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Prüfungen in der Dualen Berufsausbildung

Durch die Prüfungen soll nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) bzw. nach der Handwerksordnung (HwO) festgestellt werden, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

In [der Prüfung] soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

§ 38 BBiG/§ 32 HwO

Die Kompetenzen, die sich Auszubildende während der Ausbildung angeeignet haben, können in Prüfungen nur exemplarisch und nicht vollständig geprüft werden. Aus diesem Grund ist es wichtig, berufstypische Aufgaben und Probleme für die Prüfung auszuwählen, anhand derer die Kompetenzen in Breite und Tiefe gezeigt und damit Aussagen zum Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit getroffen werden können.

Die Prüfungsbestimmungen werden auf der Grundlage der Empfehlung Nr. 158 des Hauptausschusses des BIBB zur Struktur und Gestaltung von Ausbildungsordnungen (Prüfungsanforderungen) erarbeitet. Sie beschreiben konkret  das Ziel der Prüfung, die nachzuweisenden Kompetenzen, die Prüfungsinstrumente sowie den dafür festgelegten Rahmen der Prüfungszeiten. Darüber hinaus werden die Gewichtungsregelungen und Bestehensregelungen bestimmt.

Die Ergebnisse dieser Prüfungen sollen den am Ende einer Ausbildung erreichten Leistungsstand dokumentieren. Zugleich sollen sie Auskunft darüber geben, in welchem Maße die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer die berufliche Handlungsfähigkeit derzeit aufweisen und auf welche Entwicklungspotenziale diese aktuellen Leistungen zukünftig schließen lassen.

Um die Auszubildenden auf die Prüfung vorzubereiten, ist ein didaktisch und methodisch sinnvoller Weg, sie von Beginn ihrer Ausbildung an mit dem gesamten Spektrum der Anforderungen und Probleme, die der Beruf mit sich bringt, vertraut zu machen. Dies soll die Auszubildenden zu vollständigem beruflichen Handeln befähigen.

Den Auszubildenden wird so auch ihre eigene Verantwortung für ihr Lernen in Ausbildungsbetrieb und Berufsschule und für ihren Ausbildungserfolg und den beruflichen Werdegang deutlich gemacht. Eigenes Engagement in der Ausbildung fördert die berufliche Handlungsfähigkeit der Auszubildenden enorm.