Für die Erhebung über neu abgeschlossene Ausbildungsverträge zum 30. September 20199,10 haben die nach BBiG und HwO für die Berufsausbildung zuständigen Stellen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis zum 30. September 2019 dem BIBB bundesweit 525.081 neu abgeschlossene Ausbildungsverträge (naa) gemeldet.
Bundesweit bedeutet das ein Minus von 1,2% (-6.333 naa) gegenüber der Vorjahreserhebung 2018 (531.414 naa) Tabelle A1.2-1. Auf die alten Länder entfielen 85,7% der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge, auf die neuen Länder 14,3%. Lediglich für vier Länder wurde ein Plus festgestellt: Saarland (+156 naa/+2,3%), Hamburg (+90 naa/+0,7%), Hessen (+144 naa/+0,4%) und Nordrhein-Westfalen (+279 naa /+0,2%). Die Länder Bayern (-2.727 naa/-2,9%), Niedersachsen (-1.449 naa/-2,6%), Berlin (-372 naa/-2,3%), Baden-Württemberg (-1.233 naa/ -1,6%), Rheinland-Pfalz (-429 naa/-1,6%), Brandenburg (-165 naa/-1,5%), Mecklenburg-Vorpommern (-117 naa/-1,4%), Bremen (-84 naa/-1,4%), Sachsen (-183 naa/-0,9%), Schleswig-Holstein (-186 naa/-0,9%), Sachsen-Anhalt (-39 naa/-0,4%) und Thüringen (-21 naa/-0,2%) verzeichneten Rückgänge Tabelle A1.2-1.
Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge (kurz: Neuabschlüsse)
Bei der BIBB-Erhebung über neu abgeschlossene Ausbildungsverträge zum 30. September (kurz: BIBB-Erhebung zum 30. September) sind Neuabschlüsse definiert als die in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach BBiG oder HwO eingetragenen Berufsausbildungsverträge, die zwischen dem 1. Oktober des Vorjahres und dem 30. September des laufenden Jahres neu abgeschlossen und nicht vorzeitig wieder gelöst wurden (Flemming/Granath 2016). Entscheidend für die Zählung eines Neuabschlusses ist das Datum des Vertragsabschlusses, welches gemäß § 34 Abs. 2 Ziffer 5 BBiG (2005) in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse aufgenommen wird und damit von den zuständigen Stellen als Selektionskriterium herangezogen werden kann.
Die Neuabschlüsse werden geschlechtsspezifisch differenziert für Einzelberufe auf der Ebene der Arbeitsagenturbezirke erhoben und in den regionalen Gliederungen Bund, Ost, West, Länder und Arbeitsagenturbezirke ausgewiesen. Lediglich die Ausbildungsverträge für Menschen mit Behinderung (Ausbildungen nach § 66 BBiG und § 42m HwO (2005)) werden für die Bereiche Industrie und Handel, Handwerk, Landwirtschaft, öffentlicher Dienst und Hauswirtschaft in der Sammelgruppe „Behindertenberufe“ abgebildet.
Die Daten werden differenziert für 13 Bereiche erhoben: Industrie und Handel, Handwerk, öffentlicher Dienst, öffentlicher Dienst – Kirche, Landwirtschaft, Hauswirtschaft, freie Berufe – Apotheker, freie Berufe – Ärzte, freie Berufe – Zahnärzte, freie Berufe – Tierärzte, freie Berufe – Steuerberater, freie Berufe – Juristen und Seeschifffahrt.
Anschlussverträge werden gesondert erfasst. Sie werden im Gegensatz zur Erhebung zum 31. Dezember für die Berufsbildungsstatistik der statistischen Ämter des Bundes und der Länder (kurz: Erhebung zum 31. Dezember) nicht zur Gesamtsumme der Neuabschlüsse hinzugerechnet. Dennoch gilt auch hier zu beachten, dass nicht alle Auszubildenden mit Neuabschluss Ausbildungsanfänger/-innen im dualen System sind; Ausbildungsverträge werden auch nach vorzeitigen Vertragslösungen oder im Falle von Zweitausbildungen innerhalb des dualen Systems neu abgeschlossen (vgl. Kapitel A5.3).
Aufgrund der o. g. und weiterer konzeptioneller Unterschiede stimmen die Definitionen der Neuabschlüsse im Rahmen der BIBB-Erhebung zum 30. September und der Erhebung zum 31. Dezember nicht überein (vgl. Kapitel A5.3; Uhly u. a. 2009).
