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In den Jahren von 2008 bis 2017 wurden insgesamt 122 Ausbildungsberufe neu geordnet. Darunter waren 87 modernisierte und 12 neue Ausbildungsberufe Tabelle A3.2-1. Im Jahr 2017 wurden 12 modernisierte Ausbildungsberufe in Kraft gesetzt Tabelle A3.2-2.

Als Gründe für die Neuordnung von Berufen, die 2017 in Kraft traten, wurden häufig veränderte Anforderungen durch die Digitalisierung, geänderte Sicherheitsstandards oder Anforderungen an die Nachhaltigkeit genannt. Bei den neu geordneten Berufen im kaufmännischen Bereich werden die Einflüsse der Digitalisierung besonders deutlich. So wurde zum Beispiel die Ausbildungsordnung für den Kaufmann/die Kauffrau im Einzelhandel um die neue Wahlqualifikation „Onlinehandel“ erweitert. Auch für die Luftverkehrskaufleute, die Servicekaufleute im Luftverkehr sowie die Automobilkaufleute wurden geänderte technische Rahmenbedingungen durch den Einzug digitaler Technologien geltend gemacht.

Sonderfälle stellen in diesem Jahr die Änderungsverordnungen zu den Berufen Fleischer/Fleischerin sowie Biologielaborant/Biologielaborantin dar, die als Modernisierungen eingestuft wurden, obwohl keine zusätzlichen oder grundsätzlich neuen Ausbildungs- und Prüfungsinhalte eingeführt wurden. Bei beiden Ausbildungsberufen ging es darum, die in den Ausbildungsordnungen bis dato allgemein beschriebenen Anforderungen an den Tierschutz zu präzisieren und an neuere gesetzliche Regelungen in diesem Bereich anzupassen.40 Durch die Änderungsverordnungen soll erreicht werden, dass die Ausbildungen wieder als gleichwertig gegenüber dem gesetzlich geforderten Sachkundenachweis anerkannt werden. Die daraus resultierenden Änderungen für die Umsetzung durch die zuständigen Stellen wurden für so relevant gehalten, dass die Berufe Fleischer/Fleischerin und Biologielaborant/Biologielaborantin als modernisiert eingestuft wurden, obwohl es sich nicht um Modernisierungen der Ausbildungsberufe im klassischen Sinne handelt.

Des Weiteren wurde durch die Neuordnung des Biologiemodellmachers/der Biologiemodellmacherin ein Altberuf aufgehoben, sodass sich die Anzahl der noch gültigen Altberufe auf 9 reduziert. Altberufe sind Berufe, die vor dem Inkrafttreten des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) erlassen wurden und die nach der Übergangsregelung gemäß § 104 Absatz 1 BBiG und § 122 Absatz 4 Handwerksordnung (HwO) anerkannt sind. Der vorherige Ausbildungsberuf Biologiemodellmacher/Biologiemodellmacherin stammte vom 22.8.1938, sodass die geltende Regelung weder in Hinblick auf die fachlichen Entwicklungen der vergangenen Jahrzehnte noch in Hinblick auf die Ausbildungsinhalte und die Struktur der Verordnung den aktuellen Standards entsprach. So fehlten in der Regelung von 1938 etwa integrativ zu vermittelnde Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten oder auch jegliche Angabe zu Prüfungsanforderungen und Prüfungsstruktur.

Zuletzt wurden 2013 mit der Schaffung des neuen Ausbildungsberufs Fachkraft für Metalltechnik 11 Altberufe aufgehoben, sodass sich die Anzahl der Altberufe auf nur noch 10 reduzierte.

Neuordnung von Ausbildungsberufen

Ausgangspunkt einer Neuordnung von Ausbildungsberufen im dualen System auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 BBiG und § 25 Abs. 1 HwO ist ein entsprechender Qualifikationsbedarf in der Wirtschaft. Wenn die Inhalte eines Ausbildungsberufs modernisiert werden sollen oder ein neuer Ausbildungsberuf entstehen soll, geht die Initiative hierfür in der Regel von den Fachverbänden, von den Spitzenorganisationen der Arbeitgeber, von den Gewerkschaften oder vom Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) aus (vgl. Bundesinstitut für Berufsbildung 2017).

Die Klassifikation nach neuen und modernisierten Ausbildungsberufen wird auf die Neuordnungen seit der Intensivierung des Neuordnungsgeschehens 1996 angewandt.

Neu geordnete Ausbildungsberufe

Der Begriff „neu geordnet“ bezeichnet den Sachverhalt, dass eine Ausbildungsordnung erlassen wird. Es handelt sich um den Oberbegriff, der sowohl neue als auch modernisierte Ausbildungsberufe sowie bloße Überführungen in Dauerrecht umfasst. Die Merkmale neu bzw. modernisiert werden nicht auf die Berufe für Menschen mit Behinderung (§ 66 BBiG bzw. § 42m HwO) angewandt.

Neue Ausbildungsberufe

Ein Ausbildungsberuf wird dann als neu bezeichnet, wenn mit seiner Ausbildungsordnung kein Vorgängerberuf nach BBiG/HwO aufgehoben wird.

