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Die Anerkennungsgesetze von Bund und Ländern verfolgen zwei Zielsetzungen: Zum einen sollen sie die Integration bereits in Deutschland lebender Personen mit ausländischen Abschlüssen verbessern und zum anderen zur Fachkräftesicherung durch qualifizierte Einwanderung beitragen. Für das Anerkennungsgesetz des Bundes liegen Ergebnisse zur Nutzung und Anwendung aus mittlerweile acht Jahren vor.376 Sie beruhen auf der amtlichen Statistik nach § 17 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG).377 Auch für die Anerkennungsgesetze der Länder liegt eine amtliche Statistik vor, die seit dem Berichtsjahr 2016 vom Statistischen Bundesamt zu einer koordinierten Länderstatistik zusammengeführt wird.

Im Jahr 2019 beantragten im Ausland qualifizierte Fachkräfte in insgesamt 43.128 Fällen die berufliche Anerkennung ihrer Abschlüsse in Deutschland. In mehr als drei Viertel der Fälle (33.120) handelte es sich um bundesrechtlich geregelte und in knapp einem Viertel (10.005) um landesrechtlich geregelte Berufe.378 Bei den Bundesberufen stellte dies erneut einen deutlichen Anstieg im Vergleich zum Vorjahr (29.202) dar; bei den Landesberufen blieb es beim Vorjahresniveau (9.912). Bei den Bundesberufen dominierten 2019 mit dem Arztberuf (Approbation) und der Gesundheits- und Krankenpflege379 dieselben zwei Berufe wie schon in den Vorjahren mit großem Abstand zu anderen Berufen das Antragsgeschehen, wie weiter unten ausgeführt ist. Diese beiden stellten fast zwei Drittel der Anträge (64,6%). Bei den Landesberufen steuerten drei Berufe fast zwei Drittel der Anträge bei: Ingenieur/-in (3.105 Anträge), Lehramt bzw. Lehrer/-in (2.397) sowie Erzieher/-in (1.083). Es folgte mit weniger Abstand der Beruf Sozialpädagoge/Sozialpädagogin (813).

Daneben wurden 2019 weitere 29.421 im Ausland erworbene Hochschulabschlüsse bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) für eine Zeugnisbewertung vorgelegt.380 Hier wird zwar eine andere Art von Verfahren angewandt, es dient aber auch der Integration von im Ausland qualifizierten Fachkräften in den deutschen Arbeitsmarkt und kann ebenfalls die Einreise zwecks Erwerbstätigkeit ermöglichen. Die Zeugnisbewertung wird bei Hochschulabschlüssen angeboten, wenn keine Ausübung eines reglementierten Berufs angestrebt wird, beispielweise für die Abschlüsse zum/zur Mathematiker/-in, Soziologe/Soziologin.

Anerkennungsgesetze von Bund und Ländern

Am 1. April 2012 trat auf Bundesebene das Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen – kurz Anerkennungsgesetz – in Kraft.381 Es handelt sich dabei um ein Artikelgesetz, das neben dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) auch Änderungen und Anpassungen in den berufsrechtlichen Fachgesetzen und -verordnungen beinhaltet (bspw. in der HwO und Bundesärzteordnung).

Zwischen August 2012 und Juli 2014 traten 16 Anerkennungsgesetze der Länder in Kraft, die entsprechende Regelungen für Berufe in Länderzuständigkeit beinhalten. Je nach Beruf und Land ist die Anerkennung durch das BQFG, Fachrecht und Verordnungen oder eine Verbindung von Beidem geregelt (vgl. Ekert u. a. 2019, S. 73).

Berufe im Anerkennungsgesetz des Bundes

Rund 600 Berufe fallen unter das Anerkennungsgesetz des Bundes. Dabei wird zwischen reglementierten und nicht reglementierten Berufen unterschieden.

Bei reglementierten Berufen ist die Anerkennung eine Voraussetzung für die Berufsausübung in Deutschland. Reglementiert sind insbesondere die Gesundheitsberufe, wie beispielsweise Ärztin/Arzt und Physiotherapeut/-in, aber auch weitere Berufe wie Steuerberater/-in oder die Meisterberufe des zulassungspflichtigen Handwerks, wie z. B. Bäckermeister/-in.

Nicht reglementierte Berufe sind die dualen Ausbildungsberufe, also z. B. Industriemechaniker/-in  oder Maurer/-in, aber auch bestimmte Fortbildungsabschlüsse. Hier ist der Nachweis der Gleichwertigkeit keine zwingende Voraussetzung für eine Arbeitsaufnahme, sondern dient der Transparenz. Im Bereich des Zuwanderungsrechts ist die Anerkennung auch in den Ausbildungsberufen in der Regel eine Voraussetzung für die Zuwanderung zum Zwecke der Erwerbstätigkeit in Deutschland.

Einwanderungsinteressierte können bereits vom Ausland aus ein Anerkennungsverfahren in Deutschland beantragen. Die Zahl der sogenannten Auslandsanträge ist bei den Berufen des Bundes 2019 ebenfalls erneut gestiegen, auf nunmehr rund 30%. Für Fachkräfte in Drittstaaten, also außerhalb von EU/EWR/Schweiz, ist dies in der Regel382 eine der Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit oder Arbeitsplatzsuche in Deutschland. Das erfolgreiche Durchlaufen der komplexen Anerkennungs- und Visumsverfahren stellt besonders zuwandernde Fachkräfte aus Drittstaaten immer wieder vor zahlreiche Herausforderungen, wie eine Studie des Anerkennungsmonitoring verdeutlicht (vgl. Best u. a. 2019).

Im Jahr 2020 wurde eine Reihe von Maßnahmen wirksam, die diesen Herausforderungen begegnen sollen: Neben gesetzlichen Änderungen durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz wie beispielsweise dem beschleunigten Fachkräfteverfahren383 sollen durch neue Akteure und Abläufe Lücken in der Beratung und in der Zuständigkeit für sich noch im Ausland befindliche Fachkräfte geschlossen werden. Zum einen bietet die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA) eine vertiefte Beratung und Antragsbegleitung für zuwanderungsinteressierte Fachkräfte im Ausland an. Die ZSBA wurde bei der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der BA in Bonn eingerichtet und hat zum 1. Februar 2020 ihre Arbeit aufgenommen.384 Zum anderen sind neue Zuständigkeiten von Ausländerbehörden (ABH) eingeführt, mit zum Teil bereits eingerichteten zentralen ABH und Bündelungen bei bestimmten Visaangelegenheiten.385 Zudem wurden auch staatlich getragene Rekrutierungsprojekte intensiviert. Die in Deutschland und den meisten Staaten der Welt ab dem Frühjahr 2020 ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie dürften die Inanspruchnahme der neuen Möglichkeiten ganz erheblich eingeschränkt oder gebremst haben. Ergebnisse der amtlichen Statistik zum Anerkennungsgeschehen im Pandemiejahr 2020 werden für den Spätsommer 2021 erwartet.

