BP:
 

Die bundesweiten Instrumente sind im SGB festgehalten und werden im Auftrag der BA bzw. Jobcenter an Bildungsorganisationen zur Durchführung vergeben. Insgesamt lässt sich konstatieren, dass in dem von der Coronapandemie geprägten Jahr 2020 die Zahlen der Teilnehmenden in allen Maßnahmen rückläufig waren. In den folgenden Maßnahmen des SGB III ist sogar ein Allzeittief bei dem Jahressdurchschnittsbestand zu verzeichnen, so bei der BerEB, bei der EQ, bei den BvB, bei den Aktivierungshilfen wie auch der BaE. Nie zuvor lag die Zahl der Teilnehmenden in diesen Maßnahmen so gering. Die nachfolgenden Darstellungen basieren auf Zahlen der Förderstatistik der BA Schaubild A9.4.1-1.

Schaubild A9.4.1-1: Regelangebote der Bundesagentur für Arbeit/Jobcenter

Berufsorientierung und Berufswahlbegleitung

Berufsorientierende Angebote finden in unterschiedlichen Kontexten statt. Neben den Regelungen im SGB III existieren eigene Konzepte und Angebote der Länder sowie eine flächendeckende Unterstützung durch das Berufsorientierungsprogramm des Bundes (Kapitel A9.4.2). Die BerEB kann als Instrument anders als zuvor nur noch mit einer Kofinanzierung fortgesetzt werden, was bisher nur in wenigen Ländern der Fall ist. Berufsorientierung findet normalerweise auch über Praktika und betriebliche Phasen statt. Aufgrund der Coronapandemie war es schwierig diese durchzuführen. Dies trifft auch auf die Berufsberatung der BA zu.

Berufsorientierung (§ 33 SGB III)

Die BA bietet eine Reihe von Leistungen im Rahmen ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Berufsorientierung an (§ 33 SGB III). Dazu gehören u. a.  Informations- und Vortragsveranstaltungen, Workshops zu Berufswahlthemen sowie eine Reihe von Medienangeboten. Die vorrangigen Adressaten sind Schüler/-innen und allgemein alle Ausbildungssuchenden.

Berufsorientierungsmaßnahmen (§ 48 SGB III)

Ergänzend zur im § 33 SGB III geregelten Pflichtaufgabe der BA regelt § 48 SGB III die Möglichkeit zusätzlicher Berufsorientierungsangebote, die von Berufsbildungseinrichtungen und sonstigen Maßnahmenträgern an den allgemeinbildenden Schulen für verschiedene Adressaten angeboten werden. Dazu zählen Schüler/-innen im Allgemeinen; es werden aber auch Maßnahmen mit Fokus auf ganz bestimmte Förderbedarfe bezuschusst. Zu den Kernelementen dieser Maßnahmen gehören umfassende Information zu Berufsfeldern, Interessenerkundung, Eignungsfeststellung/Kompetenzfeststellung, Strategien zur Berufswahl- und Entscheidungsfindung, Hilfen zur Selbsteinschätzung von Neigungen und Fähigkeiten, Realisierungsstrategien sowie sozialpädagogische Begleitung und Unterstützung. Der Zuschuss an die antragstellenden Maßnahmenträger umfasst bis zu 50 % der förderfähigen Kosten. Im Jahr 2020 hat die BA 59.311.000 € bei der Zweckbestimmung „Zuschüsse für Maßnahmen zur vertieften Berufsorientierung für Schülerinnen und Schüler an allgemeinbildenden Schulen“ ausgegeben, rd. 7 Mio. € mehr als 2018. Aktuell wird das Erfassungsverhalten überarbeitet.

