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Für die Erhebung über neu abgeschlossene Ausbildungsverträge zum 30. September 20186,7 haben die nach Berufsbildungsgesetz (BBiG) und Handwerksordnung (HwO) für die Berufsausbildung zuständigen Stellen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis zum 30. September 2018 dem Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) bundesweit 531.414 neu abgeschlossene Ausbildungsverträge (naa) gemeldet. Das bedeutet ein Plus von 1,6% (+8.124 naa) gegenüber der Vorjahreserhebung 2017 (523.290 naa). Im Osten betrug das Plus 1,8% (+1.338 naa) und im Westen 1,5% (+6.783 naa). Die prozentuale Verteilung zwischen den Regionen Ost und West ist (bezogen auf die Erhebung 2017) unverändert geblieben: Auf die alten Länder entfielen erneut 85,7% der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge, auf die neuen Länder 14,3% - Tabelle A1.2-1.

Im Vergleich zur Erhebung 2017 sind für die folgenden Länder positive Veränderungen festzustellen: Bayern (+3,1%), Sachsen-Anhalt (+2,7%), Brandenburg (+2,6%), Mecklenburg-Vorpommern (+2,0%), Niedersachsen (+1,7%), Saarland (1,5%), Berlin, Nordrhein-Westfalen und Sachsen (+1,4%), Hessen und Thüringen (+1,3%), Baden-Württemberg (+0,9%), Schleswig-Holstein (+0,7%) und Rheinland-Pfalz (+0,2%). Rückgänge waren in Bremen (-0,8%) und Hamburg (-0,3%) zu beobachten Tabelle A1.2-1.

Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge (kurz: Neuabschlüsse)

Bei der BIBB-Erhebung über neu abgeschlossene Ausbildungsverträge zum 30. September (kurz: BIBB-Erhebung zum 30. September) sind Neuabschlüsse definiert als die in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder Handwerksordnung (HwO) eingetragenen Berufsausbildungsverträge, die zwischen dem 1. Oktober des Vorjahres und dem 30. September des laufenden Jahres neu abgeschlossen und nicht vorzeitig wieder gelöst wurden (Flemming/Granath 2016). Entscheidend für die Zählung eines Neuabschlusses ist das Datum des Vertragsabschlusses, welches gemäß § 34 Abs. 2 Ziffer 5 BBiG in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse aufgenommen wird und damit von den zuständigen Stellen als Selektionskriterium herangezogen werden kann.

Die Neuabschlüsse werden geschlechtsspezifisch differenziert für Einzelberufe auf der Ebene der Arbeitsagenturbezirke erhoben und in den regionalen Gliederungen Bund, Ost, West, Länder und Arbeitsagenturbezirke ausgewiesen. Lediglich die Ausbildungsverträge für Menschen mit Behinderung (Ausbildungen nach § 66 BBiG und § 42m HwO, Erläuterung s. u.) werden für die Bereiche Industrie und Handel, Handwerk, Landwirtschaft, öffentlicher Dienst und Hauswirtschaft in der Sammelgruppe „Behindertenberufe“ abgebildet.

Die Daten werden differenziert für 13 Bereiche erhoben: Industrie und Handel, Handwerk, öffentlicher Dienst, öffentlicher Dienst – Kirche, Landwirtschaft, Hauswirtschaft, freie Berufe – Apotheker, freie Berufe – Ärzte, freie Berufe – Zahnärzte, freie Berufe – Tierärzte, freie Berufe – Steuerberater, freie Berufe – Juristen und Seeschifffahrt.

Anschlussverträge werden gesondert erfasst (Erläuterung s. u.). Sie werden im Gegensatz zur Erhebung zum 31. Dezember für die Berufsbildungsstatistik der statistischen Ämter des Bundes und der Länder (kurz: Erhebung zum 31. Dezember) nicht zur Gesamtsumme der Neuabschlüsse hinzugerechnet. Dennoch gilt auch hier zu beachten, dass nicht alle Auszubildenden mit Neuabschluss Ausbildungsanfänger/-innen im dualen System sind; Ausbildungsverträge werden auch nach vorzeitigen Vertragslösungen oder im Falle von Zweitausbildungen innerhalb des dualen Systems neu abgeschlossen (vgl. Kapitel A5.3).

Aufgrund der o. g. und weiterer konzeptioneller Unterschiede stimmen die Definitionen der Neuabschlüsse im Rahmen der BIBB-Erhebung zum 30. September und der Erhebung zum 31. Dezember nicht überein (vgl. Kapitel A5.3; Uhly u. a. 2009).

