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Die Berufsbildungsstatistik der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder erfasst unter dem Begriff „neu abgeschlossene Ausbildungsverträge“ die Ausbildungsverhältnisse, die im Kalenderjahr begonnen haben, angetreten wurden und bis zum 31. Dezember nicht gelöst wurden. Im Folgenden werden eine Übersicht über die Neuabschlüsse 2020 nach ausgewählten ab dem Berichtsjahr 2007 eingeführten Merkmalen (Kapitel A5.1) gegeben und Ausbildungsanfänger/-innen von anderen Arten von Neuabschlüssen abgegrenzt. Die für die im Jahr 2020 begonnenen Verträge neu eingeführten Vergütungsmerkmale können noch nicht ausgewertet werden (Kapitel A5.1). Zunächst werden die Neuabschlusszahlen nach Zuständigkeitsbereichen, Ländern und im Vorjahresvergleich, wie sie sich im Rahmen der Berufsbildungsstatistik zeigen, skizziert. Die aktuelle Situation auf dem Ausbildungsmarkt wird nicht auf Basis der Berufsbildungsstatistik, sondern anhand der Neuabschlusszahlen der BIBB-Erhebung zum 30. September 2021 in Kapitel A1.1 dargestellt.

Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge (kurz: Neuabschlüsse)

Neuabschlüsse sind im Rahmen der Berufsbildungsstatistik definiert als die in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach BBiG/HwO eingetragenen Berufsausbildungsverträge, die im jeweiligen Kalenderjahr begonnen haben und die am 31. Dezember noch bestehen (Definition bis 2006) bzw. die bis zum 31. Dezember nicht gelöst wurden (Definition seit 2007). Dabei werden nur solche Ausbildungsverhältnisse erfasst, die auch angetreten wurden.

Die Definition der Neuabschlüsse im Rahmen der Berufsbildungsstatistik und der BIBB-Erhebung über neu abgeschlossene Ausbildungsverträge zum 30. September stimmen aufgrund konzeptioneller Unterschiede der Erhebungen nicht überein. Die Begriffe unterscheiden sich in beiden Erhebungen nicht nur hinsichtlich des Zeitbezugs (zum Vergleich der Erhebungen siehe Uhly u. a. 2009).

Tabelle A5.3-1 zeigt, dass im Berichtsjahr 2020 insgesamt81 465.672 Ausbildungsverhältnisse neu angetreten und bis zum 31. Dezember 2020 nicht wieder gelöst wurden. Die Neuabschlusszahl war damit gegenüber dem Vorjahr (513.309) um 9,3 % gesunken. Ein Rückgang zeigte sich in allen Ländern, er variierte zwischen 2,9 % (Brandenburg) und 13,6 % (Hamburg). Insgesamt fiel der Rückgang in Ostdeutschland mit Ausnahme von Berlin deutlich geringer aus als in Westdeutschland. Auch wenn der Rückgang der Neuabschlusszahlen teilweise durch demografische Entwicklungen bedingt war, so fielen die Rückgänge unter den Bedingungen der Coronapandemie deutlich höher als erwartet aus (vgl. Oeynhausen u. a. 2021, S. 10). Zu einer ausführlichen Analyse der Strukturen und Entwicklungen der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge unter den Bedingungen der Coronapandemie auf Basis der Berufsbildungsstatistik siehe Kroll 2021.

Tabelle A5.3-2 stellt für ausgewählte Merkmale die Zahl und den Anteil der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge 2020 jeweils nach Zuständigkeitsbereichen und Ländern dar.

Tabelle A5.3-1: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge nach Zuständigkeitsbereichen sowie Ländern 2019 und 20201

Tabelle A5.3-2: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge nach ausgewählten Merkmalen der Berufsbildungsstatistik, Zuständigkeitsbereichen und Ländern (absolut und in % der Neuabschlüsse) 2020 (Teil 1)1,2

Tabelle A5.3-2: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge nach ausgewählten Merkmalen der Berufsbildungsstatistik, Zuständigkeitsbereichen und Ländern (absolut und in % der Neuabschlüsse) 2020 (Teil 2)1,2

