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„Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten und anzupassen oder zu erweitern und beruflich aufzusteigen. Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen“ (§ 1 Absatz 4 und 5 BBiG). Rechtsgrundlagen für Fortbildungs- und Umschulungsverordnungen sind das BBiG, die HwO, das Seearbeitsgesetz292 und das Bundesbeamtengesetz.

Es gibt 220 Rechtsverordnungen und Regelungen des Bundes für die berufliche Fortbildung und Umschulung sowie für die Eignung der Ausbilder/-innen (Stand: April 2020; Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe siehe https://www.bibb.de/de/65925.php293).

Diese umfassen:

  • 95 Rechtsverordnungen über handwerkliche Meisterprüfungen (siehe Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe 3.2.1.1),
  • sieben fortgeltende Regelungen bei handwerklichen Meisterprüfungen (siehe 3.2.1.2),
  • 47 Rechtsverordnungen über die Anforderungen in Meisterprüfungen (siehe 3.2.1.3),
  • 71 Rechtsverordnungen zur beruflichen Fortbildung (siehe 3.2.2),
  • eine Rechtsverordnung zur Regelung der beruflichen Umschulung (siehe 3.2.3) und
  • eine Rechtsverordnung über die Eignung der Ausbilder/-innen (siehe 3.2.4).

Im Jahr 2019 wurden insgesamt elf Rechtsverordnungen des Bundes zum Thema Fortbildung erlassen:

  • Revierjagdmeister/-in,
  • Fotografenmeister/-in, 
  • Geprüfte/-r Meister/-in für Veranstaltungstechnik, 
  • Geprüfte/-r Medienfachwirt/-in, 
  • Geprüfte/-r Industriemeister/-in Fachrichtung Printmedien, 
  • Kraftfahrzeugtechnikermeister/-in, 
  • Geprüfte/-r Fachwirt/-in im E-Commerce, 
  • Geprüfte/-r Restaurator/-in im Handwerk, 
  • Geprüfte/-r Betriebswirt/-in nach dem BBiG, 
  • Karosserie- und Fahrzeugbauermeister/-in, 
  • Klavier- und Cembalobauermeister/-in.     

Regelungen der zuständigen Stellen für die berufliche Fortbildung und Umschulung

Die zuständigen Stellen (siehe Teil 4 des Verzeichnisses der anerkannten Ausbildungsberufe) können Rechtsvorschriften zu den Themen Fortbildung und Umschulung (§§ 54, 59 BBiG bzw. §§ 42a, 42f HwO) erlassen. Gegenwärtig gibt es 2.493 Rechtsvorschriften zu 738 Fortbildungsberufen und 24 Rechtsvorschriften zu zwölf Umschulungsberufen. 

Zudem gibt es 241 landesrechtliche Weiterbildungsregelungen für Berufe im Gesundheits- und Sozialwesen (siehe im Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe 2.2.3).

(Joachim von Hagen)

Fortbildungsordnungen des Bundes

Im Gegensatz zu Ausbildungsordnungen, in denen u. a. die zu vermittelnden beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sachlich und zeitlich gegliedert festgeschrieben werden, definieren die als Rechtsverordnungen erlassenen Fortbildungsregelungen im Wesentlichen die Prüfungsanforderungen. Nach den Regelungen des BBiG und der HwO sind in den Fortbildungsordnungen festzulegen (§ 53 Abs. 2 BBiG bzw. § 42 Abs. 2 HwO)294:

  • die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses,
  • das Ziel, der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung,
  • die Zulassungsvoraussetzungen sowie
  • das Prüfungsverfahren.

Umschulungsordnungen des Bundes

Bei den Umschulungsordnungen (§ 58 BBiG bzw. § 42e HwO) wird eine geordnete und einheitliche Regelung festgelegt. Bestandteil der Rechtsverordnungen sind folgende Sachverhalte:

  • die Bezeichnung des Umschulungsabschlusses,
  • Ziel, Inhalt, Art und Dauer der Umschulung,
  • die Anforderungen der Umschulungsprüfung und die Zulassungsvoraussetzungen sowie
  • das Prüfungsverfahren der Umschulung unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse der beruflichen Erwachsenenbildung.
  • 292

    Es liegen keine Rechtsverordnungen vor.

  • 293

    Das Verzeichnis der ankerkannten Ausbildungsberufe 2020 erscheint voraussichtlich im Juni 2020.

  • 294

    BBiG und HwO in der bis 31.12.2019 geltenden Fassung.