Tabelle A1.2-1: Entwicklung der Zahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge nach Ländern von 2000 bis 2018

Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge nach Zuständigkeitsbereichen8

2018 wurden für die Bereiche Industrie und Handel (+1,8%), Handwerk (+1,1%), öffentlicher Dienst (+1,4%) und freie Berufe (+2,5%) Zuwächse bei den neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen registriert. Die Bereiche Landwirtschaft (-1,7%), Hauswirtschaft (-5,5%) und Seeschifffahrt (-12%) verzeichneten einen Rückgang.

Mit 58,3% der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge nahm der Bereich Industrie und Handel erneut die Spitzenposition ein, auf das Handwerk entfielen 27,3% der neu abgeschlossenen Verträge, der Bereich freie Berufe meldete 8,7% der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge, und der öffentliche Dienst lag mit 2,7% vor dem Bereich Landwirtschaft (2,5%). Hauswirtschaft (0,4%) und Seeschifffahrt fielen kaum ins Gewicht Tabelle A1.2-2Tabelle A1.2-3. Zur Entwicklung des Gesamtbestandes der Auszubildenden nach Zuständigkeitsbereichen vgl. Kapitel A5.2.

Tabelle A1.2-2: Zahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge 2018 und Veränderung gegenüber 2017 nach Ländern und Zuständigkeitsbereichen

Tabelle A1.2-3: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge nach Zuständigkeitsbereichen von 2002 bis 2018 in Deutschland

Zuordnung der Ausbildungsverträge zu den Zuständigkeitsbereichen

Maßgeblich für die Zuordnung der Ausbildungsverträge zu den Bereichen ist i. d. R. die Art des Ausbildungsberufes und nicht der Ausbildungsbetrieb. So werden bspw. die Verträge der Auszubildenden, die im öffentlichen Dienst in Berufen der gewerblichen Wirtschaft ihre Ausbildung absolvieren, den Bereichen Industrie und Handel bzw. Handwerk (je nach zuständiger Stelle) zugeordnet. Ausnahmen bestehen für Auszubildende, die in einem Handwerksbetrieb in einem Beruf des Bereichs Industrie und Handel ausgebildet werden (Industrieberuf im Handwerk); bei der Aggregierung der Ausbildungsverträge für die Bereiche sind diese dem Handwerk zugeordnet. Gleiches gilt für Handwerksberufe, die in Betrieben von Industrie und Handel ausgebildet werden (Handwerksberuf in der Industrie). In der Aggregierung sind diese Ausbildungsverträge dem Bereich Industrie und Handel zugerechnet.

Die Rede ist deshalb von „Zuständigkeitsbereichen“ und nicht von „Ausbildungsbereichen“, weil die tatsächliche Ausbildungsleistung in einzelnen Bereichen nicht mit den Zählergebnissen nach Zuständigkeiten übereinstimmen muss. So sind z. B. in einigen Ländern die Industrie- und Handelskammern auch die zuständige Stelle für den Ausbildungsbereich Hauswirtschaft oder für einzelne Berufe des öffentlichen Dienstes und eine klare Aufteilung nach Ausbildungsbereichen ist nicht immer möglich. Zudem fallen Ausbildungsverträge, die der öffentliche Dienst oder die freien Berufe in den Ausbildungsberufen von Industrie und Handel oder Handwerk abschließen, nicht in ihren eigenen Zuständigkeitsbereich, sondern werden Industrie und Handel oder dem Handwerk zugerechnet.

Während in der BIBB-Erhebung zum 30. September das Betriebsmerkmal „Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst“ nicht erfasst wird, geschieht dies bei der Erhebung zum 31. Dezember für die Berufsbildungsstatistik der statistischen Ämter des Bundes und der Länder. Dies ermöglicht eine genauere Ermittlung der Ausbildungsleistung des öffentlichen Dienstes (vgl. Kapitel A5.2).

Geschlechtsspezifische Differenzierungen bei den neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen

Im Jahr 2018 setzte sich der Trend der letzten Jahre, dass immer weniger Frauen einen Ausbildungsvertrag nach BBiG/HwO abschließen, weiter fort. Es wurden 36,9% der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge mit Frauen geschlossen (2017: 37,8%; 2016: 39,2%; 2015: 39,8%; 2014: 40,1%; 2013: 40,5%; 2012: 40,7%); der Männeranteil nahm entsprechend im Zeitverlauf kontinuierlich zu und lag 2018 bei 63,1% (2017: 62,2%; 2016: 60,8%; 2015: 60,2%; 2014: 59,9%; 2013: 59,5%; 2012: 59,3%) Tabelle A1.2-4.

