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Die nachfolgenden Beschreibungen und Definitionen beziehen sich auf Ausbildungsberufe, die nach BBiG bzw. HwO staatlich anerkannt sind oder als staatlich anerkannt gelten. Als staatlich anerkannt im Sinne des § 4 BBiG gelten nach § 104 Absatz 1 BBiG auch die vor dem 1. September 1969 anerkannten Lehrberufe und Anlernberufe oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, deren Berufsbilder, Berufsbildungspläne, Prüfungsanforderungen und Prüfungsordnungen bis zum Erlass von Ausbildungsordnungen nach § 4 BBiG anzuwenden sind.35

Die Anzahl der anerkannten Ausbildungsberufe nach BBiG und HwO hat sich 2019 im Vergleich zum Vorjahr von 325 auf 324 verringert. Dies ist darin begründet, dass im Jahr 2014 die Ausbildungsordnung für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Speiseeis befristet erlassen wurde und am 31. Juli 2019 außer Kraft trat. Seit 2010 ist damit die Anzahl der anerkannten Ausbildungsberufe von 348 auf 324 gesunken Schaubild A3.1-1.

Schaubild A3.1-1: Struktur anerkannter Ausbildungsberufe 2010 bis 2019

Die Verteilung der Strukturmodelle der Ausbildungsberufe ist im Vergleich zum Vorjahr fast unverändert und setzt die Entwicklungen der letzten 15 Jahre fort:

  • Die Anzahl der Monoberufe ging seit 2010 von 266 auf 238 zurück,
  • die Anzahl der Ausbildungsberufe mit Differenzierung (Fachrichtungen oder Schwerpunkte) hat sich von 2010 (82 Ausbildungsberufe) bis 2019 (86 Ausbildungsberufe) leicht erhöht. Ihr Anteil an allen Ausbildungsberufen stieg auf 27%,
  • Ausbildungsberufe mit Wahlqualifikationen werden seit 2000 erlassen. Damals gab es fünf anerkannte Ausbildungsberufe mit Wahlqualifikationen, bis zum Jahr 2019 ist die Gesamtzahl auf 26 gestiegen,
  • Ausbildungsberufe mit Zusatzqualifikationen können seit 2005 erlassen werden. Ihre Gesamtzahl ist von 2005 bis 2017 langsam, aber stetig auf acht gestiegen, ehe 2018 im Bestreben, durch die Digitalisierung entstandene Ausbildungsbedarfe durch Zusatzqualifikationen abzubilden, gleich weitere zwölf Berufe hinzukamen. Die Gesamtzahl erhöhte sich so auf 20 und blieb 2019 im Vergleich zum Vorjahr unverändert. Aktuell handelt es sich um die folgenden Ausbildungsberufe:
    • Musikfachhändler/Musikfachhändlerin (2009/2015),
    • Buchhändler/Buchhändlerin (2011),
    • Medientechnologe Druck/Medientechnologin Druck (2011),
    • Medientechnologe Siebdruck/Medientechnologin Siebdruck (2011),
    • Tourismuskaufmann (Kaufmann für Privat- und Geschäftsreisen)/Tourismuskauffrau (Kauffrau für Privat- und Geschäftsreisen) (2011),
    • Textilgestalter/Textilgestalterin im Handwerk (2011),
    • Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement (2014),
    • Holzmechaniker/Holzmechanikerin (2015),
    • Anlagenmechaniker/Anlagenmechanikerin (2018),
    • Elektroniker für Automatisierungstechnik/Elektronikerin für Automatisierungstechnik (2018),
    • Elektroniker für Betriebstechnik/Elektronikerin für Betriebstechnik (2018),
    • Elektroniker für Gebäude- und Infrastruktursysteme/Elektronikerin für Gebäude- und Infrastruktursysteme (2018),
    • Elektroniker für Geräte und Systeme/Elektronikerin für Geräte und Systeme (2018),
    • Elektroniker für Informations- und Systemtechnik/Elektronikerin für Informations- und Systemtechnik (2018),
    • Industriemechaniker/Industriemechanikerin (2018),
    • Konstruktionsmechaniker/Konstruktionsmechanikerin (2018),
    • Mechatroniker/Mechatronikerin (2018),
    • Präzisionswerkzeugmechaniker/Präzisionswerkzeugmechanikerin (2018),
    • Werkzeugmechaniker/Werkzeugmechanikerin (2018),
    • Zerspanungsmechaniker/Zerspanungsmechanikerin (2018).

Strukturmerkmale

Monoberufe beschreiben in sich geschlossene Ausbildungsgänge, deren Qualifikationsprofil formal keine Spezialisierung aufweist. Für alle Auszubildenden sind die Ausbildungsinhalte somit identisch.