Modernisierte Ausbildungsberufe

Ausbildungsberufe, mit deren Ausbildungsordnung ein Vorgängerberuf aufgehoben wird, gelten als modernisiert. Berichtigungen von Ausbildungsordnungen gelten nicht als Modernisierung (z. B. Schreib- oder Nummerierungsfehler). Vorgängerberufe nach BBiG/HwO sind staatlich anerkannte oder als anerkannt geltende Ausbildungsberufe (siehe Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe). Ein Vorgängerberuf wird aufgehoben, wenn die Ausbildungsordnung außer Kraft tritt oder wenn entsprechende Vorschriften zu bisher festgelegten Berufsbildern, Berufsbildungsplänen und Prüfungsanforderungen nicht mehr angewandt werden.

Änderungsverordnungen

Mit Änderungsverordnungen werden in der Regel Veränderungen in der Ausbildungsordnung erlassen, die über eine Berichtigung hinausgehen. Werden einzelne Formulierungen oder Paragrafen geändert, gilt der Beruf nicht als neu oder modernisiert. Bei umfangreichen Anpassungen kann jedoch im Rahmen des Ordnungsverfahrens eine Einordnung als „modernisiert“ erfolgen.

Erprobungsverordnungen

Erprobungsverordnungen werden ausschließlich auf der Grundlage von § 6 BBiG bzw. § 27 HwO zeitlich befristet erlassen, um bestimmte Sachverhalte vor einem endgültigen Erlass zu erproben. Bezieht sich die Erprobung auf den gesamten Ausbildungsberuf, wurde er in der Statistik als neuer Ausbildungsberuf in Erprobung geführt, wurden Teile eines Ausbildungsberufs (z. B. Prüfungsvorschriften) erprobt, galt der Beruf als staatlich anerkannter Ausbildungsberuf. Ausbildungsberufe in Erprobung werden mit ihrer Überführung in eine Ausbildungsordnung nach § 4 Abs. 1 BBiG bzw. § 25 Abs. 1 HwO staatlich anerkannt.

Zeitliche Befristungen von Ausbildungsordnungen

Eine zeitlich befristete Ausbildungsordnung tritt zu einem festgelegten Datum außer Kraft. Nach Überprüfung und ggf. Neuausrichtung wird die Befristung durch Änderungsverordnung aufgehoben.

Für Hinweise zur Zuordnung vor 2003 und Inkrafttreten- und Erlassdatum siehe  Erläuterung im BIBB-Datenreport 2011, Kapitel A4.1.2.


Tabelle A3.2-1: Anzahl der neuen und modernisierten Ausbildungsberufe 2008 bis 2017

Tabelle A3.2-2: Neue und modernisierte Ausbildungsberufe 2017

Im Jahr 2018 wird es nach aktuellem Stand mit dem Kaufmann für E-Commerce/der Kauffrau für E-Commerce einen neuen Ausbildungsberuf geben. Ferner treten voraussichtlich die nachfolgenden modernisierten Ausbildungserufe in Kraft (Stand Mai 201841): 

  • Anlagenmechaniker/Anlagenmechanikerin
  • Behälter- und Apparatebauer/Behälter- und Apparatebauerin
  • Chemikant/Chemikantin
  • Edelsteinschleifer/Edelsteinschleiferin
  • Elektroniker für Automatisierungstechnik/Elektronikerin für Automatisierungstechnik
  • Elektroniker für Betriebstechnik/Elektronikerin für Betriebstechnik
  • Elektroniker für Gebäude- und Infrastruktursysteme/ Elektronikerin für Gebäude- und Infrastruktursysteme
  • Elektroniker für Geräte und Systeme/Elektronikerin für Geräte und Systeme
  • Elektroniker für Informations- und Systemtechnik/Elektronikerin für Informations- und Systemtechnik
  • Fachinformatiker/Fachinformatikerin
  • Flachglastechnologe/Flachglastechnologin
  • Industriemechaniker/Industriemechanikerin
  • Informatikkaufmann/Informatikkauffrau
  • Informations- und Telekommunikationssystem-Elektroniker/Informations- und Telekommunikationssystem-Elektronikerin
  • Informations- und Telekommunikationssystem-Kaufmann/Informations- und Telekommunikationssystem-Kauffrau
  • Konstruktionsmechaniker/Konstruktionsmechanikerin
  • Maßschuhmacher/Maßschuhmacherin
  • Mechatroniker/Mechatronikerin
  • Präzisionswerkzeugmechaniker/Präzisionswerkzeugmechanikerin
  • Prüftechnologe Keramik/Prüftechnologin Keramik
  • Steinmetz und Steinbildhauer/Steinmetzin und Steinbildhauerin
  • Verfahrenstechnologe Metall/Verfahrenstechnologin Metall
  • Werkzeugmechaniker/Werkzeugmechanikerin
  • Zerspanungsmechaniker/Zerspanungsmechanikerin

(Petra Steiner)

  • 40

    Es handelt sich um die Novellierung des Tierschutzgesetzes (BGBl. I [2013] Nr. 36 vom 12.7.2013), die Tierschutz-Schlachtverordnung (BGBl. I [2012] Nr. 63 vom 31.12.2012), und den Erlass der Tierschutzversuchstierverordnung (BGBl. I [2013] Nr.  47 vom 12.8.2013).

  • 41

    Eine tagesaktuelle Übersicht über Ausbildungsberufe, die sich in der Neuordnung oder Modernisierung befinden, ist im Internet abrufbar unter: https://www.bibb.de/neue-und-modernisierte-ausbildungsberufe-nach-jahr