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Die nachfolgenden Beschreibungen und Definitionen beziehen sich auf Ausbildungsberufe, die nach BBiG und HwO staatlich anerkannt sind oder als staatlich anerkannt gelten. Als staatlich anerkannt im Sinne des § 4 BBiG gelten nach § 103 Absatz 1 BBiG auch die vor dem 1. September 1969 anerkannten Lehrberufe und Anlernberufe oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, deren Berufsbilder, Berufsbildungspläne, Prüfungsanforderungen und Prüfungsordnungen bis zum Erlass von Ausbildungsordnungen nach § 4 BBiG anzuwenden sind.41

Die Anzahl der anerkannten Ausbildungsberufe nach BBiG und HwO ist 2021 mit 323 im Vergleich zum Vorjahr gleichgeblieben, innerhalb dieses Feldes gab es jedoch Bewegungen. Mit dem Ausbildungsberuf Elektroniker/-in für Gebäudesystemintegration ist nach fünf Jahren zum ersten Mal wieder ein neuer Beruf geschaffen worden. Im Zuge der Modernisierung der Ausbildungsordnung für den Ausbildungsberuf Maler/-in und Lackierer/-in wurden jedoch die Regelungen für die Ausbildung im Beruf Bauten- und Objektbeschichter/-in außer Kraft gesetzt, sodass sich die Gesamtzahl nicht veränderte. Seit 2012 ist die Anzahl der anerkannten Ausbildungsberufe von 344 auf 323 gesunken Schaubild A3.1-1.

Schaubild A3.1-1: Struktur anerkannter Ausbildungsberufe 2012 bis 2021

Die Verteilung der Strukturmodelle der Ausbildungsberufe ist im Vergleich zum Vorjahr fast unverändert; die Entwicklungen der letzten 15 Jahre setzten sich fort:

  • Die Anzahl der Monoberufe ging seit 2012 von 261 auf 237 zurück.
  • Die Anzahl der Ausbildungsberufe mit Differenzierung (Fachrichtungen oder Schwerpunkte) hat sich von 2012 (83 Ausbildungsberufe) bis 2021 (86 Ausbildungsberufe) leicht erhöht. Ihr Anteil an allen Ausbildungsberufen stieg auf 27%.
  • Ausbildungsberufe mit Wahlqualifikationen werden seit 2000 erlassen. Damals gab es fünf anerkannte Ausbildungsberufe mit Wahlqualifikationen, bis zum Jahr 2021 ist die Gesamtzahl auf 27 gestiegen.
  • Ausbildungsberufe mit Zusatzqualifikationen werden seit 2005 erlassen. Ihre Gesamtzahl ist von 2005 bis 2017 langsam, aber stetig auf acht gestiegen, ehe 2018 im Bestreben, die durch zunehmende Digitalisierung entstandenen Ausbildungsbedarfe durch Zusatzqualifikationen abzubilden, gleich zwölf weitere Berufe hinzukamen. Die Gesamtzahl erhöhte sich so mit einem Schlag auf 20 und blieb in den Folgejahren konstant. 2021 kommt mit dem Ausbildungsberuf Fahrzeuginterieur-Mechaniker/-in ein weiterer Beruf hinzu, sodass sich die Gesamtzahl der Ausbildungsberufe mit Zusatzqualifikationen auf 21 erhöht. Aktuell handelt es sich dabei um die folgenden Ausbildungsberufe:
    • Musikfachhändler/-in (2009/2015),
    • Buchhändler/-in (2011),
    • Medientechnologe/Medientechnologin Druck (2011),
    • Medientechnologe/Medientechnologin Siebdruck (2011),
    • Tourismuskaufmann/Tourismuskauffrau (Kaufmann für Privat- und Geschäftsreisen) (2011),
    • Textilgestalter/-in im Handwerk (2011),
    • Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement (2014),
    • Holzmechaniker/-in (2015),
    • Anlagenmechaniker/-in (2018),
    • Elektroniker/-in für Automatisierungstechnik (2018),
    • Elektroniker/-in für Betriebstechnik (2018),
    • Elektroniker/-in für Gebäude- und Infrastruktursysteme (2018),
    • Elektroniker/-in für Geräte und Systeme (2018),
    • Elektroniker/-in für Informations- und Systemtechnik (2018),
    • Industriemechaniker/-in (2018),
    • Konstruktionsmechaniker/-in (2018),
    • Mechatroniker/-in (2018),
    • Präzisionswerkzeugmechaniker/-in (2018),
    • Werkzeugmechaniker/-in (2018),
    • Zerspanungsmechaniker/-in (2018)
    • Fahrzeuginterieur-Mechaniker/-in (2021).

Strukturmerkmale anerkannter Ausbildungsberufe

Monoberufe sind in sich geschlossene Ausbildungsgänge, deren Qualifikationsprofil formal keine Spezialisierung aufweist. Für alle Auszubildenden sind die Ausbildungsinhalte somit identisch.