Berufseinstiegsbegleitung (BerEB) (§ 49 SGB III)

Die BerEB ist eine Maßnahme, die bildungsgefährdeten Schülerinnen und Schülern eine individuelle Unterstützung bei der beruflichen Orientierung bietet. Jugendliche können vom Besuch der Vorabgangsklasse an bis hin zum ersten halben Jahr in einem Berufsausbildungsverhältnis individuell beraten und unterstützt werden. Damit sollen das Erreichen eines Schulabschlusses, eine fundierte Berufswahlentscheidung und die Aufnahme sowie der Bestand eines Berufsausbildungsverhältnisses positiv beeinflusst werden. Seit dem 01.04.2012 ist die BerEB ein Regelinstrument der BA und im § 49 SGB III verankert. Von 2015 an stellte der Bund für die BerEB insgesamt rd. eine Mrd. € in der Förderperiode 2014 bis 2020 bereit, davon rd. 500 Mio. € aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) sowie aus Mitteln der BA. Damit war die Finanzierung bis zum Schuljahr 2018/2019 gesichert. Da die ESF-Förderperiode 2020 endete, steht das Instrument nur noch mit einer Kofinanzierung durch Dritte, vorzugsweise durch die Bundesländer selbst, zur Verfügung. Ein Blick auf die Eintritte bis September 2021 zeigt, dass in den folgenden Ländern noch relevante Zahlen von Teilnehmenden in den Maßnahmen zu beobachten sind: Baden-Württemberg, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Thüringen. In allen anderen Bundesländern sind keine relevanten Einstiege mehr zu verzeichnen bzw. läuft diese Maßnahme aus. Nachdem die Zahl des Bestands an Teilnehmenden der BerEB von 2010 (rd. 24.000) an stetig und deutlich bis zum Jahr 2018 (rd. 66.000) gestiegen war, sank diese aus den genannten Gründen im Jahr 2020 auf 47.875. Rund 58  % der Teilnehmenden 2020 waren männlich und rd. 72  % der Begleitung fand an Hauptschulen bzw. für Hauptschüler/-innen statt sowie weitere 13  % für Schüler/-innen, die nicht über einen Hauptschulabschluss verfügten. Im Jahr 2020 gab es 28.056 Austritte, davon befanden sich sechs Monate nach Austritt rd. 40  % in sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung: 31,8  % in Ausbildung und 8,5 % in sonstigen Beschäftigungsverhältnissen.

Förderung schwer zu erreichender junger Menschen (§ 16h SGB II)

Die Förderung schwer zu erreichender junger Menschen (FseJ) richtet sich an Jugendliche und junge Erwachsene im Alter von 15 bis unter 25 Jahren, die Schwierigkeiten haben, die Anforderungen an eine erfolgreiche Integration in Arbeit oder Ausbildung zu erfüllen oder Sozialleistungen nach SGB II zu beantragen oder anzunehmen. Die Maßnahmendauer orientiert sich an dem jeweiligen individuellen Bedarf der Teilnehmer/-innen. Am Ende der Förderung sollen konkrete Anschlussperspektiven bestehen und möglichst über Zielvereinbarungen verbindliche weitere Schritte festgehalten werden. Die Hinführung zur Beteiligung an Bildungsprozessen, in Regelangebote der Arbeitsförderung, Ausbildung oder Arbeit ist dabei handlungsleitend. Aufgrund der Gestaltung dieses Angebots ist es hilfreich, den Blick auf die Eintritte in die Maßnahme zu richten. Die Zahl derer, die eine Maßnahme aufgenommen haben, lag 2017 bei 928 Teilnehmenden, stieg 2019 auf 6.410 Teilnehmende und 2020 auf 7.374. Der Anteil der männlichen Teilnehmenden lag 2020 bei 64 %. Rund 41 % der Teilnehmer/-innen hatten einen Hauptschulabschluss, rd. 35 % verfügten nicht über einen Hauptschulabschluss und 16 % hatten einen mittleren Schulabschluss. Ein kleiner Teil von 4,5 % verfügte über die Hochschulreife. Von den 6.550 kumulierten Austritten im Jahr 2020 waren rd. 19,5 % nach sechs Monaten sozialversicherungspflichtig beschäftigt: 4,7 % befanden sich in einer Ausbildung und 14,8 % in sonstigen Beschäftigungsverhältnissen.

