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Die beiden Hauptwege des geregelten beruflichen Aufstiegs in Deutschland sind die nach BBiG und HwO geregelte höherqualifizierende Berufsbildung (Kapitel B4.1 und B4.2) und die Bildungsgänge der Fachschulen und -akademien nach Landesrecht mit Abschlüssen wie bspw. Techniker/-in (Kapitel B4.3). Diese Bildungswege stehen Personen offen, die einen beruflichen Aufstieg anstreben und die Zugangsvoraussetzungen erfüllen – i. d. R. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung mit anschließender Berufserfahrung. Außerdem gibt es weitere landesrechtliche Regelungen, z. B. im Gesundheitsbereich (Kapitel B4.4), sowie Aufstiegsmöglichkeiten über Angestelltenlehrgänge und beamtenlaufbahnbezogene Qualifizierungswege im Öffentlichen Dienst.

Neben den Aufstiegsfortbildungen werden auf Grundlage des BBiG und der HwO auch Anpassungsfortbildungen (Kapitel B4.1) und Umschulungen geregelt (Kapitel B4.5).

Außerdem hat das BMBF mit der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) eine Regelung über die Eignung der Ausbilder/-innen nach § 30 Absatz 5 BBiG erlassen (Kapitel A5.9 und Kapitel B4.2).

(Verena Schneider)

BBiG-Novelle: Höherqualifizierende Berufsbildung mit neuen Abschlussbezeichnungen

Mit der im Jahr 2020 in Kraft getretenen Novelle des BBiG hat der Gesetzgeber die Bezeichnung „Aufstiegsfortbildung“ durch „höherqualifizierende Berufsbildung“ ersetzt. Gleichzeitig wurden in der Novelle die in der Praxis gängigen drei Fortbildungsstufen in Anlehnung an die DQR-Niveaus 5 bis 7 gesetzlich festgeschrieben und für jede dieser Stufen eine neue, einheitliche Abschlussbezeichnung eingeführt. Diese sind:

  • Geprüfte/-r Berufsspezialist/-in (erste berufliche Fortbildungsstufe),
  • Bachelor Professional (zweite berufliche Fortbildungsstufe) und
  • Master Professional (dritte berufliche Fortbildungsstufe).

Bei den Fortbildungsordnungen des Bundes müssen die neuen Abschlussbezeichnungen neu verordnet werden, von den Meisterinnen und Meistern im Handwerk können sie automatisch mit Bestehen der Meisterprüfung genutzt werden. Bei den Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen bedarf es der Bestätigung der obersten Landesbehörde, dass die Voraussetzungen für eine der neuen Abschlussbezeichnungen erfüllt sind, um diese zu vergeben. Die Bundesländer haben rechtlich die Möglichkeit, die neuen Bezeichnungen auch für die Abschlüsse der Fachschulen zu nutzen. Mit dem ebenfalls 2020 in Kraft getretenen novellierten Aufstiegs-BAföG können inzwischen Fortbildungen auf allen drei Stufen konsekutiv gefördert werden (Kapitel B3.2).