Tabelle A5.3-2: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge nach ausgewählten Merkmalen der Berufsbildungsstatistik, Zuständigkeitsbereichen und Ländern (absolut und in % der Neuabschlüsse) 2020 (Teil 3)1,2

Überwiegend öffentlich finanzierte Berufsausbildungsverhältnisse

Überwiegend öffentlich finanzierte Berufsausbildungsverhältnisse dienen der Versorgung von Jugendlichen mit Marktbenachteiligung (wenn trotz Ausbildungsreife kein Ausbildungsplatz gefunden wurde), mit sozialen Benachteiligungen, mit Lernschwäche sowie mit Behinderung. Im Rahmen der Berufsbildungsstatistik der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder sowie der BIBB-Erhebung über die neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge (Kapitel A1) gelten solche Ausbildungsverhältnisse, bei denen die öffentliche Förderung mehr als 50 % der Gesamtkosten im ersten Jahr der Ausbildung beträgt, als überwiegend öffentlich finanziert.82 Die überwiegend öffentlich finanzierte Berufsausbildung kann sowohl außerbetrieblich als auch betrieblich erfolgen. Von allen neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen wurden für das Berichtsjahr 2020 im Rahmen der Berufsbildungsstatistik 4,2 % als überwiegend öffentlich finanziert gemeldet. Seit 2010 ging dieser Anteil bundesweit stetig zurück (2009: 8,4 %). Im Jahr 2020 stieg dieser Anteil erstmals wieder leicht an (2019: 2,9 %). Der Anteil öffentlich finanzierter dualer Berufsausbildung variierte immer noch nach Bundesländern, wobei die Unterschiede zwischen Ost- und Westdeutschland geringer ausfielen: In den ostdeutschen Ländern (2009: 23,7 %) lag er im Berichtsjahr 2020 zwischen 6,3 % und 8,5 %, in fast allen westdeutschen Ländern (2009: 5,1 %) wurden mit 2,6 % bis 5,4 % geringere Anteile an Neuabschlüssen überwiegend öffentlich finanziert. Ausnahme ist Bremen, wo im Jahr 2020 ein sehr starker Anstieg des Anteils überwiegend öffentlich finanzierter Ausbildungsverträge (Neuabschlüsse) zu verzeichnen war. Der Anteil überwiegend öffentlich finanzierter Neuabschlüsse betrug 2020 dort 9,0%, im Jahr 2019 waren dies nur 4,0 %.

In Ausbildungsberufen des Zuständigkeitsbereichs der Hauswirtschaft machten überwiegend öffentlich finanzierte Ausbildungsverträge im Berichtsjahr 2020 mit bundesweit 73,6 % aller Neuabschlüsse den mit Abstand größten Anteil aus. In den Landwirtschaftsberufen waren 9,8 %, im Handwerk 4,6 % und im Bereich Industrie und Handel 4,0 % Neuabschlüsse überwiegend öffentlich finanziert. In den Zuständigkeitsbereichen Öffentlicher Dienst und Freie Berufe waren die Anteile mit 0,2 % bzw. 0,4 % noch geringer.

Teilzeitberufsausbildung

Die Möglichkeit der Teilzeitberufsausbildung wurde 2005 im BBiG verankert. Bis zum Berichtsjahr 2019 gingen die Teilzeitausbildungsverhältnisse nicht nur mit einer Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit nach § 8 Absatz 1 Satz 2 BBiG (in der Fassung, die bis zum 31. Dezember 2019 gültig war) einher, sondern waren auch insgesamt als verkürzte Ausbildungen geregelt (d. h., die Ausbildungsdauer in Monaten wurde nicht automatisch verlängert). Mit der Revision des Berufsbildungsgesetzes durch das Berufsbildungsmodernisierungsgesetz wurden die Teilzeitregelungen gemäß § 7a BBiG (in der Fassung, die seit dem 1. Januar 2020 gilt) erheblich verändert. Seit 2020 muss kein berechtigtes Interesse vorliegen, d. h., Teilzeitberufsausbildung ist grundsätzlich für alle Auszubildenden möglich (wenn sich beide Vertragsparteien darauf einigen) und es verlängert sich die kalendarische Ausbildungsdauer bei der Vereinbarung von Teilzeitberufsausbildung automatisch (allerdings kann zusätzlich auch eine Verkürzung vereinbart werden).83 Zu Strukturen und Entwicklungen in der dualen Teilzeitberufsausbildung und insbesondere zu den Ausbildungsverläufen (Stand Berichtsjahr 2019) sowie gesetzlichen Neuregelungen ab 2020 siehe Uhly 2020 und Baldus 2020.84

