Die Mindestausbildungsvergütung
Seit dem 1. Januar 2020 gilt bundesweit eine gesetzlich festgelegte Untergrenze für die monatliche Ausbildungsvergütung der Auszubildenden in dualen Ausbildungsberufen, die nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung geregelt sind.
Mindestausbildungsvergütung zum 01.01.2025
Zum 01.01.2025 steigt die Mindestausbildungsvergütung auf:
- 682 Euro im 1. Ausbildungsjahr,
- 805 Euro im 2. Ausbildungsjahr,
- 921 Euro im 3. Ausbildungsjahr und
- 955 Euro im 4. Ausbildungsjahr.
Die neuen Untergrenzen gelten für alle Auszubildende in dualen Ausbildungsberufen, die ihre Ausbildung zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. Dezember 2025 beginnen.
Tarifvertragliche Regelungen sind von der Mindestausbildungsvergütung ausgenommen. Sieht ein Tarifvertrag eine Ausbildungsvergütung unterhalb der Mindestausbildungsvergütung vor, dürfen tarifgebundene Betriebe sich nach diesem Tarifvertrag richten. Für nicht tarifgebundene Betriebe gilt zusätzlich zur Mindestausbildungsvergütung, dass ihre Vergütung die für ihre Branche und Region geltenden tariflichen Sätze um maximal 20 % unterschreiten darf.
Fortschreibung der Mindestausbildungsvergütung
Das Berufsbildungsgesetz sieht eine jährliche Anpassung der Mindestausbildungsvergütung für das erste Ausbildungsjahr vor. Für das zweite bis vierte Ausbildungsjahr gibt es gesetzlich festgelegte prozentuale Aufschläge auf die Mindestvergütung des ersten Ausbildungsjahres. Sie betragen 18 % für das zweite Ausbildungsjahr, 35 % für das dritte Ausbildungsjahr und 40 % für das vierte Ausbildungsjahr.
Seit Herbst 2023 wird die Fortschreibung der Mindestausbildungsvergütung durch das Bundesinstitut für Berufsbildung vorgenommen und durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben. Die Berechnungsgrundlage bilden die Daten der Berufsbildungsstatistik der statistischen Ämter des Bundes und der Länder. Die genaue Berechnungsweise ist im Methodenbericht (siehe rechte Spalte unter "Download") erläutert.
Gesetzliche Grundlage
Die gesetzliche Grundlage für die Mindestausbildungsvergütung wurde durch das Berufsbildungsgesetz (BBiG) geschaffen. § 17 BBiG legt die Regeln für die Mindestvergütung fest. Für die ersten Jahre (bis zum 31.12.2023) wurde die Höhe der Mindestvergütung im Gesetz festgelegt. Ab dem 1.1.2024 wird die Höhe der Mindestausbildungsvergütung auf Basis der durchschnittlichen Entwicklung der Ausbildungsvergütungen fortgeschrieben.