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In den Jahren von 2009 bis 2018 wurden insgesamt 132 Ausbildungsberufe neu geordnet. Darunter waren 124 modernisierte und 6 neue Ausbildungsberufe Tabelle A3.2-1. Zum 1. August 2018 sind für 24 modernisierte Ausbildungsberufe und einen neuen Ausbildungsberuf die Ausbildungsordnungen in Kraft getreten Tabelle A3.2-2.

Neuordnung von Ausbildungsberufen

Ausgangspunkt einer Neuordnung von Ausbildungsberufen im dualen System auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 BBiG und § 25 Abs. 1 HwO ist ein entsprechender Qualifikationsbedarf in der Wirtschaft. Wenn die Inhalte eines Ausbildungsberufs modernisiert werden sollen oder ein neuer Ausbildungsberuf entstehen soll, geht die Initiative hierfür in der Regel von den Fachverbänden, von den Spitzenorganisationen der Arbeitgeber, von den Gewerkschaften oder vom Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) aus (vgl. Bundesinstitut für Berufsbildung 2017).

Die Klassifikation nach neuen und modernisierten Ausbildungsberufen wird auf die Neuordnungen seit der Intensivierung des Neuordnungsgeschehens 1996 angewandt.

Neu geordnete Ausbildungsberufe

Der Begriff „neu geordnet“ bezeichnet den Sachverhalt, dass eine Ausbildungsordnung erlassen wird. Es handelt sich um den Oberbegriff, der sowohl neue als auch modernisierte Ausbildungsberufe sowie bloße Überführungen in Dauerrecht umfasst. Die Merkmale neu bzw. modernisiert werden nicht auf die Berufe für Menschen mit Behinderung (§ 66 BBiG bzw. § 42m HwO) angewandt.

Neue Ausbildungsberufe

Ein Ausbildungsberuf wird dann als neu bezeichnet, wenn mit seiner Ausbildungsordnung kein Vorgängerberuf nach BBiG/HwO aufgehoben wird.

Modernisierte Ausbildungsberufe

Ausbildungsberufe, mit deren Ausbildungsordnung ein Vorgängerberuf aufgehoben wird, gelten als modernisiert. Berichtigungen von Ausbildungsordnungen gelten nicht als Modernisierung (z. B. Schreib- oder Nummerierungsfehler). Vorgängerberufe nach BBiG/HwO sind staatlich anerkannte oder als anerkannt geltende Ausbildungsberufe (siehe Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe). Ein Vorgängerberuf wird aufgehoben, wenn die Ausbildungsordnung außer Kraft tritt oder wenn entsprechende Vorschriften zu bisher festgelegten Berufsbildern, Berufsbildungsplänen und Prüfungsanforderungen nicht mehr angewandt werden.

Änderungsverordnungen

Mit Änderungsverordnungen werden in der Regel Veränderungen in der Ausbildungsordnung erlassen, die über eine Berichtigung hinausgehen. Werden einzelne Formulierungen oder Paragrafen geändert, gilt der Beruf nicht als neu oder modernisiert. Bei umfangreichen Anpassungen kann jedoch im Rahmen des Ordnungsverfahrens eine Einordnung als „modernisiert“ erfolgen.

Erprobungsverordnungen

Erprobungsverordnungen werden ausschließlich auf der Grundlage von § 6 BBiG bzw. § 27 HwO zeitlich befristet erlassen, um bestimmte Sachverhalte vor einem endgültigen Erlass zu erproben. Bezieht sich die Erprobung auf den gesamten Ausbildungsberuf, wurde er in der Statistik als neuer Ausbildungsberuf in Erprobung geführt, wurden Teile eines Ausbildungsberufs (z. B. Prüfungsvorschriften) erprobt, galt der Beruf als staatlich anerkannter Ausbildungsberuf. Ausbildungsberufe in Erprobung werden mit ihrer Überführung in eine Ausbildungsordnung nach § 4 Abs. 1 BBiG bzw. § 25 Abs. 1 HwO staatlich anerkannt.