Im Folgenden wird die Entwicklung der Zahlen zu Anerkennungsverfahren bis zum Stichtag 31. Dezember 2019 anhand der amtlichen Statistik dargestellt. Sie gibt Auskunft über die von den zuständigen Stellen bearbeiteten Verfahren und Merkmale der Antragstellenden sowie über die bis zum Jahresende 2019 getroffenen Entscheidungen. Als weitere Informationsquelle werden die Zugriffszahlen auf das Anerkennungsportal herangezogen. Für sie gilt als Stichtag der 31. Dezember 2020. Sie können als ein Frühindikator des Interesses an beruflicher Anerkennung gelten. Während sich die amtliche Statistik nur auf die Berufe in Bundeszuständigkeit  bezieht, enthalten die Zugriffszahlen auf das Anerkennungsportal sowohl Abrufe von Informationen zu bundes- als auch zu landesrechtlich geregelten Berufen sowie darüber hinaus zu akademischen Abschlüssen.

Ergebnisse der amtlichen Statistik386

Für das Berichtsjahr 2019 meldeten die zuständigen Stellen wie bereits oben erwähnt 33.120 Anträge auf Anerkennung einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation für bundesrechtlich geregelte Berufe (+13,4% im Vergleich zum Vorjahr). Erneut bezogen sich die meisten Anträge (79,0%) dabei auf reglementierte Berufe, die verbleibenden 21,0% auf nicht reglementierte Berufe. Im Vergleich zum Vorjahr stieg das Aufkommen bei reglementierten Berufen um +15,9%, bei nicht reglementierten Berufen um +5,0%. Seit Inkrafttreten des Anerkennungsgesetzes des Bundes am 1. April 2012 verzeichnet die amtliche Statistik zu bundesrechtlich geregelten Berufen insgesamt 173.823 Anträge auf Anerkennung. Schaubild D4-1 verdeutlicht die Antragszahlen und deren steigende Entwicklung von 2012 bis 2019.387

Schaubild D4-1: Entwicklung der Anträge zu bundesrechtlich geregelten Berufen nach Art der Reglementierung, 2012 bis 2019 (absolut)

Auslandsanträge

Der Rechtsanspruch auf ein Anerkennungsverfahren gilt unabhängig vom Wohnort der Anerkennungsinteressierten. Daher können auch im Ausland lebende Personen einen Antrag auf Anerkennung ihrer ausländischen Berufsqualifikation stellen. Für 2019 meldeten die zuständigen Stellen 9.840 sogenannte Auslandsanträge und damit das bisher höchste Aufkommen seit Inkrafttreten des Anerkennungsgesetzes.388 Das Aufkommen entsprach 29,7% der insgesamt 33.120 Anträge. Die Auslandsanträge bezogen sich in erster Linie auf medizinische Gesundheitsberufe.389 Mit 7.218 Auslandsanträgen rangierte dabei der Beruf Gesundheits- und Krankenpfleger/Gesundheits- und Krankenpflegerin deutlich an erster Stelle, gefolgt von Ärztin/Arzt (909 Auslandsanträge) und Physiotherapeut/Physiotherapeutin (231 Auslandsanträge). Insgesamt entfielen 92,3% der Auslandsanträge auf reglementierte Berufe, 7,7% auf nicht reglementierte Berufe.

71,8% der 9.840 Auslandsanträge stammten aus Drittstaaten, etwas mehr als ein Viertel (28,2%) aus Ländern der EU/EWR/Schweiz. Am zahlreichsten wurden die Auslandsanträge von den Philippinen aus gestellt (1.668 Auslandsanträge), gefolgt von Serbien (1.107 Auslandsanträge) und Ungarn (909 Auslandsanträge). Insgesamt verzeichnet die amtliche Statistik seit Inkrafttreten des Anerkennungsgesetzes 28.947 Auslandsanträge. Schaubild D4-2 zeigt die Entwicklung der Auslandsanträge von 2012 bis 2019.390

Schaubild D4-2: Entwicklung der Antragszahlen zu bundesrechtlich geregelten Berufen bei Anträgen aus dem Ausland (Auslandsanträge), 2012 bis 2019 (absolut)

Deutscher Referenzberuf

Bei den 33.120 Anträgen aus dem In- und Ausland zeigte sich 2019 erneut die ungebrochen hohe Nachfrage nach Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen für medizinische Gesundheitsberufe; über drei Viertel der Anträge (78,7%) entfielen auf diesen Bereich.391 Am antragsstärksten waren dabei wie in den Vorjahren die beiden Berufe Gesundheits- und Krankenpfleger/Gesundheits- und Krankenpflegerin (14.859 Anträge) sowie Ärztin/Arzt (6.525 Anträge). Beides sind reglementierte Berufe und die Bescheidung der vollen Gleichwertigkeit durch ein Anerkennungsverfahren ist Voraussetzung für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung bzw. für die Erteilung der Approbation. Besonders die Nachfrage nach Anerkennung bei Berufen der Gesundheits- und Krankenpflege stieg 2019 nochmals merklich an (+29,3% im Vergleich zum Vorjahr).392 Bei nicht reglementierten Berufen bildeten Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement, Elektroniker/-in und Elektroanlagenmonteur/-in die drei antragsstärksten Berufe. Schaubild D4-3 zeigt die zehn häufigsten deutschen Referenzberufe für das Jahr 2019. Sie umfassen 79,5% der Anträge.393

Schaubild D4-3: Anzahl der Anträge zu bundesrechtlich geregelten Berufen bei den zehn häufigsten Referenzberufen, Ausbildungsstaaten und Staatsangehörigkeiten, 2019 (absolut)

Ausbildungsstaat

2019 hatten die Antragstellenden ihre berufliche Qualifikation am häufigsten in Bosnien und Herzegowina (3.081 Anträge), auf den Philippinen (2.589 Anträge) und in Serbien (2.571 Anträge) erworben. Syrien, das 2018 den antragsstärksten Ausbildungsstaat gebildet hatte, rangierte 2019 mit 2.514 Anträgen an vierter Stelle.394 Während Bosnien und Herzegowina einen leichten Zuwachs von +7,0% im Vergleich zum Vorjahr verzeichnete, stieg die Nachfrage zur Anerkennung philippinischer Qualifikationen 2019 nochmals deutlich an (+61,4% im Vergleich zum Vorjahr).395 Nahezu alle Anträge auf Anerkennung philippinischer Qualifikationen bezogen sich 2019 dabei auf die Gesundheits- und Krankenpflege (98,3%).

