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Fragenkatalog

zur „Initiative für eine exzellente überbetriebliche Ausbildung (INex-ÜBA)" des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF)

Sprechblase mit Text "Fragen & Antworten"

Förderziel und Fördergegenstand

Mit der „Initiative für eine exzellente überbetriebliche Ausbildung (INex-ÜBA)“ ermöglicht das BMBF interessierten ÜBS, innovative, auf die Ausbildung bezogene Konzepte zur Gestaltung exzellenter Lehr-/Lernorte zu erproben und umzusetzen. Diese sollen insbesondere zur Qualitätssteigerung und -entwicklung der ÜBA auch unter Anwendung zukunftsorientierter Technologien und innovativer Methoden beitragen, um exzellente Bildungsarbeit in ÜBS zu ermöglichen. Damit trägt das BMBF insgesamt dazu bei, die Leistungsfähigkeit der Einrichtungen zu einer herausragenden Qualität beruflicher Bildungsprozesse weiterzuentwickeln. Dieses dient der Erhöhung der Kompetenz und Resilienz der Bildungseinrichtungen und des ausbildenden Personals sowie der Auszubildenden selbst.

Ziel ist es, dass sich die ÜBS als attraktive und exzellente Lehr-/Lernorte sichtbar aufstellen und eine zukunftsweisende überbetriebliche Ausbildung ermöglichen. Hierdurch wird zum Gelingen der Fachkräftesicherung beigetragen, um die Transformationsprozesse zu unterstützen. vgl. Richtlinie Nr. 1.1

Für die Entwicklung und Durchführung der Konzepte und ihrer Erprobung werden folgende Ausgaben* berücksichtigt bzw. gefördert:

Sachmittel sind im Sinne von Investitionen (zum Beispiel Ausstattungsgegenstände/Geräte) förderfähig, sofern diese in unmittelbarem Projektbezug stehen, das heißt für das Erreichen der Projektziele notwendig sind. Nicht projektbezogene Sachausgaben etwa in Form von allgemeiner Büroausstattung oder Sachmittelpauschalen sind nicht förderfähig.  

Für Forschungseinrichtungen, die als Verbundpartner an einem Projekt beteiligt sind, sind ausschließlich Personalausgaben, Sachausgaben im oben genannten Sinne sowie Reisekosten förderfähig (keine Projektpauschalen).

*In der Regel werden Zuwendungen auf Ausgabenbasis gefördert. In besonderen Einzelfällen können auch die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten gefördert werden.

Ausstattung kann nur gefördert werden, wenn sie für die Umsetzung eines Konzeptes notwendig ist. Im Förderprogramm INex-ÜBA werden Projekte gefördert, die innovative Konzepte für eine moderne und qualitativ hochwertige überbetriebliche Ausbildung entwickeln und erproben (Entwicklungs- und Erprobungsprojekte). Grundsätzlich kann im Rahmen dieser Förderung auch Ausstattung beschafft werden, sofern sie für die Erprobung des zuvor erstellten Konzeptes in Abhängigkeit der in den Förderrichtlinien genannten Themen (vgl. Richtlinie Nr. 2) erforderlich ist und deren Bedarf nachgewiesen ist. Die geförderte Ausstattung kann daher immer nur Mittel zum Zweck, nie aber alleiniger Fördergegenstand sein. Aus diesem Grunde gibt es bei INex-ÜBA auch keine Ausstattungslisten, wie sie aus dem Sonderprogramm ÜBS-Digitalisierung bekannt waren.

Es werden Entwicklungs- und Erprobungsprojekte bzw. Konzepte gefördert. Bauliche Maßnahmen/Räume sind nur dann förderfähig, wenn sie integraler Bestandteil eines Konzepts sind.

Honorar- und Sachausgaben für Auftragsvergaben an Dritte, also Vergaben im Rahmen von Dienstleistungen, die von dem Antragstellenden nicht selbst erbracht werden können, sind in begründeten Fällen zuwendungsfähig. vgl. Richtlinie Nr. 5.4

Mit INex-ÜBA soll insbesondere zur Qualitätssteigerung und -entwicklung der ÜBA auch unter Anwendung zukunftsorientierter Technologien und innovativer Methoden beigetragen werden, um exzellente Bildungsarbeit in ÜBS zu ermöglichen. Durch die Förderung werden Mittel für die Entwicklung und Erprobung von Konzepten und Angeboten für die überbetriebliche Ausbildung zur Verfügung gestellt, die nachhaltig im Bildungsangebot von ÜBS verankert werden können. Hierdurch soll die Leistungsfähigkeit der ÜBS zu einer herausragenden Qualität beruflicher Bildungsprozesse weiterentwickelt werden.