Tabelle A1.2-1: Entwicklung der Zahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge nach Ländern von 2001 bis 2019
Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge nach Zuständigkeitsbereichen11
2019 waren von den Rückgängen bei den neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen bis auf die freien Berufe (+1,9%) und den öffentlichen Dienst (+4,5%) alle Bereiche betroffen: Von den zuständigen Stellen wurden 6.333 neu abgeschlossene Ausbildungsverträge weniger registriert – das entspricht einem Minus von 1,2% – Tabelle A1.2-2.
Mit 58% der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge sicherte sich der Bereich Industrie und Handel erneut die Spitzenposition im Vergleich der Zuständigkeitsbereiche; auf das Handwerk entfielen 27,2% der naa. Der Bereich freie Berufe meldete 9% der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge, der öffentliche Dienst lag mit 2,9% vor dem Bereich Landwirtschaft (2,5%); die Hauswirtschaft (0,4%) und Seeschifffahrt fielen bei der Verteilung kaum ins Gewicht Tabelle A1.2-3. Zur Entwicklung des Gesamtbestandes der Auszubildenden nach Zuständigkeitsbereichen vgl. Kapitel A5.2.
Zuordnung der Ausbildungsverträge zu den Zuständigkeitsbereichen
Maßgeblich für die Zuordnung der Ausbildungsverträge zu den Bereichen ist i. d. R. die Art des Ausbildungsberufes und nicht der Ausbildungsbetrieb. So werden bspw. die Verträge der Auszubildenden, die im öffentlichen Dienst in Berufen der gewerblichen Wirtschaft ihre Ausbildung absolvieren, den Bereichen Industrie und Handel bzw. Handwerk (je nach zuständiger Stelle) zugeordnet. Ausnahmen bestehen für Auszubildende, die in einem Handwerksbetrieb in einem Beruf des Bereichs Industrie und Handel ausgebildet werden (Industrieberuf im Handwerk); bei der Aggregierung der Ausbildungsverträge für die Bereiche sind diese dem Handwerk zugeordnet. Gleiches gilt für Handwerksberufe, die in Betrieben von Industrie und Handel ausgebildet werden (Handwerksberuf in der Industrie). In der Aggregierung sind diese Ausbildungsverträge dem Bereich Industrie und Handel zugerechnet.
Die Rede ist deshalb von „Zuständigkeitsbereichen“ und nicht von „Ausbildungsbereichen“, weil die tatsächliche Ausbildungsleistung in einzelnen Bereichen nicht mit den Zählergebnissen nach Zuständigkeiten übereinstimmen muss. So sind z. B. in einigen Ländern die Industrie- und Handelskammern auch die zuständige Stelle für den Ausbildungsbereich Hauswirtschaft oder für einzelne Berufe des öffentlichen Dienstes und eine klare Aufteilung nach Ausbildungsbereichen ist nicht immer möglich. Zudem fallen Ausbildungsverträge, die der öffentliche Dienst oder die freien Berufe in den Ausbildungsberufen von Industrie und Handel oder Handwerk abschließen, nicht in ihren eigenen Zuständigkeitsbereich, sondern werden Industrie und Handel oder dem Handwerk zugerechnet.
Während in der BIBB-Erhebung zum 30. September das Betriebsmerkmal „Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst“ nicht erfasst wird, geschieht dies bei der Erhebung zum 31. Dezember für die Berufsbildungsstatistik der statistischen Ämter des Bundes und der Länder. Dies ermöglicht eine genauere Ermittlung der Ausbildungsleistung des öffentlichen Dienstes (vgl. Kapitel A5.2).
Tabelle A1.2-2: Zahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge 2019 und Veränderung gegenüber 2018 nach Ländern und Zuständigkeitsbereichen
Tabelle A1.2-3: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge nach Zuständigkeitsbereichen von 2003 bis 2019 in Deutschland
Geschlechtsspezifische Differenzierungen bei den neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen
2019 verfestigte sich die Entwicklung, dass immer weniger Frauen einen Ausbildungsvertrag nach BBiG/HwO abschließen: 36,6% der gemeldeten Verträge wurden 2019 mit Frauen geschlossen (2018: 36,9%; 2017: 37,8%; 2016: 39,2%; 2015: 39,8%; 2014: 40,1%; 2013: 40,5%; 2012: 40,7%); der Männeranteil nahm entsprechend im Zeitverlauf kontinuierlich zu und lag 2019 bei 63,4% (2018: 63,1%; 2017: 62,2%; 2016: 60,8%; 2015: 60,2%; 2014: 59,9%; 2013: 59,5%; 2012: 59,3%) Tabelle A1.2-4.