Zeitliche Befristungen von Ausbildungsordnungen

Eine zeitlich befristete Ausbildungsordnung tritt zu einem festgelegten Datum außer Kraft. Nach Überprüfung und ggf. Neuausrichtung wird die Befristung durch Änderungsverordnung aufgehoben.

Für Hinweise zur Zuordnung vor 2003 und Inkrafttreten- und Erlassdatum siehe Erläuterung im BIBB-Datenreport 2011, Kapitel A4.1.2.

Tabelle A3.2-1: Anzahl der neuen und modernisierten Ausbildungsberufe 2009 bis 2018

Stärker noch als im vergangenen Jahr war das Neuordnungsgeschehen 2018 von dem Anpassungsdruck geprägt, den die Digitalisierung bewirkt. Dementsprechend ist die Anzahl der neu geordneten Ausbildungsberufe in diesem Jahr mit 25 ungewöhnlich hoch. Allein 16 Berufe wurden über eine Änderungsverordnung modernisiert, was vor allem inhomogenen Branchenentwicklungen im Hinblick auf die Digitalisierung geschuldet ist: In den Unternehmen ist die Digitalisierung bisher in unterschiedlichem Maße angekommen. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, wurden für die industriellen Metall- und Elektroberufe sowie den Mechatroniker/die Mechatronikerin Änderungsverordnungen erlassen, die eine neue Berufsbildposition „Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit“ und optional Zusatzqualifikationen enthalten, mit denen sich ggf. durch die Digitalisierung veränderte Qualifikationsbedarfe abbilden lassen.

Für die IT-Berufe wurden in einem zweistufigen Verfahren zunächst dringende Anpassungsmaßnahmen zum Thema IT-Sicherheit per Änderungsverordnung vorgenommen, ehe in einem zweiten Schritt eine grundlegende Überarbeitung der Berufe erfolgt, die voraussichtlich 2020 in Kraft treten wird. Ebenfalls per Teilnovellierung wurde für den Beruf des Chemikanten/der Chemikantin eine Wahlqualifikation zur Digitalisierung und vernetzten Produktion eingeführt.

Mit dem Kaufmann für E-Commerce/der Kauffrau für E-Commerce wurde 2018 zum ersten Mal seit 5 Jahren wieder ein neuer Ausbildungsberuf geschaffen. Dieser deckt branchenübergreifend neue, durch die Digitalisierung entstandene Tätigkeitsfelder ab.

Neu geordnet wurde auch der Beruf des Stoffprüfers aus dem Jahr 1939. Die alte Berufsbezeichnung wurde durch „Prüftechnologe Keramik/Prüftechnologin Keramik“ ersetzt und die Ausbildung an aktuelle und künftige Qualifikationen für eine Prüftätigkeit in der keramischen Industrie angepasst. Durch diese Modernisierung wurde ein weiterer Altberuf aufgehoben, sodass derzeit nur noch 8 Altberufe gültig sind. Altberufe sind Berufe, die vor dem Inkrafttreten des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) erlassen wurden und die nach der Übergangsregelung gemäß § 104 Absatz 1 BBiG und § 122 Absatz 4 Handwerksordnung (HwO) anerkannt sind.

Für das Jahr 2019 wurden bereits zwei modernisierte Ausbildungsordnungen für die Berufe Packmitteltechnologe/Packmitteltechnologin und Orgelbauer/Orgelbauerin bekannt gemacht.

Des Weiteren treten voraussichtlich folgende modernisierte Ausbildungsberufe in Kraft (Stand Februar 201940):

  • Bauten- und Objektbeschichter/Bauten- und Objektbeschichterin
  • Gebäudereiniger/Gebäudereinigerin
  • Papiertechnologe/Papiertechnologin

(Petra Steiner)

Tabelle A3.2-2: Neue und modernisierte Ausbildungsberufe 2018 (Teil 1)

Tabelle A3.2-2: Neue und modernisierte Ausbildungsberufe 2018 (Teil 2)