Unter Einbeziehung wissenschaftlicher Expertise, zum Beispiel in Form eines gemeinsamen Verbundvorhabens aus ÜBS und Forschungseinrichtungen (wie beispielsweise Universitäten), werden wissenschaftsfundierte Ansätze für die ÜBA umgesetzt. Wissenschaftliche Einrichtungen übernehmen innerhalb des Verbundes einzelne Arbeitspakete, etwa zu konzeptionellen Arbeiten in Anlehnung an ihr Forschungsgebiet. Eine wissenschaftliche Begleitung, die ausschließlich eine Evaluation/Erfolgskontrolle des einzelnen Vorhabens umfasst, ist nicht förderfähig.

Grundsätzlich sind Ausgaben für jährlich anfallende Gebühren bzw. Mieten (z. B. für Softwarelizenzen) förderfähig, wenn ein unmittelbarer Projektbezug erkennbar ist, d. h. die Miete fachlich als projektrelevant erachtet wird.

Ausgaben für Personalakquise sind grundsätzlich nicht förderfähig.

Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind:

  • juristische Personen des öffentlichen Rechts,
  • im Sinne der Abgabenordnung gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts,

die Träger von Berufsbildungsstätten sind, in denen ergänzende ÜBA an Personen in betrieblichen Ausbildungsverhältnissen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung vermittelt wird. s. Richtlinie Nr. 3.1

Darüber hinaus sind auch Landesinnungs- und Fachverbände antragsberechtigt, die für ihre […] Mitglieder ÜBA durchführen. s. Richtlinie Nr. 3.2

Im Rahmen von Verbundprojekten sind auch Forschungseinrichtungen (zum Beispiel Hochschulen, Universitäten) antragsberechtigt. vgl. Richtlinie Nr. 3.3

Für alle Antragstellenden gilt, dass sie nicht wirtschaftlich tätig sein dürfen.

Sie bieten zum Beispiel als Träger überbetriebliche Ausbildung an, sind sich aber nicht sicher, ob eine formale Antragsberechtigung vorliegt? Sofern Sie als Träger noch nie zuvor an einem Förderantrag zu einer ÜBS-Förderung gestellt haben, können Ihnen die folgenden Fragen bei einer Einordnung helfen.

Bitte beachten Sie: Die endgültige Prüfung der formalen Antragsberechtigung erfolgt erst im Rahmen der Skizzeneinreichung.

Fragenkaskade
© BIBB

Wenn Sie sich weiterhin unsicher sind, kontaktieren Sie uns unter inex-ueba@bibb.de.

Die Förderung von Verbundprojekten ist möglich. Verbundprojekte bieten die Möglichkeit, Arbeitspakete stärkenorientiert zu bearbeiten, vielfältige Erfahrungen und Blickwinkel in ein gemeinsames Projekt einfließen zu lassen und die Verbreitung der Ergebnisse kooperativ voranzutreiben. Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. vgl. Richtlinie Nr. 4.5-4.7

ÜBS müssen immer konsortialführende Einrichtung sein. In der Skizzenphase muss der Konsortialführende die Projektskizze einreichen. Bei positivem Bescheid der Projektskizze werden alle Partner eines Verbundprojekts aufgefordert, einen Antrag zu stellen.

Kooperationen im Sinne von Transfer- und Wissensnetzwerken sind erwünscht (zum Beispiel mit Berufskollegs, Betrieben oder anderen Partnern). Verbundprojekte können ÜBS jedoch nur mit anderen ÜBS oder nicht wirtschaftlich tätigen Forschungseinrichtungen (zum Beispiel Hochschulen) eingehen. Verbünde mit Berufskollegs sind somit nicht förderfähig.

Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn ist nicht möglich. Bereits angelaufene Maßnahmen sind dementsprechend nicht förderfähig.

Nein. Die im Rahmen von INex-ÜBA eingereichten Skizzen stehen nicht im Zusammenhang mit anderen Förderungen von ÜBS (zum Beispiel Förderung von ÜBS und ihrer Weiterentwicklung zu Kompetenzzentren oder im Sonderprogramm ÜBS-Digitalisierung) und werden vollständig unabhängig hiervon bewertet.

Ja. Voneinander unabhängige Ideen können auch einzeln eingereicht werden.

Antragsverfahren

Das Verfahren ist zweistufig angelegt und beginnt mit der Skizzeneinreichung (Stufe 1). Projektskizzen können ab 19. September 2023 bis einschließlich zum 31. Dezember 2023 eingereicht werden. Die Skizzen werden elektronisch über easy-Online eingereicht.

Zweistufiges Antragsverfahren
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In der ersten Verfahrensstufe ist die Projektskizze in elektronischer Form über das System easy-Online einzureichen. Bitte beachten Sie dazu das Verfahren unter Antragsverfahren und Dokumente.