In allen großen Zuständigkeitsbereichen ist ein Rückgang der Verträge mit Frauen zu beobachten; lediglich im öffentlichen Dienst (+0,3%), in der Landwirtschaft (+0,4%) und in der Seeschifffahrt (+4,7% / +5 naa) gab es 2018 eine positive Entwicklung. Die Frauen dominierten insbesondere in den Bereichen freie Berufe (Anteil Frauen: 91,9%), Hauswirtschaft (86,3%) und öffentlicher Dienst (62,8%)9.

Berlin ist erneut die Region, in der anteilig die meisten Ausbildungsverträge mit Frauen abgeschlossen wurden (2018: 40,7%; 2017: 41,5%; 2016: 43,8%), gefolgt von Bremen, Hamburg, Bayern, Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein und Hessen – diese Länder lagen über dem Bundesdurchschnitt von 36,9%. Der Frauenanteil im Saarland, in Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Thüringen lag jeweils unter dem Bundesdurchschnitt Tabelle A1.2-4. Zu den geschlechtsspezifischen Ergebnissen der Erhebung zum 31. Dezember vgl. Kapitel A5.2, Kapitel A5.4 und Kapitel A5.8.

Tabelle A1.2-4: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge 2018 nach strukturellen Merkmalen (Teil 1)

Tabelle A1.2-4: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge 2018 nach strukturellen Merkmalen (Teil 1 ― Fortsetzung)

Tabelle A1.2-4: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge 2018 nach strukturellen Merkmalen (Anteil in %) (Teil 2)

Tabelle A1.2-4: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge 2018 nach strukturellen Merkmalen (Anteil in %) (Teil 2 ― Fortsetzung)

Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge mit verkürzter Ausbildungsdauer

Bei der BIBB-Erhebung zum 30. September wird zwischen Ausbildungsverträgen mit „regulärer“ (in der Ausbildungsordnung vorgesehener) Ausbildungsdauer und solchen Verträgen unterschieden, für die bereits bei Vertragsabschluss eine Verkürzung von mindestens 6 Monaten vereinbart wurde (verkürzte Ausbildungsdauer: naa_kurz). Für die Erhebung 2018 haben die zuständigen Stellen 77.688 Ausbildungsverträge mit verkürzter Ausbildungsdauer gemeldet; das sind 14,6% der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge (2017: 77.115 naa_kurz; 14,7%). 27.972 (36%) der Verträge mit verkürzter Ausbildungsdauer wurden mit Frauen und 49.716 (64%) mit Männern abgeschlossen.

In den vergangenen Jahren blieb der Anteil der Verträge mit verkürzter Ausbildungsdauer vergleichsweise konstant (2017: 14,6%; 2016: 15,0%; 2015: 15,6%; 2014: 16,0%; 2013: 16,0%; 2012: 15,9% und 2011: 16,0%). Bezogen auf die Erhebung 2017 (77.115 naa_kurz) ergibt sich für 2018 ein Plus von 576 Verträgen bei den Ausbildungsverträgen mit verkürzter Ausbildungsdauer. Dieses Plus ist Bestandteil der Gesamtbilanz (+1,6% / +8.124 naa), aber nicht der alleinige Faktor für den Zuwachs bei den neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen insgesamt. Damit wird deutlich, dass es sich bei dem Plus der Ausbildungsverträge mit regulärer Ausbildungsdauer um einen realen (und nicht nur statistischen) Zuwachs handelt Tabelle A1.2-4.

Baden-Württemberg nahm bei den verkürzten Ausbildungsverträgen erneut die Spitzenposition ein (21,3%); gefolgt vom Saarland (17,7%), Niedersachsen (16,6%), Bayern (16,5%), Berlin (15,9%), Rheinland-Pfalz (14,4%), Nordrhein-Westfalen (12,7%), Hessen (12%), Schleswig-Holstein (11,7%) und Hamburg (11,3%). In den Ländern Brandenburg (9,7%), Bremen (9,6%), Mecklenburg-Vorpommern (9,1%), Sachsen-Anhalt (8,8%), Thüringen (8,2%) und Sachsen (7,3%) lag der Anteil der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge mit einer bei Vertragsabschluss feststehenden verkürzten Ausbildungsdauer von mindestens 6 Monaten bei unter 10%.