Berufsvorbereitung

Die Maßnahmen im Kontext der Berufsvorbereitung hatten bis 2009 eine deutliche Ausweitung erfahren und vor allem in Westdeutschland einen erheblichen Teil der Jugendlichen ohne Ausbildungsplatz aufgefangen. Seit 2010 gingen die Zahlen berufsvorbereitender Maßnahmen zurück, 2020 setzte sich dieser Trend in allen Maßnahmen weiter fort. In der allgemeinen Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme (BvB) nach § 51 SGB III war die Teilnehmendenzahl weiter rückläufig. Auch bei den Aktivierungshilfen und der EQ sank die Zahl der Teilnehmenden im Jahr 2020, nachdem sie von 2016 bis 2018 vor allem aufgrund der Eintritte junger Flüchtlinge zugenommen hatte. Eine detailliertere Aufstellung zur Teilnahme junger Geflüchteter an den Maßnahmen der Berufs- und Ausbildungsvorbereitung findet sich in Kapitel A12.2. Betrachtet man die Daten zu den Eintritten bis August 2021, ist davon auszugehen, dass die Zahl an Teilnehmenden in Maßnahmen im Jahr 2021 insgesamt deutlich gesunken ist. Es lässt sich derzeit noch nicht darstellen, in welcher Form unterstützende Maßnahmen aufgrund der Coronaauswirkungen stattgefunden haben Schaubild A9.4.1-2.

Schaubild A9.4.1-2: Teilnehmende in verschiedenen Maßnahmen der Berufsvorbereitung 2014 bis 2020 (Jahresdurchschnittsbestand)

Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (BvB) (§ 51 SGB III)

Mit den BvB wird die Eingliederung in Ausbildung angestrebt; wenn dieses Ziel nicht erreicht werden kann, wird die Aufnahme einer Beschäftigung intendiert. Zur Zielgruppe gehören Jugendliche und junge Erwachsene, sofern sie ohne berufliche Erstausbildung sind, ihre allgemeine Schulpflicht erfüllt und in der Regel das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Des Weiteren gehören insbesondere junge Menschen dazu, die noch nicht über die erforderliche Ausbildungsreife oder Berufseignung verfügen oder deren Vermittelbarkeit am Ausbildungsmarkt durch die weitere Förderung verbessert werden kann. Die maximale individuelle Förderdauer beträgt aktuell i. d. R. bis zu elf Monaten, kann aber in begründeten Fällen verlängert werden. Ausnahmen betreffen junge Menschen mit Behinderung und junge Menschen, die innerhalb der BvB ausschließlich an einer Übergangsqualifizierung teilnehmen. Das Fachkonzept der BvB wurde neu konzipiert. Ab April 2022 wird die Maßnahme hiernach ausgeschrieben und ab 2023 nach dem neuen Fachkonzept umgesetzt werden.

Nachdem 2010 noch mehr als 50.000 Teilnehmende im Rahmen der BvB-allgemein gefördert worden waren, ging der Jahresdurchschnittsbestand (JD-Bestand) stetig zurück, im Jahr 2020 auf 19.513 Teilnehmende. Rund 43 % der Teilnehmenden hatte einen Hauptschulabschluss, gut ein Drittel die Mittlere Reife (34,3 %). Der Anteil derer, die nicht über einen (Haupt-)Schulabschluss verfügten, lag bei 18 %. Der Anteil weiblicher Teilnehmenden ist auf 36,4 % weiter gesunken. Im Jahr 2020 gab es aus der allgemeinen BvB 35.006 kumulierte Austritte, von denen nach sechs Monaten 35 % in Ausbildung und zusätzliche 13,6 % in sonstige sozialversicherungspflichte Beschäftigungsverhältnisse mündeten. Die Teilnehmendenzahl an rehaspezifischer BvB (nach § 117 SGB III) blieb in den letzten Jahren und auch 2020 relativ konstant bei rd. 11.000 Teilnehmern/Teilnehmerinnen im Jahresdurchschnitt. Die Zahl junger Menschen mit Behinderung, die an einer BvB teilgenommen haben, kann allerdings höher liegen, denn auch diese Jugendlichen können an einer allgemeinen BvB teilnehmen, wenn mit dieser Leistung eine „Teilhabe am Arbeitsleben“ erreicht wird. Selbst die Bereitstellung beziehungsweise Gewährung individueller rehaspezifischer Leistungen schließt eine Teilnahme an einer allgemeinen BvB im Einzelfall nicht aus. Im Jahr 2020 gab es aus der rehaspezifischen BvB 14.942 Austritte, nach sechs Monaten waren rd. 59 % in sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung, aber nur ein geringer Teil in regulärer Ausbildung (8,6 %) und 38,5 % in Reha-Ausbildungen. Diese Werte liegen annähernd im Bereich der Vorjahre. Eine Sonderform der BvB bildet der produktionsorientierte Ansatz, der seit 2013 durchgeführt wird, zunächst mit nur 172 Teilnehmenden (2013). Mit einem zwischenzeitlichen Hoch im Jahr 2016 von über 1.000 Personen sank die Zahl wieder und betrug 2020 nur noch 500 Teilnehmende im Jahresdurchschnitt. Im Rahmen der BvB haben 4.482 Personen im Jahr 2020 den Hauptschulabschluss nachträglich erworben. Diese Zahl ist in den letzten fünf Jahren mit leichten Schwankungen relativ konstant geblieben.

