Qualifizierung im Rahmen arbeitsmarktpolitischer Instrumente wird durch die Agenturen für Arbeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) gefördert. Die Förderung hilfebedürftiger erwerbsfähiger Personen durch die Jobcenter erfolgt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Fördervoraussetzungen
Die Förderung der beruflichen Weiterbildung ist in den §§ 81 ff. SGB III geregelt. Voraussetzung für eine Förderung durch die BA ist die Feststellung, dass durch eine Weiterbildung eine berufliche Eingliederung erreicht oder drohende Arbeitslosigkeit abgewendet werden kann, oder dass sie wegen fehlenden Berufsabschlusses notwendig ist. Außerdem muss eine Beratung durch die Agentur für Arbeit stattgefunden haben und Maßnahme und Träger müssen für die Förderung zugelassen sein.
Liegen die Voraussetzungen für eine Förderung vor, wird grundsätzlich ein Bildungsgutschein ausgestellt, mit dem die Übernahme der Weiterbildungskosten zugesichert wird. Der Bildungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional und auf bestimmte Bildungsziele beschränkt werden.
Neben den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die durch die Agenturen für Arbeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) gefördert werden, gehören auch hilfebedürftige erwerbsfähige Personen, die nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gefördert werden, zu den förderfähigen Personen. Im Rechtskreis SGB II können abweichend von dem üblichen Bildungsgutscheinverfahren Weiterbildungsmaßnahmen vergeben werden, wenn die Eignung und die persönlichen Lebensverhältnisse des Arbeitssuchenden dies erfordern und keine geeignete Maßnahme verfügbar ist. Dadurch soll die Weiterbildungsteilnahme arbeitsmarktfernerer Personengruppen erleichtert werden (§ 16(3a) SGB II).
Für Sonderprogramme der BA gelten spezielle Förderbedingungen.
Förderstatistik der Bundesagentur für Arbeit (BA)
In der Förderstatistik werden Förderungen bzw. Teilnahmen von Personen an Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung erfasst. Gezählt werden nicht Personen, sondern Förderfälle bzw. Teilnahmen; eine Person, die in einem Zeitraum oder an einem Zeitpunkt mehrere Förderleistungen erhält, wird daher mehrfach gezählt.
Mit dem zum 1. August 2016 in Kraft getretenen Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz – AWStG) wurden die gesetzlichen Regelungen verändert, um insbesondere für gering qualifizierte oder ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Langzeitarbeitslose den Zugang zu beruflicher Weiterbildung zu verbessern. Seit 01.08.2016 kann der Erwerb von Grundkompetenzen, insbesondere in den Bereichen Lesen, Schreiben, Mathematik und Informations- und Kommunikationstechnologien, gefördert werden, wenn dies zur Vorbereitung einer erfolgreichen Teilnahme an einer abschlussbezogenen Weiterbildung erforderlich ist. Um die Motivation zu erhöhen, abschlussbezogene Weiterbildungen erfolgreich zu absolvieren, kann für Weiterbildungsmaßnahmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führen (für Maßnahmen, die vor Ablauf des 31.12.2020 beginnen), den Teilnehmerinnen und Teilnehmern nach Bestehen der Zwischen- bzw. Abschlussprüfung eine Prämie gezahlt werden.
Für das Jahr 2018 gab es keine relevanten Änderungen bezüglich der arbeitsmarktpolitischen Instrumente. Änderungen zur Weiterbildungsberatung und der Förderung Beschäftigter, die für 2019 mit dem Qualifizierungschancengesetz eingeführt wurden, werden zusammen mit den Daten für 2019 im nächsten Datenreport erläutert.
Zu den arbeitsmarktpolitischen Instrumenten, die Personen in den Rechtskreisen SGB II und SGB III Qualifizierung ermöglichen, zählen die berufliche Weiterbildung, die berufliche Weiterbildung für behinderte Menschen sowie die ESF-Qualifizierung während Kurzarbeit Tabelle B3.1-1.