Insgesamt haben Qualifikationen aus Drittstaaten in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen: Seit 2016 umfassen sie mehr als die Hälfte des jährlichen Antragsaufkommens. Dieser Trend setzte sich auch 2019 fort: 71,7% der insgesamt 33.120 Anträge entfielen auf Qualifikationen aus Drittstaaten, etwas mehr als ein Viertel (28,2%) auf Ausbildungsstaaten aus dem Bereich der EU/EWR/Schweiz.396 Die zehn häufigsten Ausbildungsstaaten 2019 in Schaubild D4-3 umfassen 54,7% der Anträge.

Die amtliche Statistik gibt auch Auskunft zur Staatsangehörigkeit der Antragstellenden: Analog zu den antragsstärksten Ausbildungsstaaten stellten 2019 am häufigsten bosnisch-herzegowinische und serbische Staatsangehörige Anträge auf Anerkennung, gefolgt von Philippinerinnen und Philippinern. Deutsche, die bis einschließlich 2016 die größte Gruppe unter den Staatsangehörigkeiten gebildet hatten, lagen 2019 an fünfter Stelle. Schaubild D4-3 zeigt die zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten für das Jahr 2019. Sie umfassen 57,7% der Anträge.

Ausgang der Anerkennungsverfahren – Gesamtschau 2019

Für das Jahr 2019 meldeten die zuständigen Stellen 34.695 beschiedene Verfahren zu bundesrechtlich geregelten Berufen, 5.979 mehr als im Vorjahr. Die Hälfte der 34.695 beschiedenen Verfahren (50,2%) endeten mit einem Bescheid über die volle Gleichwertigkeit, fast jedem zehnten (9,5%) sprachen die zuständigen Stellen eine teilweise Gleichwertigkeit aus. Bei über einem Drittel (37,6%) wurde 2019 die „Auflage“ einer Ausgleichsmaßnahme erteilt, deren Absolvierung zum 31.12.2019 noch ausstand. Der Anteil an Verfahren, bei denen die zuständigen Stellen keine Gleichwertigkeit feststellten, lag erneut im niedrigen einstelligen Prozentbereich Schaubild D4-4.

Ausgang der Anerkennungsverfahren

Das Ergebnis der Anerkennungsverfahren unterscheidet sich formal bei reglementierten und nicht reglementierten Berufen:

Nicht reglementierte Berufe: Hier können die zuständigen Stellen als Ergebnis der Gleichwertigkeitsprüfung die volle, teilweise oder keine Gleichwertigkeit bescheiden. Das Anerkennungsverfahren ist einstufig und mit der Ausstellung eines entsprechenden Bescheides abgeschlossen. Bei teilweiser Gleichwertigkeit haben die Antragstellenden die Möglichkeit, die Unterschiede zwischen der ausländischen Berufsqualifikation und dem deutschen Referenzberuf durch eine Anpassungsqualifizierung auszugleichen. Im Anschluss kann die volle Gleichwertigkeit beschieden werden. Dafür bedarf es einer erneuten Antragstellung.

Reglementierte Berufe: Hier können die zuständigen Stellen als Ergebnis der Gleichwertigkeitsprüfung eine volle Gleichwertigkeit, keine Gleichwertigkeit oder die „Auflage“ einer Ausgleichsmaßnahme bescheinigen. Das Anerkennungsverfahren kann zweistufig sein. Die zuständigen Stellen können auf Grundlage der Dokumentenprüfung unmittelbar die volle oder keine Gleichwertigkeit feststellen und das Verfahren damit beenden. Ergibt die Gleichwertigkeitsprüfung wesentliche Unterschiede zwischen der ausländischen Berufsqualifikation und dem deutschen Referenzberuf, wird zunächst eine Ausgleichsmaßnahme auferlegt (Eignungs- bzw. Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang). Absolvieren die Antragstellenden diese erfolgreich, ergeht im Anschluss ein Bescheid über die volle Gleichwertigkeit. Dementsprechend kann den in Schaubild D4-4 dargestellten vollen Gleichwertigkeiten bei reglementierten Berufen eine erfolgreich absolvierte Ausgleichsmaßnahme vorausgegangen sein. Sind neben der vollen Gleichwertigkeit auch alle weiteren Voraussetzungen erfüllt (bspw. eine bestandene Fachsprachprüfung), erfolgt die Berufszulassung (bspw. die Approbation oder Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung).

Schaubild D4-4: Ergebnisse der beschiedenen Verfahren zu bundesrechtlich geregelten Berufen 2019, gesamt sowie differenziert nach Regelungsbereich und Ausbildungsstaat (in %)

Ausgang der Anerkennungsverfahren bei reglementierten und nicht reglementierten Berufen

Analog zu den Anträgen lag der überwiegende Teil der beschiedenen Verfahren 2019 im Bereich der reglementierten Berufe (27.819 beschiedene Verfahren). Zu nicht reglementierten Berufen beschieden die zuständigen Stellen 6.876 Verfahren. Auch differenziert nach Regelungsbereich wird deutlich, dass 2019 jeweils etwa die Hälfte der Anerkennungsverfahren mit einer vollen Gleichwertigkeit endete (reglementierte Berufe: 50,4%; nicht reglementierte Berufe: 49,3%). Bei reglementierten Berufen kann der Weg zur vollen Gleichwertigkeit über eine zunächst auferlegte und erfolgreich absolvierte Ausgleichsmaßnahme führen: 2019 hatten Antragstellende der Statistik zufolge bei 5.466 der insgesamt 14.019 mit voller Gleichwertigkeit beschiedenen Verfahren zu reglementierten Berufen eine solche Maßnahme absolviert.

Bei 46,9% der 27.819 beschiedenen Verfahren zu reglementierten Berufen erging 2019 die „Auflage“ einer Ausgleichsmaßnahme, die zum 31.12.2019 nicht absolviert war. Im Bereich der nicht reglementierten Berufe sprachen die zuständigen Stellen neben der vollen Gleichwertigkeit auch häufig eine teilweise Gleichwertigkeit aus (48,0%) Schaubild D4-4.