Aktivierungshilfen für Jüngere (§ 45 SGB III)

Im Vorfeld einer Ausbildung, Qualifizierung oder Beschäftigung richten sich Aktivierungshilfen an Jugendliche, die aufgrund von Hemmnissen insbesondere in den Bereichen Motivation/Einstellungen, Schlüsselkompetenzen und soziale Kompetenzen für eine Förderung im Rahmen BvB (noch) nicht in Betracht kommen. Die Zielgruppe sind junge Menschen, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben, über keine berufliche Erstausbildung verfügen und wegen der in ihrer Person liegenden Gründe ohne diese Förderung nicht bzw. noch nicht eingegliedert werden können. Ziel ist, die Personen für eine berufliche Qualifizierung zu motivieren und sie zu stabilisieren. Nachdem die Zahl der Eintritte in die Aktivierungshilfen im Jahr 2016 und 2017 aufgrund des Zugangs junger Geflüchteter in die Maßnahmen stieg (Anstieg bis über 26.000), sank sie im Jahr 2020 mit 10.632 auf den niedrigsten Wert seit Bestehen der Maßnahme. Der zwischenzeitliche Anstieg beruhte auf den Sondermaßnahmen für junge Flüchtlinge, die auf Basis von § 45 SGB III initiiert wurden, z. B. „Perspektiven für Flüchtlinge – PerF“, Perspektiven für junge Flüchtlinge – PerJuF“ und „Kompetenzfeststellung, frühzeitige Aktivierung und Spracherwerb (KompAS) (Kapitel A12.2). Der JD-Bestand lag 2020 bei 3.807 Personen. Von den 14.506 Austritten im Jahr 2020 befanden sich 25,4 % nach sechs Monaten in sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung (8,7 % in Ausbildung und 16,7 % in anderer sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung).

Einstiegsqualifizierung (EQ) (§ 54a SGB III, 115 Nr. 2)

Die betriebliche EQ soll jungen Menschen mit erschwerten Vermittlungsperspektiven ein „Türöffner“ in eine betriebliche Berufsausbildung sein. Eine EQ, die mindestens sechs, aber längstens zwölf Monate dauert, dient der Vermittlung und Vertiefung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit. Die Inhalte einer EQ orientieren sich an den Inhalten eines anerkannten Ausbildungsberufes. Zur Zielgruppe gehören nicht vollzeitschulpflichtige junge Menschen unter 25 Jahren:

  • Ausbildungsbewerber/-innen mit individuell eingeschränkten Vermittlungsperspektiven, die auch nach dem 30. September eines Jahres noch nicht in Ausbildung vermittelt sind,
  • junge Menschen, die noch nicht in vollem Umfang über die erforderliche Ausbildungsbefähigung verfügen,
  • lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Jugendliche.