Verkürzung der Ausbildungsdauer

Eine Verkürzung der Ausbildungsdauer ist bei Anrechnung oder Anerkennung bestimmter (Aus-)Bildungsabschlüsse (z. B. Berufsgrundbildungsjahr, Besuch einer Berufsfachschule, mittlere oder höhere Bildungsabschlüsse) möglich (vgl. Bundesinstitut für Berufsbildung 2008). Bei der BIBB-Erhebung zum 30. September werden als verkürzte Verträge nur diejenigen berücksichtigt, bei denen die Verkürzung der Ausbildungsdauer mindestens 6 Monate beträgt und bereits bei Vertragsabschluss feststeht. Auch Verträge von Jugendlichen, die ihren Ausbildungsbetrieb (in Verbindung mit einem neuen Vertrag) während der Ausbildung wechseln (z. B. durch Konkurs), zählen in der Regel als verkürzte Verträge.

Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge in Berufen mit zweijähriger Ausbildungsdauer

Bundesweit wurden 45.570 Ausbildungsverträge mit einer Ausbildungsdauer von bis zu 24 Monaten neu abgeschlossen10. Der Anteil an den neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen lag bei 8,6% (2017: 44.523 Verträge, 8,5%; 2016: 43.959, 8,4%; 2015: 44.697, 8,6%; 2014: 45.192, 8,6%).11, 12 Im Osten lag der Anteil der Ausbildungsverträge in Berufen mit zweijähriger Ausbildungsdauer mit 11,3% (2017: 11,0%; 2016: 10,5%; 2015: 10,8%; 2014: 10,9%) erneut höher als im Westen; hier blieb der Anteil mit 8,1% konstant (2017 und 2016: 8,1%; 2015: 8,2%; 2014: 8,3%) Tabelle A1.2-4.

Spitzenreiter bei den neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen mit zweijähriger Ausbildungsdauer war der Ausbildungsberuf Verkäufer/-in; die zuständigen Stellen registrierten 22.947 neu abgeschlossene Ausbildungsverträge für diesen Ausbildungsberuf. Auf Platz 2 und 3 lagen die Ausbildungsberufe Fachlagerist/-in (6.228 Verträge) und Maschinen- und Anlagenführer/-in (4.758 Verträge). Im Zuständigkeitsbereich Industrie und Handel wurden am häufigsten Ausbildungsverträge mit einer Ausbildungsdauer von bis zu 24 Monaten registriert (2018: 42.294 Verträge; 2017: 41.250; 2016: 40.863; 2015: 41.553; 2014: 41.987). Im Handwerk blieb die Zahl der zweijährigen Ausbildungsverträge mit 3.276 konstant (2017: 3.273; 2016: 3.099; 2015: 3.144; 2014: 3.207); davon entfielen 882 Verträge auf den Ausbildungsberuf Hochbaufacharbeiter/-in. Für Bauten- und Objektbeschichter/-in wurden 642 Verträge gezählt, es folgten Tiefbaufacharbeiter/-in (615) und Ausbaufacharbeiter/-in (555).

2018 wurden bundesweit 6,9% der Verträge in zweijährigen Ausbildungsberufen im ersten Jahr der Ausbildung überwiegend öffentlich finanziert (West: 5,4%; Ost: 13,1%). Bezogen auf die Vorjahre setzte sich der Rückgang weiter fort (2017: bundesweit 8,2%, West 6,5%, Ost 15,4%; 2016: bundesweit 9,2%, West 7,3%, Ost 18,2% und 2015: bundesweit 10,4%, West 7,9%, Ost 22,3%) Tabelle A1.2-5.

Tabelle A1.2-5: Entwicklung der Zahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge in staatlich anerkannten Ausbildungsberufen, deren Ausbildungsordnung eine zweijährige Ausbildungsdauer vorsieht1

Anschlussverträge

Regelungen zu den sog. Anschlussverträgen betreffen die Zuständigkeitsbereiche Industrie und Handel sowie Handwerk. Die für die Berufsausbildung zuständigen Stellen sind aufgefordert, Anschlussverträge bei der BIBB-Erhebung über neu abgeschlossene Ausbildungsverträge zum 30. September getrennt von den neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen zu melden. Mit der getrennten Erfassung wird der Versuch unternommen, eine Vorstellung von der Größenordnung zu erhalten, wie viele Ausbildungsverträge im Anschluss an eine erfolgreich abgeschlossene (meist zweijährige) Berufsausbildung in einem (in der Ausbildungsordnung genannten) Fortführungsberuf neu abgeschlossen werden. Diese Angaben dienen der Einschätzung, ob die Möglichkeit der Fortführung einer abgeschlossenen Berufsausbildung in der Praxis gut angenommen wird; sie werden als Leistung der Wirtschaft und der zuständigen Stellen in Tabelle A1.2-6 ausgewiesen.13

Trotz der seit vielen Jahren unveränderten Definition von Anschlussverträgen für die BIBB-Erhebung zum 30. September ist es noch immer nicht gelungen, ein einheitliches (statistisches) Verständnis von Anschlussverträgen bei der Zusammenstellung der Daten zu erreichen; es ist weiterhin von einer Untererfassung auszugehen.14, 15