Ausgang der Anerkennungsverfahren bei Qualifikationen aus Drittstaaten und der EU/ EWR/Schweiz

Die Differenzierung nach der Herkunft der Qualifikationen (Ausbildungsstaat) zeigt ebenso analog zum Antragsaufkommen, dass den beschiedenen Anerkennungsverfahren 2019 hauptsächlich Qualifikationen aus Drittstaaten zugrunde lagen (25.488 beschiedene Verfahren), 9.141 beschiedene Verfahren bezogen sich auf Qualifikationen aus Ländern der EU/EWR/Schweiz. Des Weiteren zeigen sich Unterschiede in den Verfahrensausgängen: So erging für Qualifikationen aus der EU/EWR/Schweiz bei 80,3% der beschiedenen Verfahren die volle Gleichwertigkeit, bei Qualifikationen aus Drittstaaten lag der Anteil hingegen bei 39,4%. Während die zuständigen Stellen für Qualifikationen aus Ländern der EU/EWR/Schweiz bei weniger als jedem zehnten Verfahren (7,8%) eine Ausgleichsmaßnahme auferlegten (deren Absolvierung zum 31.12.2019 noch ausstand), war dies für Qualifikationen aus Drittstaaten bei fast der Hälfte der beschiedenen Verfahren (48,3%) der Fall Schaubild D4-4.

Der hohe Anteil voller Gleichwertigkeiten bei Qualifikationen aus Ländern der EU/EWR/Schweiz ist überwiegend auf die automatische Anerkennung nach der europäischen Richtlinie 2005/36/EG zurückzuführen. Die Richtlinie sieht die automatische Anerkennung für eine bestimmte Auswahl an reglementierten Berufen vor, zu denen auch die antragsstarken Referenzberufe Gesundheits- und Krankenpfleger/Gesundheits- und Krankenpflegerin sowie Ärztin/Arzt gehören.397 Bei drei Viertel (75,7%) der insgesamt 5.997 mit voller Gleichwertigkeit beschiedenen Verfahren zu reglementierten Berufen bei Qualifikationen aus der EU/EWR/Schweiz meldeten zuständige Stellen für 2019 eine automatische Anerkennung.

Für Qualifikationen aus Drittstaaten gilt das System der automatischen Anerkennung dagegen nicht, hier ist für alle angestrebten Referenzberufe eine individuelle Gleichwertigkeitsprüfung die Regel.398 Der Weg zur vollen Gleichwertigkeit kann bei reglementierten Berufen über eine erfolgreich absolvierte Ausgleichsmaßnahme führen. 2019 hatten der amtlichen Statistik zufolge Antragstellende bei 5.100 der insgesamt 7.995 mit voller Gleichwertigkeit beschiedenen Verfahren zu reglementierten Berufen bei Qualifikationen aus Drittstaaten eine solche Maßnahme erfolgreich absolviert.

Die Anzahl der Bescheide mit „Auflage“ einer Ausgleichsmaßnahme, die zum 31.12. des jeweiligen Berichtsjahres noch nicht absolviert war, verzeichnet bei Qualifikationen aus Drittstaaten seit Jahren eine steigende Tendenz. Für 2019 meldeten die zuständigen Stellen 12.321 dieser Bescheide und damit einen neuen Höchstwert (entspricht 48,3% der beschiedenen Verfahren zu Qualifikationen aus Drittstaaten).399

(Nadja Schmitz; Jessica Erbe)

„Anerkennung in Deutschland“ – Informationsportal der Bundesregierung zur Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen

Seit Inkrafttreten des Anerkennungsgesetzes 2012 verzeichnet das Informationsportal „Anerkennung in Deutschland“  16,5 Mio. Besuche, im Jahr 2020 waren es knapp 3 Mio.

Anerkennung in Deutschland

„Anerkennung in Deutschland“ ist das Informationsportal der Bundesregierung zur Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen (www.anerkennung-in-deutschland.de). Das Portal bietet seit Inkrafttreten des Anerkennungsgesetzes des Bundes am 1. April 2012 in elf Sprachen alle notwendigen Informationen zum Thema der Berufsanerkennung in Deutschland. Mit dem Anerkennungs-Finder können sich Interessierte die Verfahren und die zuständigen Stellen berufsspezifisch – sowohl in Bundes- als auch in Länderzuständigkeit – anzeigen lassen. Das Portal wird vom BIBB im Auftrag des BMBF betrieben.

„Anerkennung in Deutschland“ spielt zudem eine zentrale Rolle bei der Digitalisierung der Verwaltung im Bereich Berufsanerkennung. Bund und Länder wurden durch das Onlinezugangsgesetz (OZG) verpflichtet, alle Verwaltungsleistungen auch digital anzubieten400 – dazu gehört auch die Berufsanerkennung. Bereits seit 2016 müssen unter die Europäische Berufsanerkennungsrichtlinie fallende Anträge auf Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen in reglementierten Berufen online angeboten werden.401 Die für diese Verfahren notwendigen Informationen hat das Anerkennungsportal zur Verfügung gestellt402, indem es bereits Ende 2018 alle Informationen für einen gemeinsamen Leistungskatalog des Bundes403 erstellt hat. Damit konnte das Informationsangebots zur Anerkennung nutzergerecht nach den Standards des Anerkennungsportals bundesweit vereinheitlicht werden. Derzeit wird im Rahmen der OZG-Umsetzung daran gearbeitet, die Antragstellung digital mit dem Anerkennungsportal als zentralen Zugangskanal zu eröffnen. Damit wird das Ziel verfolgt, dass der Antrag auf Anerkennung für jeden Beruf online gestellt werden kann.

Um auf den hohen Informationsbedarf zum Thema Anerkennung auch weiterhin in moderner und ansprechender Form zu reagieren, ging das Anerkennungsportal mit komplett überarbeiteten Inhalten, neuer Struktur und in neuem Design im Juni 2020 online. Die Inhalte der Website sind seitdem passgenau auf die Ansprüche der drei Hauptnutzergruppen ausgerichtet: Für internationale Fachkräfte, Beraterinnen und Berater (Profis) sowie für Arbeitgeber gibt es ab sofort jeweils einen eigenen Zielgruppeneinstieg. Die Überarbeitung war das Ergebnis einer umfangreichen Nutzungsanalyse und einer bereits 2019 begonnenen Konzeptions- und Testphase.   

