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„Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten und anzupassen oder zu erweitern und beruflich aufzusteigen. Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen“ (§ 1 Absatz 4 und 5 Berufsbildungsgesetz [BBiG]). Rechtsgrundlagen für Fortbildungs- und Umschulungsverordnungen sind das BBiG, die Handwerksordnung (HwO), das Seearbeitsgesetz293 und das Bundesbeamtengesetz. 

Fortbildungsordnungen des Bundes

Im Gegensatz zu Ausbildungsordnungen, in denen u. a. die zu vermittelnden beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, sachlich und zeitlich gegliedert, festgeschrieben werden, definieren die als Rechtsverordnungen erlassenen Fortbildungsregelungen im Wesentlichen die Prüfungsanforderungen. Nach den Regelungen des BBiG und der HwO sind in den Fortbildungsordnungen festzulegen (§ 53 Abs. 2 BBiG bzw. § 42 Abs. 2 HwO):

  • die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses,
  • das Ziel, der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung,
  • die Zulassungsvoraussetzungen sowie
  • das Prüfungsverfahren.

Umschulungsordnungen des Bundes

Bei den Umschulungsordnungen (§ 58 BBiG bzw. § 42e HwO) wird eine geordnete und einheitliche Regelung festgelegt. Bestandteil der Rechtsverordnungen sind folgende Sachverhalte:

  • die Bezeichnung des Umschulungsabschlusses,
  • das Ziel, der Inhalt, die Art und Dauer der Umschulung,
  • die Anforderungen der Umschulungsprüfung und die Zulassungsvoraussetzungen sowie
  • das Prüfungsverfahren der Umschulung
  • unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse der beruflichen Erwachsenenbildung.

Es gibt 223 Rechtsverordnungen und Regelungen des Bundes für die berufliche Fortbildung und Umschulung sowie für die Eignung der Ausbilder/-innen (Stand: April 2019); siehe Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe unter: https://www.bibb.de/de/65925.php.294

Diese umfassen:

  • 95 Rechtsverordnungen über handwerkliche Meisterprüfungen (siehe im Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe 3.2.1.1),
  • 7 fortgeltende Regelungen bei handwerklichen Meisterprüfungen (siehe 3.2.1.2),
  • 49 Rechtsverordnungen über die Anforderungen in Meisterprüfungen (siehe 3.2.1.3),
  • 70 Rechtsverordnungen zur beruflichen Fortbildung (siehe 3.2.2),
  • 1 Rechtsverordnung zur Regelung der beruflichen Umschulung (siehe 3.2.3) und
  • 1 Rechtsverordnung über die Eignung der Ausbilder/-innen (siehe 3.2.4).

Im Jahr 2018 wurden keine Rechtsverordnungen des Bundes für die berufliche Fortbildung erlassen. Die beiden geltenden Regelungen zur Fortbildung im Bereich Veranstaltungstechnik wurden im November 2018 weiter befristet.

Regelungen der zuständigen Stellen für die berufliche Fortbildung und Umschulung

Die zuständigen Stellen (siehe Teil 4 des Verzeichnisses der anerkannten Ausbildungsberufe) können Rechtsvorschriften zu den Themen Fortbildung (§ 54 BBiG bzw. § 42a HwO) und Umschulung (§ 59 BBiG bzw. § 42f HwO) erlassen. Gegenwärtig gibt es 2.508 Rechtsvorschriften zu 736 Fortbildungsberufen und 24 Rechtsvorschriften von zuständigen Stellen zu 12 Umschulungsberufen. 

Zudem gibt es 241 landesrechtliche Weiterbildungsregelungen für Berufe im Gesundheits- und Sozialwesen (siehe im Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe 2.2.3).

(Joachim von Hagen)

  • 293

    Es liegen keine Rechtsverordnungen vor.

  • 294

    Das Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe 2019 erscheint voraussichtlich im Juni 2019.