Bei Verbundprojekten wird eine gemeinsame Projektskizze von der potenziellen Verbundkoordination vorgelegt. Die Beteiligung der Verbundpartner ist entsprechend nachzuweisen.

Zum Verfahren und den einzureichenden notwendigen Unterlagen vgl. Richtlinie Nr. 7

Informationen und Vorlagen finden Sie unter Antragsverfahren und Dokumente

Bei Verbundprojekten ist die gemeinsame Projektskizze von der potenziellen Verbundkoordination vorzulegen. Die Skizze soll bei Verbundprojekten von den beteiligten Partnerinnen und Partnern gemeinsam erarbeitet werden. Die Beteiligung der Verbundpartner ist als Teil der Projektskizze in Form eines Letters of Intent (LOI) nachzuweisen. In diesem ist die Arbeitsteilung zwischen den Partnern zu beschreiben und der wechselseitige Mehrwert der Kooperation entsprechend darzulegen. vgl. Richtlinie Nr. 7.2.1

Bei positiv beschiedener Projektskizze (1. Stufe des Verfahrens) ist im Rahmen der Antragsstellung (2. Stufe) eine Kooperationsvereinbarung vorzulegen. vgl. Richtlinie Nr. 7.2.2

Die geplanten Projekte müssen vor allem

  • inhaltlich im Einklang mit den Zielen der Exzellenzinitiative INex-ÜBA stehen und dem Zuwendungszweck der Förderrichtlinie entsprechen vgl. Richtlinie Nr. 1 und Nr. 2.,
  • eine nachvollziehbare, realistische Arbeitsplanung vorweisen sowie
  • ein Transfer- und Nachhaltigkeitskonzept vorsehen (siehe Fragen zu Nachhaltigkeit und Transfer).

Die formalen Vorgaben zur Skizzenerstellung entnehmen Sie bitte der Richtlinie Nr. 7.2.1. Sie finden die Informationen auch unter „Antragsverfahren und Dokumente “.

zu den Kriterien für die Skizzenerstellung vgl. Richtlinie Nr. 7.2.1

Die Laufzeit der Projekte beträgt maximal drei Jahre. Der Abschluss der Projekte muss spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 erfolgen. vgl. Richtlinie Nr. 5.1

Es gibt keine spezifischen Detailanforderungen, die über die für die Richtlinie gültigen Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA), allgemeine Nebenbestimmungen (ANBest) oder/und Handbuch der Projektförderung (HdP) hinaus gehen.

Ausschreibungen „vorbehaltlich der Mittelzusage“ sind zulässig und erwünscht, um direkt zu Projektbeginn arbeitsfähig zu sein und eine erfolgreiche Umsetzung des Projekts einzuleiten.

Fördervolumen und Förderquote

Die Förderung mit Bundesmitteln beträgt i. d. R. 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben*. Die Antragsstellenden haben bei jeder im Fördervorhaben getätigten Zahlung einen Eigenanteil von 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben zu leisten.

Forschungseinrichtungen, wie etwa Hochschulen, die sich als Verbundpartner an einem Vorhaben beteiligen, können bis zu 100 % gefördert werden. vgl. Richtlinie Nr. 5.2

Bei Verbundprojekten beträgt der Förderanteil der (konsortialführenden) ÜBS bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, unabhängig davon, ob eine Forschungseinrichtung im Verbund mit 100 % gefördert wird.

*In der Regel werden Zuwendungen auf Ausgabenbasis gefördert. In besonderen Einzelfällen (zum Beispiel im Falle von Helmholtz-Zentren und Instituten der Fraunhofer-Gesellschaft) können die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten gefördert werden.

Auswahl der Projektskizzen

Die Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Plausibilität des Vorhabenkonzepts zur Zielerreichung
  • Umsetzbarkeit des geplanten Vorhabenkonzepts und dessen Beitrag für eine leistungsfähige, qualitätsgesicherte ÜBA
  • Innovationsgehalt der angestrebten Vorhabenziele und systemischer Mehrwert der Vorhabenergebnisse zur Erreichung der Förderziele
  • Nachvollziehbarkeit der geplanten Arbeitsschritte im Rahmen des Vorhabenkonzepts
  • Notwendigkeit, Angemessenheit und Nachvollziehbarkeit des Finanzierungsplans in Bezug zum Zeit- und Arbeitsplan
  • nachhaltige Wirkung der angestrebten Vorhabenziele und Relevanz des dargestellten Transferansatzes (Übertragbarkeit des Projektansatzes/Transferorientierung).