Für die Erhebung 2018 wurden bundesweit nur noch 6.108 Anschlussverträge (ASV) von den zuständigen Stellen gemeldet. Der Rückgang setzte sich somit weiter fort (2017: 6.555 ASV; 2016: 7.008; 2015: 7.173; 2014: 7.290); bezogen auf die Vorjahreserhebung betrug er 6,8%. Für Westdeutschland wurden 5.076 (2017: 5.490) ASV gemeldet (-7,5%); für Ostdeutschland liegen Informationen zu 1.035 (2017: 1.065) ASV vor (-3%).

Die Industrie- und Handelskammern meldeten 2018 bundesweit 5.133 ASV (-441 bzw. -7,9%) und hatten einen Anteil von 84%. Die Handwerkskammern meldeten 975 ASV (-6 bzw. -0,6%; Anteil: 16%) Tabelle A1.2-6.

Bezogen auf die Ausbildungsberufe haben sich im Vergleich zur Vorjahreserhebung keine nennenswerten Änderungen ergeben: Im Bereich Industrie und Handel entfielen auch 2018 die meisten Anschlussverträge auf die Ausbildungsberufe Kaufmann/-frau im Einzelhandel (2018: 4.107 ASV; 2017: 4.536; 2016: 4.743; 2015: 4.938) und Fachkraft für Lagerlogistik (2018: 483 ASV; 2017: 441; 2016: 612; 2015: 537). Im Handwerk wurden für die Berufe Maurer/-in (2018: 249 ASV; 2017: 249; 2016: 225; 2015: 318), Maler/-in und Lackierer/-in (2018: 180 ASV; 2017: 162; 2016: 213; 2015: 150) Zimmerer/Zimmerin (2018: 138 ASV; 2017: 150; 2016: 143; 2015: 151) und Straßenbauer/-in (2018: 132 ASV; 2017: 141; 2016: 111; 2015: 126) die meisten Anschlussverträge gemeldet.

Anschlussverträge

Als „Anschlussverträge“ werden Ausbildungsverträge bezeichnet, die im Anschluss an eine vorausgegangene und abgeschlossene Berufsausbildung neu abgeschlossen werden und zu einem weiteren Abschluss führen. Dabei sind jedoch nur die Verträge für Berufsausbildungen zu berücksichtigen, die in den Ausbildungsordnungen als aufbauende Ausbildungsberufe definiert wurden (i. d. R. Einstieg in das dritte Ausbildungsjahr) oder die unter „Fortführung der Berufsausbildung“ genannt werden. Ein Beispiel ist die Weiterführung einer erfolgreich beendeten zweijährigen Ausbildung zum/zur Bauten- und Objektbeschichter/-in durch eine einjährige Anschlussausbildung zum/zur Maler/-in und Lackierer/-in. Anschlussverträge werden im Rahmen der BIBB-Erhebung zum 30. September nicht als neu abgeschlossene Ausbildungsverträge gezählt, sondern gesondert ausgewiesen.

Tabelle A1.2-6: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge, Anschlussverträge mit Veränderungsrate zum Vorjahr unterteilt nach Zuständigkeitsbereichen in Deutschland

Betriebliche und überwiegend öffentlich finanzierte (außerbetriebliche) Ausbildungsverträge

Für die Erhebung 2018 wurden für 14.883 (2017: 15.879) Ausbildungsverträge Informationen zum Merkmal „überwiegend öffentlich finanziert16 übermittelt, was einem Rückgang von 6,3% entspricht. 45% (2017: 48,3%) dieser Verträge wurden der Kategorie „Förderung für Benachteiligte“, 41,8% (2017: 38,1%) der Förderung für Menschen mit Behinderung und 13,1% (2017: 13,6%) der Förderung von Bund/Land originär zugeordnet Tabelle A1.2-4, Tabelle A1.2-7. Damit setzt sich der Rückgang der überwiegend öffentlich geförderten Ausbildungsverhältnisse weiter fort (2017: 15.879; 2016: 17.550; 2015: 18.865).17

Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge in Berufen für Menschen mit Behinderung