In den großen Zuständigkeitsbereichen ist ein Rückgang der Verträge mit Frauen zu beobachten. In der Landwirtschaft (+177 naa_w), im öffentlichen Dienst (+327 naa_w) und bei den freien Berufen (+519 naa_w) gab es 2019 hingegen eine positive Entwicklung. Die Frauen dominierten insbesondere in den Bereichen freie Berufe (Anteil Frauen: 91,3%), Hauswirtschaft (84,7%) und öffentlicher Dienst (62,3%).12
In allen Bundesländern fiel der Anteil der mit Frauen neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge 2019 erneut geringer aus, als der der Männer: In Berlin war der Frauenanteil mit 41,3% am höchsten (2018: 40,7%/2017: 41,5%/2016: 43,8%), gefolgt von Bayern (38,5%), Bremen (37,9%), Hamburg (37,4%), Baden-Württemberg (37%), Hessen (36,8%) und dem Saarland (36,6%). Die Länder Schleswig-Holstein (36,3%), Rheinland-Pfalz (36,2%), Niedersachsen (36,1%), Nordrhein-Westfalen (36,1%), Mecklenburg-Vorpommern (35,8%), Sachsen (33,9%), Sachsen-Anhalt (33,4%), Brandenburg (32,9%) und Thüringen (32,5%) lagen unter dem Bundesdurchschnitt von 36,6% Tabelle A1.2-4. Zu den geschlechtsspezifischen Ergebnissen der Erhebung zum 31. Dezember vgl. Kapitel A5.2, Kapitel A5.4 und Kapitel A5.8.
Tabelle A1.2-4: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge 2019 nach strukturellen Merkmalen (Teil 1)
Tabelle A1.2-4: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge 2019 nach strukturellen Merkmalen (Teil 1 ― Fortsetzung)
Tabelle A1.2-4: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge 2019 nach strukturellen Merkmalen (Anteil in %) (Teil 2)
Tabelle A1.2-4: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge 2019 nach strukturellen Merkmalen (Anteil in %) (Teil 2 ― Fortsetzung)
Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge mit verkürzter Ausbildungsdauer
Bei der BIBB-Erhebung zum 30. September wird zwischen Ausbildungsverträgen mit regulärer (in der Ausbildungsordnung vorgesehener) Ausbildungsdauer und solchen Verträgen unterschieden, für die bereits bei Vertragsabschluss eine Verkürzung von mindestens sechs Monaten vereinbart wurde (verkürzte Ausbildungsdauer: naa_kurz). Für die Erhebung 2019 haben die zuständigen Stellen 76.602 (14,6%) Ausbildungsverträge mit verkürzter Ausbildungsdauer gemeldet. 35,1% der Verträge mit verkürzter Ausbildungsdauer wurden mit Frauen (26.883 naa_w_kurz) und 64,9% mit Männern (49.719 naa_m_kurz) abgeschlossen.
Im Vergleich zu 2018 (77.688 naa_kurz) ging die Zahl der Verträge mit verkürzter Ausbildungsdauer absolut um 1.086 zurück, der Anteil der Verträge mit verkürzter Ausbildungsdauer an den neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen blieb in den vergangenen drei Jahren (2017 bis 2019) mit jeweils 14,6% konstant (2016: 15,0%; 2015: 15,6%; 2014: 16,0%; 2013: 16,0%; 2012: 15,9% und 2011: 16,0%) Tabelle A1.2-4.
Traditionell lag Baden-Württemberg bei Verträgen mit verkürzter Ausbildungsdauer im Vergleich der Länder an der Spitze (21,1%); gefolgt von Bayern (16,7%), Berlin (16,6%), Niedersachsen (16,5%), dem Saarland (16,5%), Rheinland-Pfalz (13,8%), Nordrhein-Westfalen (12,7%), Hessen (12,2%), Schleswig-Holstein (12,1%) und Hamburg (11,7%). In den Ländern Brandenburg (9,5%), Bremen (9,0%), Thüringen (8,4%), Sachsen-Anhalt (8,4%), Mecklenburg-Vorpommern (8,4%) und Sachsen (7,4%) lag der Anteil der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge mit einer bei Vertragsabschluss feststehenden verkürzten Ausbildungsdauer von mindestens sechs Monaten bei unter 10%.
