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Die nachfolgenden Beschreibungen und Definitionen beziehen sich auf Ausbildungsberufe, die nach Berufsbildungsgesetz (BBiG) bzw. Handwerksordnung (HwO) staatlich anerkannt sind oder als staatlich anerkannt gelten. Als staatlich anerkannt im Sinne des § 4 BBiG gelten nach § 104 Absatz 1 BBiG auch die vor dem 1. September 1969 anerkannten Lehrberufe und Anlernberufe oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, deren Berufsbilder, Berufsbildungspläne, Prüfungsanforderungen und Prüfungsordnungen bis zum Erlass von Ausbildungsordnungen nach § 4 BBiG anzuwenden sind.39

Die Anzahl der anerkannten Ausbildungsberufe nach BBiG und HwO betrug 2017 wie im Vorjahr 326. Seit 2008 ist damit die Anzahl der anerkannten Ausbildungsberufe von 351 auf 326 gesunken Schaubild A3.1-1.

Auch die Verteilung der Strukturmodelle der Ausbildungsberufe ist im Vergleich zum Vorjahr fast unverändert und setzt die Entwicklungen der letzten 15 Jahre fort:

  • Die Anzahl der Monoberufe ging seit 2008 von 270 auf 241 zurück.
  • Die Anzahl der Ausbildungsberufe mit Differenzierung (Fachrichtungen oder Schwerpunkte) hat sich von 2008 (81 Ausbildungsberufe) bis 2017 (85 Ausbildungsberufe) leicht erhöht. Ihr Anteil an allen Ausbildungsberufen stieg auf 26%.
  • Ausbildungsberufe mit Wahlqualifikationen werden seit 2000 erlassen. Damals gab es 5 anerkannte Ausbildungsberufe mit Wahlqualifikationen, bis zum Jahr 2017 ist die Gesamtzahl auf 27 gestiegen.
  • Ausbildungsberufe mit Zusatzqualifikationen können seit 2005 erlassen werden. Ihre Gesamtzahl ist von 2005 bis 2017 auf 8 gestiegen, was der Anzahl des Vorjahres entspricht:
  • Musikfachhändler/Musikfachhändlerin (2009/2015),
  • Buchhändler/Buchhändlerin (2011),
  • Medientechnologe Druck/Medientechnologin Druck (2011),
  • Medientechnologe Siebdruck/Medientechnologin Siebdruck (2011),
  • Tourismuskaufmann (Kaufmann für Privat- und Geschäftsreisen)/Tourismuskauffrau (Kauffrau für Privat- und Geschäftsreisen) (2011),
  • Textilgestalter/Textilgestalterin im Handwerk (2011),
  • Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement (2014),
  • Holzmechaniker/Holzmechanikerin (2015).

Strukturmerkmale

Monoberufe beschreiben in sich geschlossene Ausbildungsgänge, deren Qualifikationsprofil formal keine Spezialisierung aufweist. Für alle Auszubildenden sind die Ausbildungsinhalte somit identisch.

Ausbildungsberufe mit Differenzierung sind Ausbildungsgänge mit besonderen Ausbildungsinhalten für einzelne Aufgabenbereiche oder Tätigkeitsfelder. Die Differenzierung erfolgt insbesondere in Form von Schwerpunkten und Fachrichtungen. Eine Differenzierung nach Schwerpunkten berücksichtigt betriebliche Besonderheiten. Im 2. und 3.  Ausbildungsjahr beanspruchen Schwerpunkte in der Regel nicht mehr als 6 Monate der gesamten Ausbildungszeit. Wenn branchenspezifische Besonderheiten vorliegen, erfolgt eine stärkere Differenzierung über Fachrichtungen. Das 3.  Ausbildungsjahr ist zur Vermittlung der nötigen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vorgesehen. Im Unterschied zu Schwerpunkten werden die Prüfungsanforderungen für jede Fachrichtung festgelegt.