Tabelle B3.1-1: Teilnahme an beruflicher Weiterbildung in den Rechtskreisen SGB III und SGB II im Jahr 2018
Förderung der beruflichen Weiterbildung (FbW)
Die Förderung von Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung nach SGB III (Arbeitsförderung) und nach SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) ist eines der wesentlichen Elemente der aktiven Arbeitsförderung. Sie soll die individuellen Chancen von Menschen am Arbeitsmarkt und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen verbessern. Dazu können Qualifikationen an geänderte Anforderungen angepasst oder bislang fehlende Berufsabschlüsse erworben werden.
In den vergangenen acht Jahren entwickelte sich die Förderung beruflicher Weiterbildung relativ konstant – nach einem vorübergehenden Anstieg der Förderung beruflicher Weiterbildung mit einem Höhepunkt 2009. Im Jahr 2018 ist die Zahl der Eintritte in Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung gegenüber dem Vorjahr erneut gesunken (-3,2 %). Diese Abnahme fiel in den neuen Bundesländern mit 10,3% deutlich höher aus als in den alten Bundesländern (-0,4%). Auch der durchschnittliche Jahresbestand war in den letzten sechs Jahren relativ konstant, mit einer Tendenz des Anwachsens der Teilnehmenden aus dem Rechtskreis SGB III. Der Anteil von Maßnahmen, die nach SGB III gefördert wurden, am Jahresdurchschnittsbestand lag zwischen ca. 49,4 % (2012) und 65% (2018). In den alten Bundesländern lag der Anteil der SGB III geförderten Maßnahmen in diesem Zeitraum immer über 50%, während in den neuen Bundesländern bis einschließlich 2016 der Anteil an SGB-II-Förderungen im Bestand überwog; 2017 hat der SGB-III-Anteil im Jahresdurchschnittsbestand in den neuen Bundesländern mit 52,2% erstmals mehr als die Hälfte des Jahresdurchschnittsbestandes erreicht und ist 2018 auf 57,4% angestiegen Schaubild B3.1-1, Schaubild B3.1-2.
Der Anteil der Eintritte von Frauen in FbW-Maßnahmen betrug im Jahr 2018 wie in den beiden Vorjahren 43,7%. Der Anteil von Eintritten in Maßnahmen mit Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf war 2018 im Vergleich zum Vorjahr mit 15,0% ebenfalls unverändert. Bei dieser Zahl ist zu berücksichtigen, dass als „berufliche Weiterbildung mit Abschluss“ Gruppen- und betriebliche Einzelumschulungen gefasst werden. Maßnahmen, die auf die Teilnahme an einer sog. Externenprüfung vorbereiten, sowie zertifizierte Teilqualifikationen sind darin nicht enthalten. Von den Eintritten in berufliche Weiterbildung entfielen 2018 39,7% auf Personen ohne Berufsabschluss (2017: 33,9%) Tabelle B3.1-2.
Schaubild B3.1-1: Eintritte in Förderung der beruflichen Weiterbildung (SGB II und SGB III) von 2009 bis 2018 (inkl. Reha)
Schaubild B3.1-2: Durchschnittlicher Jahresbestand in Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung nach SGB II und SGB III von 2009 bis 2018 (inkl. Reha)
Tabelle B3.1-2: Eintritte in FbW (inkl. Reha) nach ausgewählten Merkmalen 2012 bis 2018 (in %)
Der Anteil der unter 25-Jährigen bei den Eintritten lag 2018 ebenfalls fast unverändert bei 7,2%. Der Fokus bei der Betreuung der unter 25-Jährigen mit Qualifikationsbedarf liegt auf der Vermittlung in Berufsausbildung. Der Anteil der Ausländer/-innen an den Eintritten in Weiterbildung ist weiter gestiegen, von 21,4% auf 23,7%. Der Anteil von Langzeitarbeitslosen ging 2018 von 11,0% weiter auf 10,3% zurück (Statistisches Bundesamt 2018; 2019).
