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Überbetriebliche Ausbildung und Ausbildungsverbünde

Manche Ausbildungsbetriebe sind zu spezialisiert oder zu klein, um alle Ausbildungsinhalte abdecken zu können sowie die sachlichen und personellen Ausbildungsvoraussetzungen sicherzustellen. Für sie gibt es Möglichkeiten, die Ausbildung durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb des eigenen Betriebes zu ergänzen.

Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht im vollen Umfang vermittelt werden können, gilt als geeignet, wenn diese durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt werden.

§ 21 Absatz 2 HwO

Ausbildung in überbetrieblichen Berufsbildungsstätten (ÜBS)

Durch die zunehmende Spezialisierung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) war und ist es erforderlich, zusätzliche Angebote in Bildungszentren zu schaffen, die die vollständige Abdeckung aller Ausbildungsinhalte ermöglichen. Hierdurch wird die Ausbildungsfähigkeit gerade der KMU gesichert und so ein wichtiger Beitrag zur Fachkräftesicherung geleistet. Durch die Ergänzung des betrieblichen Teils der dualen Ausbildung werden ÜBS zu einem wichtigen Pfeiler des dualen Ausbildungssystems.

Die überbetrieblichen Ausbildungszeiten sind Teile der betrieblichen Ausbildungszeit. Die Ausbildung in ÜBS umfasst:

  • Anpassung an technische Entwicklungen und vergleichende Arbeitstechniken
  • Vermittlung und Vertiefung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten in einer planmäßig und systematisch aufgebauten Art und Weise
  • Vermittlung und Vertiefung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten, die vom Ausbildungsbetrieb nur in einem eingeschränkten Umfang abgedeckt werden

weitere Informationen zu überbetrieblichen Berufsbildungsstätten

Überbetriebliche Unterweisung im Handwerk

Die überbetriebliche Unterweisung (ÜLU, ÜBA) ist ein wichtiger Baustein im dualen System der Berufsbildung in Deutschland. Sie sichert die gleichmäßig hohe Qualität der Ausbildung jedes Berufes im Handwerk, unabhängig von der Ausbildungsleistungsfähigkeit des einzelnen Handwerksbetriebes. Inhalte und Dauer der überbetrieblichen Unterweisung werden gemeinsam von den Bundesfachverbänden und dem Heinz-Piest-Institut für Handwerkstechnik (HPI) der Leibniz-Universität Hannover festgelegt.

Die Anerkennung erfolgt über das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bzw. über die zuständigen Landesministerien. Gegenwärtig umfasst das bundeseinheitliche Lehrgangsangebot rund 500 Lehrpläne für die überbetriebliche Unterweisung, die für die Mehrzahl der Handwerksberufe zur Verfügung stehen.

Heinz-Piest-Institut für Handwerkstechnik (HPI)

Ausbildungsverbund

In einem Ausbildungsverbund schließen sich verschiedene Betriebe zusammen, um die Berufsausbildung gemeinsam zu planen und arbeitsteilig durchzuführen. Die Auszubildenden absolvieren dann bestimmte Teile ihrer Ausbildung nicht im Ausbildungsbetrieb, sondern in einem oder mehreren Partnerbetrieben.

In der Praxis haben sich vier Varianten von Ausbildungsverbünden, auch in Mischformen, herausgebildet:

  • Leitbetrieb mit Partnerbetrieben
  • Konsortium von Ausbildungsbetrieben
  • betrieblicher Ausbildungsverein
  • betriebliche Auftragsausbildung

Flyer zu den vier Modellen der Verbundausbildung

Folgende rechtliche Bedingungen sind bei einem Ausbildungsverbund zu beachten:

  • Der Ausbildungsbetrieb, in dessen Verantwortung die Ausbildung durchgeführt wird, muss den überwiegenden Teil des Ausbildungsberufsbildes abdecken.
  • Ausbilderinnen und Ausbilder können Bestimmungen zur Übernahme von Teilen der Ausbildung nur dann abschließen, wenn sie gewährleisten, dass die Qualität der Ausbildung in der anderen Ausbildungsstätte ebenfalls gesichert ist.
  • Der Ausbildungsbetrieb muss auf die Bestellung der Ausbilderin bzw. des Ausbilders Einfluss nehmen können.
  • Die Ausbildenden müssen über den Verlauf der Ausbildung informiert werden und gegenüber der Ausbilderin bzw. dem Ausbilder eine Weisungsbefugnis haben.
  • Der Berufsausbildungsvertrag darf keine Beschränkungen der gesetzlichen Rechte und Pflichten der Ausbildenden und der Auszubildenden enthalten. Die Vereinbarungen der Partnerbetriebe betreffen nur deren Verhältnis untereinander.
  • Im betrieblichen Ausbildungsplan muss grundsätzlich angegeben werden, welche Ausbildungsinhalte zu welchem Zeitpunkt in welcher Ausbildungsstätte (Verbundbetrieb) vermittelt werden.