Die Verwendung von Wahlqualifikationen kommt vor allem für hoch spezialisierte Branchen in Betracht, in denen jeder Betrieb ein anderes Spektrum bearbeitet und eine über Fachrichtungen hinausgehende Spezialisierung erforderlich ist. Mit diesem Modell können unterschiedliche „Qualifikationsbündel“ in der 2. Hälfte der Ausbildung individuell zu einem beruflichen Profil kombiniert werden. Die Anzahl der angebotenen und auszuwählenden Wahlqualifikationseinheiten sowie der zeitliche Umfang während der Ausbildung weisen zum Teil eine erhebliche Variationsbreite auf.

Seit der Novellierung des Berufsbildungsgesetzes 2005 können Zusatzqualifikationen in Ausbildungsordnungen aufgenommen werden, die die berufliche Handlungsfähigkeit ergänzen oder erweitern. In der Regel kann eine nicht gewählte Wahlqualifikation als Zusatzqualifikation absolviert werden, die geprüft und im Zeugnis dokumentiert wird. 

Schaubild A3.1-1: Struktur anerkannter Ausbildungsberufe 2008 bis 20171

Ausbildungsberufe mit Anrechnungsmöglichkeit

Die Anzahl der Ausbildungsberufe, die auf weitere Berufsausbildungen angerechnet werden können, ist von 2008 (22 Ausbildungsberufe) bis 2017 (21 Ausbildungsberufe) gesunken. Im gleichen Zeitraum stieg die Anzahl der Ausbildungsberufe, auf die andere Ausbildungsberufe angerechnet werden können, von 49 (2008) auf 67 (2017) an Tabelle A3.1-1.

Ausbildungsberufe mit Anrechnungsmöglichkeit

Die Ausbildungsordnungen (AO) regeln eigenständige Ausbildungsberufe mit unterschiedlicher Ausbildungsdauer. Nach dem Berufsbildungsgesetz (§ 5 Abs. 2 Nr. 4 BBiG) kann eine abgeschlossene Berufsausbildung, die 18 bis 24 Monate dauert, in einem in der AO festgelegten Ausbildungsberuf fortgesetzt werden. Diese Berufe, auf die angerechnet werden kann, haben eine Ausbildungsdauer von 36 bis 42 Monaten.

Es wird unterschieden nach Ausbildungsberufen, die angerechnet werden können, und Ausbildungsberufen, auf die angerechnet werden kann. Bei Ausbildungsberufen mit Anrechnungsmöglichkeiten handelt es sich nicht um Stufenausbildung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 BBiG.

Schaubild A3.1-2: Anzahl der Ausbildungsberufe nach Ausbildungsdauer 2008 bis 2017

Tabelle A3.1-1: Anzahl der Ausbildungsberufe mit Anrechnungsmöglichkeit 2008 bis 20171

Ausbildungsdauer

Die Ausbildungsdauer soll grundsätzlich nicht mehr als 3 und nicht weniger als 2 Jahre betragen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 BBiG). Abweichungen von dieser Regelung sind möglich. So werden beispielsweise auch Ausbildungsberufe mit einer Ausbildungsdauer von 3,5 Jahren verordnet.

In den Jahren von 2008 bis 2017 sank die Zahl der Ausbildungsberufe mit einer Ausbildungsdauer von 42  Monaten von 57 auf 52. Die Zahl der Ausbildungsberufe mit einer Ausbildungsdauer von 36 Monaten lag 2017 wie im Vorjahr bei 248. Die Anzahl der Ausbildungsberufe mit einer Ausbildungsdauer von 24 Monaten ging von 37 im Jahre 2008 auf 26 im Jahre 2017 zurück Schaubild A3.1-2.

(Petra Steiner)

  • 39

    Außerhalb des Geltungsbereichs des BBiG (§ 3 Absatz 2 Nummer 3) gibt es darüber hinaus den vergleichbaren betrieblichen Ausbildungsgang „Schiffsmechaniker/-in“. Dieser Ausbildungsgang wird bei der folgenden Darstellung nicht mitgezählt.