Prüfungsstrukturen
Zwischenprüfung, Abschlussprüfung, Gesellenprüfung - neben Prüfungsinhalten und Prüfungszeitpunkten ist in der Ausbildungsordnung auch die Prüfungsstruktur für den jeweiligen Ausbildungsberuf festgelegt.
Grundsätzlich wird bei der Ausbildungsprüfung zwischen einer Abschluss- und einer Gesellenprüfung unterschieden. Ob es sich um eine Abschluss- oder eine Gesellenprüfung handelt, hängt davon ab, bei welcher Kammer das Ausbildungsverhältnis eingetragen ist. Im Handwerk schließt eine Ausbildung mit einer Gesellenprüfung ab. Im Bereich Industrie und Handel wird eine Abschlussprüfung durchgeführt. Einer Abschluss- oder Gesellenprüfung geht immer eine Zwischenprüfung voraus. Diese findet meist zur Hälfte der Ausbildung statt, dient als Lernstandskontrolle und wird nicht bewertet.
Es gibt zwei weitere Prüfungsarten: „Gestreckten Abschlussprüfung“ und „Gestreckte Gesellenprüfung“. Bei diesen besteht die Prüfung aus zwei bewerteten Teilen. Teil 1 und Teil 2 werden zeitlich getrennt voneinander geprüft. Beide Prüfungsteile fließen in das Gesamtergebnis der Abschluss- bzw. Gesellenprüfung ein.
Welche Prüfungsstrukturen gibt es?
Prüfungen können sich gliedern in:
- Zwischenprüfung und Abschlussprüfung (BBiG),
- Zwischenprüfung und Gesellenprüfung (HwO),
- Zwischenprüfung und Abschluss- bzw. Gesellenprüfung (BBiG bzw. HwO),
- Teil 1 und Teil 2 der Gestreckten Abschlussprüfung (BBiG),
- Teil 1 und Teil 2 der Gestreckten Gesellenprüfung (HwO) oder
- Teil 1 und Teil 2 der Gestreckten Abschluss- bzw. Gesellenprüfung (BBiG bzw. HwO).
Ziel, Aufbau und Zulassungsvoraussetzungen für Prüfungen
Zwischenprüfung
Die Zwischenprüfungen finden nach Vorgabe des Berufsbildungsgesetzes (§ 48 BBiG), nach Vorgabe der Handwerksordnung (§ 39 HwO) oder nach Vorgabe des Berufsbildungsgesetzes bzw. der Handwerksordnung (§ 48 BBiG/§ 39 HwO) statt.
Ziel
Ziel der Zwischenprüfung ist es, dass Auszubildende und Ausbildende eine Orientierung über den Stand der bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erhalten, um bei Bedarf korrigierend, ergänzend und fördernd auf die weitere Ausbildung einwirken zu können. Willkommener Nebeneffekt ist, dass die Auszubildenden mit der Prüfungssituation vertraut gemacht werden.
Aufbau
Die Inhalte, die Dauer und der Zeitpunkt der Zwischenprüfung sind in den Prüfungsbestimmungen der Ausbildungsordnung geregelt.
Da in der Zwischenprüfung lediglich der Ausbildungsstand ermittelt wird, gibt es
- keine unterschiedliche Gewichtung der einzelnen Prüfungsleistungen,
- kein „Bestehen“ oder „Nichtbestehen“ der Zwischenprüfung,
- keine Gesamtnotenbildung, sondern nur Punktzahlen in den einzelnen Prüfungsteilen,
- kein Prüfungszeugnis im rechtlichen Sinne, sondern nur eine Teilnahmebescheinigung mit den erreichten Punktzahlen.
Das Ergebnis der Zwischenprüfung hat keine rechtlichen Folgen für die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses und fließt auch nicht in das Ergebnis der Abschlussprüfung ein.
Zulassungsvoraussetzungen
Ausbildende sind verpflichtet,
- Auszubildende fristgerecht zur Prüfung anzumelden,
- Prüfungsgebühren zu entrichten,
- Auszubildende für die Dauer der Prüfung freizustellen.
Die Teilnahme an der Zwischenprüfung ist Voraussetzungen für die Zulassung
- zur Abschlussprüfung (§ 43 Absatz 1 BBiG),
- zur Gesellenprüfung (§ 36 Absatz 1 HwO) sowie
- zur Abschluss- und Gesellenprüfung (§ 43 Absatz 1 BBiG/§ 36 Absatz 1 HwO).
Abschluss- bzw. Gesellenprüfung
Das Berufsbildungsgesetz und die Handwerksordnung schreiben für anerkannte Ausbildungsberufe die Durchführung einer Abschluss- bzw. Gesellenprüfung vor (§ 37 BBiG/§ 31 Absatz 1 HwO).
Ziel
In dieser soll der Prüfling zeigen,
„… dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.“ (§ 38 BBiG/§ 32 HwO)
In der Prüfung wird also festgestellt, ob die Prüflinge die erforderliche berufliche Handlungsfähigkeit erworben haben, um in dem erlernten Beruf tätig zu werden. Darüber hinaus kann ein beruflicher Abschluss auch Voraussetzung für die Zulassung zu weiterführenden Bildungsgängen sein.
Aufbau
Gegenstand der Abschluss- bzw. Gesellenprüfung können alle Ausbildungsinhalte sein, also auch die, die gemäß Ausbildungsrahmenplan vor der Zwischenprüfung zu vermitteln sind, sowie der im Berufsschulunterricht zu vermittelnde Lehrstoff. In den Prüfungsbestimmungen der Ausbildungsordnung werden die Prüfungsbereiche, -anforderungen und -instrumente, die zeitlichen Vorgaben, die Gewichtung der einzelnen Prüfungsbereiche sowie die Bestehensregelungen festgelegt.