Ausbildungsberufe mit Differenzierung sind Ausbildungsgänge mit besonderen Ausbildungsinhalten für einzelne Aufgabenbereiche oder Tätigkeitsfelder. Die Differenzierung erfolgt insbesondere in Form von Schwerpunkten und Fachrichtungen. Eine Differenzierung nach Schwerpunkten berücksichtigt betriebliche Besonderheiten. Im zweiten und dritten Ausbildungsjahr beanspruchen Schwerpunkte in der Regel nicht mehr als sechs Monate der gesamten Ausbildungszeit. Wenn branchenspezifische Besonderheiten vorliegen, erfolgt eine stärkere Differenzierung über Fachrichtungen. Das dritte Ausbildungsjahr ist zur Vermittlung der nötigen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vorgesehen. Im Unterschied zu Schwerpunkten werden die Prüfungsanforderungen für jede Fachrichtung festgelegt.

Die Verwendung von Wahlqualifikationen kommt vor allem für hoch spezialisierte Branchen in Betracht, in denen jeder Betrieb ein anderes Spektrum bearbeitet und eine über Fachrichtungen hinausgehende Spezialisierung erforderlich ist. Mit diesem Modell können unterschiedliche „Qualifikationsbündel“ in der zweiten Hälfte der Ausbildung individuell zu einem beruflichen Profil kombiniert werden. Die Anzahl der angebotenen und auszuwählenden Wahlqualifikationseinheiten sowie der zeitliche Umfang während der Ausbildung weisen zum Teil eine erhebliche Variationsbreite auf.

Seit der Novellierung des Berufsbildungsgesetzes 2005 können Zusatzqualifikationen in Ausbildungsordnungen aufgenommen werden, die die berufliche Handlungsfähigkeit ergänzen oder erweitern. In der Regel kann eine nicht gewählte Wahlqualifikation als Zusatzqualifikation absolviert werden, die geprüft und im Zeugnis dokumentiert wird. 

Ausbildungsberufe mit Anrechnungsmöglichkeit

Die Anzahl der Ausbildungsberufe, die auf weitere Berufsausbildungen angerechnet werden können, ist von 2010 (23 Ausbildungsberufe) bis 2019 (21 Ausbildungsberufe) gesunken. Im gleichen Zeitraum stieg die Anzahl der Ausbildungsberufe, auf die andere Ausbildungsberufe angerechnet werden können, von 63 (2010) auf 69 (2019) an Tabelle A3.1-1.

Ausbildungsberufe mit Anrechnungsmöglichkeit

Die Ausbildungsordnungen (AO) regeln eigenständige Ausbildungsberufe mit unterschiedlicher Ausbildungsdauer. Nach dem Berufsbildungsgesetz (§ 5 Abs. 2 Nr. 4 BBiG) kann eine abgeschlossene Berufsausbildung, die 18 bis 24 Monate dauert, in einem in der AO festgelegten Ausbildungsberuf fortgesetzt werden. Diese Berufe, auf die angerechnet werden kann, haben eine Ausbildungsdauer von 36 bis 42 Monaten.

Es wird unterschieden nach Ausbildungsberufen, die angerechnet werden können, und Ausbildungsberufen, auf die angerechnet werden kann. Bei Ausbildungsberufen mit Anrechnungsmöglichkeiten handelt es sich nicht um Stufenausbildung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 BBiG.

Tabelle A3.1-1: Anzahl der Ausbildungsberufe mit Anrechnungsmöglichkeit 2010 bis 20191

Ausbildungsdauer

Die Ausbildungsdauer soll grundsätzlich nicht mehr als drei Jahre und nicht weniger als zwei Jahre betragen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 BBiG). Abweichungen von dieser Regelung sind möglich. So werden beispielsweise auch Ausbildungsberufe mit einer Ausbildungsdauer von dreieinhalb Jahren verordnet.

In den Jahren von 2010 bis 2019 sank die Zahl der Ausbildungsberufe mit einer Ausbildungsdauer von 42 Monaten von 53 auf 52. Die Zahl der Ausbildungsberufe mit einer Ausbildungsdauer von 36 Monaten hat sich im Vergleich zum Vorjahr von 247 auf 246 verringert. Die Anzahl der Ausbildungsberufe mit einer Ausbildungsdauer von 24 Monaten ging von 38 im Jahre 2010 auf 26 im Jahre 2019 zurück Schaubild A3.1-2.

(Petra Steiner)

Schaubild A3.1-2: Anzahl der Ausbildungsberufe nach Ausbildungsdauer 2010 bis 2019

  • 35

    Außerhalb des Geltungsbereichs des BBiG (§ 3 Absatz 2 Nummer 3) gibt es darüber hinaus den vergleichbaren betrieblichen Ausbildungsgang „Schiffsmechaniker/-in“. Dieser Ausbildungsgang wird bei der folgenden Darstellung nicht mitgezählt.