Bislang erfolgten nur sehr wenige duale Berufsausbildungsverhältnisse nach BBiG/HwO in Teilzeitform. Auch im Berichtsjahr 2020 stieg der Teilzeitanteil nicht an. Es wurden bundesweit 0,4 % bzw. lediglich 2.016 Neuabschlüsse als Teilzeitberufsausbildungsverhältnisse gemeldet. In keinem Bundesland war dieser Anteil größer als 0,9 %. Differenziert nach Zuständigkeitsbereichen zeigt sich im Bundesdurchschnitt lediglich in der Hauswirtschaft mit ca. 2 % und in den Zuständigkeitsbereichen Freie Berufe sowie Öffentlicher Dienst mit ca. 1% ein etwas höherer Teilzeitanteil.

Neuabschlüsse mit einer Verkürzung der Ausbildungsdauer von mindestens sechs Monaten

Die reguläre Ausbildungsdauer (die gemäß der Ausbildungsordnung vorgesehene Dauer) und die tatsächliche Ausbildungszeit können aus verschiedenen Gründen voneinander abweichen. Mit der Variablen „Abkürzung der Ausbildungsdauer“ erhebt die Berufsbildungsstatistik solche Verkürzungen der Ausbildungsdauer, die gemäß § 7 oder § 8 BBiG vereinbart werden. Auszubildende und Ausbildungsbetriebe können solche Abkürzungen gemeinsam beantragen, wenn ein nach Rechtsverordnung von den jeweiligen Landesregierungen anrechnungsfähiger Bildungsgang einer „berufsbildenden Schule oder die Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung ganz oder teilweise auf die Ausbildungszeit angerechnet“ (§ 7 BBiG) werden soll oder wenn „zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird“85 (§ 8 BBiG). Nicht dazu zählen kürzere Ausbildungsdauern aufgrund vorzeitiger Prüfungszulassung sowie sog. Anschlussverträge, bei denen eine zweijährige Berufsausbildung gemäß Ausbildungsordnung anzurechnen ist.

Auf Basis der Berufsbildungsstatistik lässt sich die Verkürzung des Ausbildungsvertrages zum einen direkt aus der Variablen „Abkürzung“ ermitteln, zum anderen auch indirekt über Berufsinformationen und die Meldungen zum vereinbarten Beginn und Ende des Ausbildungsvertrages. Tabelle A5.3-2 enthält die Werte auf Basis der unmittelbaren Meldungen zur Abkürzung der Ausbildungsdauer. Diese Abkürzung bezieht sich allerdings nur auf den jeweiligen Ausbildungsvertrag und nicht auf die Ausbildungsdauer insgesamt.86

Von allen Neuabschlüssen wurden für das Berichtsjahr 2020 im Rahmen der Berufsbildungsstatistik 19,2 % mit einer Abkürzung von mindestens sechs Monaten (ohne Anschlussverträge) gemeldet.87 Ein überdurchschnittlich hoher Anteil verkürzter Ausbildungsverträge wurde aus Baden-Württemberg (27,1 %) sowie Bayern (23,1 %) und Hamburg (20,6 %) gemeldet. Für Sachsen-Anhalt und Sachsen fiel dieser Anteil mit unter 10 % am geringsten aus. Insgesamt waren diese Verkürzungen – wie auch in den Vorjahren – überproportional häufig im Zuständigkeitsbereich Landwirtschaft (31,8 %), in einzelnen Ländern aber auch in anderen Zuständigkeitsbereichen zu verzeichnen. Mit Abstand am höchsten fiel der Anteil verkürzter Ausbildungsverhältnisse (Neuabschlüsse) im Handwerk Baden-Württembergs (46,2 %) aus. Auch in den Ausbildungsberufen des Öffentlichen Dienstes in Hamburg fiel der Anteil von Neuabschlüssen mit einer Verkürzung von mindestens sechs Monaten mit 34 % überproportional hoch aus.