Menschen mit Behinderung sollen grundsätzlich in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden (§ 64 BBiG und § 42k HwO; Gericke/Flemming 2013). Für Menschen, für die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung eine solche Ausbildung nicht in Betracht kommt, können die zuständigen Stellen Ausbildungsregelungen nach § 66 BBiG und § 42m HwO treffen (vgl. Kapitel A3.3). Die BIBB-Erhebung zum 30. September erfasst die Ausbildungsverträge nach diesen Kammerregelungen für die Bereiche Industrie und Handel, Handwerk, Hauswirtschaft und Landwirtschaft. Die Angaben lassen keinen Rückschluss darauf zu, wie viele junge Menschen mit Behinderung eine Ausbildung nach BBiG/HwO absolvieren. Behinderungen gleich welcher Art werden im Bereich der dualen Berufsausbildung nach BBiG/HwO statistisch nicht als Merkmal erfasst. Die Anzahl der Menschen mit Behinderungen, die nach den geltenden Ausbildungsordnungen nach BBiG/HwO auf das Arbeitsleben vorbereitet werden, ist deshalb nicht bekannt. Aus den Daten zur Erhebung zum 30. September lässt sich lediglich ermitteln, wie viele Jugendliche einen Ausbildungsvertrag nach einer sog. Kammerregelung neu abgeschlossen haben.

Für die Erhebung 2018 wurden 7.668 (2017: 7.914; -3,1%) neu abgeschlossene Ausbildungsverträge mit Ausbildungsregelungen nach § 66 BBiG/§ 42m HwO gemeldet. Dies entspricht einem Anteil von 1,4% an allen neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen. Bei den Männern wurden 4.806 Verträge registriert (-330 Verträge; -6,4%); 2.862 Verträge wurden mit Frauen geschlossen (+87; +3,1%).

Die Bereiche Handwerk (-6,5%), Landwirtschaft (-10,2%) und Hauswirtschaft (-1%) verzeichneten gegenüber dem Vorjahr Rückgänge; im Bereich Industrie und Handel hat es ein leichtes Plus von 0,6% gegeben (+20 Verträge). In den Zuständigkeitsbereichen öffentlicher Dienst, freie Berufe und Seeschifffahrt gab es keine Neuabschlüsse nach § 66 BBiG Tabelle A1.2-4.

Zwei Drittel der nach § 66 BBiG/§ 42 m HwO neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge wurden nach Datenlage im ersten Jahr der Ausbildung überwiegend öffentlich finanziert. Davon entfielen 19% auf eine Förderung der Berufsausbildung für sozial Benachteiligte bzw. Lernbeeinträchtigte sowie für Auszubildende, deren Berufsausbildungsverhältnis im ersten Jahr der Ausbildung gelöst wurde und die ihre Ausbildung dann in einer außerbetrieblichen Einrichtung fortsetzten. 79,4% gingen auf eine Förderung der Berufsausbildung für Menschen mit Behinderung zurück und nur 1,6% entfielen auf Sonderprogramme des Bundes und der Länder (in der Regel für marktbenachteiligte Jugendliche).

Tabelle A1.2-7: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge zum 30. September 2018 nach Ländern und Finanzierungsform

Überwiegend öffentlich finanzierte Ausbildungen („außerbetriebliche Ausbildung“)

Als „außerbetriebliche Ausbildung“ wird jene Form der Berufsausbildung bezeichnet, die „überwiegend öffentlich finanziert“ wird und der Versorgung von Jugendlichen mit Marktbenachteiligungen, mit sozialen Benachteiligungen, mit Lernschwächen bzw. mit Behinderungen dient. Außerbetriebliche Ausbildung wird nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II und III) und über Länderprogramme durchgeführt. Maßgeblich für die Zurechnung zum außerbetrieblichen Vertragsvolumen ist die Finanzierungsform und nicht der Lernort. Überwiegend öffentlich finanzierte Ausbildung, die in Betrieben stattfindet, zählt demnach zur außerbetrieblichen Ausbildung.

In der BIBB-Erhebung zum 30. September werden aber nur jene überwiegend öffentlich finanzierten Ausbildungsverhältnisse erfasst, die mit einem Ausbildungsvertrag verbunden sind. Ausschlaggebend für die Zuordnung ist, dass über 50% der Kosten des praktischen Teils im ersten Jahr der Ausbildung durch Zuwendungen der öffentlichen Hand bzw. der Arbeitsverwaltungen getragen werden. Schulische Ausbildungsplätze, die in den außerbetrieblichen Stellenmeldungen der BA enthalten sind, bleiben unberücksichtigt, da die entsprechenden Teilnehmenden nicht den rechtlichen Status eines „Auszubildenden“ haben.