Verkürzung der Ausbildungsdauer
Eine Verkürzung der Ausbildungsdauer ist bei Anrechnung oder Anerkennung bestimmter (Aus-)Bildungsabschlüsse (z. B. Berufsgrundbildungsjahr, Besuch einer Berufsfachschule, mittlere oder höhere Bildungsabschlüsse) möglich (vgl. Bundesinstitut für Berufsbildung 2008). Bei der BIBB-Erhebung zum 30. September werden als verkürzte Verträge nur diejenigen berücksichtigt, bei denen die Verkürzung der Ausbildungsdauer mindestens sechs Monate beträgt und bereits bei Vertragsabschluss feststeht. Auch Verträge von Jugendlichen, die ihren Ausbildungsbetrieb (in Verbindung mit einem neuen Vertrag) während der Ausbildung wechseln (z. B. durch Konkurs), zählen in der Regel als verkürzte Verträge.
Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge in Berufen mit zweijähriger Ausbildungsdauer
Für die Erhebung 2019 wurden bundesweit 44.322 Ausbildungsverträge mit einer Ausbildungsdauer von bis zu 24 Monaten gemeldet13. Der Anteil an den neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen lag bei 8,4% (2018: 45.570 Verträge, 8,6%; 2017: 44.523, 8,5%; 2016: 43.959, 8,4%; 2015: 44.697, 8,6%; 2014: 45.192, 8,6%).14,15 Im Osten lag der Anteil der Ausbildungsverträge in Berufen mit zweijähriger Ausbildungsdauer mit 11,1% (2018: 11,3%; 2017: 11,0%; 2016: 10,5%; 2015: 10,8%; 2014: 10,9%) erneut höher als im Westen (2019: 8,0%; 2018: 8,1%; 2017 und 2016: 8,1%; 2015: 8,2%; 2014: 8,3%) Tabelle A1.2-4.
Der Ausbildungsberuf Verkäufer/-in war mit 22.212 neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen wieder Spitzenreiter bei den zweijährigen Ausbildungsgängen; gefolgt von den Ausbildungsberufen Fachlagerist/-in (6.207 Verträge) und Maschinen- und Anlagenführer/-in (4.518 Verträge). Im Zuständigkeitsbereich Industrie und Handel, in den diese drei Ausbildungsberufe fallen, wurden somit am häufigsten Ausbildungsverträge mit einer Ausbildungsdauer von bis zu 24 Monaten registriert (2019: 41.091 Verträge; 2018: 42.294 Verträge; 2017: 41.250; 2016: 40.863; 2015: 41.553; 2014: 41.987). Im Handwerk lag die Anzahl der zweijährigen Ausbildungsverträge bei 3.231 (2018: 3.276; 2017: 3.273; 2016: 3.099; 2015: 3.144; 2014: 3.207); davon entfielen 885 Verträge auf den Ausbildungsberuf Hochbaufacharbeiter/-in (Hw). Für Bauten- und Objektbeschichter/-in wurden 618 Verträge gezählt, es folgten Tiefbaufacharbeiter/-in (Hw/624 Verträge) und Ausbaufacharbeiter/-in (Hw/543 Verträge).
2019 wurden bundesweit 6,5% der Verträge in zweijährigen Ausbildungsberufen im ersten Jahr der Ausbildung überwiegend öffentlich finanziert (West: 5,0%; Ost: 12,9%). Damit setzte sich der seit Jahren zu beobachtende Rückgang weiter fort (2018: bundesweit 6,9%, West 5,4%, Ost 13,1%; 2017: bundesweit 8,2%, West 6,5%, Ost 15,4% und 2016: bundesweit 9,2%, West 7,3%, Ost 18,2%) Tabelle A1.2-5.
Tabelle A1.2-5: Entwicklung der Zahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge in staatlich anerkannten Ausbildungsberufen, deren Ausbildungsordnung eine zweijährige Ausbildungsdauer vorsieht1
Anschlussverträge
Regelungen zu den sog. Anschlussverträgen betreffen die Zuständigkeitsbereiche Industrie und Handel sowie Handwerk. Die für die Berufsausbildung zuständigen Stellen sind aufgefordert, Anschlussverträge bei der BIBB-Erhebung zum 30. September getrennt von den neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen zu melden. Mit der getrennten Erfassung wird der Versuch unternommen, eine Vorstellung von der Größenordnung zu erhalten, wie viele Ausbildungsverträge im Anschluss an eine erfolgreich abgeschlossene (meist zweijährige) Berufsausbildung in einem (in der Ausbildungsordnung genannten) Fortführungsberuf neu abgeschlossen werden. Diese Angaben dienen der Einschätzung, ob die Möglichkeit der Fortführung einer abgeschlossenen Berufsausbildung in der Praxis gut angenommen wird; sie werden als Leistung der Wirtschaft und der zuständigen Stellen in Tabelle A1.2-6 ausgewiesen.16
Trotz der seit vielen Jahren unveränderten Definition von Anschlussverträgen für die BIBB-Erhebung zum 30. September ist es noch immer nicht gelungen, ein einheitliches (statistisches) Verständnis von Anschlussverträgen bei der Zusammenstellung der Daten zu erreichen; es ist weiterhin von einer Untererfassung auszugehen.17, 18
Für die Erhebung 2019 wurden bundesweit 6.378 Anschlussverträge (ASV) von den zuständigen Stellen gemeldet (2018: 6.108 ASV; 2017: 6.555 ASV; 2016: 7.008; 2015: 7.173; 2014: 7.290). Die Industrie- und Handelskammern meldeten 5.346 ASV (+4,1%); die Handwerkskammern 1.032 ASV (+5,8%) Tabelle A1.2-6.