Neuabschlüsse mit vorheriger Berufsausbildung

Neben anderen Gründen wie bspw. der Teilnahme an vorheriger beruflicher Grundbildung oder Berufsvorbereitung (Kapitel A5.5.2) kann eine vorherige Berufsausbildung ein Grund für kürzere Ausbildungsverträge sein. Die Berufsbildungsstatistik unterscheidet drei Ausprägungen einer vorherigen Berufsausbildung:

  • eine vorherige duale Berufsausbildung (BBiG/HwO), die erfolgreich abgeschlossen wurde,
  • eine vorherige duale Berufsausbildung (BBiG/HwO), die nicht abgeschlossen wurde, und
  • eine erfolgreich abgeschlossene schulische Berufsausbildung.88

Insgesamt wurde für 11,7 % der Neuabschlüsse mindestens eine Art dieser Vorbildung gemeldet (Mehrfachnennungen sind möglich). Hierbei handelte es sich mehrheitlich um eine vorherige duale Berufsausbildung, und zwar sowohl zuvor nicht erfolgreich absolvierte (6,4 % bzw. 29.898) als auch erfolgreich absolvierte Berufsausbildung im dualen System (5,4 % bzw. 24.933). Für vergleichsweise wenige Auszubildende mit Neuabschluss (0,6 % bzw. 2.700) wurde eine vorherige abgeschlossene schulische Berufsausbildung89 gemeldet.

Der Anteil der Auszubildenden (Neuabschlüsse) mit vorheriger Berufsausbildung variierte zwischen den Ländern und reichte von 5,5 % (Hamburg) bis zu 15,7 % (Brandenburg). Ebenso variierte dieser Anteil zwischen den Zuständigkeitsbereichen (Industrie und Handel sowie Öffentlicher Dienst: 8,6 %, Handwerk: 18,4 %). Der Anteil derer mit einer vorherigen nicht erfolgreichen dualen Berufsausbildung fiel in vielen Ländern im Handwerk überdurchschnittlich hoch aus. Überdurchschnittlich hohe Anteile von Auszubildenden, die vor dem Neuabschluss bereits eine duale Berufsausbildung erfolgreich absolvierten, zeigen sich in mehreren Ländern im Zuständigkeitsbereich des Öffentlichen Dienstes (Mecklenburg-Vorpommern: 17%, Sachsen-Anhalt: 13,6 %, Bremen: 13,2 %, Brandenburg: 12,9 %, Berlin: 10,9 %). Ein auffallend hoher Anteil von Auszubildenden mit vorheriger absolvierter schulischer Berufsausbildung lag nur in Bayerns Landwirtschaft vor.

Die Variablen „vorherige Berufsausbildung“, „Abkürzungen des Ausbildungsvertrags“ bzw. die Erhebung der vereinbarten Dauer des Ausbildungsvertrags wurden u. a. deshalb in die Berufsbildungsstatistik aufgenommen, um Erstanfänger und -anfängerinnen einer dualen Berufsausbildung (kurz: Ausbildungsanfänger/-innen bzw. Anfänger/-innen) von anderen Arten von Neuabschlüssen abgrenzen zu können. Da von einer Untererfassung vorheriger Berufsausbildungen ausgegangen werden muss (vgl. Uhly/Kroll 2021), reicht es zur Abgrenzung der Anfänger/-innen sowie anderen Arten von Neuabschlüssen nicht aus, die vorherige Berufsausbildung zu berücksichtigen; es müssen zusätzlich Angaben zur vertraglich vereinbarten Ausbildungsdauer herangezogen werden.90

