach Zuständigkeitsbereichen) steht unter https://www.bibb.de/de/68725.php zur Verfügung. 

  • 10

    Die Angaben zu den neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen in zweijährigen Ausbildungsberufen beinhalten nicht die Berufe nach Ausbildungsregelungen für Menschen mit Behinderung (nach § 66 BBiG bzw. § 42m HwO). Bei der Anteilsbildung in Tabelle A1.2-4 (Teil 2, vierte Zeile) werden diese Angaben auf die Neuabschlüsse in allen dualen Ausbildungsberufen – also inkl. der Berufe nach Ausbildungsregelungen für Menschen mit Behinderung – bezogen. Die Anteilsbildung weicht von der Berechnungsweise bei der Erhebung zum 31. Dezember ab (vgl. Kapitel A5.4). 

  • 11

    Ausführliche Ergebnisse zu Anzahl und Veränderung neu abgeschlossener Ausbildungsverträge 2013 bis 2017 in Berufen mit regulär zweijähriger Ausbildungsdauer unter https://www.bibb.de/de/6874853980.php

  • 12

    Zur Vorbereitung der Erhebung stellt das BIBB auf den Informationsseiten zur BIBB-Erhebung über neu abgeschlossene Ausbildungsverträge zum 30. September jährlich eine Übersicht zur Verfügung, aus der zu erkennen ist, für welche Berufe es Anschlussverträge geben kann. Vgl.: https://www.bibb.de/de/bibb-erhebung_2017_info.php - Stichpunkt Berufslisten für die Erhebung 2017/Liste mit Fortführungsberufen.

  • 13

    Grundlage für die Entscheidung, Angaben zum Merkmal Finanzierungsform auch für die BIBB-Erhebung zu übermitteln, war u. a. die Änderung des Berufsbildungsgesetzes im Jahr 2005. Nach § 88 BBiG (2005) wird das Merkmal Finanzierungsform seit dem 01.04.2007 für die Berufsbildungsstatistik der statistischen Ämter des Bundes und der Länder (Erhebung zum 31. Dezember) erhoben. Diese neu hinzugekommenen Informationen für die Berufsbildungsstatistik sollten auch dem BIBB für die Analysen zum Ausbildungsmarkt im Rahmen der BIBB-Erhebung zum 30. September zur Verfügung gestellt werden. Dieses Vorgehen wurde im Sommer 2008 in einem politischen Entscheidungsprozess zwischen Vertretern/Vertreterinnen der Spitzenverbände DIHK, ZDH und BMBF vereinbart.

  • 14

    Automobilkaufmann/-frau, Biologielaborant/-in, Biologiemodellmacher/-in, Bürsten- und Pinselmacher/-in, Fleischer/-in, Kaufmann/-frau im Einzelhandel, Klavier- und Cembalobauer/-in, Luftverkehrskaufmann/-frau, Schuhfertiger/-in, Servicekaufmann/-frau im Luftverkehr, Verfahrenstechnolge/Verfahrenstechnologin Mühlen- und Getreidewirtschaft, Verkäufer/-in.

  • 15

     Die Berechnung erfolgt unter Einbeziehung der Vorgängerberufe.