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Prüfung von AHK-Berufsbildungszertifikaten (Kategorie A)

Seit 1. März 2024 bieten das Gesetz und die Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung neue Möglichkeiten für Staatsangehörige aus Drittstaaten für Arbeit, Jobsuche oder Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in Deutschland. Für die Arbeit in nicht reglementierten Berufen ist kein deutscher bzw. in Deutschland anerkannter Berufsabschluss mehr erforderlich. Ein im [jeweiligen] Ausbildungsland staatlich anerkannter Berufsabschluss ist ausreichend, wenn auch ausreichende Berufserfahrung und ein bestimmtes Mindestgehalt bzw. Tarifbindung des Arbeitgebers in Deutschland gegeben sind. Ob ein im Ausbildungsland staatlich anerkannter Abschluss vorliegt, prüft die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB).

Gebäude der Deutsch-Baltischen-Handelskammer

Alternativ zu einem im Ausbildungsland staatlich anerkannten Berufsabschluss können auch Berufsbildungszertifikate (Kategorie A) der deutschen Auslandshandelskammern (AHK) als Qualifikationsnachweis dienen. Voraussetzung hierbei ist eine Bestätigung durch das BIBB, dass der AHK-Abschluss durch eine Ausbildung erworben wurde, die nach Inhalt, Dauer und der Art ihrer Durchführung die Anforderungen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) an eine Berufsausbildung einhält und geeignet ist, die notwendige berufliche Handlungsfähigkeit für einen Ausbildungsberuf nach dem BBiG oder der Handwerksordnung (HwO) zu vermitteln (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Ziff. c Beschäftigungsverordnung).

Diese Bestätigung durch das BIBB erfolgt nicht im Rahmen einer Einzelprüfung von AHK-Zertifikaten (Typ A), geprüft wird vielmehr ein Bildungsgang nur auf Antrag einer AHK.  Diese antragsberechtigten Stellen stellen einen Antrag über die Funktionsadresse VET-check(at)bibb.de und werden dann zeitnah in den Prüfprozess aufgenommen.

Seine Prüfentscheidung erlässt das BIBB gegenüber der antragstellenden AHK und informiert die DIHK hierüber. Hat die antragstellende AHK mit dem Antrag oder im Verfahren dem BIBB gegenüber erklärt, dass die DIHK für dieses Verfahren Empfangsvollmacht hat, sendet das BIBB die Prüfungsentscheidung an die DIHK.

Kooperationsvereinbarung zur Umsetzung der Aufgaben des BIBB gemäß § 90 Abs. 3b BBiG

Pfeile von Links nach rechts, die den Ablauf des Prüfverfahrens darstellen. Angefangen mit der Einreichung ans BIBB, Prüfung durch das BIBB, Prüfentscheidung BIBB an AHK und zuletzt Veröffentlichung Liste der geprüften Ausbildungen
Ablauf des Prüfverfahrens

Antragstellung / Kontakt

AHK können Anträge auf Bestätigung, dass ihre Berufsabschlüsse (Typ A) nach Inhalt, Dauer und der Art ihrer Durchführung die Anforderungen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) an eine Berufsausbildung einhalten und geeignet sind, die notwendige berufliche Handlungsfähigkeit für einen Ausbildungsberuf nach dem BBiG oder der Handwerksordnung (HwO) zu vermitteln, unter VET-check(at)bibb.de stellen.

Nach Prüfung eines Bildungsgangs der Qualitätskategorie A wird das Prüfergebnis des BIBB veröffentlicht. Sie finden die Liste aller bereits vom BIBB auf Antrag einer AHK geprüften und bestätigten Bildungsgänge hier:

Liste der bestätigten AHK-Berufsbildungsgänge
Diese Liste dient der Bundesagentur für Arbeit und den Visastellen als Prüfkriterium im Zuwanderungsprozess und wird laufend aktualisiert.

Formular für die Antragstellung

Kein Antrag durch Einzelpersonen

Die Prüfung der AHK-Bildungsgänge erfolgt nicht auf Antrag durch Einzelpersonen, sondern ausschließlich auf Antrag durch die AHK, welche die jeweiligen Abschlüsse erteilt.

Kosten

Die dem BIBB entstandenen Kosten werden gegenüber einer antragstellenden AHK in Höhe von 97,00 € je Bildungsgang geltend gemacht.

Weiterführende Informationen

Sie möchten Ihren AHK-Abschluss prüfen lassen oder möchten eine Person mit einem AHK-Abschluss einstellen? Kontaktieren Sie bitte die AHK, die den Abschluss erteilt hat:

Kontaktdaten aller AHK weltweit: https://www.ahk.de/de/standorte

Hinweis

Mit AHK-Abschlüssen der DIHK-Qualitätskategorie für AHK-Berufsbildungsbildungsaktivitäten A („Deutsche duale Berufsausbildung im Ausland“) kann rein rechtlich kein Abschluss nach deutschem Recht verliehen werden (vgl. § 2 Abs. 3 BBiG). Ist der Abschluss nicht nach nationalem Recht des Ausbildungslands staatlich anerkannt, besteht kein Zugang zu einem Anerkennungsverfahren nach Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (vgl. § 3 Abs. 3 BQFG). Gleichzeitig orientieren sich AHK-Abschlüsse der Qualitätskategorie A sehr eng an den entsprechenden deutschen Ausbildungsordnungen nach BBiG bzw. HwO.

Die positive Prüfung eines AHK-Abschlusses durch das BIBB dient als Nachweis der Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Ziff. c Beschäftigungsverordnung. Eine rechtliche Gleichstellung oder Gleichwertigkeit mit einem deutschen Berufsabschluss ergibt sich dadurch nicht.

Datenschutz

Ausführliche Informationen zum Datenschutz finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.