Ausbildungsanfänger/-innen und andere Arten von Neuabschlüssen

Nicht alle neuen Ausbildungsverträge werden von Ausbildungsanfängern und -anfängerinnen im dualen System abgeschlossen. Die Anzahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge ist deshalb nicht mit der Anzahl der Ausbildungsanfänger/-innen im dualen System (nach BBiG/HwO) gleichzusetzen.91 Der Neuabschluss stellt ein vertragsbezogenes Merkmal dar, das auch dann vorliegt, wenn

a. ein Ausbildungsvertrag vorzeitig gelöst wird und ein neuer Ausbildungsvertrag in einem anderen dualen Ausbildungsberuf (Berufswechsel innerhalb des dualen Systems) und/oder mit einem anderen Ausbildungsbetrieb (Ausbildungsbetriebswechsel innerhalb des dualen Systems) abgeschlossen wird;92

b. eine vorherige zweijährige duale Berufsausbildung (BBiG/HwO) in einem „Fortführungsberuf“ fortgeführt wird (Anschlussverträge innerhalb des dualen Systems);

c. nach erfolgreichem Abschluss einer dualen Berufsausbildung erneut ein Ausbildungsvertrag in einem Beruf des dualen Systems abgeschlossen wird, der keinen Anschlussvertrag darstellt (Mehrfachausbildungen innerhalb des dualen Systems).

Ausbildungsanfänger/-innen

Ausbildungsverträge werden nicht nur mit Anfängerinnen und Anfängern einer dualen Berufsausbildung abgeschlossen, sondern auch bei Berufs- und/oder Betriebswechsel, bei sog. Anschlussverträgen sowie bei Mehrfachausbildungen innerhalb des dualen Systems. Das BIBB ermittelt die Zahl der Anfänger/-innen im dualen System sowohl als Teilgruppe der Neuabschlüsse als auch der begonnenen Ausbildungsverträge insgesamt. Verwendet werden hierbei die Meldungen zur vorherigen Berufsausbildung, zur vertraglich vereinbarten Ausbildungsdauer, zum Geburtsjahr der Auszubildenden und weiterer Vorbildungsangaben (potenzielle Verkürzungsgründe) der Berufsbildungsstatistik.

Ausbildungsverträge, die mit einer vorherigen dualen Berufsausbildung (erfolgreich beendet oder nicht erfolgreich beendet) gemeldet werden, werden i. d. R. nicht als Anfänger/-innen gezählt; Ausnahmen sind solche Verträge mit geringer Verkürzung, bei denen der erste Ausbildungsvertrag möglicherweise in das gleiche Kalenderjahr fiel. Diese Ausnahmezuordnung erfolgt grundsätzlich nur, wenn nicht auch eine vorherige erfolgreich beendete duale Berufsausbildung gemeldet wurde. Diese wird nur bei der Abgrenzung bezüglich der Neuabschlüsse angewandt, da bei diesen aufgrund der Neuabschlussdefinition ansonsten manche Auszubildende des dualen Systems niemals als Anfänger/-innen gezählt würden.

Diejenigen ohne vorherige duale Berufsausbildung gelten i. d. R. als Anfänger/-innen. Ausnahmen sind Verträge mit einer starken Verkürzung ohne sonstigen offensichtlichen Verkürzungsgrund; denn dies lässt darauf schließen, dass die vorherige duale Berufsausbildung irrtümlicherweise nicht gemeldet wurde.

Zu Details siehe BIBB-Datenreport 2013, Kapitel A4.3 oder Uhly 2012, S. 6f.

Um eine Abgrenzung von wirklichen Ausbildungsanfängern und -anfängerinnen vornehmen zu können,sind verschiedene Wege denkbar. Bezogen auf die Anfänger/-innen innerhalb des dualen Systems würdeauch eine bundesweite (zuständigkeits- und regionen-übergreifende) unveränderliche Personennummer für die Auszubildenden entsprechende Analysen erlauben.93 Es wurde jedoch keine solche Personennummer eingeführt. Deshalb wurde in der Berufsbildungsstatistik der Weg der Erfassung der vorherigen Berufsausbildung sowie der Ausbildungsdauer gewählt, auch wenn die Erhebung von vorherigen Berufsausbildungen im Rahmen der Berufsbildungsstatistik nicht unproblematisch ist.94

Schaubild A5.3-1 gibt einen Überblick darüber, wie sich die Neuabschlüsse auf Ausbildungsanfänger/-innen und andere Arten (Nichtanfänger/-innen) aufteilen.