Besuche und Seitenaufrufe des Portals   

Die Zugriffszahlen (Besuchszahlen und Seitenaufrufe)404 zeigen die seit dem Start des Portals 2012 hohe Nachfrage Schaubild D4-5. In den ersten Monaten des Jahres 2020 zeichnete sich bereits eine erhöhte Nachfrage des Anerkennungsportals ab, die erwartet in Zusammenhang mit dem im März 2020 in Kraft getretenen Fachkräfteeinwanderungsgesetz405 (FEG) stand. Mit dem FEG wurden die rechtlichen Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland sowie Regelungen zur Anerkennung geändert. So war im ersten Quartal 2020 mit 961.310 Besuchen eine Steigerung von 75% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres festzustellen. Allerdings erfolgte bereits zum März ein starker Rückgang der Besuchszahlen auf 246.967 Besuche. Dieser Rückgang ist mit hoher Wahrscheinlichkeit auch auf die negativen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf das Migrationsgeschehen zurückzuführen. Trotz der hohen Nachfrage im ersten Quartal konnte der Mittelwert des Vorjahres (235.876) schließlich nur knapp überschritten werden. Insgesamt entsprechen die Gesamtzahlen der Seitenbesuche im Jahr 2020 in Höhe von 2,9 Mio. weitgehend denen des Vorjahres (2,8 Mio.); die Seitenaufrufe sind von 13,1 Mio. auf 13,5 Mio. gestiegen. Über die gesamte Laufzeit des Portals seit 2012 wurden 16,5 Mio. Besuche gezählt.

Schaubild D4-5: Besuche und Seitenaufrufe von Anerkennung in Deutschland 2012 bis 2020 (absolut)

Besuche überwiegend aus dem Ausland

Mit dem Anerkennungsgesetz wurden 2012 in Deutschland die Verfahren zur Berufsanerkennung auch über die durch die EU-Berufsanerkennungsrichtlinie406 vorzusehenden Regelungen hinaus geöffnet. Gilt die EU-Berufsanerkennungsrichtlinie innerhalb Europas und sorgt für die berufliche Mobilität und Arbeitnehmerfreizügigkeit, vermitteln die Regelungen durch das Anerkennungsgesetz nicht nur EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern den Rechtsanspruch auf ein Anerkennungsverfahren, sondern erweitern den berechtigten Personenkreis auch auf Fachkräfte aus Drittstaaten oder mit einer in einem Drittstaat abgeschlossenen Berufsqualifikation.

Die Berufsanerkennung ist Teil einer erfolgreichen Integration in Deutschland und für die Einwanderung aus Drittstaaten grundsätzlich erforderlich. Entsprechend hoch ist auch der Bedarf an Informationen zum Thema Anerkennung bereits vor der Einreise. So erfolgten etwa 59% aller Portalbesuche aus dem Ausland (2019: 56%), wovon die Mehrzahl auf Drittstaaten (65%) gegenüber dem EU-Ausland407 (35%) entfielen.408

In Tabelle D4-1 werden die 15 Länder verzeichnet, aus denen die meisten Portalbesuche erfolgten. 41% der Gesamtbesuche entfielen auf Deutschland. Die aus Deutschland erfolgten 1.128.789 Besuche auf dem Portal sind gegenüber dem Vorjahr leicht zurückgegangen (2019: 1.227.983). Erwartungsgemäß belegte Deutschland aber weiterhin den ersten Platz in der Statistik. Überraschend ist dagegen der Rückgang der Besuche aus dem EU-Ausland. So gehörten Italien und Griechenland 2019 noch zu den Ländern, aus denen die meisten Besuche erfolgten. Im Berichtsjahr 2020 waren diese dagegen nicht mehr in den Top 15 vertreten. Neu dagegen befanden sich direkt auf dem 10. Platz Bosnien und Herzegowina und Kolumbien auf Platz 14. Die aus Albanien erfolgten Besuche sind mit knapp 60.000 gegenüber dem Vorjahr (45.281) beachtenswert gestiegen.409

Tabelle D4-1: Besuche des Portals „Anerkennung in Deutschland“ nach den 15 häufigsten Herkunftsländern 2020

Nachfrageorientiertes Sprachangebot

„Anerkennung in Deutschland“ stellt Informationen in elf Sprachen zur Verfügung. In Tabelle D4-2 sind die einmaligen Seitenansichten410 in den jeweiligen Sprachen erkennbar. Bei den zwei führenden Sprachversionen deutsch und englisch können mit 43% bzw. 21% gegenüber dem Berichtszeitraum 2019 sehr starke Zuwächse verzeichnet werden. Auf die türkische und arabische Version des Anerkennungsportals entfallen ebenfalls mehr Zugriffe gegenüber dem Vorjahr, während bei den anderen Sprachversionen die Werte leicht zurückgegangen sind.

2012 startete das Anerkennungsportal in der kompletten Version mit Englisch als erster Fremdsprache. 2014 erfolgte der Ausbau um Versionen in den Sprachen Italienisch, Polnisch, Rumänisch, Spanisch und Türkisch. 2015 folgten Griechisch und im April 2016 Arabisch. Französisch und Russisch werden seit dem Jahresanfang 2018 angeboten.

Tabelle D4-2: Nutzung der Sprachversionen des Portals „Anerkennung in Deutschland“ 2020

„Anerkennungs-Finder“ und „Profi-Filter“

Das Herzstück von „Anerkennung in Deutschland“ bildet der Anerkennungs-Finder. Diese Webanwendung ging 2020 komplett überarbeitet online. Der Informationsschwerpunkt des Anerkennungs-Finders ist neben der nutzerorientierten Darstellung des Verfahrensablaufs, der Angabe der notwendigen Unterlagen und Kosten auch die Angabe der für die Anerkennung (und den Zugang zum Beruf) zuständigen Stelle unter über 1.500 geführten zuständigen Stellen in Deutschland.

Seit dem Relaunch prüft das System unverbindlich vorab, ob die Fachkräfte grundsätzlich die Voraussetzungen für die Anerkennung mitbringen. Für eine genauere Beratung fragt das Onlinetool jetzt zum Beispiel auch nach dem Herkunftsland des Abschlusses und – auch mit Blick auf Aspekte des Aufenthaltsrechts411 – ob sich die Fachkraft bereits in Deutschland aufhält. Mit diesen individuellen Ergebnissen sind Anerkennungsinteressierte optimal für eine tiefergehende Beratung und die Antragstellung gerüstet. Informationen über die verschiedenen Beratungsangebote sind direkt im Finder enthalten, teilweise ist ein direkter Zugang zu diesen möglich.

Die Informationen des Anerkennungs-Finders sind in einfacher Sprache formuliert, um das komplexe Verfahren bei den reglementierten und nicht reglementierten Berufsqualifikationen verständlich darzustellen. 2020 erfolgten 56% (2019: 59%) aller Gesamtzugriffe auf das Portal auf den Anerkennungs-Finder.

Für „Profis“, also die in einer Beratungsstelle oder Behörde mit dem Thema Anerkennung professionell betrauten Personen, steht der „Profi-Filter“ mit seinen umfangreichen Such- und Filtermöglichkeiten zur Verfügung. In der Datenbank des Anerkennungs-Finders kann damit direkt nach Ausbildungsarten deren gesetzlichen Regelungen und den reglementierten, als besonders geschützten Berufen gefiltert werden. Damit gelingt der schnelle und komfortable Zugriff auf die zuständigen Stellen für die Anerkennung. Auf dieses Angebot wurde 2020 rund 453.000 Mal zugegriffen (2019: ca. 425.000).