Der JD-Bestand lag 2020 mit 8.357 deutlich unter dem der Vorjahre, was u. a. auf die Coronapandemie zurückgeführt werden kann. Lagen die Eintritte auch durch den Zugang junger Geflüchteter in den Jahren 2016 bis 2018 deutlich über 20.000, sanken sie 2020 auf rd. 13.000 und bis zum September 2021 auf rd. 6.000. Somit dürfte auch im Jahr 2021 ein weiterer coronabedingter Rückgang der Teilnehmenden in der EQ stattgefunden haben. Auch im Jahr 2020 waren rd. drei Viertel der Teilnehmenden männlich. Der Anteil derer, die über einen Hauptschulabschluss verfügten, lag bei rd. 45 %, gut ein Viertel hatte die Mittlere Reife und rd. 14 % verfügten nicht über einen Hauptschulabschluss. Im Jahr 2020 gab es 12.597 Austritte aus der EQ, wobei sechs Monate nach Austritt mehr als zwei Drittel (68,5 %) in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung waren; mehr als die Hälfte der Teilnehmenden (56,9 %) hatte eine Ausbildung aufgenommen.

Ausbildungsförderung und -begleitung

Die Maßnahmen zur Ausbildungsförderung bzw. -begleitung fokussieren in den letzten Jahren stärker die Begleitung der Ausbildung im Regelbetrieb. Während die Zahl der BaE kontinuierlich abnimmt, stieg die Teilnehmendenzahl in der AsA bzw. in den abH konstant. Mit der AsA ist 2015 ein Instrument installiert worden, das die Ausbildung im regulären Betrieb begleitet und bereits im Vorfeld mit dem Ziel, ein stabiles Ausbildungsverhältnis zu erreichen, aktiv ist. Ab dem Jahr 2021 wurde dieses Instrument mit den abH zum neuen Instrument AsA-flex zusammengelegt und in den §§ 74-75a SGB III geregelt. Seit Oktober 2021 werden keine Teilnehmenden in abH mehr geführt. Der Anteil der männlichen Teilnehmenden in den Maßnahmen zur Ausbildungsförderung und -begleitung stieg stetig, in AsA und abH betrug der Anteil rd. drei Viertel der Teilnehmenden. Wie Berichte aus der Praxis zeigen, ist die Ausgestaltung und Qualität der Maßnahmen in den Regionen durchaus unterschiedlich, auch wenn die Maßnahmen formal über die Fachkonzepte standardisiert sind.

Ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) (§ 75 SGB III)

Mit abH sollen förderungsbedürftigen jungen Menschen die Aufnahme, Fortsetzung und der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung ermöglicht und Ausbildungsabbrüche verhindert werden. Die Maßnahme umfasst Stützunterricht und die individuelle sozialpädagogische Begleitung zur Sicherung des Ausbildungserfolgs. Auszubildende können Hilfestellungen bei Lernschwierigkeiten in der Fachtheorie und -praxis erhalten, bei Problemen im sozialen Umfeld oder im Betrieb, zum Abbau von Sprach- oder Bildungsdefiziten oder bei der Prüfungsvorbereitung. In den letzten Jahren lag der Bestand an Teilnehmenden im Jahresdurchschnitt sehr konstant bei rd. 40.000. Mit dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung wurde mit den §§ 74ff. SGB III die Rechtsgrundlage für die neue AsA geschaffen, in der die Leistungen der abH integriert wurden. Maßnahmen der abH nach § 75 SGB III a. F. konnten noch bis zum 28. Februar 2021 beginnen und mussten bis zum 30. September 2021 enden. Eine Nachbetreuung zur Stabilisierung des Arbeitsverhältnisses nach einer mit abH geförderten betrieblichen Berufsausbildung kann noch bis zum 31. März 2022 erfolgen. Im Jahr 2020 lag der JD-Bestand für abH bei 39.203 Teilnehmenden, also ähnlich den Zahlen der Vorjahre. Die Zahl der Eintritte bis September 2021 lag allerdings nur noch bei rd. 5.500 Teilnehmern/Teilnehmerinnen. Ab 2022 werden keine Teilnehmenden mehr in der Maßnahme ausgewiesen. Der Anteil der Teilnehmerinnen lag 2020 nur noch bei rd. 22 %. In abH verfügte die Mehrzahl der Teilnehmer/-innen schon immer über einen Hauptschulabschluss, 2020 waren dies rd. 45 %. Der Anteil derer mit Mittlerer Reife lag bei 27 %. Der Anteil der Teilnehmenden mit Fachhochschul- oder Hochschulabschluss stieg stetig auf inzwischen knapp 9 % und lag ungefähr gleichauf mit denen, die nicht über einen Hauptschulabschluss verfügten Schaubild A9.4.1-3.

