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Berufliche Fortbildung laut BBiG soll ermöglichen, „die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Fortbildung der höherqualifizierenden Berufsbildung zu erweitern und beruflich aufzusteigen“ (§ 1 Abs. 4 S. 2 BBiG).

Die Fortbildungsordnungen des Bundes und die Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen regeln – im Gegensatz zu den Ausbildungsordnungen mit dem Ausbildungsrahmenplan – im Wesentlichen nur die Prüfungsanforderungen. Sie haben festzulegen:

  • die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses,
  • das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der Prüfung,
  • die Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung und
  • das Prüfungsverfahren.

Die Fortbildungsordnungen des Bundes legen zusätzlich die Fortbildungsstufe fest (Kapitel C1).

Regelungsmöglichkeiten der höherqualifizierenden Berufsbildung nach BBiG und HwO

BBiG und HwO sehen im Bereich der höherqualifizierenden Berufsbildung drei verschiedene Regelungsmöglichkeiten vor:

  • Fortbildungsordnungen als bundesweit gültige Rechtsverordnungen des Bundes nach § 53 BBiG und § 42 Abs. 1 HwO,
  • Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen nach § 54 BBiG bzw. § 42 f HwO. Diese können von den zuständigen Stellen für ihren jeweiligen Geltungsbereich erlassen werden, sofern noch keine bundesweit gültige Regelung für den Fortbildungsabschluss existiert.
  • Meisterprüfungsregelungen als Rechtsverordnungen nach § 45 Abs. 1 sowie § 51 a Abs. 2 HwO über die Anforderungen in der Meisterprüfung in einem Gewerbe der Anlage A bzw. B zur Handwerksordnung.

Neue Abschlussbezeichnungen

Seit der Novelle des BBiG 2020 legen die Fortbildungsordnungen des Bundes zusätzlich die Fortbildungsstufe und damit einhergehend eine der drei neuen Abschlussbezeichnungen fest (Kapitel C1). Die neuen Bezeichnungen werden für alle nach der Novelle in Kraft getretenen und tretenden Fortbildungsordnungen verordnet; eine weitere Bezeichnung kann vorangestellt werden. Bei den vor dem 1. Januar 2020 erlassenen Fortbildungsordnungen bleibt die bisherige Abschlussbezeichnung bestehen.

Bei den Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen bedarf es der Bestätigung der obersten Landesbehörde, dass die Voraussetzungen für eine der neuen Abschlussbezeichnungen erfüllt sind, um diese zu vergeben.

Im Handwerk wird die Abschlussbezeichnung „Bachelor Professional“ zusätzlich zum Meistertitel automatisch mit dem Bestehen der Meisterprüfung erlangt (vgl. § 51 Abs. 2 bzw. § 51 d HwO).

Regelungen des Bundes für die berufliche Fortbildung

Es gibt 220 Rechtsverordnungen und Regelungen des Bundes für die berufliche Fortbildung (Stand: 31.12.2020; vgl. Bundesinstitut für Berufsbildung 2020b).304 Diese umfassen:

  • 96 Rechtsverordnungen zu Meisterprüfungen im Handwerk nach § 45 Abs. 1 sowie § 51a Abs. 2 HwO (vgl. Abschnitt 3.2.1.1 im Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe),
  • sechs fortgeltende Regelungen zu Meisterprüfungen im Handwerk nach § 122 HwO (vgl. ebd. Abschnitt 3.2.1.2),
  • 47 Rechtsverordnungen über die Anforderungen in Meisterprüfungen nach § 53 BBiG bzw. § 42 Abs. 1 HwO (vgl. ebd. Abschnitt 3.2.1.3),
  • 71 weitere Rechtsverordnungen zur beruflichen Fortbildung nach § 53 BBiG bzw. § 42 Abs. 1 HwO (vgl. ebd. Abschnitt 3.2.2).

2020 wurden vom Bund folgende Rechtsverordnungen zu Fortbildungen erlassen:

Meisterprüfungsregelungen:

  • Bürsten- und Pinselmachermeister/-in
  • Gebäudereinigermeister/-in
  • Metallblasinstrumentenmachermeister/-in
  • Parkettlegermeister/-in

Fortbildungsordnungen:

  • Geprüfte/-r Fachagrarwirt/-in Baumpflege – Bachelor Professional Baumpflege
  • Geprüfte/-r Restaurator/-in im Handwerk – Master Professional für Restaurierung im Handwerk
  • Geprüfte/-r Kaufm. Fachwirt/-in nach der HwO – Bachelor Professional für Kaufmännisches Management nach der HwO
  • Geprüfte/-r Medienfachwirt/-in – Bachelor Professional in Media
  • Geprüfte/-r Meister/-in für Veranstaltungstechnik – Bachelor Professional für Veranstaltungstechnik
  • Geprüfte/-r Industriemeister/-in-Fachrichtung Printmedien – Bachelor Professional in Print
  • Geprüfte/-r Fachwirt/-in für Einkauf – Bachelor Professional in Procurement
  • Geprüfte/-r Bilanzbuchhalter/-in – Bachelor Professional in Bilanzbuchhaltung
  • Geprüfte/-r Betriebswirt/-in nach dem BBiG – Master Professional in Business Management nach dem BBiG

Folgende Rechtsverordnungen zu Fortbildungen des Bundes befanden sich Ende 2020 in der Erarbeitung:

Meisterprüfungsregelungen:

  • Zweiradmechanikermeister/-in
  • Betonstein- und Terrazzoherstellermeister/-in
  • Hörakustikermeister/-in

Fortbildungsordnungen:

  • Fachberater/-in im Vertrieb
  • Straßenwärtermeister/-in
  • Fremdsprachenkorrespondent/-in
  • Milchwirtschaftliche/-r Labormeister/-in
  • Molkereimeister/-in

Regelungen der zuständigen Stellen für die berufliche Fortbildung

Mit Stand vom 31.12.2020 waren im Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe 746 Fortbildungsberufe aufgeführt.

(Verena Schneider, Maren Waechter)