Im Bereich Industrie und Handel war der Ausbildungsberuf „Kaufmann/-frau im Einzelhandel“ mit 4.128 ASV 2019 erneut Spitzenreiter bei der Anzahl der Anschlussverträge (2018: 4.107 ASV; 2017: 4.536; 2016: 4.743; 2015: 4.938), was einem Anteil von 77,2% in diesem Bereich entspricht. Auf Platz zwei folgte der Ausbildungsberuf „Fachkraft für Lagerlogistik“ mit 549 ASV (2018: 483 ASV; 2017: 441; 2016: 612; 2015: 537). Auf dem dritten Platz lag der Ausbildungsberuf Straßenbauer/-in (IH) (2019: 120 ASV; 2018: 96 ASV; 2017 und 2016: 90; 2015: 93).
Im Handwerk wurden für die Berufe Maurer/-in (2019: 273 ASV; 2018: 249; 2017: 249; 2016: 225; 2015: 318), Maler/-in und Lackierer/-in (2019: 201 ASV; 2018: 180; 2017: 162; 2016: 213; 2015: 150) Zimmerer/Zimmerin (2019; 153 ASV; 2018: 138; 2017: 150; 2016: 143; 2015: 151) und Straßenbauer/-in (2019: 153 ASV; 2018: 132; 2017: 141; 2016: 111; 2015: 126) die meisten Anschlussverträge gemeldet.
Anschlussverträge
Als „Anschlussverträge“ werden Ausbildungsverträge bezeichnet, die im Anschluss an eine vorausgegangene und abgeschlossene Berufsausbildung neu abgeschlossen werden und zu einem weiteren Abschluss führen. Dabei sind jedoch nur die Verträge für Berufsausbildungen zu berücksichtigen, die in den Ausbildungsordnungen als aufbauende Ausbildungsberufe definiert wurden (i. d. R. Einstieg in das dritte Ausbildungsjahr) oder die unter „Fortführung der Berufsausbildung“ genannt werden. Ein Beispiel ist die Weiterführung einer erfolgreich beendeten zweijährigen Ausbildung zum/zur Bauten- und Objektbeschichter/-in durch eine einjährige Anschlussausbildung zum/zur Maler/-in und Lackierer/-in. Anschlussverträge werden im Rahmen der BIBB-Erhebung zum 30. September nicht als neu abgeschlossene Ausbildungsverträge gezählt, sondern gesondert ausgewiesen.
Tabelle A1.2-6: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge, Anschlussverträge mit Veränderungsrate zum Vorjahr unterteilt nach Zuständigkeitsbereichen in Deutschland
Betriebliche und überwiegend öffentlich finanzierte (außerbetriebliche) Ausbildungsverträge
Für die Erhebung 2019 wurden für 14.367 (2018: 14.883; 2017: 15.879) Ausbildungsverträge Informationen zum Merkmal „überwiegend öffentlich finanziert“19 übermittelt. Das entspricht einem Anteil von 2,7% am Gesamtvolumen der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge. 43% (2018: 45%) dieser Verträge wurden der Kategorie „Förderung für Benachteiligte“, 45% (2018: 41,8%) der Förderung für Menschen mit Behinderung und 11,7% (2018: 13,1%) der Förderung von Bund/Land originär zugeordnet Tabelle A1.2-4, Tabelle A1.2-7. Damit setzte sich der Rückgang der überwiegend öffentlich geförderten Ausbildungsverhältnisse weiter fort (2018: 14.883; 2017: 15.879; 2016: 17.550; 2015: 18.865).20
Überwiegend öffentlich finanzierte Ausbildungen („außerbetriebliche Ausbildung“)
Als „außerbetriebliche Ausbildung“ wird jene Form der Berufsausbildung bezeichnet, die überwiegend öffentlich finanziert wird und der Versorgung von Jugendlichen mit Marktbenachteiligungen, mit sozialen Benachteiligungen, mit Lernschwächen bzw. mit Behinderungen dient. Außerbetriebliche Ausbildung wird nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II und III) und über Länderprogramme durchgeführt. Maßgeblich für die Zurechnung zum außerbetrieblichen Vertragsvolumen ist die Finanzierungsform und nicht der Lernort. Überwiegend öffentlich finanzierte Ausbildung, die in Betrieben stattfindet, zählt demnach zur außerbetrieblichen Ausbildung.