Schaubild A5.3-1: Ausbildungsanfänger/-innen und andere Arten von Neuabschlüssen, Bundesgebiet 2020

Verwendet man zur Abgrenzung der Ausbildungsanfängerinnen und Ausbildungsanfänger nicht allein die Angaben zur vorherigen dualen Berufsausbildung, sondern auch die zur vereinbarten Vertragsdauer, so kann man ca. 88 % der Neuabschlüsse als Ausbildungsanfänger/-innen identifizieren Tabelle A5.3-3. Die anderen 12 % verteilen sich auf in diejenigen mit einer zuvor bereits erfolgreich absolvierten dualen Berufsausbildung (gut 5 %) und solchen mit Vertragswechsel (knapp 7 %). Letztere sind diejenigen, die zuvor bereits einen dualen Ausbildungsvertrag abgeschlossen und nach der Vertragslösung erneut einen Ausbildungsvertrag im gleichen oder in einem anderen Ausbildungsberuf (Ausbildungs- oder Betriebswechsel innerhalb des dualen Systems) neu abgeschlossen haben.95 Dabei werden nur diejenigen mit einer längeren Verkürzung zu den Vertragswechslern und -wechslerinnen gezählt; die anderen werden noch zu den Anfängern/Anfängerinnen gezählt. Die Neuabschlüsse, die mit einer vorherigen absolvierten dualen Berufsausbildung gemeldet wurden, lassen sich weiterhin aufteilen: in Mehrfachausbildungen im dualen System und in sog. Anschlussverträge.96

Als Anschlussverträge wurden 1,5 % der Neuabschlüsse gemeldet; es handelt sich hierbei um die Fortführung einer zuvor abgeschlossenen zweijährigen Berufsausbildung im dualen System. Bei 3,9 % der Neuabschlüsse handelt es sich folglich um Mehrfachausbildungen innerhalb des dualen Systems. Die genannten Prozentwerte beziehen sich auf das Berichtsjahr 2020, sie waren seit 2008 (das erste Jahr, zu dem die Differenzierungen vorgenommen werden konnten) weitgehend stabil.97

Wie Tabelle A5.3-3 zeigt, war der Anteil der Anschlussverträge in allen Bundesländern relativ gering; er variierte im Berichtsjahr 2020 zwischen 0,1 % und 2,2 % der Neuabschlüsse. Bislang können Anschlussverträge ausschließlich in den beiden Zuständigkeitsbereichen Industrie und Handel sowie Handwerk abgeschlossen werden. Der Anteil an allen Neuabschlüssen fiel in den Berufen von Industrie und Handel mit 2,2 % zwar relativ gering aus, er ist aber deutlich höher als bei den Handwerksberufen (0,6 %).

Anschlussverträge (in Fortführungsberufen)

Als Anschlussverträge werden solche Neuabschlüsse bezeichnet, die eine Fortführung einer bereits erfolgreich abgeschlossenen zweijährigen dualen Berufsausbildung in einem (i. d. R. drei- oder dreieinhalbjährigen) dualen Ausbildungsberuf (BBiG/HwO) darstellen. Dabei werden nur solche Fortführungen zu Anschlussverträgen gezählt, bei denen die Ausbildungsordnung die Anrechnung der zweijährigen Berufsausbildung explizit vorsieht (§ 5 Absatz 2 Nr. 4 BBiG). Bislang sind solche Fortführungen ausschließlich in Berufen der Zuständigkeitsbereiche In-dustrie und Handel sowie Handwerk vorgesehen. In den Ausbildungsordnungen ist von Fortführung/Fortsetzung der Berufsausbildung, von aufbauenden Ausbildungsberufen, von Anrechnungsregelungen und in älteren Ausbildungsordnungen auch (noch) von Stufenausbildung96 die Rede. Die dualen Ausbildungsberufe, auf die eine abgeschlossene zweijährige duale Berufsausbildung laut Ausbildungsordnung angerechnet werden kann, werden im Folgenden „Fortführungsberufe“ genannt.