Bei positiver Bewertung der Projektskizze erfolgt anschließend eine Aufforderung zur Einreichung eines förmlichen Förderantrags (2. Antragsstufe), der durch das BIBB und BMBF fachlich und administrativ geprüft wird. Unter Abschnitt Nr. 7.2.2 der Richtlinie befinden sich Angaben zu den Kriterien, die zur Bewertung der Anträge in der 2. Antragstufe herangezogen werden. Weitere Ausführungen zu Förderziel und -zweck können Sie auch der Präsentation zu unseren Informationsveranstaltungen entnehmen.

Im Rahmen dieser Förderung ist keine Auslastungsprüfung erforderlich.

Nein. Sie müssen zumindest einen Fördergegenstand (Nr. 2 der Richtlinie) adressieren, was auch „neue Themen“ im Sinne des sechsten in der Richtlinie genannten Gegenstandes sein können.

Nein. Erfahrungen, etwa aus vorherigen internationalen Kooperationen, können in das Konzept einfließen. Dies ist jedoch nicht zwingend erforderlich.

Nachhaltigkeit bezeichnet hier, dass geplante Ergebnisse und Produkte der Projekte so gestaltet werden, dass sie den Anspruch haben, auch nach Projektabschluss „weiterzuleben“ und nachhaltig im Bildungsangebot auch von anderen ÜBS verankert werden können.

In der Projektskizze ist daher zu benennen,

  • wie die entwickelten Lösungen implementiert werden,
  • wie ihre Nutzung auch nach Projektende gewährleistet werden kann,
  • welche Zielgruppen einbezogen und adressiert werden,
  • welche Wirkungseffekte für die gewählte(n) Branche(n) bzw. Erwerbsberufe durch das Projekt zu erwarten sind.

Transfer bezeichnet hier, dass die Verbreitung der Ergebnisse in die Berufsbildungslandschaft, vor allem an weitere ÜBS, aber auch an die Betriebe und die Berufsschulen, bereits von Beginn der Maßnahmen mitgedacht wird. Dazu muss eine Transfer- bzw. Verbreitungsstrategie entwickelt werden. Die zuvor genannten Adressat/-innen sollten auch bereits in der Projektlaufzeit einbezogen werden. Maßnahmen zur späteren Verbreitung, wie Projektpräsentationen auf Fachveranstaltungen, Infobeiträge Online/Print, Online-Tutorials, aber auch Kooperationspartner/-innen sowie Multiplikator/-innen sollen von vorn vornherein mitbedacht und dargelegt werden.

Abgrenzung zur Förderung der Weiterentwicklung von ÜBS zum Kompetenzzentrum

Beide Richtlinien unterstützen den globalen Anspruch, die Qualität von Bildungsprozessen in der beruflichen Bildung kontinuierlich weiterzuentwickeln.

Während die Vorhaben im Rahmen von INex-ÜBA1 auf einzelne Maßnahmen zur Sicherung und Entwicklung der Qualität überbetrieblicher Ausbildung abstellen, zielt die Förderung der Weiterentwicklung von ÜBS zu Kompetenzzentren2 auf einen ganzheitlichen Ansatz, der die gesamte Bildungsorganisation einer ÜBS in den Blick nimmt und in vielfältige Strukturen der Organisation eingreift. Mit der weiteren Ausprägung des fachlichen Schwerpunktes eines Kompetenzzentrums soll damit auch dessen Expertise sichtbar gemacht werden.

1 Förderinitiative des Bundeministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) zur Förderung von Projekten zum Thema „Initiative für eine exzellente überbetriebliche Ausbildung (INex-ÜBA) vom 27. Juli 2023 mit Berichtigung vom 04. August 2023

2 Gemeinsame Richtlinien des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) für die Förderung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten (ÜBS) und ihrer Weiterentwicklung zu Kompetenzzentren vom 24.06.2009 in der Fassung vom 15.01.2015

Nein. Die Förderung der Weiterentwicklung zu Kompetenzzentren1 und die Förderung von Vorhaben im Rahmen von INex-ÜBA2 können nicht miteinander kombiniert werden.

1 Gemeinsame Richtlinien des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) für die Förderung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten (ÜBS) und ihrer Weiterentwicklung zu Kompetenzzentren vom 24.06.2009 in der Fassung vom 15.01.2015

2 Förderinitiative des Bundeministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) zur Förderung von Projekten zum Thema „Initiative für eine exzellente überbetriebliche Ausbildung (INex-ÜBA) vom 27. Juli 2023 mit Berichtigung vom 04. August 2023

 

 

Datenschutz

Informationen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch das BIBB sowie die Ihnen daraus entstehenden Rechte erhalten Sie im folgenden Dokument.

Nein, die Projektskizzen werden nicht veröffentlicht.