In der BIBB-Erhebung zum 30. September werden aber nur jene überwiegend öffentlich finanzierten Ausbildungsverhältnisse erfasst, die mit einem Ausbildungsvertrag verbunden sind. Ausschlaggebend für die Zuordnung ist, dass über 50% der Kosten des praktischen Teils im ersten Jahr der Ausbildung durch Zuwendungen der öffentlichen Hand bzw. der Arbeitsverwaltungen getragen werden. Schulische Ausbildungsplätze, die in den außerbetrieblichen Stellenmeldungen der BA enthalten sind, bleiben unberücksichtigt, da die entsprechenden Teilnehmenden nicht den rechtlichen Status eines Auszubildenden haben.
Betriebliche Ausbildungsplätze, die mit einer staatlichen Prämie bezuschusst werden, zählen in der Regel nicht zu den überwiegend öffentlich finanzierten Ausbildungsplätzen. Auch die regulären Ausbildungsverhältnisse des öffentlichen Dienstes werden nicht der außerbetrieblichen Ausbildung zugerechnet. Sie sind zwar öffentlich finanziert, richten sich aber nicht an die oben genannten Zielgruppen. Stammen die Ausbildungsverhältnisse des öffentlichen Dienstes aber aus speziellen Programmen (z. B. zur Versorgung marktbenachteiligter Jugendlicher), werden sie ebenfalls zum außerbetrieblichen Vertragsvolumen hinzugerechnet (vgl. Kapitel A5.3).
Tabelle A1.2-7: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge zum 30. September 2019 nach Ländern und Finanzierungsform
Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge in Berufen für Menschen mit Behinderung
Menschen mit Behinderung sollen grundsätzlich in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden (§ 64 BBiG und § 42k HwO (2005); Gericke/Flemming 2013). Für Menschen, für die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung eine solche Ausbildung nicht in Betracht kommt, können die zuständigen Stellen Ausbildungsregelungen nach § 66 BBiG und § 42m HwO (2005) treffen (vgl. Kapitel A3.3). Die BIBB-Erhebung zum 30. September erfasst die Ausbildungsverträge nach diesen Kammerregelungen für die Bereiche Industrie und Handel, Handwerk, Hauswirtschaft und Landwirtschaft. Die Angaben lassen keinen Rückschluss darauf zu, wie viele junge Menschen mit Behinderung eine Ausbildung nach BBiG/HwO absolvieren. Behinderungen, gleich welcher Art, werden im Bereich der dualen Berufsausbildung nach BBiG/HwO statistisch nicht als Merkmal erfasst. Die Anzahl der Menschen mit Behinderungen, die nach den geltenden Ausbildungsordnungen nach BBiG/HwO auf das Arbeitsleben vorbereitet werden, ist deshalb nicht bekannt. Aus den Daten zur Erhebung zum 30. September lässt sich lediglich ermitteln, wie viele Verträge auf der Grundlage einer sogenannten Kammerregelung neu abgeschlossen wurden.
Für die Erhebung 2019 wurden erneut 7.668 neu abgeschlossene Ausbildungsverträge mit Ausbildungsregelungen nach § 66 BBiG/§ 42m HwO (2005) gemeldet (2018: 7.668; 2017: 7.914). Dies entspricht einem Anteil von 1,5% an allen neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen.
In den Bereichen Industrie und Handel (-2,6%/-90 naa), Handwerk (-1,6%/-33 naa) und Hauswirtschaft (-2%/-24 naa) sind Rückgänge zu verzeichnen; für den Bereich Landwirtschaft wurde ein Plus von 14,3% festgestellt (+150 naa). Es wurden mehr Ausbildungsverträge mit Männern (+1%/+48 naa) als mit Frauen abgeschlossen (-1,6%/-45 naa). Männer waren zahlenmäßig in den Bereichen Handwerk (84,6%), Landwirtschaft (78,6%) und Industrie und Handel (62,1%) stärker vertreten; Frauen dominierten den Bereich Hauswirtschaft (82,3%) Tabelle A1.2-4. In den Zuständigkeitsbereichen öffentlicher Dienst, freie Berufe und Seeschifffahrt gab es keine Neuabschlüsse nach § 66 BBiG.
