BP:

Schlagworte A-Z. Bitte wählen Sie einen Anfangsbuchstaben:

 

Frequently Asked Questions (FAQ)

Fragen zur Förderung von Überbetrieblichen Bildungsstätten (ÜBS) und ihrer Weiterentwicklung zu Kompetenzzentren

Symbolbild Frequently Asked Questions (FAQ)

Auf dieser Seite werden Antworten auf einige der am häufigsten wiederkehrende Fragen zu den Förderbedingungen für ÜBS und der Weiterentwicklung zu Kompetenzzentren übersichtlich zusammengefasst.

Ihre Frage ist nicht dabei? Kein Problem! Kontaktieren Sie uns einfach und wir kümmern uns zeitnah um Ihr Anliegen.

Im Rahmen der Förderung von ÜBS können deren Modernisierung, Umstrukturierung oder Ausstattung gefördert werden (siehe A „Allgemeiner Teil“, Nr. 6.3 der gemeinsamen Richtlinien zur Förderung von ÜBS (RL))

Darüber hinaus wird die Weiterentwicklung zum Kompetenzzentrum sowie anschließend die Durchführung von Leit- und Folgeprojekte gefördert. Nur hier können auch Personal- und Sachausgaben gefördert werden (siehe Teil A, Nr. 6.4 der RL)

Antragsberechtigt sind gemäß Teil A, Nr. 4.1 der RL

  • juristische Personen des öffentlichen Rechts oder
  • gemeinnützige juristische Personen des Privatrechts, die Träger von Berufsbildungsstätten sind.

Die Förderung erfolgt im Rahmen eines zweistufigen Verfahrens:

Die Förderinteressenten übersenden eine Anzeige mit den vorab eigens kalkulierten Ausgaben.

Die Anzeige kann sich hierbei sowohl an das BIBB als auch das Bundesamt für Ausfuhr und Wirtschaftskontrolle (BAFA) richten.
Die Zuständigkeit der Förderung hängt von der „überwiegenden Nutzung des geplanten Vorhabens“ ab. Soll dieses im Schwerpunkt für die überbetriebliche ergänzende Ausbildung (ÜBA) genutzt werden, ist die Förderanzeige an das BIBB zu richten. Dient das Vorhaben überwiegend der Ausgestaltung von Fort- und Weiterbildungsangeboten, ist die Anzeige dem BAFA vorzulegen (Teil B, Nr. 3.1 der RL).
Eine Abgabe an die jeweilig andere Behörde ist jederzeit möglich, wenn sich herausstellt, dass die Einschätzung des Anzeigenden nicht zu treffend ist.

Das BIBB prüft zunächst die grundsätzliche Förderfähigkeit der angezeigten Maßnahme. Zur Feststellung des Bedarfes für die geplanten Maßnahmen kann das BIBB die Anfertigung einer ) externen gutachterlichen Stellungnahme beauftragen.
Handelt es sich bei der angezeigten Maßnahme um ein Vorhaben zur Modernisierung der Gebäudeinfrastruktur, wird ggf. über das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) (ab 1 Mio. Euro Zuwendung bei Baumaßnahmen) die örtliche Bauverwaltung eingeschaltet, die der antragstellenden ÜBS beratend zur Seite steht und im Auftrag des Bundes die baufachliche Prüfung der Unterlagen (und des Verwendungsnachweises) vornimmt.

Am Ende dieser Vorbereitungsphase wird eine abschließende gutachtliche Einschätzung in Hinblick auf Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Maßnahme abgegeben. Zudem werden die förderfähigen Ausgaben festgelegt (ggf. auf Basis der vorliegenden und geprüften Bauunterlagen).
Wesentlich ist auch die Feststellung einer Auslastung des Bildungszentrums von in der Regel mind. 75% (vgl. Teil A, Nr. 5.5 der RL).

Auf dieser Basis wird ein entsprechender förmlicher Antrag durch den Antragsteller vorgelegt.

Nach Prüfung der Förderfähigkeit des beantragten Vorhabens wird ein Zuwendungsbescheid erteilt. Erst ab diesem Zeitpunkt dürfen durch die Zuwendungsempfängerin Maßnahmen zur Umsetzung des beantragten Projektes begonnen werden.

6 Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes muss die Zuwendungsempfängerin einen Verwendungsnachweis vorlegen.

 

Investive Förderung (Teil A, Nr. 5.3, Nr. 5.4 und Nr. 6.2 der RL)

  • Bund: max. 45 % (60% in strukturschwachen Regionen)
  • Land: mind. 15 % (10% in strukturschwachen Regionen)
  • Antragsteller: mind. 25% (10% in strukturschwachen Regionen)*

* die für eine vollständige Finanzierung (100%) benötigten Mitteln müssen entweder durch den Antragsteller oder das Land ergänzt werden.

Förderung der Weiterentwicklung zu Kompetenzzentren, sowie von Leit- und Folgeprojekten (Teil A, Nr. 5.3, Nr. 5.4 und Nr. 6.2 der RL)

  • Bund: max. 50 % (65% in strukturschwachen Regionen)
  • Land: mind. 15 % (10% in strukturschwachen Regionen)
  • Antragsteller: mind. 25% (10% in strukturschwachen Regionen)*

* die für eine vollständige Finanzierung (100%) benötigten Mitteln müssen entweder durch den Antragsteller oder das Land ergänzt werden.

Bestandteil der Zuwendungsbescheide ist eine Zweckbindung der betroffenen Gebäude bzw. Ausstattungsgegenstände (Teil A, Nr. 7.1.1 der RL) für

  • Neubauten: 25 Jahre
  • Modernisierungen: 10 Jahre
  • Ausstattungen: 5 Jahre