Schaubild A9.4.1-3: Teilnehmende und Zugänge zu ausbildungsbegleitenden Hilfen (abH) 2014 bis 2020

Assistierte Ausbildung (AsA) (§ 130 SGB III)

Seit Mai 2015 wird auch das Modell der AsA von der BA als Dienstleistung ausgeschrieben. Hier sollen Bildungsorganisationen Dienstleistungen für Auszubildende und Betriebe anbieten, um verstärkt die Regelausbildung im Betrieb für leistungsschwächere oder beeinträchtigte Jugendliche zu ermöglichen. Die AsA besteht aus einer ausbildungsvorbereitenden Phase, die zur Aufnahme einer Ausbildung führen soll, und einer ausbildungsbegleitenden Phase. Mit dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung wurde mit den §§ 74ff. SGB III die Rechtsgrundlage für die neue Assistierte Ausbildung (AsA flex) geschaffen, in der die Leistungen der bisherigen AsA mit den ausbildungsbegleitenden zusammengeführt wurden. Bis zum Beginn der neuen AsA-Maßnahmen im Jahr 2021 gestattete eine Übergangsregelung die Fortführung der Instrumente abH und AsA. Maßnahmen der AsA § 130 SGB III a. F. konnten bis zum 30. September 2020 beginnen. Die bis dahin begonnenen Maßnahmen liefen nach den vertraglichen Gestaltungen für die jeweiligen Kohorten weiter. Eine Option auf die Begleitung weiterer Kohorten ab 2021 war nicht mehr möglich.

Im Jahr 2015 lag die Zahl der Teilnehmenden der AsA nach § 130 SGB III noch bei vergleichsweise geringen 1.045; bis zum Jahr 2018 ist sie auf 10.770 Teilnehmende angestiegen. Im Jahr 2020 gab es einen leichten Rückgang auf 8.834 Schaubild A9.4.1-4.

Die Eintritte bis September 2021 lagen aus den dargestellten Gründen der Zusammenlegung zur neuen AsA flex aber schon bei über 17.000 Personen. Von den 7.240 Austritten im Jahr 2020 befanden sich 32 % nach sechs Monaten in Ausbildungsverhältnissen, weitere 39,5 % in sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen. Der Anteil der männlichen Teilnehmenden lag 2020 bei 79,1 %. Von den Teilnehmern und Teilnehmerinnen verfügte die Hälfte über einen Hauptschulabschluss, rd. 22 % über die Mittlere Reife und 9,2 % über einen Fachhochschul- oder Hochschulabschluss. Hingegen verfügten 12,5 % nicht über einen Hauptschulabschluss.

Schaubild A9.4.1-4: Teilnehmende Assistierte Ausbildung (AsA) 2015 bis 2020

Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen (BaE) (§ 76 SGB III)