Dieses Merkmal wird im Rahmen der Berufsbildungsstatistik erst seit dem Berichtsjahr 2016 direkt erhoben, zuvor wurde es (seit dem Berichtsjahr 2007) auf Basis von Berufsinformationen und Meldungen zur Dauer des Ausbildungsvertrages sowie zur Vorbildung näherungsweise ermittelt (siehe hierzu BIBB-Datenreport 2017, Kapitel A5.3).

Tabelle A5.3-3: Ausbildungsanfänger/-innen, Anschlussverträge, Mehrfachausbildungen und Vertragswechsel nach Ländern bzw. Zuständigkeitsbereichen; als Teilgruppen der Neuabschlüsse und Teilgruppen der begonnenen Ausbildungsverträge 20201

Tabelle A5.3-3: A usbildungsanfänger/-innen, Anschlussverträge, Mehrfachausbildungen und Vertragswechsel nach Ländern bzw. Zuständigkeitsbereichen; als Teilgruppen der Neuabschlüsse und Teilgruppen der begonnenen Ausbildungsverträge 2020
(absolut und in % der Neuabschlüsse bzw. der begonnenen Verträge)

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Mehrfachausbildungen innerhalb des dualen Systems kamen in Thüringen, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Berlin mit 5,3 % bis 6,7 % der Neuabschlüsse überproportional häufig vor. Nach Zuständigkeitsbereichen differenziert zeigten sich solche Mehrfachausbildungen mit 6,5 % überproportional häufig in den Berufen der Landwirtschaft sowie des Öffentlichen Dienstes und mit 5 % auch im Handwerk.

Der Anteil der Vertragswechsel lag in den einzelnen Ländern zwischen 2,9 % und 8,5 %. Im Zuständigkeitsbereich Handwerk lag er mit 9,8 % deutlich höher als in den anderen Zuständigkeitsbereichen. Am geringsten fiel dieser Anteil in den Ausbildungsberufen des Öffentlichen Dienstes (0,3 %) aus.

Aufgrund dieser Abgrenzung der Ausbildungsanfänger/-innen als Teilgruppe der Neuabschlüsse lassen sich weitere Indikatoren zum dualen System verbessern; siehe z. B. die Ausbildungsanfängerquote des dualen Systems (Kapitel A5.8). Für verschiedene Fragestellungen ist es jedoch sinnvoll, nicht nur die Neuabschlüsse, sondern alle begonnenen Ausbildungsverträge eines Kalenderjahres heranzuziehen. Denn gemäß der Neuabschlussdefinition werden bei dieser Zählgröße Verträge nur dann berücksichtigt, wenn sie nicht bis zum 31. Dezember des Jahres gelöst wurden.98 Deshalb weist Tabelle A5.3-3 auch die Differenzierungen Anfänger/-innen, Anschlussverträge, Mehrfachausbildungen und Vertragswechsel innerhalb des dualen Systems bezogen auf alle begonnenen Verträge des Kalenderjahres aus.

(Alexandra Uhly)

  • 81

    Alle Absolutwerte der Berufsbildungsstatistik sind aus Datenschutzgründen auf ein Vielfaches von 3 gerundet.

  • 82

    Dabei zählen zu den Gesamtkosten die Ausbildungsvergütung, aber auch alle weiteren im Zusammenhang mit der Ausbildung anfallenden Personal- und Sachkosten sowie Gebühren. Etwaige Erträge durch die Mitarbeit der Auszubildenden bleiben dabei unberücksichtigt. Details zum Merkmal der Finanzierungsform im Rahmen der Berufsbildungsstatistik siehe Uhly 2021.

  • 83

    Siehe auch die „Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung vom 10. Juni 2021 zur Teilzeitberufsausbildung gemäß § 7a des Berufsbildungsgesetzes/§ 27b der Handwerksordnung“ unter https://www.bibb.de/dokumente/pdf/HA174.pdf.

  • 84

    Siehe auch die Themenseite des BIBB zur Teilzeitberufsausbildung unter https://www.bibb.de/de/1304.php.

  • 85

    Siehe hierzu die „Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung vom 10. Juni 2021 zur Verkürzung und Verlängerung der Ausbildungsdauer zur Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungsdauer sowie zur vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung“ unter https://www.bibb.de/dokumente/pdf/HA129.pdf.