Ausbildungsberufe mit Differenzierung sind Ausbildungsgänge mit besonderen Ausbildungsinhalten für einzelne Aufgabenbereiche oder Tätigkeitsfelder. Die Differenzierung erfolgt insbesondere in Form von Schwerpunkten und Fachrichtungen. Eine Differenzierung nach Schwerpunkten berücksichtigt betriebliche Besonderheiten. Im zweiten und dritten Ausbildungsjahr beanspruchen Schwerpunkte in der Regel nicht mehr als sechs Monate der gesamten Ausbildungszeit. Wenn branchenspezifische Besonderheiten vorliegen, erfolgt eine stärkere Differenzierung über Fachrichtungen. Das dritte Ausbildungsjahr ist zur Vermittlung der nötigen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vorgesehen. Im Unterschied zu Schwerpunkten werden die Prüfungsanforderungen für jede Fachrichtung festgelegt.

Die Verwendung von Wahlqualifikationen kommt vor allem für hoch spezialisierte Branchen in Betracht, in denen jeder Betrieb ein anderes Spektrum bearbeitet und eine über Fachrichtungen hinausgehende Spezialisierung erforderlich ist. Mit diesem Modell können unterschiedliche „Qualifikationsbündel“ in der zweiten Hälfte der Ausbildung individuell zu einem beruflichen Profil kombiniert werden. Die Anzahl der angebotenen und auszuwählenden Wahlqualifikationseinheiten sowie der zeitliche Umfang während der Ausbildung weisen zum Teil eine erhebliche Variationsbreite auf.

Seit der Novellierung des BBiG 2005 können Zusatzqualifikationen (Kapitel A3.5) in Ausbildungsordnungen aufgenommen werden, die die berufliche Handlungsfähigkeit ergänzen oder erweitern. In der Regel kann eine nicht gewählte Wahlqualifikation als Zusatzqualifikation absolviert werden, die geprüft und im Zeugnis dokumentiert wird.

Ausbildungsberufe mit Anrechnungsmöglichkeit

Die Anzahl der Ausbildungsberufe, die auf weitere Berufsausbildungen angerechnet werden können, ist von 2012 (24 Ausbildungsberufe) bis 2021 (20 Ausbildungsberufe) gesunken. Im gleichen Zeitraum sank die Anzahl der Ausbildungsberufe, auf die andere Ausbildungsberufe angerechnet werden können, von 65 (2012) auf 59 (2021) Tabelle A3.1-1.

Ausbildungsberufe mit Anrechnungsmöglichkeit

Die Ausbildungsordnungen (AO) regeln eigenständige Ausbildungsberufe mit unterschiedlicher Ausbildungsdauer. Nach dem BBiG kann eine abgeschlossene Berufsausbildung, die 18 bis 24 Monate dauert, in einem in der AO festgelegten Ausbildungsberuf fortgesetzt werden (§ 5 Abs. 2 Nr. 4 BBiG). Diese Berufe, auf die angerechnet werden kann, haben eine Ausbildungsdauer von 36 bis 42 Monaten.

Es wird unterschieden nach Ausbildungsberufen, die angerechnet werden können, und Ausbildungsberufen, auf die angerechnet werden kann. Bei Ausbildungsberufen mit Anrechnungsmöglichkeiten handelt es sich nicht um Stufenausbildung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 BBiG.

Mit der BBiG-Novellierung von 2020 wurden die bestehenden Anrechnungs- und Verzahnungsmöglichkeiten zwischen zwei- und dreijährigen Berufen erweitert: Bei nicht bestandener Abschlussprüfung in einem drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberuf, der auf einem zweijährigen Ausbildungsberuf aufbaut, besteht die Möglichkeit, dass der Abschluss des zweijährigen Ausbildungsberufs erworben werden kann, sofern im ersten Teil mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht wurden. Umgekehrt sind Auszubildende mit einem erfolgreichen Abschluss in einem zweijährigen Ausbildungsberuf vom ersten Teil der Abschlussprüfung oder einer Zwischenprüfung eines darauf aufbauenden drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufes befreit (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 2a und 2b BBiG). Verordnet wurde diese neue Regelungsmöglichkeit bisher noch nicht.

Tabelle A3.1-1: Anzahl der Ausbildungsberufe mit Anrechnungsmöglichkeit 2012 bis 20211,2

Ausbildungsdauer

Die Ausbildungsdauer soll grundsätzlich nicht mehr als drei Jahre und nicht weniger als zwei Jahre betragen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 BBiG). Abweichungen von dieser Regelung sind möglich. So werden bspw. auch Ausbildungsberufe mit einer Ausbildungsdauer von dreieinhalb Jahren verordnet.

In den Jahren 2012 bis 2021 sank die Zahl der Ausbildungsberufe mit einer Ausbildungsdauer von 42 Monaten von 54 auf 53. Die Zahl der Ausbildungsberufe mit einer Ausbildungsdauer von 36 Monaten ist im Vergleich zum Vorjahr mit 245 gleichgeblieben. Die Anzahl der Ausbildungsberufe mit einer Ausbildungsdauer von 24 Monaten ging von 38 im Jahre 2012 auf 25 im Jahre 2021 zurück Schaubild A3.1-2.

(Petra Steiner)

Schaubild A3.1-2: Anzahl der Ausbildungsberufe nach Ausbildungsdauer 2012 bis 2021

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    Außerhalb des Geltungsbereichs des BBiG (§ 3 Absatz 2 Nr. 3) gibt es darüber hinaus den vergleichbaren betrieblichen Ausbildungsgang Schiffsmechaniker/-in. Dieser Ausbildungsgang wird bei der folgenden Darstellung nicht mitgezählt.