Für benachteiligte Jugendliche, die auch mit abH nicht in einem Betrieb ausgebildet werden können, soll mithilfe der BaE ein Ausbildungsabschluss ermöglicht werden. Auch Auszubildende, deren Ausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst worden ist, können ihre Ausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung fortsetzen. Ein Fall der vorzeitigen Vertragslösung kann z. B. Folge einer Insolvenz oder die Stilllegung bzw. Schließung des ausbildenden Betriebes sein. Zahlen für das von der Coronapandemie geprägte Jahr 2020 zeigen, dass der Jahresdurchschnitt in den BaE-Maßnahmen erneut zurückgegangen ist und niedriger lag als je zuvor. Ein Blick auf die Eintritte in die Maßnahme bis September 2021 (rd. 8.500) lassen vermuten, dass sich dieser Trend auch 2021 fortgesetzt hat. Somit kann festgestellt werden, dass die BaE-Maßnahmen keinen Ausgleich während der Coronapandemie zum rückläufigen Ausbildungsangebot darstellten. In Fachkreisen wurde die außerbetriebliche Ausbildung in Zusammenhang mit der Stärkung der beruflichen Ausbildung für junge Erwachsene infolge der Coronapandemie häufig diskutiert und als Modell zur Weiterentwicklung positioniert. Es bleibt abzuwarten, wie sich dieses Instrument nicht nur quantitativ entwickeln wird.

Die BaE wird in zwei Modellen durchgeführt; dem integrativen Modell, bei der sowohl die fachtheoretische als auch fachpraktische Unterweisung dem Bildungsträger obliegt, und dem kooperativen Modell, bei dem die fachpraktische Unterweisung in einem Kooperationsbetrieb stattfindet. Es wird in beiden Fällen ein frühzeitiger Übergang in eine reguläre betriebliche Ausbildung angestrebt. Gelingt der Übergang nicht, wird die Ausbildung bis zum Abschluss außerbetrieblich fortgeführt. Die deutliche Abnahme der Teilnehmenden in außerbetrieblicher Ausbildung setzte sich wie in den Jahren zuvor weiter fort. 2020 lag der JD-Bestand für BaE bei 17.966 Auszubildenden, 2009 waren es noch über 80.000 Personen, 2015 waren es rd. 30.000. Während der Bestand beim kooperativen Modell noch höher lag (2020: 11.155, 2018: 13.018), ist er beim integrativen Modell auf lediglich 4.137 Personen gesunken (2018: 5.171) Schaubild A9.4.1-5. Der Anteil der männlichen Teilnehmenden der BaE betrug im Jahr 2020 rd. 63 %, rd. 51 % hatten einen Hauptschulabschluss und 30 % die Mittlere Reife. Die Zahl der Austritte aus BaE lag 2020 insgesamt bei 12.365. Nach sechs Monaten waren 56,4 % in sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung (BaE-kooperativ: rd. 59 %, BaE-integrativ: rd. 52 %). Die Zahl der Rehabilitanden/Rehabilitandinnen in BaE (nach § 19, SGB III) lag 2020 bei 1.366 Personen. Über die Hälfte der Teilnehmenden hatte einen Hauptschulabschluss (52,5 %) und 36,9 % verfügten nicht über einen Hauptschulabschluss.

Schaubild A9.4.1-5: Teilnehmende einer Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen (BaE) (§ 76 SGB III) nach integrativem und kooperativem Modell

Arbeitsgelegenheiten (§ 16d SGB II)

Arbeitsgelegenheiten sind Tätigkeiten, die Arbeitssuchende bei einem externen Träger ausüben, um ihre Beschäftigungsfähigkeit (wieder) zu erlangen. Arbeitsgelegenheiten haben Nachrang hinter Leistungen, die der Vermittlung in den Ausbildungs- oder Arbeitsmarkt dienen. Die Tätigkeiten im Rahmen der Arbeitsgelegenheiten müssen wettbewerbsneutral sein und einem öffentlichen Zweck dienen. Die Teilnehmenden dieser Angebote erhalten zusätzlich zu ihrem Arbeitslosengeld II eine Mehraufwandsentschädigung. In den letzten Jahren ließ sich ein rückläufiger Trend bei der Anzahl von neuen Antragstellungen im Bereich der unter 25-Jährigen beobachten. Im Jahr 2013 lag der Bestand an Teilnehmenden (Jahresdurchschnitt) noch bei über Hunderttausend (111.428), dieser sank stetig bis 2019 auf 73.722. Im Jahr 2020 gab es nun einen weiteren deutlichen Rückgang auf 59.413 Teilnehmende zu verzeichnen, der möglicherweise auch coronabedingt zu begründen ist.