Informationsbedarf vorrangig bei reglementierten Berufen

Bei vielen Berufen ist der Berufszugang oder das Führen der Berufsbezeichnung durch rechtliche Vorgaben an bestimmte Qualifikationen gebunden. Die Anerkennung ist dann unverzichtbare Voraussetzung für eine berufliche Tätigkeit in Deutschland. Gleichwohl die Anerkennung auch bei den nicht reglementierten Berufen für den Arbeitsmarktzugang empfohlen wird und bei der Einwanderung aus den meisten Drittstaaten auch zwingend erforderlich ist, sind diese nicht reglementierten Berufe auch 2020 kaum mehr unter den Top zehn Berufen im Anerkennungs-Finder Tabelle D4-3. Obwohl 2020 der Beruf Ingenieur/-in den Beruf Pflegefachmann/-fachfrau überholt und auf den dritten Platz bei den deutschen Berufsprofilen verdrängt hat, stellten die Gesundheitsberufe noch die Hälfte der Top-10-Berufsprofile. Die starke Nachfrage im Gesundheitsbereich findet sich auch in den tatsächlich gestellten Anträgen auf Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation wieder.412

Aufgrund der hohen Nachfrage werden seit 2017 auch „Hochschulberufe“ im Anerkennungs-Finder geführt. Diese beruflichen Einsatzmöglichkeiten bedürfen keiner Zulassung (wie z. B. Mathematiker/-in oder Biologe/Biologin).413 Das hier mögliche Verfahren der Zeugnisbewertung wird dann erläutert.

Tabelle D4-3: Nutzung der deutschen und englischen Berufsprofile im „Anerkennungs-Finder“ 2020

Beantwortung individueller Fragen

Die über die Kontaktformulare des Anerkennungsportals sowie telefonisch und per E-Mail im BIBB eingehenden Anfragen haben sich 2020 gegenüber dem Vorjahr um mehr als ein Drittel (33%) auf über 13.000 erhöht Schaubild D4-6. Die Anfragenzahlen spiegeln damit auch das Gesamtgeschehen des Jahres 2020 wider: Im ersten Quartal nahmen die Anfragen vor Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes stark zu. Im zweiten Quartal machte sich zeitgleich mit der COVID-19-Pandemie ein Rückgang bemerkbar, während im letzten Quartal die Anfragen wieder stiegen.

Zusätzlich zu Fragen hinsichtlich der Anerkennung von bestimmten Berufen werden auch Fragen rund um das FEG und die Voraussetzungen der Einwanderung nach Deutschland gestellt und beantwortet. Neben Anfragen von individuellen Anerkennungsinteressierten aus dem In- und Ausland gehen auch Anfragen von Beratungsfachkräften der öffentlichen Verwaltung sowie von privaten Arbeitsvermittlungen ein. Die Anfragen zum Thema Anerkennung werden vor allem von dem vom BAMF betreuten Teil der Hotline „Arbeiten und Leben in Deutschland“ beantwortet.

Das Europäische Beratungszentrum ist seit Dezember 2020 als Hilfs- und Problemlösungsdienst für die Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen im Rahmen des Single Digital Gateways (SDG)414 der Europäischen Kommission für Deutschland gelistet. Die Anfragenbearbeitung des Beratungszentrums wird dadurch noch einmal separat statistisch erfasst. Anfragende können seitdem auch den Service des Beratungszentrums durch ein Feedbackformular bewerten.    

Schaubild D4-6: Anfragenaufkommen beim Anerkennungsportal nach Quartalen 2012 bis 2020

Europäisches Beratungszentrum

Seit Januar 2016 ist „Anerkennung in Deutschland“ auch das europäische Beratungszentrum in Deutschland für Fragen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen auf EU-Ebene.415 Als solches gibt es EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern sowie den Beratungszentren der anderen Mitgliedstaaten Auskunft über die Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen in Deutschland.

Social-Media-Aktivitäten

Anerkennungsinteressierte werden auch in sozialen Netzwerken informiert: Seit Februar 2018 gibt es eine eigene Facebook-Seite.416 Mit Jahresbeginn 2020 konnten 3.970 Follower/-innen gezählt werden, am Jahresende hatte die Facebook-Seite bereits eine stark angewachsene Fangemeinde von 13.786 Abonnentinnen und Abonnenten Schaubild D4-7. Davon lebten rund 30% in Deutschland, während die überwiegenden Mehrheit von 70% im Ausland – überwiegend in Drittstaaten (die Mehrheit in Nordafrika, gefolgt von Indien, Indonesien und West-Balkan) – lebte. Rund 45% der Follower/-innen waren zwischen 25 und 44 Jahre alt.

„Anerkennung in Deutschland“ veröffentlicht auf der Facebook-Seite ca. zehn Posts pro Monat. Dabei handelt es sich um eigens für das soziale Netzwerk verfasste und grafisch aufbereitete Inhalte sowie geteilte relevante Inhalte von z. B. Kooperationspartnern wie dem sogenannten IQ Netzwerk in Deutschland oder ProRecognition im Ausland. 2020 wurde eine Themenwoche für besonders stark nachgefragte Berufe auf Facebook gebracht. In dieser Woche wurde täglich ein Post mit wichtigen Informationen zur Anerkennung für Lehrerinnen und Lehrer veröffentlicht.

Die Nutzung des Facebook Messengers stieg mit zunehmender Zahl der Abonnements ebenfalls stark an. Im Jahr 2020 erreichten die Facebook-Redaktion mehr als 800 Anfragen per Messenger. Im vierten Quartal 2020 gingen etwa durchschnittlich 135 Nachrichten monatlich beim Portal ein, die individuelle Fragen zu Anerkennung, der Einreise nach Deutschland und Arbeitssuche betrafen. Diese wurden parallel zu den Aufgaben als EU-Beratungszentrum beantwortet.

(Sven Mückenheim, Alexander Studthoff, Katharina Moraht)

Schaubild D4-7: Social-Media-Reichweite des Anerkennungsportals auf Facebook 2020 (absolut)

  • 376

    Soweit nicht explizit anders angegeben, beziehen sich alle Daten auf Berufe nach Bundesrecht. Für weitergehende Auswertungen siehe Böse/Schmitz 2020.