Etwas mehr als zwei Drittel der nach § 66 BBiG/§42 m HwO (2005) neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge wurden nach Datenlage im ersten Jahr der Ausbildung überwiegend öffentlich finanziert (67,9%). Davon entfielen 17,3% auf eine Förderung der Berufsausbildung für sozial Benachteiligte bzw. Lernbeeinträchtigte sowie für Auszubildende, deren Berufsausbildungsverhältnis im ersten Jahr der Ausbildung gelöst wurde und die ihre Ausbildung dann in einer außerbetrieblichen Einrichtung fortsetzten. 81,2% gingen auf eine Förderung der Berufsausbildung für Menschen mit Behinderung zurück, und 1,5% entfielen auf Sonderprogramme vom Bund und den Ländern (in der Regel für marktbenachteiligte Jugendliche).
Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge für neu geordnete Berufe
Für das Ausbildungsjahr 2019 sind vier modernisierte Ausbildungsordnungen in Kraft getreten: zum 1. April 2019 wurde die Änderung der Packmittel-Ausbildungsverordnung21 wirksam und zum 1. August 2019 traten für die drei Ausbildungsberufe Gebäudereiniger/Gebäudereinigerin, Orgelbauer/Orgelbauerin und Papiertechnologe/Papiertechnologin22 modernisierte Ausbildungsordnungen in Kraft (vgl. Kapitel A3.1 und Kapitel A3.2), in denen 1.545 neue Ausbildungsverträge23 abgeschlossen wurden Tabelle A1.2-8. Die 2019 neugeordneten Ausbildungsberufe haben damit einen Anteil von 0,3% an allen im Erhebungszeitraum erfassten neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen.
(Simone Flemming, Ralf-Olaf Granath)
Tabelle A1.2-8: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge in den seit 2015 neu erlassenen oder modernisierten Berufen in Deutschland (Teil 1)
Tabelle A1.2-8: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge in den seit 2015 neu erlassenen oder modernisierten Berufen in Deutschland (Teil 2)
Tabelle A1.2-8: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge in den seit 2015 neu erlassenen oder modernisierten Berufen in Deutschland (Teil 3)
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Das BIBB führt die Erhebung zu den neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen zum 30. September jährlich im Auftrag des BMBF zur Vorbereitung der Berufsbildungsberichterstattung nach § 86 BBiG in direkter Zusammenarbeit mit den für die Berufsausbildung zuständigen Stellen durch. Ausführliche Ergebnisse aus der BIBB-Erhebung zum 30. September 2019 stehen unter https://www.bibb.de/naa309-2019 zur Verfügung. Für weitere Informationen zur Erhebung siehe https://www.bibb.de/dokumente/pdf/naa309/naa309_BIBB-Erhebung_Zusammenfassung_2016.pdf. Die mit der Erhebung 2017 eingeführten interaktiven Regionalkarten stehen für die Erhebung 2019 unter https://www.bibb.de/de/104010.php zur Verfügung.
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10
Für die Berechnungen wurden die Daten mit Stand vom 9. Dezember 2019 verwendet.
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11
Bei der BIBB-Erhebung über neu abgeschlossene Ausbildungsverträge zum 30. September werden bei der Datenerhebung 13 Zuständigkeitsbereiche unterschieden. Für Auswertungen werden die Meldungen für die Bereiche „öffentlicher Dienst“ und „öffentlicher Dienst – Kirche“ sowie die freien Berufe häufig zu sieben Zuständigkeitsbereichen zusammengefasst.
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12
Eine detaillierte Darstellung der Ergebnisse aus der BIBB-Erhebung über neu abgeschlossene Ausbildungsverträge zum 30.09.2019 (geschlechtsspezifische Differenzierung nach Zuständigkeitsbereichen) steht unter https://www.bibb.de/de/103932.php zur Verfügung.
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Für 26 Ausbildungsberufe sehen die Ausbildungsordnungen eine reguläre Ausbildungsdauer von bis zu 24 Monaten vor (vgl. Kapitel A3.1). Die Regelungen für den Beruf „Vorpolierer/-in -Schmuck- und Kleingeräteherstellung“ sind aus dem Jahr 1940 und sollen bei einer möglichen Neuordnung der Schmuckberufe auf den Prüfstand gestellt werden. In Tabelle A1.2-4 taucht er nicht auf, da es seit Jahren keine Meldungen zu neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen für diesen Beruf gibt.