  • 86

    Das heißt, eine Abkürzung eines Ausbildungsvertrages kann z. B. auch aufgrund der Anrechnung von vorherigen Ausbildungszeiten in einem anderen Betrieb im gleichen Beruf erfolgen. Die gesamte Ausbildung im Beruf ist dann ggf. nicht kürzer als nach Ausbildungsordnung vorgesehen.

  • 87

    Anschlussverträge sind hier herausgerechnet, auch wenn sie (fälschlicherweise) als Verkürzung gemeldet wurden.

  • 88

    Außerhalb des dualen Systems begonnene und nicht abgeschlossene schulische Berufsausbildungen werden im Rahmen der Berufsbildungsstatistik bislang nicht erhoben.

  • 89

    Unter diejenigen mit vorheriger schulischer Berufsausbildung fallen nicht die „Externenzulassungen“ (auch „Externenprüfungen“ genannt; nach § 43 Absatz 2 oder § 45 Absatz 2 und 3 BBiG), denn diese werden nicht mit den Auszubildendendaten, sondern als eine Gruppe der sonstigen Prüfungen erhoben.

  • 90

    Für die Abkürzung wird im Folgenden nicht die gemeldete Abkürzung verwendet, sondern die aus den Meldungen zum vereinbarten Vertragsbeginn und -ende berechnete Verkürzung herangezogen.

  • 91

    Hierbei handelt es sich um einen altbekannten Sachverhalt (vgl. z. B. Uhly 2006; Althoff 1984), dennoch werden die Neuabschlüsse fälschlicherweise immer wieder als Indikator für Ausbildungsanfänger/-innen verwendet.

  • 92

    Reine Berufswechsel können auf Basis der Berufsbildungsstatistik nicht von Betriebswechsel unterschieden werden.

  • 93

    Anhand dieser Personennummern könnten verschiedene Vertragsmeldungen für die gleiche Person bei der Datenanalyse verknüpft werden und die Erfassung von vorherigen dualen Berufsausbildungen wäre nicht erforderlich. Neben der Vereinfachung der Abgrenzung von Anfängern/Anfängerinnen einer dualen Berufsausbildung würde eine Personennummer auch weitergehende Verlaufsanalysen ermöglichen.

  • 94

    Die Jugendlichen müssen dem Ausbildungsbetrieb dies mitteilen (auch wenn sie kein Eigeninteresse an dieser Informationsweitergabe haben oder dies ihren Interessen sogar entgegensteht), der Betrieb muss dies an die zuständige Stelle melden (auch dann, wenn er kein Eigeninteresse an dieser Information hat).

  • 95

    Möglicherweise befinden sich hierunter auch einige wenige Auszubildende, die nach nicht bestandener Abschlussprüfung ohne Vertragslösung einen neuen Ausbildungsvertrag abschließen; i. d. R. dürfte es sich aber um solche Auszubildenden handeln, die zuvor eine Vertragslösung im dualen System hatten.

  • 96

    Hinsichtlich des Begriffs der Stufenausbildung ist im Anschluss an die Reform des BBiG vom 23.03.2005 eine Begriffsklärung erfolgt. Von der bislang üblichen Begriffsverwendung wird seither abgewichen. „Echte“ Stufenausbildung im Sinne des BBiG liegt derzeit nicht vor. Es handelt sich hierbei um eine Stufung, bei der nach der ersten Stufe kein Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf erworben wird. Bei dieser Stufenausbildung endet der Ausbildungsvertrag stets erst nach Abschluss der letzten Stufe (§ 21 Absatz 1 BBiG).

  • 97

    Ab dem Berichtsjahr 2016 wird das Merkmal „Anschlussvertrag“ direkt erhoben und nicht mehr aus anderen Merkmalen näherungsweise ermittelt. Dies hat dazu geführt, dass der Anteil der Anschlussverträge leicht gestiegen und der Anteil der Mehrfachausbildungen leicht gesunken ist.

  • 98

    Dies bietet den Vorteil, dass Personen, die mehrere Ausbildungsverträge im Laufe eines Kalenderjahres abschließen, nicht mehrfach gezählt werden. Es kann allerdings dazu führen, dass nicht alle Personen, die einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen hatten, gezählt werden.