  • 377

    Darüber hinaus erfolgt eine kontinuierliche Beobachtung der Umsetzung des Gesetzes durch das BIBB-Anerkennungsmonitoring (siehe ​​​​​​​https://www.bibb.de/anerkennungsmonitoring; Bundesministerium für Bildung und Forschung 2020). Die Gesetze wurden zudem bereits evaluiert (Bund: Ekert u. a. 2017; Länder: Ekert u. a. 2019).

  • 378

    Quelle der Angaben in diesem Absatz: Anerkennungsstatistik landesrechtlich geregelter Berufe (koordinierte Länderstatistik) 2018 bis 2019. Berechnungen des Statistischen Bundesamts. Daten anonymisiert.

  • 379

    Seit Januar 2020 löst die Ausbildung im neuen Beruf Pflegefachfrau/-mann die Ausbildung in den drei Berufen Gesundheits- und Krankenpfleger/-in, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in sowie Altenpfleger/-in ab. Anträge auf Anerkennung zu Pflegefachleuten werden somit erst in der Statistik zum Berichtsjahr 2020 gemeldet werden, wobei Übergangsregelungen gelten.

  • 380

    Angaben nach ZAB-Statistik 2019.

  • 381

    Gesetz vom 06.12.2011 BGBl. I S. 2515. Für genauere Darstellungen vgl. Bundesministerium für Bildung und Forschung 2014.

  • 382

    Die Fachkräfteeinwanderung aus Drittstaaten ist nicht in jedem Fall an eine Anerkennung gebunden, da im Ausland Qualifizierte auch über andere Einwanderungskonstellationen nach Deutschland kommen – etwa im Rahmen von Familienzusammenführung oder Flucht. Im Rahmen der Erwerbsmigration ist sie aber insbesondere für Fachkräfte mit nicht akademischer Berufsausbildung (mit Ausnahme von IT) oder bei beabsichtigter Tätigkeit in einem reglementierten Beruf erforderlich. Ausnahmen bestehen beispielsweise für Personen mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen im IT-Bereich (vgl. § 19c AufenthG i. V. m. § 6 BeschV).

  • 383

    Siehe Fachkräfteeinwanderungsgesetz vom 15.08.2019, BGBl. I 2019 S. 1307, in Kraft getreten zum 1. März 2020. Angaben zur Anerkennung nach dem beschleunigten Fachkräfteverfahren (§ 14a BQFG) werden ab dem Berichtsjahr 2021 in der amtlichen Statistik erfasst.

  • 384

    Zu den Erfahrungen im ersten Jahr nach der Einrichtung siehe die gemeinsame Pressemitteilung von BMBF und BMAS, Nr. 29/2021 vom 17.02.2021, siehe https://www.bmbf.de/_pressestelle/neue-servicestelle-unterstuetzt-fachkraefte-bei-der-einwanderung-13793.html

  • 385

    Bis Jahresbeginn 2021 hat die Mehrheit der Länder von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht und eine oder mehrere zentrale Ausländerbehörden eingerichtet. Sechs Länder haben keine zentrale ABH. Dort sind die örtlich zuständigen ABH auch für das beschleunigte Verfahren zuständig. Quelle: https://www.make-it-in-germany.com/de/unternehmen/unterstuetzung/wichtige-ansprechpartner

  • 386

    Es handelt sich bei den hier dargestellten Ergebnissen um Daten der amtlichen Statistik zu bundesrechtlich geregelten Berufen nach § 17 BQFG-Bund bzw. Fachgesetzen und Verordnungen, die auf § 17 BQFG-Bund verweisen. Die Statistik wird vom Statistischen Bundesamt und den Statistischen Landesämtern erhoben. Die hier vorliegenden Daten sind anonymisiert. Durch das Anonymisierungsverfahren werden jegliche Werte auf das nächstkleinere oder -höhere Vielfache von 3 gerundet (bspw. 4→3; 5→6). Infolgedessen können die Summen der Einzelwerte einer Zeile oder Spalte von den jeweils ausgewiesenen Zeilen- oder Spaltensummen abweichen, da Summen auf Basis der Echtwerte gebildet und diese erst anschließend anonymisiert werden. Die entstehenden Rundungsdifferenzen können besonders dann bedeutsam sein, wenn viele kleine Werte zusammengerechnet werden. Prozentuale Angaben sind auf Basis der Echtwerte berechnet. Nach der amtlichen Statistik ist ein Antrag erst dann meldepflichtig, wenn die Antragsunterlagen vollständig vorliegen und damit der Fristlauf für eine Entscheidung im Anerkennungsverfahren beginnt.

  • 387

    Das Antragsaufkommen weist auch dann eine steigende Tendenz auf, wenn man berücksichtigt, dass sich die Daten für 2012 lediglich auf neun Monate beziehen und ab 2016 auch Anträge berücksichtigen, deren Verfahren ohne Bescheid beendet wurde (zurückgezogene Anträge).

  • 388

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass die zuständigen Stellen mit dem Berichtsjahr 2019 dafür sensibilisiert wurden, bei den Meldungen an die Statistik den ausländischen Wohnort der Antragstellenden zum Zeitpunkt der Antragstellung anzugeben und keine c/o-Adresse o. Ä. in Deutschland. Der deutliche Zuwachs der Auslandsanträge kann daher nicht nur aus einer gestiegenen Nachfrage nach Anerkennung aus dem Ausland heraus resultieren, sondern auch aus dem verbesserten Meldeverfahren der amtlichen Statistik.

    Hinweis zum methodischen Hintergrund: Auslandsanträge werden für die Auswertungen der amtlichen Statistik anhand des Merkmals „Wohnort des Antragstellers“ ermittelt. Dieses Merkmal wurde ab April 2012 in der amtlichen Statistik zum Anerkennungsgesetz erhoben, die Angabe war aber zunächst freiwillig. Durch Art. 23 des E-Government-Gesetzes wurde die Meldung ab August 2013 obligatorisch. Für den Zeitraum 2012 bis 2013 ist daher von einer Untererfassung der Auslandsanträge auszugehen. Darüber hinaus ist für die weiteren Berichtsjahre ebenfalls eine Untererfassung anzunehmen, da mitunter nicht der tatsächliche Wohnort im Ausland, sondern c/o-Adressen in Deutschland gemeldet werden. Auch kann sich der Wohnort im Laufe des Anerkennungsverfahrens vom Ausland nach Deutschland verlagert haben.

  • 389

    91,7% der 2019 gemeldeten 9.840 Auslandsanträge entfielen auf die Berufshauptgruppe „Medizinische Gesundheitsberufe“ nach der Klassifikation der Berufe (KldB) 2010.