Betriebliche Ausbildungsplätze, die mit einer staatlichen Prämie bezuschusst werden, zählen in der Regel nicht zu den „überwiegend öffentlich finanzierten“ Ausbildungsplätzen. Auch die regulären Ausbildungsverhältnisse des öffentlichen Dienstes werden nicht der außerbetrieblichen Ausbildung zugerechnet. Sie sind zwar öffentlich finanziert, richten sich aber nicht an die oben genannten Zielgruppen. Stammen die Ausbildungsverhältnisse des öffentlichen Dienstes aber aus speziellen Programmen (z. B. zur Versorgung marktbenachteiligter Jugendlicher), werden sie ebenfalls zum außerbetrieblichen Vertragsvolumen hinzugerechnet (vgl. Kapitel A5.3).

Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge in neu geordneten Berufen

Zum 1. August 2018 sind für 24 Ausbildungsberufe18 modernisierte Ausbildungsordnungen in Kraft getreten (vgl. Kapitel A3.1 und Kapitel A3.2), in denen 69.126 neue Ausbildungsverträge19 abgeschlossen wurden. Die Ausbildungsordnung für den neuen Ausbildungsberuf Kaufmann im E-Commerce/Kauffrau im E-Commerce20 ist ebenfalls zum 1. August 2018 in Kraft getreten; für diesen Beruf wurden 1.284 Ausbildungsverträge neu abgeschlossen Tabelle A1.2-8. Die neugeordneten Ausbildungsberufe haben damit einen Anteil von 13,2% an allen im Erhebungszeitraum erfassten neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen.

(Simone Flemming, Ralf-Olaf Granath)

Tabelle A1.2-8: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge in den seit 2014 neu erlassenen oder modernisierten Berufen in Deutschland (Teil 1)

Tabelle A1.2-8: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge in den seit 2014 neu erlassenen oder modernisierten Berufen in Deutschland (Teil 2)

Tabelle A1.2-8: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge in den seit 2014 neu erlassenen oder modernisierten Berufen in Deutschland (Teil 3)

Tabelle A1.2-8: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge in den seit 2014 neu erlassenen oder modernisierten Berufen in Deutschland (Teil 4)

  • 6

    Das BIBB führt die Erhebung zu den neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen zum 30. September jährlich im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) zur Vorbereitung der Berufsbildungsberichterstattung nach § 86 BBiG in direkter Zusammenarbeit mit den für die Berufsausbildung zuständigen Stellen durch. Ausführliche Ergebnisse aus der BIBB-Erhebung zum 30. September 2018 stehen unter https://www.bibb.de/naa309-2018 zur Verfügung. Für weitere Informationen zur Erhebung siehe https://www.bibb.de/dokumente/pdf/naa309_BIBB-Erhebung_Zusammenfassung_2016.pdf. Die mit der Erhebung 2017 eingeführten interaktiven Regionalkarten stehen für die Erhebung 2018 unter der URL https://www.bibb.de/de/89591.php zur Verfügung.

    Aus Datenschutzgründen werden alle Absolutwerte auf ein Vielfaches von 3 gerundet dargestellt. Daraus können sich Abweichungen bei der Bildung von Summen aus Einzelwerten in Bezug auf Gesamtsummen sowie Differenzen bei Tabellendarstellungen ergeben.

  • 7

    Für die Berechnungen wurden die Daten mit Stand vom 10. Dezember 2018 verwendet.

  • 8

    Bei der BIBB-Erhebung über neu abgeschlossene Ausbildungsverträge zum 30. September werden bei der Datenerhebung 13 Zuständigkeitsbereiche (siehe Erläuterung) unterschieden. Für Auswertungen werden die Meldungen für den „öffentlichen Dienst“ und den „öffentlichen Dienst – Kirche“ sowie die freien Berufe häufig zu 7 Zuständigkeitsbereichen zusammengefasst.

  • 9

    Eine detaillierte Darstellung der Ergebnisse aus der BIBB-Erhebung über neu abgeschlossene Ausbildungsverträge zum 30.09.2018 (geschlechtsspezifische Differenzierung nach Zuständigkeitsbereichen) steht unter https://www.bibb.de/de/84292.php zur Verfügung.

  • 10

    Für 26 Ausbildungsberufe sehen die Ausbildungsordnungen eine reguläre Ausbildungsdauer von bis zu 24 Monaten vor (vgl. Kapitel A3.1).

  • 11

    Die Angaben zu den neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen in zweijährigen Ausbildungsberufen beinhalten nicht die Berufe nach Ausbildungsregelungen für Menschen mit Behinderung (nach § 66 BBiG bzw. § 42m HwO). Bei der Anteilsbildung in Tabelle A1.2-4 (Teil 2, vierte Zeile) werden diese Angaben auf die Neuabschlüsse in allen dualen Ausbildungsberufen – also inkl. der Berufe nach Ausbildungsregelungen für Menschen mit Behinderung – bezogen. Die Anteilsbildung weicht von der Berechnungsweise bei der Erhebung zum 31. Dezember ab (vgl. Kapitel A5.4).