Da Geringqualifizierte auch weiterhin schlechtere Arbeitsmarktchancen haben – die Arbeitslosenquote von Personen ohne Berufsabschluss betrug 2018 18,3%, und 52% aller Arbeitslosen waren ohne Berufsabschluss (Bundesagentur für Arbeit 2019: Arbeitsmarkt 2018, S. 19) –, unterstützt die BA abschlussorientierte Qualifizierungen sowohl im Programm WeGebAU (Zielgruppe gering qualifizierte Beschäftigte) als auch mit der 2010 gestarteten Initiative zur Flankierung des Strukturwandels (IFlaS) (Zielgruppe: gering qualifizierte Arbeitslose) und der Initiative Zukunftsstarter (Zielgruppe: Erwachsene zwischen 25 und 35 Jahren ohne Berufsabschluss). Zu den abschlussorientierten Qualifizierungen zählen neben den Umschulungen (als betriebliche Einzel- oder Gruppenumschulungen) auch Vorbereitungskurse auf die Externenprüfung oder Qualifizierungen, die in aufeinander aufbauenden Teilqualifikationen strukturiert sind. Gefördert werden können Qualifizierungen in Berufen, für die nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist (vgl. Kapitel B3.4).
WeGebAU (Förderung der Weiterbildung Geringqualifizierter und beschäftigter älterer Arbeitnehmer/-innen in Unternehmen)
Im Fokus des erstmals 2006 aufgelegten, seit April 2012 entfristeten Programms steht eine Anschubfinanzierung für die Weiterbildung von Beschäftigten, insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen, und von geringqualifizierten Beschäftigten, um ihnen zusätzliche Qualifikationen für den Arbeitsmarkt zu verschaffen und ihre Beschäftigungschancen und -fähigkeit zu erhalten bzw. zu erweitern.
Das Programm WeGebAU bietet als Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung Zuschüsse zu Weitbildungskosten und einen Arbeitsentgeltzuschuss für weiterbildungsbedingte Ausfallzeiten sowie eine Pauschale zu den Sozialversicherungsbeiträgen (§ 82 SGB III). Der Umfang der jeweiligen Förderungen hängt von zahlreichen Faktoren ab, wie Betriebsgröße und Alter der Beschäftigten Schaubild B3.1-3.
Im Rahmen des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland (Konjunkturpaket II) wurden die Förderungsmöglichkeiten, befristet bis 31.12.2010, um die Personengruppe der Arbeitnehmer/-innen erweitert, deren Berufsabschluss mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren mindestens vier Jahre zurückliegt und die in den letzten vier Jahren nicht an einer mit öffentlichen Mitteln geförderten beruflichen Weiterbildung teilgenommen haben. Nach einem Rückgang der Eintritte um ca. 70% von 102.450 im Jahr 2010 auf 29.029 im Jahr 2011 und weiter auf 18.404 Förderungen im Jahr 2012, der insbesondere auf den Wegfall der Fördergrundlage für qualifizierte Beschäftigte zurückzuführen war, sind die Zugänge seither wieder angestiegen und lagen 2018 bei 36.877 Schaubild B3.1-4.
Schaubild B3.1-3: Aufbau des Programms WeGebAU
Schaubild B3.1-4: Sonderprogramm „WeGebAU“ – Zugang und Bestand 2008 bis 20181
Initiative Zukunftsstarter
Unter dem Namen „Zukunftsstarter“ wird im Zeitraum vom 1. August 2016 bis 2020 die Initiative „Erstausbildung junger Erwachsener“ (ursprüngliche Laufzeit 2013 bis 2015) fortgesetzt, mit dem Ziel, bis 2020 120.000 junge Erwachsene zwischen 25 und 35 Jahren ohne Berufsabschluss (vgl. Kapitel A11, Kapitel B3.4) für eine abschlussorientierte Qualifizierung zu gewinnen. Im Jahr 2018 haben 27.000 (2017: 28.000) junge Erwachsene eine abschlussorientierte Weiterbildung begonnen, davon 17.000 im Rechtskreis SGB III und 9.000 im Rechtskreis SGB II. Zusätzlich haben 8.000 junge Erwachsene eine nicht geförderte Berufsausbildung aufgenommen (Bundesagentur für Arbeit 2019: Geschäftsbericht 2018).
(Katrin Gutschow)