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Ein Beispiel für die Schaffung einer bundeseinheitlich geregelten Fortbildungsordnung ist die im Dezember 2019 in Kraft getretene Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Restaurator/Geprüfte Restauratorin im Handwerk, deren Abschlussbezeichnung im Dezember 2020 um „Master Professional für Restaurierung im Handwerk“ erweitert wurde. Hier wurde für insgesamt 19 Handwerke erstmalig eine bundesweit gültige Regelung zum Erhalt des handwerklich-immateriellen Kulturerbes sowie zur Restaurierung und Konservierung des materiellen Kulturerbes geschaffen. Dabei handelt es sich um das

  • Buchbinderhandwerk,
  • Gold- und Silberschmiedehandwerk,
  • Graveurhandwerk,
  • Holzbildhauerhandwerk,
  • Karosserie- und Fahrzeugbauerhandwerk,
  • Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk,
  • Maler- und Lackiererhandwerk,
  • Maurer- und Betonbauerhandwerk,
  • Metallbauerhandwerk,
  • Metallbildnerhandwerk,
  • Orgel- und Harmoniumbauerhandwerk,
  • Parkettlegerhandwerk,
  • Raumausstatterhandwerk,
  • Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk,
  • Stuckateurhandwerk,
  • Tischlerhandwerk,
  • Uhrmacherhandwerk,
  • Vergolderhandwerk und
  • Zimmererhandwerk.

Diese Fortbildungsordnung löst etwa 300 Fortbildungsprüfungsregelungen der Handwerkskammern ab. Gemäß § 3 der Verordnung ist zur Prüfung in einem dieser Handwerke zuzulassen, wer in dem jeweiligen Handwerk eine erfolgreich abgelegte Meisterprüfung nachweist. Im Sinne eines Laufbahnkonzepts besteht damit die Möglichkeit, sich auf Grundlage des Nachweises meisterlicher Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten auf einer weiteren Stufe zu qualifizieren.

Die Zulassung zur Meisterprüfung in einem der zwölf zulassungspflichtigen Handwerke setzt wiederum den Gesellenabschluss im jeweiligen Handwerk, den Gesellenabschluss in einem damit verwandten Handwerk oder – im Falle eines Gesellenabschlusses in einem anderen Handwerk – eine mehrjährige Berufstätigkeit voraus. In einem der sieben zulassungsfreien Handwerke ist eine Gesellenprüfung oder ein Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf erforderlich.

Eine Besonderheit im Bereich der handwerklichen Restaurierung stellen Qualifizierungen mit dem Abschluss Geselle/Gesellin für Restaurierungsarbeiten im Handwerk dar. Diese sind zwischen dem Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf und einem Abschluss als Meister oder Meisterin im jeweiligen Handwerk angesiedelt. Solche Abschlüsse existieren beispielsweise für das Buchbinder-, Maler-, Parkettleger- und Tischlerhandwerk. Gesellen und Gesellinnen erwerben in diesem Rahmen Kompetenzen für eine Tätigkeit in qualifizierten Restaurierungsbetrieben.

Ausgangspunkt einer beruflichen Laufbahn ist in der Regel der Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf im jeweiligen Handwerk. In einzelnen Fällen werden dabei bereits im Rahmen der beruflichen Erstausbildung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der handwerklichen Restaurierung vermittelt; so etwa das Herstellen von Werk- und Beschichtungsstoffen nach historischen Rezepturen und das Ausführen von historischen Arbeitstechniken beim Maler und Lackierer und der Malerin und Lackiererin der Fachrichtung Kirchenmalerei und Denkmalpflege.

Dieses Beispiel zeigt, wie sich berufliche Laufbahnen – im Sinne einer vertikalen Durchlässigkeit innerhalb des Systems der beruflichen Bildung – auf Grundlage von Gesellenabschlüssen in unterschiedlichen Handwerken mit den Zwischenschritten zum Gesellen und zur Gesellin für Restaurierungsarbeiten im Handwerk über den Abschluss als Meister und Meisterin bis hin zum Geprüften Restaurator/zur Geprüften Restauratorin im Handwerk systematisch entwickeln lassen. Ein über mehrere Qualifikationsniveaus durchgehender beruflicher Bildungspfad auf Grundlage des Berufsprinzips ist hier besonders deutlich erkennbar.

(Markus Bretschneider)