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Die Angaben zu den neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen in zweijährigen Ausbildungsberufen beinhalten nicht die Berufe nach Ausbildungsregelungen für Menschen mit Behinderung (nach § 66 BBiG bzw. § 42m HwO (2005)). Bei der Anteilsbildung in Tabelle A1.2-4 (Teil 2, vierte Zeile) werden diese Angaben auf die Neuabschlüsse in allen dualen Ausbildungsberufen – also inkl. der Berufe nach Ausbildungsregelungen für Menschen mit Behinderung – bezogen. Die Anteilsbildung weicht von der Berechnungsweise bei der Erhebung zum 31. Dezember ab (vgl. Kapitel A5.4).
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Ausführliche Ergebnisse zu Anzahl und Veränderung neu abgeschlossener Ausbildungsverträge 2015 bis 2019 in Berufen mit regulär zweijähriger Ausbildungsdauer siehe https://www.bibb.de/de/103954.php.
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Bei der Analyse des Ausbildungsstellenmarktes werden Anschlussverträge nicht als neu abgeschlossene Ausbildungsverträge gewertet und demzufolge bei der Berechnung von Angebot und Nachfrage nicht berücksichtigt. Das steht damit in Verbindung, dass die Jugendlichen bei der Fortführung ihrer Berufsausbildung auf dem Ausbildungsstellenmarkt in der Regel nicht als Bewerber/-innen auftreten.
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Zur Vorbereitung der Erhebung stellt das BIBB auf den Informationsseiten zur BIBB-Erhebung über neu abgeschlossene Ausbildungsverträge zum 30. September jährlich eine Übersicht zur Verfügung, aus der zu erkennen ist, für welche Berufe es lt. den Ausbildungsordnungen Anschlussverträge geben kann. Vgl. https://www.bibb.de/de/bibb-erhebung_2019_info.php – Stichpunkt Berufslisten für die Erhebung 2019/Liste mit Fortführungsberufen.
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Aus der Praxis ist bekannt, dass die zuständigen Stellen die Fortführung einer Berufsausbildung nach einer bereits erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung als neu abgeschlossenen Ausbildungsvertrag mit verkürzter Ausbildungsdauer registrieren und nicht als Anschlussvertrag.
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19
Grundlage für die Entscheidung, Angaben zum Merkmal Finanzierungsform auch für die BIBB-Erhebung zu übermitteln, war u. a. die Änderung des Berufsbildungsgesetzes im Jahr 2005. Nach § 88 BBiG (2005) wird das Merkmal Finanzierungsform seit dem 01.04.2007 für die Berufsbildungsstatistik der statistischen Ämter des Bundes und der Länder (Erhebung zum 31. Dezember) erhoben. Diese neu hinzugekommenen Informationen für die Berufsbildungsstatistik sollten auch dem BIBB für die Analysen zum Ausbildungsmarkt im Rahmen der BIBB-Erhebung zum 30. September zur Verfügung gestellt werden. Dieses Vorgehen wurde im Sommer 2008 in einem politischen Entscheidungsprozess zwischen Vertretern/Vertreterinnen der Spitzenverbände DIHK, ZDH und BMBF vereinbart. Seit der Erhebung 2009 wird das Merkmal Finanzierungsform bei der BIBB-Erhebung über neu abgeschlossene Ausbildungsverträge zum 30. September erhoben.
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Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Angaben zum Merkmal Finanzierungsform von den zuständigen Stellen nicht vollständig übermittelt werden können, da die Angaben zur Finanzierungsform nicht immer vollständig vorliegen. Es kann nach unserer Einschätzung von einer Untererfassung ausgegangen werden.
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Siehe Bundesgesetzblatt Teil I (2018)12 vom 06.04.2018.
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Vgl. die folgenden Verordnungen: Verordnung über die Berufsausbildung zum Gebäudereiniger/zur Gebäudereinigerin (Gebäudereinigerausbildungsverordnung – GebReinAusbVO) [Fundstelle: Bundesgesetzblatt Teil I (2019)24 vom 04.07.2019], Verordnung über die Berufsausbildung zum Orgelbauer/zur Orgelbauerin (Orgelbauerausbildungsverordnung – OrgBAusbV) [Fundstelle: Bundesgesetzblatt Teil I (2019)04 vom 15.02.2019] und die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin [Fundstelle: Bundesgesetzblatt Teil I (2019)25 vom 11.07.2019].
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Die Berechnung erfolgt unter Einbeziehung der Vorgängerberufe.