  • 12

    Ausführliche Ergebnisse zu Anzahl und Veränderung neu abgeschlossener Ausbildungsverträge 2014 bis 2018 in Berufen mit regulär zweijähriger Ausbildungsdauer unter https://www.bibb.de/de/84660.php

  • 13

    Bei der Analyse des Ausbildungsstellenmarktes werden Anschlussverträge nicht als neu abgeschlossene Ausbildungsverträge gewertet und demzufolge bei der Berechnung von Angebot und Nachfrage nicht berücksichtigt. Das steht damit in Verbindung, dass die Jugendlichen bei der Fortführung ihrer Berufsausbildung auf dem Ausbildungsstellenmarkt in der Regel nicht als Bewerber/-innen auftreten.

  • 14

    Zur Vorbereitung der Erhebung stellt das BIBB auf den Informationsseiten zur BIBB-Erhebung über neu abgeschlossene Ausbildungsverträge zum 30. September jährlich eine Übersicht zur Verfügung, aus der zu erkennen ist, für welche Berufe es lt. den Ausbildungsordnungen Anschlussverträge geben kann. Vgl.: https://www.bibb.de/de/bibb-erhebung_2018_info.php – Stichpunkt Berufslisten für die Erhebung 2018 / Liste mit Fortführungsberufen.

  • 15

    Aus der Praxis ist bekannt, dass die zuständigen Stellen die Fortführung einer Berufsausbildung nach einer bereits erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung als neu abgeschlossenen Ausbildungsvertrag mit verkürzter Ausbildungsdauer registrieren und nicht als Anschlussvertrag.

  • 16

    Grundlage für die Entscheidung, Angaben zum Merkmal Finanzierungsform auch für die BIBB-Erhebung zu übermitteln, war u. a. die Änderung des Berufsbildungsgesetzes im Jahr 2005. Nach § 88 BBiG (2005) wird das Merkmal Finanzierungsform seit dem 01.04.2007 für die Berufsbildungsstatistik der statistischen Ämter des Bundes und der Länder (Erhebung zum 31. Dezember) erhoben. Diese neu hinzugekommenen Informationen für die Berufsbildungsstatistik sollten auch dem BIBB für die Analysen zum Ausbildungsmarkt im Rahmen der BIBB-Erhebung zum 30. September zur Verfügung gestellt werden. Dieses Vorgehen wurde im Sommer 2008 in einem politischen Entscheidungsprozess zwischen Vertretern/Vertreterinnen der Spitzenverbände DIHK, ZDH und BMBF vereinbart. Seit der Erhebung 2009 wird das Merkmal Finanzierungsform bei der BIBB-Erhebung über neu abgeschlossene Ausbildungsverträge zum 30. September erhoben.

  • 17

    Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Angaben zum Merkmal Finanzierungsform von den zuständigen Stellen nicht vollständig übermittelt werden können, da die Angaben zur Finanzierungsform nicht immer vollständig vorliegen. Es kann nach unserer Einschätzung von einer Untererfassung ausgegangen werden.

  • 18

    Anlagenmechaniker/-in, Behälter- und Apparatebauer/-in, Chemikant/-in, Edelsteinschleifer/-in, Elektroniker/-in für Automatisierungstechnik, Elektroniker/-in für Betriebstechnik, Elektroniker/-in für Gebäude- und Infrastruktursysteme, Elektroniker/-in für Geräte und Systeme, Elektroniker/-in für Informations- und Systemtechnik, Fachinformatiker/-in, Flachglastechnologe/Flachglastechnologin, Industriemechaniker/-in, Informatikkaufmann/-frau, Informations- und Telekommunikationssystem-Elektroniker/-in, Informations- und Telekommunikationssystem-Kaufmann/-frau, Konstruktionsmechaniker/-in, Maßschuhmacher/-in, Mechatroniker/-in, Präzisionswerkzeugmechaniker/-in, Prüftechnologe/Prüftechnologin Keramik, Steinmetz/-in und Steinbildhauer/-in, Verfahrenstechnologe/Verfahrenstechnologin Metall, Werkzeugmechaniker/-in, Zerspanungsmechaniker/-in

  • 19

    Die Berechnung erfolgt unter Einbeziehung der Vorgängerberufe.

  • 20

    Vgl. Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im E-Commerce und zur Kauffrau im E-Commerce (E-Commerce-Kaufleute-Ausbildungsverordnung – EComKflAusbV) / Fundstelle: Bundesgesetzblatt Teil I (2017)78 [18.12.2017], S. 3926 ff.