  • 390

    Vgl. auch Abschnitt „Besuchszahlen überwiegend aus dem Ausland“ in diesem Kapitel zum Portal „Anerkennung in Deutschland“ (mit Stichtag 31.12.2020 gegenüber der amtlichen Statistik mit Stichtag 31.12.2019).

  • 391

    Gemeint ist hiermit die Berufshauptgruppe „Medizinische Gesundheitsberufe“ nach KldB 2010.

  • 392

    2018: 11.490 Anträge für den Beruf Gesundheits- und Krankenpfleger/-pflegerin.

  • 393

    Vgl. auch Abschnitt „Informationsbedarf vorrangig bei reglementierten Berufen“ in diesem Kapitel zum Portal „Anerkennung in Deutschland“ (mit Stichtag 31.12.2020 gegenüber der amtlichen Statistik mit Stichtag 31.12.2019).

  • 394

    2018: 3.177 Anträge auf Anerkennung syrischer Qualifikationen.

  • 395

    2018: 1.605 Anträge auf Anerkennung philippinischer Qualifikationen, 2017: 744 Anträge auf Anerkennung philippinischer Qualifikationen.

  • 396

    2015: Ausbildungsstaat EU/EWR/Schweiz: 52,0% (10.092 Anträge), Ausbildungsstaat Drittstaat: 47,3% (9.174 Anträge); 2016: Ausbildungsstaat EU/EWR/Schweiz: 45,7% (10.515 Anträge), Ausbildungsstaat Drittstaat: 54,2% (12.492 Anträge); 2017: Ausbildungsstaat EU/EWR/Schweiz: 36,2% (9.045 Anträge), Ausbildungsstaat Drittstaat: 63,6% (15.894 Anträge); 2018: Ausbildungsstaat EU/EWR/Schweiz: 30,5% (8.904 Anträge), Ausbildungsstaat Drittstaat: 69,4% (20.277 Anträge). Zu 100% fehlend: Ausbildungsstaat ungeklärt/unbekannt bzw. ohne Angabe des Ausbildungsstaates.

  • 397

    Automatische Anerkennung für Sektorenberufe nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Europäische Berufsanerkennungsrichtlinie) reformiert mit der Richtlinie 2013/55/EU. Zu den Sektorenberufen gehören folgende bundesrechtlich geregelten Berufe: Arzt/Ärztin, Zahnarzt/-ärztin, Apotheker/-in, Tierarzt/-ärztin, Gesundheits- und Krankenpfleger/-in sowie Hebamme/Entbindungspfleger. Außerdem zählt der landesrechtlich geregelte Beruf Architekt/-in zu den Sektorenberufen. Für diese Berufe sind die Ausbildungsstandards europaweit so einheitlich gestaltet, dass auf individuelle Einzelfallprüfungen verzichtet und die Gleichwertigkeit i. d. R. direkt anerkannt wird.

  • 398

    Im Bereich der Gesundheitsberufe bieten einige Bundesländer für Qualifikationen aus Drittstaaten die Möglichkeit, bei der Anerkennung auf eine Gleichwertigkeitsprüfung zu verzichten und stattdessen direkt eine Kenntnisprüfung zu absolvieren. Auch diese Verwaltungspraxis dürfte mit ausschlaggebend für die steigende Anzahl der gemeldeten Ausgleichsmaßnahmen sein.

  • 399

    2018: 9.468 Bescheide mit der „Auflage“ einer Ausgleichsmaßnahme, zum 31.12.2018 noch nicht absolviert (47,1% der beschiedenen Verfahren zu Qualifikationen aus Drittstaaten); 2017: 5.463 Bescheide mit der „Auflage“ einer Ausgleichsmaßnahme, zum 31.12.2017 noch nicht absolviert (39,2% der beschiedenen Verfahren zu Qualifikationen aus Drittstaaten.

  • 400

    Siehe § 1 Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen (Onlinezugangsgesetz – OZG) vom 14.8.2017 (BGBl. I S. 3122, 3138).

  • 401

    Gemäß Artikel 57 der Richtlinie 2005/36/EG sowie durch die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) sind der Bund und die Bundesländer zur Bereitstellung aller verfahrensrelevanten Informationen für die Berufsanerkennung über Dienstleistungen im Binnenmarkt sowie zur Einrichtung einer elektronischen Antragsstellung für Anerkennungsverfahren in reglementierten Berufen verpflichtet.

  • 402

    Zum Beispiel durch Einbindung als sogenannten „iFrame“ in die Portale oder Verlinkung zu Angeboten der elektronischen Antragstellung aus dem Anerkennungsportal.

  • 403

    „LeiKa“ (Leistungskatalog der öffentlichen Verwaltung) ist ein einheitliches Verzeichnis der Verwaltungsleistungen über alle Verwaltungsebenen hinweg und Teil des Projekts „„Föderales Informationsmanagement (FIM)“.

  • 404

    Besuche sind erstmalige Besuche des Portals und Besuche nach einer Zeitspanne von 30 Minuten. Seitenaufrufe definiert die Anzahl der aufgerufenen Seiten.

  • 405

    Fachkräfteeinwanderungsgesetz vom 15.08.2019 (BGBl. I 2019, Seite 1307).

  • 406

    Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU vom 20. November 2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist.

  • 407

    Mitgliedstaaten der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie der Vertragsstaat Schweiz.

  • 408

    Die Zuordnung erfolgt durch das Webanalyse-Tool Matomo anhand der IP-Adresse.

  • 409

    Vgl. auch Abschnitt „Auslandsanträge“ zu Ergebnissen der amtlichen Statistik in diesem Kapitel (mit Stichtag 31.12.2019 gegenüber den Portalzahlen mit Stichtag 31.12.2020).

  • 410

    Wird eine Seite bei einem Besuch mehrfach aufgerufen, wird diese nur einmal gezählt.

  • 411

    Damit werden auch Verfahrensänderungen im Rahmen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (s. o.) berücksichtigt.

  • 412

    Vgl. Abschnitt „Deutscher Referenzberuf“ zu Ergebnissen der amtlichen Statistik in diesem Kapitel (mit Stichtag 31.12.2019 gegenüber den Portalzahlen mit Stichtag 31.12.2020).

  • 413

    Diese sind abzugrenzen von den in Tabelle D4-3 aufgeführten akademischen Berufe im Gesundheitsbereich, die als reglementierte Tätigkeiten der Anerkennung bedürfen.

  • 414

    Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012, 2013 (ABl. L 295/1 vom 2.12.2018), https://www.onlinezugangsgesetz.de/Webs/OZG/DE/grundlagen/info-sdg/info-sdg-node.html

  • 415

    Gemäß Art. 57b der Richtlinie 2005/36/EG.

  • 416

    Siehe www.facebook.com/anerkennungindeutschland