Für die Durchführung der Prüfungen erlässt die zuständige Stelle eine Prüfungsordnung (§ 47 BBiG/§ 38 HwO). Diese regelt u. a.
- die Zulassung,
- die Gliederung der Prüfung,
- die Bewertungsmaßstäbe,
- die Erteilung der Prüfungszeugnisse,
- die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung,
- die Wiederholungsprüfung.
Zulassungsvoraussetzungen
Zulassungsvoraussetzungen zur Abschluss- bzw. Gesellenprüfung (§ 43 BBiG/ § 36 HwO) sind
- die zurückgelegte Ausbildungsdauer,
- die Teilnahme an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung,
- die Vorlage des Ausbildungsnachweises,
- die Eintragung des Berufsausbildungsverhältnisses im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse.
- Ausbildende sind verpflichtet,
- Auszubildende fristgerecht zur Prüfung anzumelden
- Prüfungsgebühren zu entrichten,
- Auszubildende für die Dauer der Prüfung freizustellen.
Die Prüfungstermine werden rechtzeitig von der zuständigen Stelle bekannt gegeben.
Die Abschluss- bzw. Gesellenprüfung kann im Falle des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden. Die genauen Bestimmungen für die Wiederholung finden sich in der Bestehensregelung der Verordnung.
Gestreckte Abschluss- bzw. Gesellenprüfung
Bei dieser Prüfungsart (§ 44 BBiG/§ 36 a HwO) findet keine Zwischenprüfung statt, sondern eine Abschluss- bzw. Gesellenprüfung, die sich aus zwei bewerteten Teilen zusammensetzt. Teil 1 und 2 werden zeitlich voneinander getrennt geprüft. Beide Prüfungsteile fließen dabei in einem in der Verordnung festgelegten Verhältnis in die Bewertung und das Gesamtergebnis der Abschluss- bzw. Gesellenprüfung ein.
Ziel
Ziel ist es, in der Prüfung Teil 1 bereits einen Teil der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu prüfen. In der Prüfung Teil 2 wird die berufliche Handlungsfähigkeit abschließend festgestellt. Prüfungsgegenstand von Teil 1 sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bis zu diesem Zeitpunkt gemäß dem Ausbildungsrahmenplan zu vermitteln sind. Prüfungsgegenstand von Teil 2 sind die Inhalte des zweiten Ausbildungsabschnitts.
Aufbau
Teil 1 der „Gestreckten Abschluss- bzw. Gesellenprüfung“ findet spätestens am Ende des zweiten Ausbildungsjahres statt. Das Ergebnis geht mit einem Anteil in das Gesamtergebnis ein – dieser Anteil ist in der Ausbildungsordnung festgelegt.
Der Prüfling wird nach Ablegen von Teil 1 über seine erbrachte Leistung informiert. Dieser Teil der Prüfung kann nicht eigenständig wiederholt werden, da er ein Teil der Gesamtprüfung ist. Ein schlechtes Ergebnis in Teil 1 kann also nicht verbessert werden, sondern muss durch ein entsprechend gutes Ergebnis in Teil 2 ausgeglichen werden, damit die Prüfung insgesamt als „bestanden“ gilt.
Teil 2 der „Gestreckten Abschluss- bzw. Gesellenprüfung“ erfolgt zum Ende der Ausbildungszeit. Das Gesamtergebnis der Abschluss- bzw. Gesellenprüfung setzt sich aus den Ergebnissen der beiden Teilprüfungen zusammen. Bei Nichtbestehen der Prüfung muss sowohl Teil 1 als auch Teil 2 wiederholt werden. Gleichwohl kann der Prüfling auf Antrag von der Wiederholung einzelner, bereits bestandener Prüfungsabschnitte freigestellt werden.
Zulassung
Für jeden Teil der „Gestreckten Abschluss- bzw. Gesellenprüfung“ erfolgt eine gesonderte Entscheidung über die Zulassung – alle Zulassungsvoraussetzungen müssen erfüllt sein und von der zuständigen Stelle geprüft werden.
Die Zulassung zu Teil 1 erfolgt, wenn
- die vorgeschriebene Ausbildungsdauer zurückgelegt,
- der Ausbildungsnachweis geführt sowie
- das Berufsausbildungsverhältnis im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen worden ist.
Für die Zulassung zu Teil 2 der Prüfung ist zusätzlich die Teilnahme an Teil 1 der Prüfung Voraussetzung. Ob dieser Teil erfolgreich abgelegt wurde, ist dabei nicht entscheidend.
Ausnahme
In Ausnahmefällen können Teil 1 und Teil 2 der „Gestreckten Abschluss- bzw. Gesellenprüfung“ auch zeitlich zusammengefasst werden, wenn der Prüfling Teil 1 aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht ablegen konnte. Zeitlich zusammengefasst bedeutet dabei nicht gleichzeitig, sondern in vertretbarer zeitlicher Nähe. In diesem Fall kommt der zuständigen Stelle bei der Beurteilung der Gründe für die Nichtteilnahme ein entsprechendes Ermessen zu. Zu berücksichtigen sind neben gesundheitlichen und terminlichen Gründen auch soziale und entwicklungsbedingte Umstände. Ein Entfallen des ersten Teils kommt nicht in Betracht.